Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 672/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 206/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Neuausübung eines Nachentrichtungsrechtes.
Die 1914 in W geborene Klägerin gehört der jüdischen Religion an, sie war ursprünglich polnische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben besuchte sie von 1925 bis 1933 ein Gymnasium, war sie nach einer pädagogischen Ausbildung in den Jahren von 1925 bis 1933 in der Zeit von September 1935 bis September 1939 als Kindergärtnerin in W beschäftigt und wurden für sie Beiträge zur polnischen Sozialversicherung entrichtet. Von September 1939 an war sie der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt, ehe sie im April 1945 nach Schweden gelangte. Von dort wanderte sie 1948 nach Israel aus, wo sie seitdem lebt und die israelische Staatsangehörigkeit besitzt. Von September 1960 bis August 1974 legte sie Beitragszeiten zur israelischen Sozialversicherung zurück. Durch Bescheid vom 30. September 1957 stellte das Bezirksamt für Wiedergutmachung K fest, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist und bewilligte eine Entschädigung in Höhe von 9.600,- DM für eine vom 12. Dezember 1939 bis zum 28. April 1945 erlittene Verfolgung.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1982 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Altersruhegeldes. In einem weiteren Schreiben vom 9. Februar 1983 begehrte sie die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen. Durch Bescheid vom 8. März 1985 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab. Die Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), nämlich der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes, seien nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid v. 15. April 1986), die dagegen erhobene Klage wurde am 3. Juni 1987 zurückgenommen.
Die Anerkennung von Ausbildungszeiten vom 25. Dezember 1930 bis 30. Juni 1935 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Mai 1987 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid v. 6. Januar 1988), die dagegen erhobene Klage wurde am 14. September 1989 zurückgenommen.
Durch Rentenbescheid vom 23. Juni 1988 gewährte die Beklagte der Klägerin aus für die Monate von Januar 1956 bis Juni 1980 nachentrichteten Beiträgen ein Altersruhegeld ab dem 1. März 1983 in Höhe von 829,50 DM monatlich (Stand: August 1988).
Mit Schreiben vom 31. Dezember 1989 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die beantragten Fremdbeitragszeiten bisher abgelehnt und die §§ 20 WGSVG, 17 Abs. 1 b FRG nunmehr neu gefasst worden seien, die Anerkennung von FRG-Zeiten, die Neugestaltung der durchgeführten Nachentrichtung und die Berechnung der Verjährungsfristen gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WGSVG. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1990 erweiterte sie den Antrag dahingehend, dass auch ein Hinweis auf § 17a FRG erfolgte und die Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21, 22 WGSVG begehrt wurde.
Durch Bescheid vom 29. Januar 1991 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1935 bis zum 30. September 1939 als Beitragszeit ab, weil weder die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des FRG noch die für einen Beitragsübergang erfüllt seien. Im Anschluss an den dagegen erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte durch Rentenbescheid vom 21. Juni 1991 das an die Klägerin bisher gezahlte Altersruhegeld mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 neu fest und errechnete einen Zahlbetrag von 1.491,00 DM (Stand: August 1991). Sie berücksichtigte nunmehr die von der Klägerin zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1935 bis 31. Juli 1939 sowie Ersatzzeiten vom 1. September 1939 bis zum 30. April 1945. Mit Schreiben vom 19. August 1991 wies die Beklagte darauf hin, dass die FRG Zeiten auf der Grundlage von § 17a FRG anerkannt worden seien; die Klägerin möge erklären, ob der eingelegte Widerspruch seine Erledigung gefunden habe oder mit welcher Begründung er noch aufrechterhalten werde. Durch Schreiben vom 10. Oktober 1991 erklärte daraufhin der Bevollmächtigte der Klägerin, dass sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Januar 1991 durch die Anerkennung der streitigen Zeiten im Rentenbescheid vom 21. Juni 1991 in der Hauptsache erledigt habe.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der Fremdbeitragszeiten über § 20 WGSVG und "daraus resultierend" das Neukonkretisierungsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG. In dem bisherigen Verfahren seien Fremdbeitragszeiten lediglich nach § 17a FRG berücksichtigt worden, sie erfülle aber auch die Voraussetzungen des § 20 WGSVG mit dem daraus resultierenden Neukonkretisierungsrecht. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. April 2003 den Antrag ab. Zwar sei der Antrag auf Nachentrichtung fristgerecht am "21. Dezember 1990" gestellt worden. Da seinerzeit Beitragszeiten nach dem FRG im Rahmen des § 17a anerkannt worden seien, sei der Antrag auf Nachentrichtung nach § 21 WGSVG abzulehnen gewesen, allerdings habe sie - die Beklagte - damals versäumt, dieses formell zu tun. Nach nunmehriger geänderter Rechtsauffassung könnten zwar die Voraussetzungen des § 20 WGSVG festgestellt werden. Der Antrag auf Nachentrichtung/Neukonkretisierung nach § 21 WGSVG sei gleichwohl abzulehnen, weil zwischenzeitlich Verwirkung eingetreten sei. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf ein Urteil vom 4. Juni 1991) ergebe sich, dass bei unterlassener Mitwirkung im Nachentrichtungsverfahren von über zehn Jahren Dauer Verwirkung eintrete. Wegen der geänderten Rechtsauffassung zu § 20 WGSVG hätte die Klägerin bereits früher einen Überprüfungsantrag stellen können.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004).
Mit der am 29. Januar 2004 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zulassung zur Nachentrichtung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG. Im Verfahren vor dem Sozialgericht hat sie vorgetragen, dass die Beklagte sich zu Unrecht auf Verwirkung berufe. Da über die beantragte Nachentrichtung nicht entschieden worden sei, habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, ihre Rechte im Wege eines Rechtsmittelverfahrens durchzusetzen. Die Berufung auf Verwirkung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe einen rechtswidrigen Bescheid erteilt, als sie am 21. Juni 1991 Beitragszeiten lediglich nach Maßgabe des § 17 a FRG berücksichtigt habe, obwohl die Klägerin zum Personenkreis des § 20 WGSVG gehöre. Da noch weitere Ersatzzeiten anzuerkennen seien (bis zum 31. Dezember 1949), sei der Rentenbescheid vom 31. März 2004 Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Beklagte hat während des sozialgerichtlichen Verfahrens die Rente der Klägerin durch Bescheide vom 31. März 2004 und 3. Mai 2005 (wegen zusätzlicher Ersatzzeiten) neu berechnet und im übrigen ausgeführt, dass die Klägerin der ihr obliegenden Nachfragepflicht nicht in angemessener Frist nachgekommen sei. Hinzu komme, dass die Klägerin nach der Erteilung des Rentenbescheides vom 21. Juni 1991 den Widerspruch für erledigt erklärt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. November 2005). Es hat ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Gegenstand des Rechtsstreites sei allein der Anspruch auf Neukonkretisierung bzw. Nachentrichtung, die Rentenbescheide seien dagegen weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung bzw. Neugestaltung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG habe. Aus ihrem ursprünglich fristgerecht gestellten Antrag könne sie keine Rechte mehr herleiten, weil – entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Hinweis [u.a.] auf Urteil v. 26. Oktober 1989 - 12 RK 33/89 -) Verwirkung eingetreten sei. Die Klägerin habe ihre Ansprüche über einen erheblichen Zeitraum nicht geltend gemacht. Seit dem Ende des Widerspruchsverfahrens über die Beitragszeiten nach dem FRG bis zur erneuten Antragstellung seien fast elf Jahre vergangen. Dies sei ein erheblicher Zeitraum; der in § 21 Abs. 4 WGSVG vorgesehenen Teilzahlungsfrist von einem Jahr sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich eine zügige Abwicklung des Nachentrichtungsrechts vorgestellt habe. Die Beklagte habe auch darauf vertrauen dürfen, dass aus dem gestellten Antrag keine Rechte mehr hergeleitet werden würden. Ein Aktenvermerk aus dem Jahre 1991 belege, dass ihr der Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur Nachentrichtung zunächst nicht bewusst gewesen sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe eine Vielzahl von Anträgen gestellt, die Notwendigkeit einer Äußerung nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens habe sich ihm geradezu aufdrängen müssen. Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der Verbescheidung des noch offenen Antrages fahrlässig übersehen habe, könne dies möglicherweise eine Verlängerung der für den Eintritt der Verwirkung notwendigen Frist rechtfertigen, aber nicht über die gesamte Dauer der tatsächlich vergangenen elf Jahre. An dem Ergebnis ändere auch die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 21. Juni 1991 nichts, sie lasse weder das Vertrauen der Beklagten weniger schutzwürdig erscheinen noch vermöge sie die Nachfrageobliegenheit der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin habe dem Rentenbescheid entnehmen können, dass nach Auffassung der Beklagten § 20 WGSVG keine Anwendung finden könne. Gleichwohl habe sie das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid für erledigt erklärt und insoweit die Nichtanwendung von § 20 WGSVG gerade nicht angegriffen. Gegen die Nichtbescheidung ihres Antrages auf Zulassung zur Nachentrichtung bzw. Neukonkretisierung habe sie sich mit einer Untätigkeitsklage wehren können. Es komme auch nicht auf das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises dazu an, dass bei Nichtverfolgung des Antrages dieser allein infolge Zeitablaufes als erledigt angesehen werden würde. Unerheblich sei weiter, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung beziehungsweise Konkretisierung erfülle, weil die Klage bereits allein aufgrund der Verwirkung abzuweisen sei.
Gegen das ihr am 18. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 10. Februar 2006. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und macht zusätzlich geltend, dass die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Bei jenen Fällen habe es sich um Verfahren gehandelt, in denen die Beklagte Anträge mit einem Eingangsstempel versehen und dann an die Antragsteller zurückgesandt habe, ohne von den Anträgen Kopien zu fertigen. Deswegen hätten die Verfahren ohne weitere Mitwirkung der Antragsteller nicht mehr fortgesetzt werden können. Im vorliegenden Verfahren hingegen habe sie - die Klägerin - seit 1983 versucht, ihre Ansprüche durchzusetzen. Nachdem die Beklagte ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zunächst verneint habe, habe sie - die Klägerin - sich ihre in der alten Heimat zurückgelegten Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung anrechnen lassen, sobald die Möglichkeit bestand. Trotzdem habe die Beklagte die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis weiter abgelehnt und erneut rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen getroffen. Die Bindungswirkung von rechtswidrigen Bescheiden sei abschließend in § 77 SGG geregelt. Da die Beklagte an Gesetz und Recht gebunden sei, habe sie - die Klägerin - darauf vertrauen dürfen, dass die Ablehnung der Beitragszeiten rechtmäßig erfolgt sei. Auch könne nicht akzeptiert werden, dass die Beklagte keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs auf Nachentrichtung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG gehabt haben solle, zumal fraglich sei, ob es darauf überhaupt ankommen könne. Aus der Verwaltungsakte (Hinweis auf Blatt 278) ergebe sich, dass die Beklagte sich über die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung im Klaren gewesen sei. Vertrauensschutz könne aber nicht davon abhängen, ob ein Mitarbeiter der Beklagten sich eine zutreffende Vorstellung von dem jeweils anwendbaren Recht gemacht habe oder nicht. Abzustellen sei darauf, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Handelns hätte erkennen können. Sie - die Klägerin – habe jedenfalls eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht. Es sei auch fraglich, ob die Beklagte sich über § 44 SGB X hinaus auf das Rechtsinstitut der Verwirkung berufen könne. Die Einrede der Verjährung könne nur dann durchgreifen, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt über eine Nachentrichtung nicht erteilt worden sei. Eine solche Konstellation sei vorliegend aber nicht festzustellen, da die Beklagte mehrere rechtswidrige Verwaltungsakte erteilt habe, die nach § 44 SGB X aufzuheben seien. Diese Korrekturvorschriften würden als spezialgesetzliche Regelungen vorgehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie zur Nachentrichtung von Beiträgen bzw. zur Neukonkretisierung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Im Übrigen nimmt sie auf ihr früheres Vorbringen Bezug.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zur Neuausübung der Nachentrichtung zugelassen zu werden.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG können Verfolgte im Sinne von Satz 1, die eine Nachentrichtung in einer Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungünstig erweist, auf Antrag die Nachentrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben. Der Antrag konnte nach § 21 Abs. 4 Satz 1 WGSVG nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Der Senat kann unentschieden lassen, ob der von der Klägerin am 31. Dezember 1989 gestellte und am 13. Dezember 1990 wiederholte und ergänzte Antrag bis zum Bescheid der Beklagten vom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2004 noch offen war oder ob – wie die Beklagte und das Sozialgericht meinen – bereits Verwirkung eingetreten war, so dass sich die Klägerin – auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X – nicht mehr auf den gestellten Antrag berufen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Klägerin überhaupt im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG "erstmals" Beitragszeiten nach dem FRG in seiner ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung zu berücksichtigen waren. Die Klägerin ist nämlich jedenfalls nicht Verfolgte "im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1" WGSVG, so dass ihr das beantragte Recht auf Neuausübung der Nachentrichtung nicht zustehen kann.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG können (nämlich nur) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 WGSVG Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung (§ 10 WGSVG a.F.) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ausüben, "wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen". Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Nachentrichtungsrechtes ist neben der Anerkennung als vertriebener Verfolgter danach, dass entweder bereits bis Ende des Jahres 1975 ein Antrag auf Nachentrichtung nach § 10 WGSVG a.F. tatsächlich gestellt worden war oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 1. Dezember 1980 das Recht bestand, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese Erfordernisse erklären sich aus dem Herstellungsgedanken der Vorschrift. Die Wiedereröffnung der Nachentrichtung entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG soll (nur) Verfolgte begünstigen, bei denen die Anerkennung von FRG-Zeiten abgelehnt worden war, weil ein Nötigungszusammenhang (zwischen der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete) verneint worden war (BSG, Urt. v. 5. Mai 1994 – 12 RK 53/93 -). Diesen Verfolgten dient die mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 in § 20 Abs. 2 WGSVG eingefügte Regelung, wonach zu vermuten ist, dass die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes war.
§ 21 WGSVG verfolgt das Ziel, die Verfolgten auch in Hinblick auf die Möglichkeit zur Nachentrichtung so zu stellen, als seien sie bereits vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 WGSVG als vertriebene Verfolgte anerkannt worden (BT-Drucks 11/4124 S. 226). Um zur Nachentrichtung entsprechend § 10 WGSVG a.F. noch zugelassen werden zu können, mussten die Verfolgten aber jedenfalls die bis zum 31. Dezember 1975 laufende ursprüngliche Antragsfrist eingehalten haben. Nach Auffassung des Gesetzgebers war insoweit keine neue Frist zu eröffnen, weil in der Anerkennungspraxis bis Ende 1975 der Nachweis eines Nötigungszusammenhanges noch nicht verlangt worden sei (BT-Drucks 11/4124 S. 226). Folglich kann die sich erst nach 1975 entwickelt habende Praxis zum Nachweis des Nötigungszusammenhanges, die nunmehr im Nachhinein als korrekturbedürftig angesehen wird, nicht der Grund für die Versäumung der Ende 1975 abgelaufenen Antragsfrist gewesen sein. Dass die Antragsfrist aus sonstigen Gründen versäumt worden ist, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade nicht ausreichen, um das Nachentrichtungsrecht nach § 10 WGSVG wieder zu eröffnen.
Dem widerspricht nicht, dass das Nachentrichtungsrecht ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Ausübung wieder eröffnet wird für Verfolgte, die in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen. Bei diesen Verfolgten ist nämlich nicht mehr auszuschließen, dass sie gerade wegen der Nachweispraxis davon abgesehen haben, einen Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Verfolgten, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes (FRG) in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten erstmals zu berücksichtigen waren. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 17 Abs. 1 b FRG einer Rechtspraxis entgegen wirken, nach der bestimmte Personengruppen (nämlich polnische Staatsangehörige, insbesondere polnische Juden) von den Wirkungen des in der Ostgebieteverordnung für die eingegliederten Gebiete angeordneten Beitragsübergangs auf deutsche Versicherungsträger ausgenommen wurden, weil sie nach der Ostgebieteverordnung von diesen Wirkungen ausgeschlossen waren (vgl. BSG, Urt. v. 4. Juni 1998 - B 12 KR 12/97 ). Insoweit hatte sich die den Verfolgten nachteilige Rechtspraxis nämlich nicht erst nach Ablauf des Jahres 1975 herausgebildet.
Verfolgte, die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG zur Neuordnung der Nachentrichtung zugelassen werden wollen, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Verfolgte, die erstmals nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG nachentrichten wollen (BSG, Urt. v. 5. Mai 1994 12 RK 53/93 – Rdnr. 16). Das ergibt sich aus dem in § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG enthaltenen Verweis auf die Verfolgten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG. Zudem ist weder in den Gesetzesmaterialien ein Hinweis darauf zu finden noch entspräche es den vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 21 WGSVG verfolgten Zwecken, dass für die Neuordnung der Nachentrichtung andere Voraussetzungen gelten sollen als für deren erstmalige Ausübung.
Die Klägerin kann kein Recht auf Neuausübung der Nachentrichtung entsprechend § 21 Abs. 2 bis 5 WGSVG haben, weil sie nicht schon vor dem 31. Dezember 1975 die Zulassung zur Nachentrichtung nach § 10 WGSVG a.F. erstmals beantragt hatte. Für eine gegenteilige tatsächliche Annahme liegt dem Senat nichts vor. Der Verwaltungsakte der Beklagten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Klägerin schon vor dem durch Schreiben vom 9. Februar 1983 dokumentiertem Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung einen früheren Nachentrichtungsantrag gestellt haben könnte. Eine Versicherungsnummer ist für sie erstmals am 15. Dezember 1982 vergeben worden. Die Klägerin trägt auch selbst nicht vor, dass sie vor dem 31. Dezember 1975 einen Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung entsprechend § 10 WGSVG a.F. gestellt hätte. Vielmehr hat sie in ihrer Berufungsbegründung vom 10. Januar 2007 ausführen lassen, dass sie "seit 1983" versucht habe, ihre Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen.
Die Klägerin gehört auch nicht zu dem Personenkreis, für den ausreichend ist, dass nach dem bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Recht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung gemäß § 10 WGSVG a.F. bestand. Die Klägerin war nicht in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Das waren auf der Grundlage des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens vom 7. Januar 1976 nämlich nur Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mit dortigem Wohnsitz (vgl. BSG, Urt. v. 5. Mai 1984 – 12 RK 53/93 – Rdnr. 16). Auch die Änderung des § 17 Abs. 1 b FRG mit Wirkung vom 1. Januar 1990 hat keine Bedeutung für die Klägerin. Sie war vor Beginn der Verfolgung ausschließlich in Warschau und damit nicht in den eingegliederten Gebieten, sondern im späteren Generalgouvernement beschäftigt gewesen, das nicht eingegliedert worden ist und auf das die Ostgebieteverordnung niemals Anwendung fand.
Lediglich zur Ergänzung weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin ebenso wenig einen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG hat (was auch nicht geltend gemacht worden ist). Denn sie hat durch die Anerkennung von Beitragszeiten entsprechend § 20 Abs. 2 WGSVG in der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht erstmalig die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erlangt. Als israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel war sie bereits seit dem Inkrafttreten des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen vom 17. Dezember 1973 zur freiwilligen Versicherung berechtigt und hat von dieser Möglichkeit auch durch die im Jahre 1987 durchgeführte Nachentrichtung Gebrauch gemacht (vgl. BSG, Urt. v. 5. Mai 1994 – 12 RK 53/93 -). Da sie seitdem Vorbeiträge zur deutschen Rentenversicherung hatte, bestand auch nach der Änderung des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 an dem Grunde nach die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung weiter.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -, sie berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Neuausübung eines Nachentrichtungsrechtes.
Die 1914 in W geborene Klägerin gehört der jüdischen Religion an, sie war ursprünglich polnische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben besuchte sie von 1925 bis 1933 ein Gymnasium, war sie nach einer pädagogischen Ausbildung in den Jahren von 1925 bis 1933 in der Zeit von September 1935 bis September 1939 als Kindergärtnerin in W beschäftigt und wurden für sie Beiträge zur polnischen Sozialversicherung entrichtet. Von September 1939 an war sie der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt, ehe sie im April 1945 nach Schweden gelangte. Von dort wanderte sie 1948 nach Israel aus, wo sie seitdem lebt und die israelische Staatsangehörigkeit besitzt. Von September 1960 bis August 1974 legte sie Beitragszeiten zur israelischen Sozialversicherung zurück. Durch Bescheid vom 30. September 1957 stellte das Bezirksamt für Wiedergutmachung K fest, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist und bewilligte eine Entschädigung in Höhe von 9.600,- DM für eine vom 12. Dezember 1939 bis zum 28. April 1945 erlittene Verfolgung.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1982 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Altersruhegeldes. In einem weiteren Schreiben vom 9. Februar 1983 begehrte sie die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen. Durch Bescheid vom 8. März 1985 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab. Die Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), nämlich der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes, seien nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid v. 15. April 1986), die dagegen erhobene Klage wurde am 3. Juni 1987 zurückgenommen.
Die Anerkennung von Ausbildungszeiten vom 25. Dezember 1930 bis 30. Juni 1935 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Mai 1987 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid v. 6. Januar 1988), die dagegen erhobene Klage wurde am 14. September 1989 zurückgenommen.
Durch Rentenbescheid vom 23. Juni 1988 gewährte die Beklagte der Klägerin aus für die Monate von Januar 1956 bis Juni 1980 nachentrichteten Beiträgen ein Altersruhegeld ab dem 1. März 1983 in Höhe von 829,50 DM monatlich (Stand: August 1988).
Mit Schreiben vom 31. Dezember 1989 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die beantragten Fremdbeitragszeiten bisher abgelehnt und die §§ 20 WGSVG, 17 Abs. 1 b FRG nunmehr neu gefasst worden seien, die Anerkennung von FRG-Zeiten, die Neugestaltung der durchgeführten Nachentrichtung und die Berechnung der Verjährungsfristen gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WGSVG. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1990 erweiterte sie den Antrag dahingehend, dass auch ein Hinweis auf § 17a FRG erfolgte und die Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21, 22 WGSVG begehrt wurde.
Durch Bescheid vom 29. Januar 1991 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1935 bis zum 30. September 1939 als Beitragszeit ab, weil weder die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des FRG noch die für einen Beitragsübergang erfüllt seien. Im Anschluss an den dagegen erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte durch Rentenbescheid vom 21. Juni 1991 das an die Klägerin bisher gezahlte Altersruhegeld mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 neu fest und errechnete einen Zahlbetrag von 1.491,00 DM (Stand: August 1991). Sie berücksichtigte nunmehr die von der Klägerin zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1935 bis 31. Juli 1939 sowie Ersatzzeiten vom 1. September 1939 bis zum 30. April 1945. Mit Schreiben vom 19. August 1991 wies die Beklagte darauf hin, dass die FRG Zeiten auf der Grundlage von § 17a FRG anerkannt worden seien; die Klägerin möge erklären, ob der eingelegte Widerspruch seine Erledigung gefunden habe oder mit welcher Begründung er noch aufrechterhalten werde. Durch Schreiben vom 10. Oktober 1991 erklärte daraufhin der Bevollmächtigte der Klägerin, dass sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Januar 1991 durch die Anerkennung der streitigen Zeiten im Rentenbescheid vom 21. Juni 1991 in der Hauptsache erledigt habe.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der Fremdbeitragszeiten über § 20 WGSVG und "daraus resultierend" das Neukonkretisierungsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG. In dem bisherigen Verfahren seien Fremdbeitragszeiten lediglich nach § 17a FRG berücksichtigt worden, sie erfülle aber auch die Voraussetzungen des § 20 WGSVG mit dem daraus resultierenden Neukonkretisierungsrecht. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. April 2003 den Antrag ab. Zwar sei der Antrag auf Nachentrichtung fristgerecht am "21. Dezember 1990" gestellt worden. Da seinerzeit Beitragszeiten nach dem FRG im Rahmen des § 17a anerkannt worden seien, sei der Antrag auf Nachentrichtung nach § 21 WGSVG abzulehnen gewesen, allerdings habe sie - die Beklagte - damals versäumt, dieses formell zu tun. Nach nunmehriger geänderter Rechtsauffassung könnten zwar die Voraussetzungen des § 20 WGSVG festgestellt werden. Der Antrag auf Nachentrichtung/Neukonkretisierung nach § 21 WGSVG sei gleichwohl abzulehnen, weil zwischenzeitlich Verwirkung eingetreten sei. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf ein Urteil vom 4. Juni 1991) ergebe sich, dass bei unterlassener Mitwirkung im Nachentrichtungsverfahren von über zehn Jahren Dauer Verwirkung eintrete. Wegen der geänderten Rechtsauffassung zu § 20 WGSVG hätte die Klägerin bereits früher einen Überprüfungsantrag stellen können.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004).
Mit der am 29. Januar 2004 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zulassung zur Nachentrichtung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG. Im Verfahren vor dem Sozialgericht hat sie vorgetragen, dass die Beklagte sich zu Unrecht auf Verwirkung berufe. Da über die beantragte Nachentrichtung nicht entschieden worden sei, habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, ihre Rechte im Wege eines Rechtsmittelverfahrens durchzusetzen. Die Berufung auf Verwirkung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe einen rechtswidrigen Bescheid erteilt, als sie am 21. Juni 1991 Beitragszeiten lediglich nach Maßgabe des § 17 a FRG berücksichtigt habe, obwohl die Klägerin zum Personenkreis des § 20 WGSVG gehöre. Da noch weitere Ersatzzeiten anzuerkennen seien (bis zum 31. Dezember 1949), sei der Rentenbescheid vom 31. März 2004 Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Beklagte hat während des sozialgerichtlichen Verfahrens die Rente der Klägerin durch Bescheide vom 31. März 2004 und 3. Mai 2005 (wegen zusätzlicher Ersatzzeiten) neu berechnet und im übrigen ausgeführt, dass die Klägerin der ihr obliegenden Nachfragepflicht nicht in angemessener Frist nachgekommen sei. Hinzu komme, dass die Klägerin nach der Erteilung des Rentenbescheides vom 21. Juni 1991 den Widerspruch für erledigt erklärt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. November 2005). Es hat ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Gegenstand des Rechtsstreites sei allein der Anspruch auf Neukonkretisierung bzw. Nachentrichtung, die Rentenbescheide seien dagegen weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung bzw. Neugestaltung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG habe. Aus ihrem ursprünglich fristgerecht gestellten Antrag könne sie keine Rechte mehr herleiten, weil – entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Hinweis [u.a.] auf Urteil v. 26. Oktober 1989 - 12 RK 33/89 -) Verwirkung eingetreten sei. Die Klägerin habe ihre Ansprüche über einen erheblichen Zeitraum nicht geltend gemacht. Seit dem Ende des Widerspruchsverfahrens über die Beitragszeiten nach dem FRG bis zur erneuten Antragstellung seien fast elf Jahre vergangen. Dies sei ein erheblicher Zeitraum; der in § 21 Abs. 4 WGSVG vorgesehenen Teilzahlungsfrist von einem Jahr sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich eine zügige Abwicklung des Nachentrichtungsrechts vorgestellt habe. Die Beklagte habe auch darauf vertrauen dürfen, dass aus dem gestellten Antrag keine Rechte mehr hergeleitet werden würden. Ein Aktenvermerk aus dem Jahre 1991 belege, dass ihr der Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur Nachentrichtung zunächst nicht bewusst gewesen sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe eine Vielzahl von Anträgen gestellt, die Notwendigkeit einer Äußerung nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens habe sich ihm geradezu aufdrängen müssen. Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der Verbescheidung des noch offenen Antrages fahrlässig übersehen habe, könne dies möglicherweise eine Verlängerung der für den Eintritt der Verwirkung notwendigen Frist rechtfertigen, aber nicht über die gesamte Dauer der tatsächlich vergangenen elf Jahre. An dem Ergebnis ändere auch die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 21. Juni 1991 nichts, sie lasse weder das Vertrauen der Beklagten weniger schutzwürdig erscheinen noch vermöge sie die Nachfrageobliegenheit der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin habe dem Rentenbescheid entnehmen können, dass nach Auffassung der Beklagten § 20 WGSVG keine Anwendung finden könne. Gleichwohl habe sie das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid für erledigt erklärt und insoweit die Nichtanwendung von § 20 WGSVG gerade nicht angegriffen. Gegen die Nichtbescheidung ihres Antrages auf Zulassung zur Nachentrichtung bzw. Neukonkretisierung habe sie sich mit einer Untätigkeitsklage wehren können. Es komme auch nicht auf das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises dazu an, dass bei Nichtverfolgung des Antrages dieser allein infolge Zeitablaufes als erledigt angesehen werden würde. Unerheblich sei weiter, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung beziehungsweise Konkretisierung erfülle, weil die Klage bereits allein aufgrund der Verwirkung abzuweisen sei.
Gegen das ihr am 18. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 10. Februar 2006. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und macht zusätzlich geltend, dass die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Bei jenen Fällen habe es sich um Verfahren gehandelt, in denen die Beklagte Anträge mit einem Eingangsstempel versehen und dann an die Antragsteller zurückgesandt habe, ohne von den Anträgen Kopien zu fertigen. Deswegen hätten die Verfahren ohne weitere Mitwirkung der Antragsteller nicht mehr fortgesetzt werden können. Im vorliegenden Verfahren hingegen habe sie - die Klägerin - seit 1983 versucht, ihre Ansprüche durchzusetzen. Nachdem die Beklagte ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zunächst verneint habe, habe sie - die Klägerin - sich ihre in der alten Heimat zurückgelegten Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung anrechnen lassen, sobald die Möglichkeit bestand. Trotzdem habe die Beklagte die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis weiter abgelehnt und erneut rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen getroffen. Die Bindungswirkung von rechtswidrigen Bescheiden sei abschließend in § 77 SGG geregelt. Da die Beklagte an Gesetz und Recht gebunden sei, habe sie - die Klägerin - darauf vertrauen dürfen, dass die Ablehnung der Beitragszeiten rechtmäßig erfolgt sei. Auch könne nicht akzeptiert werden, dass die Beklagte keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs auf Nachentrichtung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG gehabt haben solle, zumal fraglich sei, ob es darauf überhaupt ankommen könne. Aus der Verwaltungsakte (Hinweis auf Blatt 278) ergebe sich, dass die Beklagte sich über die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung im Klaren gewesen sei. Vertrauensschutz könne aber nicht davon abhängen, ob ein Mitarbeiter der Beklagten sich eine zutreffende Vorstellung von dem jeweils anwendbaren Recht gemacht habe oder nicht. Abzustellen sei darauf, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Handelns hätte erkennen können. Sie - die Klägerin – habe jedenfalls eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht. Es sei auch fraglich, ob die Beklagte sich über § 44 SGB X hinaus auf das Rechtsinstitut der Verwirkung berufen könne. Die Einrede der Verjährung könne nur dann durchgreifen, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt über eine Nachentrichtung nicht erteilt worden sei. Eine solche Konstellation sei vorliegend aber nicht festzustellen, da die Beklagte mehrere rechtswidrige Verwaltungsakte erteilt habe, die nach § 44 SGB X aufzuheben seien. Diese Korrekturvorschriften würden als spezialgesetzliche Regelungen vorgehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie zur Nachentrichtung von Beiträgen bzw. zur Neukonkretisierung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Im Übrigen nimmt sie auf ihr früheres Vorbringen Bezug.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zur Neuausübung der Nachentrichtung zugelassen zu werden.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG können Verfolgte im Sinne von Satz 1, die eine Nachentrichtung in einer Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungünstig erweist, auf Antrag die Nachentrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben. Der Antrag konnte nach § 21 Abs. 4 Satz 1 WGSVG nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Der Senat kann unentschieden lassen, ob der von der Klägerin am 31. Dezember 1989 gestellte und am 13. Dezember 1990 wiederholte und ergänzte Antrag bis zum Bescheid der Beklagten vom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2004 noch offen war oder ob – wie die Beklagte und das Sozialgericht meinen – bereits Verwirkung eingetreten war, so dass sich die Klägerin – auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X – nicht mehr auf den gestellten Antrag berufen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Klägerin überhaupt im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG "erstmals" Beitragszeiten nach dem FRG in seiner ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung zu berücksichtigen waren. Die Klägerin ist nämlich jedenfalls nicht Verfolgte "im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1" WGSVG, so dass ihr das beantragte Recht auf Neuausübung der Nachentrichtung nicht zustehen kann.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG können (nämlich nur) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 WGSVG Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung (§ 10 WGSVG a.F.) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ausüben, "wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen". Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Nachentrichtungsrechtes ist neben der Anerkennung als vertriebener Verfolgter danach, dass entweder bereits bis Ende des Jahres 1975 ein Antrag auf Nachentrichtung nach § 10 WGSVG a.F. tatsächlich gestellt worden war oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 1. Dezember 1980 das Recht bestand, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese Erfordernisse erklären sich aus dem Herstellungsgedanken der Vorschrift. Die Wiedereröffnung der Nachentrichtung entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG soll (nur) Verfolgte begünstigen, bei denen die Anerkennung von FRG-Zeiten abgelehnt worden war, weil ein Nötigungszusammenhang (zwischen der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete) verneint worden war (BSG, Urt. v. 5. Mai 1994 – 12 RK 53/93 -). Diesen Verfolgten dient die mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 in § 20 Abs. 2 WGSVG eingefügte Regelung, wonach zu vermuten ist, dass die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes war.
§ 21 WGSVG verfolgt das Ziel, die Verfolgten auch in Hinblick auf die Möglichkeit zur Nachentrichtung so zu stellen, als seien sie bereits vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 WGSVG als vertriebene Verfolgte anerkannt worden (BT-Drucks 11/4124 S. 226). Um zur Nachentrichtung entsprechend § 10 WGSVG a.F. noch zugelassen werden zu können, mussten die Verfolgten aber jedenfalls die bis zum 31. Dezember 1975 laufende ursprüngliche Antragsfrist eingehalten haben. Nach Auffassung des Gesetzgebers war insoweit keine neue Frist zu eröffnen, weil in der Anerkennungspraxis bis Ende 1975 der Nachweis eines Nötigungszusammenhanges noch nicht verlangt worden sei (BT-Drucks 11/4124 S. 226). Folglich kann die sich erst nach 1975 entwickelt habende Praxis zum Nachweis des Nötigungszusammenhanges, die nunmehr im Nachhinein als korrekturbedürftig angesehen wird, nicht der Grund für die Versäumung der Ende 1975 abgelaufenen Antragsfrist gewesen sein. Dass die Antragsfrist aus sonstigen Gründen versäumt worden ist, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade nicht ausreichen, um das Nachentrichtungsrecht nach § 10 WGSVG wieder zu eröffnen.
Dem widerspricht nicht, dass das Nachentrichtungsrecht ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Ausübung wieder eröffnet wird für Verfolgte, die in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen. Bei diesen Verfolgten ist nämlich nicht mehr auszuschließen, dass sie gerade wegen der Nachweispraxis davon abgesehen haben, einen Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Verfolgten, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes (FRG) in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten erstmals zu berücksichtigen waren. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 17 Abs. 1 b FRG einer Rechtspraxis entgegen wirken, nach der bestimmte Personengruppen (nämlich polnische Staatsangehörige, insbesondere polnische Juden) von den Wirkungen des in der Ostgebieteverordnung für die eingegliederten Gebiete angeordneten Beitragsübergangs auf deutsche Versicherungsträger ausgenommen wurden, weil sie nach der Ostgebieteverordnung von diesen Wirkungen ausgeschlossen waren (vgl. BSG, Urt. v. 4. Juni 1998 - B 12 KR 12/97 ). Insoweit hatte sich die den Verfolgten nachteilige Rechtspraxis nämlich nicht erst nach Ablauf des Jahres 1975 herausgebildet.
Verfolgte, die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG zur Neuordnung der Nachentrichtung zugelassen werden wollen, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Verfolgte, die erstmals nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG nachentrichten wollen (BSG, Urt. v. 5. Mai 1994 12 RK 53/93 – Rdnr. 16). Das ergibt sich aus dem in § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG enthaltenen Verweis auf die Verfolgten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WGSVG. Zudem ist weder in den Gesetzesmaterialien ein Hinweis darauf zu finden noch entspräche es den vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 21 WGSVG verfolgten Zwecken, dass für die Neuordnung der Nachentrichtung andere Voraussetzungen gelten sollen als für deren erstmalige Ausübung.
Die Klägerin kann kein Recht auf Neuausübung der Nachentrichtung entsprechend § 21 Abs. 2 bis 5 WGSVG haben, weil sie nicht schon vor dem 31. Dezember 1975 die Zulassung zur Nachentrichtung nach § 10 WGSVG a.F. erstmals beantragt hatte. Für eine gegenteilige tatsächliche Annahme liegt dem Senat nichts vor. Der Verwaltungsakte der Beklagten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Klägerin schon vor dem durch Schreiben vom 9. Februar 1983 dokumentiertem Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung einen früheren Nachentrichtungsantrag gestellt haben könnte. Eine Versicherungsnummer ist für sie erstmals am 15. Dezember 1982 vergeben worden. Die Klägerin trägt auch selbst nicht vor, dass sie vor dem 31. Dezember 1975 einen Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung entsprechend § 10 WGSVG a.F. gestellt hätte. Vielmehr hat sie in ihrer Berufungsbegründung vom 10. Januar 2007 ausführen lassen, dass sie "seit 1983" versucht habe, ihre Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen.
Die Klägerin gehört auch nicht zu dem Personenkreis, für den ausreichend ist, dass nach dem bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Recht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung gemäß § 10 WGSVG a.F. bestand. Die Klägerin war nicht in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Das waren auf der Grundlage des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens vom 7. Januar 1976 nämlich nur Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mit dortigem Wohnsitz (vgl. BSG, Urt. v. 5. Mai 1984 – 12 RK 53/93 – Rdnr. 16). Auch die Änderung des § 17 Abs. 1 b FRG mit Wirkung vom 1. Januar 1990 hat keine Bedeutung für die Klägerin. Sie war vor Beginn der Verfolgung ausschließlich in Warschau und damit nicht in den eingegliederten Gebieten, sondern im späteren Generalgouvernement beschäftigt gewesen, das nicht eingegliedert worden ist und auf das die Ostgebieteverordnung niemals Anwendung fand.
Lediglich zur Ergänzung weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin ebenso wenig einen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG hat (was auch nicht geltend gemacht worden ist). Denn sie hat durch die Anerkennung von Beitragszeiten entsprechend § 20 Abs. 2 WGSVG in der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht erstmalig die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erlangt. Als israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel war sie bereits seit dem Inkrafttreten des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen vom 17. Dezember 1973 zur freiwilligen Versicherung berechtigt und hat von dieser Möglichkeit auch durch die im Jahre 1987 durchgeführte Nachentrichtung Gebrauch gemacht (vgl. BSG, Urt. v. 5. Mai 1994 – 12 RK 53/93 -). Da sie seitdem Vorbeiträge zur deutschen Rentenversicherung hatte, bestand auch nach der Änderung des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 an dem Grunde nach die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung weiter.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -, sie berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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