L 4 KR 308/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 173/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 308/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung
im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2008 wird
zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsanhebung der Beklagten und Beigeladenen für die Monate März und April 2008, wofür er insgesamt 53,26 EUR (plus Säumniszuschläge) aufzuwenden hatte.
Diesen Betrag nicht bezahlen zu wollen, hat der Kläger mit der verspäteten bzw. unzureichenden Information der Beklagten und Beigeladenen über die Beitragsanhebung zum 01.01.2008 begründet, wodurch ihm die Sonderkündigung verwehrt worden sei. Seinem Anliegen folgte weder die Beklagte und Beigeladene noch das daraufhin angerufene Sozialgericht Nürnberg. In seinem Urteil vom 22.10.2008 hat es die Zahlungspflicht des seit 01.05.2008 bei der Knappschaft versicherten Klägers bestätigt, weil er vorher die Kasse nicht hat wechseln können und daher auch den seit 01.01.2008 geltenden Beitragssatz der Beklagten akzeptieren müsse. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen. Es hat das Urteil mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen und zusätzlich Hinweise auf die Möglichkeiten einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese hat der Kläger am 17.11.2008 eingelegt und dazu Ausführungen über die aus seiner Sicht notwendigen Informationen der Beklagten und Beigeladenen gemacht.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.2008 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 SGG).
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG bedarf eine Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht im Urteil, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert liegt hier bei 53,26 EUR plus 2,50 EUR Säumniszuschläge, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Auch hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen. Das ist nicht zu beanstanden, weil die dem Senat eingeräumte Befugnis, das sozialgerichtliche Urteil auf mögliche Berufungszulassungsgründe zu überprüfen, nichts Gegenteiliges ergibt. Es liegt hier ein Fall mit einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung vor, der mittels einer Instanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz mit den Kosten eines solchen Rechtsstreits zu belasten.
Keine der in § 144 Abs.2 SGG abschließend aufgezählten Möglichkeiten, die ausgeschlossene Berufung gleichwohl zuzulassen, liegt hier vor.
Weder liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Nürnberg vor, auf dem seine Entscheidung hätte beruhen können, noch ist ein solcher geltend gemacht worden (§ 144 Abs.2 Nr.3 SGG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Sozialgerichtsurteil von einer Entscheidung eines höheren Gerichts i.S. von § 144 Abs.2 Nr.2 SGG abweicht. Schließlich ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits i.S. von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG auszuschließen. Das Sozialgericht hat die einfach gelagerte Rechtslage zutreffend dargestellt. Die Anforderungen an die Informationspflicht einer Krankenkasse dürfen nicht überspannt werden. Bereits im Urteil vom 19.06.1986 - 12 RK 10/86 - SozR 5428 § 4 Nr.10 hat das BSG sich dazu geäußert, wie weit eine Krankenkasse ihre Mitglieder über Beitragsanhebungen zu informieren hat und dabei festgestellt, dass jedenfalls freiwillig versicherte Selbstständige durch Veröffentlichungen in der Mitgliederzeitschrift als ausreichend unterrichtet zu behandeln sind. Von daher ergeben sich keine Anhaltspunkte, hier wegen Grundsätzlichkeit eine weitere Instanz einzuschalten.
Da keiner der drei Zulassungsgründe des § 144 Abs.2 SGG gegeben ist und der Kläger, der vom Sozialgericht auf diese Erfordernisse einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden ist, dafür auch nichts vorgetragen hat, muss die Beschwerde erfolglos bleiben. Damit besteht auch kein Grund, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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