Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 459/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Hinweis auf sachdienliche Antragstellung ist nicht erforderlich, wenn das Begehren des Klägers sich eindeutig aus dem Klagantrag ergibt.
2. Ist eine Änderung des besonderen beruflichen Betroffenseins nicht streitig und sind diesbezügliche Anträge nicht gestellt, bedarf es insoweit keiner Prüfung des Gradsatzes der MdE im Sinne der §§ 103, 106 SGG.
3. War der ursächliche Zusammenhang schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst im Verfahren erster Instanz nicht streitig, kann die Berufung nicht dadurch zulässig werden, daß ein solcher Zusammenhang im Berufungsverfahren behauptet wird.
2. Ist eine Änderung des besonderen beruflichen Betroffenseins nicht streitig und sind diesbezügliche Anträge nicht gestellt, bedarf es insoweit keiner Prüfung des Gradsatzes der MdE im Sinne der §§ 103, 106 SGG.
3. War der ursächliche Zusammenhang schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst im Verfahren erster Instanz nicht streitig, kann die Berufung nicht dadurch zulässig werden, daß ein solcher Zusammenhang im Berufungsverfahren behauptet wird.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M., vom 25. April 1974 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1923 geborene Kläger, der den Beruf des Kaufmanns erlernt hatte, war bis zu der ab 1. Januar 1965 gewährten Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit als Reisender tätig.
Nachdem der Umanerkennungsbescheid vom 11. Oktober 1952 und der Bescheid vom 19. September 1955 bereits Schädigungsfolgen festgestellt hatten, führte der Bescheid vom 24. Oktober 1963 nach der Begutachtung durch den Facharzt für innere Medizin Dr. L. als Schädigungsfolge
"chronische Leberschädigung”
mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. unter Berücksichtigung eines beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auf.
Der am 8. März 1965 erteilte Bescheid verneinte nach der Begutachtung durch den Facharzt für innere Medizin Dr. L. am 9. November 1964 eine wesentliche Änderung in den anerkannten Schädigungsfolgen.
Der vom Kläger am 4. Mai 1965 eingebrachte Erhöhungsantrag führte zu einer Begutachtung durch die II. Medizinische Universitätsklinik und Poliklinik F. (Gutachten vom 25. März 1966).
Der hiernach erteilte Bescheid vom 29. August 1966 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1967 stellten fest, in dem als Schädigungsfolge anerkannten Leiden sei keine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung eingetreten. Der Grad der MdE betrage 60 v.H. im allgemeinen Erwerbsleben zuzüglich 10 v.H. wegen beruflichen besonderen Betroffenseins.
In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. erstattete Prof. Dr. H. das Gutachten vom 15. März 1968, zu dem der Facharzt für innere Krankheiten Dr. V. die fachinternistische Äußerung vom 24. April 1960 abgab. In dem das Verfahren abschließenden Vergleich vom 5. November 1968 erklärte sich der Beklagte bereit, dem Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolge mit Wirkung ab 1. Januar 1963 Versorgungsbezüge nach einem Grad der MdE um 80 v.H. (darin eingeschlossen 10 v.H. wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins) zu gewähren. Der Kläger nahm dieses Angebot an.
Der Bescheid vom 12. Februar 1969 führte diesen Vergleich aus.
Der Kläger beantragte dann am 23. März 1971 die Erhöhung des Grades der MdE. Nach der Auswertung des beigezogenen Befundes des Bürgerhospitals vom 5. Juli 1971 vertrat der Facharzt für innere Krankheiten Dr. D. in dem Gutachten vom 13. März 1972 die Ansicht, eine wesentliche Verschlimmerung der Lebersituation sei nicht eingetreten. Die Arteriosklerose, der Bluthochdruck und die Reizleitungs- und Durchblutungsstörungen des Herzens sowie die Krampfaderbildung an den Beinen seien keine Schädigungsfolgen, da es sich hier um konstitutions- und altersbedingte Erscheinungen handele. Der Grad der MdE für diese Störungen und Veränderungen betrage 40 v.H.
Mit Bescheid vom 1. November 1972 ist daraufhin der Antrag abgelehnt worden, da die Befunde keine wesentliche Verschlimmerung der Lebersituation gegenüber den früheren Befunden gezeigt hätten.
Nachdem Dres. G. und P. unter Berücksichtigung der Befunde des Krankenhauses S. ihre medizinischen Äußerungen abgegeben hatten, stellte der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1973 fest, ein Fortschreiten der Lebererkrankung sei nicht zu registrieren und eine Verschlimmerung sei damit unwahrscheinlich. Eine genaue Klärung wäre nur durch eine feingewebliche Untersuchung der Leber möglich, die der Kläger jedoch ablehne. Der Grad der MdE für die anerkannte Schädigungsfolge betrage unter Berücksichtigung des beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs. 2 BVG weiterhin 80 v.H.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat der Kläger vorgetragen, in dem anerkannten Versorgungsleiden sei eine Verschlimmerung eingetreten. Seit der Entlassung aus der Klinik in K. habe sich der Befund nicht gebessert, sondern verschlechtert.
Dazu hat der Beklagte ausgeführt, ohne erneute klinische Begutachtung ließen sich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage sei jedenfalls keine wesentliche Verschlimmerung erwiesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und hat auf Veranlassung des Klägers von Prof. Dr. H. das Gutachten vom 3. Januar 1974 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt. Er hat darin die Meinung vertreten, im Zeitpunkt der Untersuchung habe keine wesentliche Aktivität des Prozesses bestanden. In den Gerinnungsverhältnissen sei gegenüber den Vorbefunden keine Verschlechterung erkennbar. Die chronische Leberschädigung mit verstärkter Blutungsneigung habe sich nicht nachweisbar verschlimmert. Der Grad der MdE betrage nach wie vor 100 v.H., und zwar 80 v.H. wegen der Leberschädigung mit vermehrter Blutungsneigung und 40 v.H. wegen der nicht nach § 1 BVG entschädigungspflichtigen Krankheiten. Der Grad der MdE von 80 v.H. gelte sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in der Berufsgruppe eines kaufmännischen Angestellten im Außendienst.
Mit Urteil vom 25. April 1974 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Grad der MdE sei nicht zu erhöhen gewesen, da eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 1 BVG nicht vorliege. Das habe die Begutachtung durch Prof. Dr. H. gezeigt. Das Gericht habe lediglich über die Rentenerhöhung wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge zu entscheiden gehabt und nicht darüber, ob die Arteriosklerose, der Bluthochdruck und die Reizleitungs- und Durchblutungsstörungen gleichfalls Schädigungsfolgen seien.
Gegen das dem Kläger am 26. April 1974 zugestellte Urteil ist die Berufung am 24. Mai 1974 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, der wesentliche Mangel des Verfahrens sei darin zu sehen, daß das Sozialgericht das Gutachten des Prof. Dr. H. nicht in seinem ganzen Umfang zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Er sei nämlich zu einem Grad der MdE um 100 v.H. gelangt. Weiterhin hätte bei dieser Feststellung auch berücksichtigt werden müssen, daß der Grad der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG dann höher zu bewerten sei, wenn der Beschädigte erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen mit später aufgetretenen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen in seinem Beruf besonders betroffen werde. Der wesentliche Mangel des Verfahrens sei auch darin zu erblicken, daß das Gericht nicht auf sachdienliche Anträge hingewirkt habe. Die Berufung sei auch deshalb zulässig, weil die Frage des ursächlichen Zusammenhangs gemäß § 150 Nr. 3 SGG streitig sei. Vorliegend sei die Gewährung der höheren Versorgungsbezüge von verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen abhängig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 25. April 1974 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1973 zu verurteilen, wegen wesentlicher Verschlimmerung der Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach einer MdE um 100 v.H. zu gewähren,
hilfsweise,
bei der Bewertung des Grades der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG die schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen mit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er führt aus, ein wesentlicher Verfahrensmangel des Sozialgerichts sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe mit seiner Klage nur eine Verschlimmerung seiner Schädigungsfolge geltend gemacht. Hierüber habe das Gericht allein zu entscheiden gehabt. Schädigungsunabhängige Nachschäden führten nicht zu einer Erhöhung des Grades der MdE.
Da der Kläger, der sich mit einer Entscheidung nach Lage der Akten einverstanden erklärt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1975 weder vertreten noch erschienen war, hat der Senat auf Antrag des Beklagten beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Versorgungsakte mit der Grundlisten-Nr. xxxxx und die Akte des Sozialgerichts Frankfurt/M. – S-11/V-290/67 – haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht ein gelegte Berufung, über die gemäß §§ 110, 126 SGG nach Lage der Akten entschieden werden konnte, ist im übrigen nicht zulässig. Denn der Kläger begehrt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verschlimmerung einer bereits anerkannten Schädigungsfolge und beantragt einen höheren Grad der MdE als 80 v.H ... Hiernach ist § 148 Nr. 3 SGG einschlägig, wonach die Berufung nicht zulässig ist, soweit sie den Grad der MdE oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse betrifft, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt. Beide Ausnahmetatbestände dieser Vorschrift liegen indessen nicht vor.
Unbeschadet des § 148 Nr. 3 SGG könnte die Berufung jedoch nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig sein. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Kläger einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt und ein solcher tatsächlich vorliegt. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn seine Rüge, das Sozialgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es nicht auf sachdienliche Anträge hingewirkt habe, geht fehl. Zwar verpflichtet § 106 Abs. 1 SGG den Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, weil das vom Kläger festgelegte Prozeßziel durch den Antrag verdeutlicht werden soll. Wenn das Gericht dabei auch nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist (§ 123 SGG), so muß sich doch inhaltlich die Entscheidung im Rahmen des Antrags halten, der vorliegend eindeutig auf eine Rentenerhöhung wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge gerichtet war. In diesem Sinne war der Antrag jedenfalls schon in der Klageschrift gestellt worden. Bei dieser Formulierung kann von einem "sinngemäßen” Antrag, wie er im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt wird, überhaupt keine Rede sein. Dies umso weniger, als im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nur ein Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsbezüge wegen eingetretener Verschlimmerung erhoben worden war. Infolge dessen bestand bei dem eindeutigen Sinn und Inhalt des Klageantrages für den Vorderrichter keine Veranlassung, wegen § 106 Abs. 1 in Verbindung mit § 123 SGG den Antrag ergänzen oder erläutern zu lassen. Eine Verletzung der Hinweispflicht als Verfahrensfehler scheidet damit aus.
Soweit das Vorbringen des Klägers darauf gerichtet ist, das Sozialgericht habe nicht das Gutachten des Prof. Dr. H. in seinem ganzen Umfang zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und vor allem nicht beachtet, daß der Grad der MdE unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten gewesen sei, geht auch diese Rüge fehl, weil eine Verletzung des § 103 SGG nicht vorliegt.
Das Gutachten des Prof. Dr. H. vom 3. Januar 1974 hat durch das Sozialgericht eine ausreichende Würdigung erfahren. Dabei hat sich der Vorderrichter diesem Gutachten, das außerdem durch das vorausgegangene Gutachten des Dr. D. und die weiteren in den Arztberichten enthaltenen ärztlichen Befunde gestützt war, vollinhaltlich angeschlossen. Prof. Dr. H. gelange darin zu dem Ergebnis, daß sich die chronische Leberschädigung mit verstärkter Blutungsneigung nicht nachweisbar verschlimmert habe. Der Grad der MdE betrage 80 v.H., auch unter Berücksichtigung des Berufes eines kaufmännischen Angestellten im Außendienst. Dem hatte bereits der Bescheid vom 12. Februar 1969 Rechnung getragen, und zwar in Ausführung des Vergleiches vom 5. November 1968. Insoweit betraf der Streitgegenstand erster Instanz auch nicht das berufliche Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 BVG, weil von dem Kläger weder in vorausgegangenen Verwaltungsverfahren noch in Klageverfahren jemals behauptet worden ist, daß hier eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Damit hatte das Sozialgericht keine Veranlassung dieser Frage nachzugehen und darüber zu befinden. Soweit der Kläger meint, daß der frühere Bescheid vom 12. Februar 1969 unrichtig sei, bleibt es ihm unbenommen, im Wege einer Zugunstenregelung gemäß § 40 VerwVG eine erneute Entscheidung herbeizuführen. Er wird sich dann freilich den verlangten Spezialuntersuchungen unterziehen müssen, ohne die Art und Ausmaß der Leberschädigung nicht abzuklären sind.
Nach allem hat das Sozialgericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 128 Abs. 1 SGG) und das Gutachten des Prof. Dr. H. richtig ausgewertet. Die Vorschriften der §§ 62, 103, 106 SGG sind nicht verletzt, wobei diese Prüfung aus der Sicht des Vorderrichters zu erfolgen hatte. Insoweit ergeben sich indessen keine Verfahrensverstöße. Eventuelle weitere Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten sind, waren nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Berufung nicht zulässig, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht festgestellt werden konnte.
Auch § 150 Nr. 3 SGG kommt nicht zum Zuge. Denn einerseits hat der Kläger keine weiteren Gesundheitsstörungen angeführt, die auf schädigende Ereignisse zurückgehen oder durch die bereits anerkannte Schädigungsfolgen verschlimmert worden sind, andererseits hat der Beklagte in dem Bescheid vom 1. November 1972 Feststellungen getroffen, die lediglich der Klarstellung dienen und die nicht den Kausalzusammenhang im Sinne des § 150 Nr. 3 SGG betreffen. Der Kläger hat auch nicht im Klageverfahren behauptet, daß die in diesem Bescheid genannten weiteren Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen seien. Der Streitgegenstand in der ersten Instanz umfaßte nur die Höherbewertung der als Schädigungsfolge anerkannten "chronischen Leberschädigung” wegen einer Änderung der Verhältnisse (Verschlimmerung). Nicht im Streit stand die Erstbewertung weiterer Gesundheitsstörungen, wie das in dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 21. März 1967 – Az.: 9 RV 794/68 – der Fall war. Insoweit ist diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig. Der prozessuale Wille, weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen geltend zu machen, ist erst im Berufungsverfahren erkennbar geworden. Hier kann dieses Leistungsbegehren jedoch nicht berücksichtigt werden, da der Kläger in einem Rechtsstreit, bei dem die Berufung nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen ist nicht den Weg zum Berufungsverfahren dadurch eröffnen kann, daß er mit der Berufung neue Leiden als Schädigungsfolgen geltend macht (BSG in SozRecht SGG § 150 Nr. 33 Da 16). Das gilt vor allem deshalb, weil das Sozialgericht bei dem Anspruch auf Feststellung einer höheren Rente nach § 62 BVG nicht eventuelle neue Leiden zu berücksichtigen hatte. Es hatte lediglich zu prüfen, ob in den Anspruchsvoraussetzungen, die bereits Gegenstand einer früheren Feststellung der Versorgungsbezüge waren, eine Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten war. Der Rechtsstreit erster Instanz betraf damit die Neufeststellung der Versorgungsbezüge und nicht die Grundlage des Anspruchs, wie das in dem Urteil des BSG vom 26. September 1961 – Az.: 10 RV 1123/60 – der Fall war. Auf diese Entscheidung kann sich der Kläger somit ebenfalls nicht berufen.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg aus prozessualen Gründen zu versagen, ohne daß der Senat auf das Sachbegehren des Klägers eingehen durfte oder Anlaß hatte, dessen Hilfsantrag zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1923 geborene Kläger, der den Beruf des Kaufmanns erlernt hatte, war bis zu der ab 1. Januar 1965 gewährten Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit als Reisender tätig.
Nachdem der Umanerkennungsbescheid vom 11. Oktober 1952 und der Bescheid vom 19. September 1955 bereits Schädigungsfolgen festgestellt hatten, führte der Bescheid vom 24. Oktober 1963 nach der Begutachtung durch den Facharzt für innere Medizin Dr. L. als Schädigungsfolge
"chronische Leberschädigung”
mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. unter Berücksichtigung eines beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auf.
Der am 8. März 1965 erteilte Bescheid verneinte nach der Begutachtung durch den Facharzt für innere Medizin Dr. L. am 9. November 1964 eine wesentliche Änderung in den anerkannten Schädigungsfolgen.
Der vom Kläger am 4. Mai 1965 eingebrachte Erhöhungsantrag führte zu einer Begutachtung durch die II. Medizinische Universitätsklinik und Poliklinik F. (Gutachten vom 25. März 1966).
Der hiernach erteilte Bescheid vom 29. August 1966 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1967 stellten fest, in dem als Schädigungsfolge anerkannten Leiden sei keine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung eingetreten. Der Grad der MdE betrage 60 v.H. im allgemeinen Erwerbsleben zuzüglich 10 v.H. wegen beruflichen besonderen Betroffenseins.
In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. erstattete Prof. Dr. H. das Gutachten vom 15. März 1968, zu dem der Facharzt für innere Krankheiten Dr. V. die fachinternistische Äußerung vom 24. April 1960 abgab. In dem das Verfahren abschließenden Vergleich vom 5. November 1968 erklärte sich der Beklagte bereit, dem Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolge mit Wirkung ab 1. Januar 1963 Versorgungsbezüge nach einem Grad der MdE um 80 v.H. (darin eingeschlossen 10 v.H. wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins) zu gewähren. Der Kläger nahm dieses Angebot an.
Der Bescheid vom 12. Februar 1969 führte diesen Vergleich aus.
Der Kläger beantragte dann am 23. März 1971 die Erhöhung des Grades der MdE. Nach der Auswertung des beigezogenen Befundes des Bürgerhospitals vom 5. Juli 1971 vertrat der Facharzt für innere Krankheiten Dr. D. in dem Gutachten vom 13. März 1972 die Ansicht, eine wesentliche Verschlimmerung der Lebersituation sei nicht eingetreten. Die Arteriosklerose, der Bluthochdruck und die Reizleitungs- und Durchblutungsstörungen des Herzens sowie die Krampfaderbildung an den Beinen seien keine Schädigungsfolgen, da es sich hier um konstitutions- und altersbedingte Erscheinungen handele. Der Grad der MdE für diese Störungen und Veränderungen betrage 40 v.H.
Mit Bescheid vom 1. November 1972 ist daraufhin der Antrag abgelehnt worden, da die Befunde keine wesentliche Verschlimmerung der Lebersituation gegenüber den früheren Befunden gezeigt hätten.
Nachdem Dres. G. und P. unter Berücksichtigung der Befunde des Krankenhauses S. ihre medizinischen Äußerungen abgegeben hatten, stellte der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1973 fest, ein Fortschreiten der Lebererkrankung sei nicht zu registrieren und eine Verschlimmerung sei damit unwahrscheinlich. Eine genaue Klärung wäre nur durch eine feingewebliche Untersuchung der Leber möglich, die der Kläger jedoch ablehne. Der Grad der MdE für die anerkannte Schädigungsfolge betrage unter Berücksichtigung des beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs. 2 BVG weiterhin 80 v.H.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat der Kläger vorgetragen, in dem anerkannten Versorgungsleiden sei eine Verschlimmerung eingetreten. Seit der Entlassung aus der Klinik in K. habe sich der Befund nicht gebessert, sondern verschlechtert.
Dazu hat der Beklagte ausgeführt, ohne erneute klinische Begutachtung ließen sich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage sei jedenfalls keine wesentliche Verschlimmerung erwiesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und hat auf Veranlassung des Klägers von Prof. Dr. H. das Gutachten vom 3. Januar 1974 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt. Er hat darin die Meinung vertreten, im Zeitpunkt der Untersuchung habe keine wesentliche Aktivität des Prozesses bestanden. In den Gerinnungsverhältnissen sei gegenüber den Vorbefunden keine Verschlechterung erkennbar. Die chronische Leberschädigung mit verstärkter Blutungsneigung habe sich nicht nachweisbar verschlimmert. Der Grad der MdE betrage nach wie vor 100 v.H., und zwar 80 v.H. wegen der Leberschädigung mit vermehrter Blutungsneigung und 40 v.H. wegen der nicht nach § 1 BVG entschädigungspflichtigen Krankheiten. Der Grad der MdE von 80 v.H. gelte sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in der Berufsgruppe eines kaufmännischen Angestellten im Außendienst.
Mit Urteil vom 25. April 1974 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Grad der MdE sei nicht zu erhöhen gewesen, da eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 1 BVG nicht vorliege. Das habe die Begutachtung durch Prof. Dr. H. gezeigt. Das Gericht habe lediglich über die Rentenerhöhung wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge zu entscheiden gehabt und nicht darüber, ob die Arteriosklerose, der Bluthochdruck und die Reizleitungs- und Durchblutungsstörungen gleichfalls Schädigungsfolgen seien.
Gegen das dem Kläger am 26. April 1974 zugestellte Urteil ist die Berufung am 24. Mai 1974 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, der wesentliche Mangel des Verfahrens sei darin zu sehen, daß das Sozialgericht das Gutachten des Prof. Dr. H. nicht in seinem ganzen Umfang zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Er sei nämlich zu einem Grad der MdE um 100 v.H. gelangt. Weiterhin hätte bei dieser Feststellung auch berücksichtigt werden müssen, daß der Grad der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG dann höher zu bewerten sei, wenn der Beschädigte erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen mit später aufgetretenen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen in seinem Beruf besonders betroffen werde. Der wesentliche Mangel des Verfahrens sei auch darin zu erblicken, daß das Gericht nicht auf sachdienliche Anträge hingewirkt habe. Die Berufung sei auch deshalb zulässig, weil die Frage des ursächlichen Zusammenhangs gemäß § 150 Nr. 3 SGG streitig sei. Vorliegend sei die Gewährung der höheren Versorgungsbezüge von verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen abhängig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 25. April 1974 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1973 zu verurteilen, wegen wesentlicher Verschlimmerung der Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach einer MdE um 100 v.H. zu gewähren,
hilfsweise,
bei der Bewertung des Grades der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG die schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen mit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er führt aus, ein wesentlicher Verfahrensmangel des Sozialgerichts sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe mit seiner Klage nur eine Verschlimmerung seiner Schädigungsfolge geltend gemacht. Hierüber habe das Gericht allein zu entscheiden gehabt. Schädigungsunabhängige Nachschäden führten nicht zu einer Erhöhung des Grades der MdE.
Da der Kläger, der sich mit einer Entscheidung nach Lage der Akten einverstanden erklärt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1975 weder vertreten noch erschienen war, hat der Senat auf Antrag des Beklagten beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Versorgungsakte mit der Grundlisten-Nr. xxxxx und die Akte des Sozialgerichts Frankfurt/M. – S-11/V-290/67 – haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht ein gelegte Berufung, über die gemäß §§ 110, 126 SGG nach Lage der Akten entschieden werden konnte, ist im übrigen nicht zulässig. Denn der Kläger begehrt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verschlimmerung einer bereits anerkannten Schädigungsfolge und beantragt einen höheren Grad der MdE als 80 v.H ... Hiernach ist § 148 Nr. 3 SGG einschlägig, wonach die Berufung nicht zulässig ist, soweit sie den Grad der MdE oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse betrifft, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt. Beide Ausnahmetatbestände dieser Vorschrift liegen indessen nicht vor.
Unbeschadet des § 148 Nr. 3 SGG könnte die Berufung jedoch nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig sein. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Kläger einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt und ein solcher tatsächlich vorliegt. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn seine Rüge, das Sozialgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es nicht auf sachdienliche Anträge hingewirkt habe, geht fehl. Zwar verpflichtet § 106 Abs. 1 SGG den Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, weil das vom Kläger festgelegte Prozeßziel durch den Antrag verdeutlicht werden soll. Wenn das Gericht dabei auch nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist (§ 123 SGG), so muß sich doch inhaltlich die Entscheidung im Rahmen des Antrags halten, der vorliegend eindeutig auf eine Rentenerhöhung wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge gerichtet war. In diesem Sinne war der Antrag jedenfalls schon in der Klageschrift gestellt worden. Bei dieser Formulierung kann von einem "sinngemäßen” Antrag, wie er im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt wird, überhaupt keine Rede sein. Dies umso weniger, als im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nur ein Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsbezüge wegen eingetretener Verschlimmerung erhoben worden war. Infolge dessen bestand bei dem eindeutigen Sinn und Inhalt des Klageantrages für den Vorderrichter keine Veranlassung, wegen § 106 Abs. 1 in Verbindung mit § 123 SGG den Antrag ergänzen oder erläutern zu lassen. Eine Verletzung der Hinweispflicht als Verfahrensfehler scheidet damit aus.
Soweit das Vorbringen des Klägers darauf gerichtet ist, das Sozialgericht habe nicht das Gutachten des Prof. Dr. H. in seinem ganzen Umfang zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und vor allem nicht beachtet, daß der Grad der MdE unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten gewesen sei, geht auch diese Rüge fehl, weil eine Verletzung des § 103 SGG nicht vorliegt.
Das Gutachten des Prof. Dr. H. vom 3. Januar 1974 hat durch das Sozialgericht eine ausreichende Würdigung erfahren. Dabei hat sich der Vorderrichter diesem Gutachten, das außerdem durch das vorausgegangene Gutachten des Dr. D. und die weiteren in den Arztberichten enthaltenen ärztlichen Befunde gestützt war, vollinhaltlich angeschlossen. Prof. Dr. H. gelange darin zu dem Ergebnis, daß sich die chronische Leberschädigung mit verstärkter Blutungsneigung nicht nachweisbar verschlimmert habe. Der Grad der MdE betrage 80 v.H., auch unter Berücksichtigung des Berufes eines kaufmännischen Angestellten im Außendienst. Dem hatte bereits der Bescheid vom 12. Februar 1969 Rechnung getragen, und zwar in Ausführung des Vergleiches vom 5. November 1968. Insoweit betraf der Streitgegenstand erster Instanz auch nicht das berufliche Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 BVG, weil von dem Kläger weder in vorausgegangenen Verwaltungsverfahren noch in Klageverfahren jemals behauptet worden ist, daß hier eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Damit hatte das Sozialgericht keine Veranlassung dieser Frage nachzugehen und darüber zu befinden. Soweit der Kläger meint, daß der frühere Bescheid vom 12. Februar 1969 unrichtig sei, bleibt es ihm unbenommen, im Wege einer Zugunstenregelung gemäß § 40 VerwVG eine erneute Entscheidung herbeizuführen. Er wird sich dann freilich den verlangten Spezialuntersuchungen unterziehen müssen, ohne die Art und Ausmaß der Leberschädigung nicht abzuklären sind.
Nach allem hat das Sozialgericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 128 Abs. 1 SGG) und das Gutachten des Prof. Dr. H. richtig ausgewertet. Die Vorschriften der §§ 62, 103, 106 SGG sind nicht verletzt, wobei diese Prüfung aus der Sicht des Vorderrichters zu erfolgen hatte. Insoweit ergeben sich indessen keine Verfahrensverstöße. Eventuelle weitere Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten sind, waren nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Berufung nicht zulässig, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht festgestellt werden konnte.
Auch § 150 Nr. 3 SGG kommt nicht zum Zuge. Denn einerseits hat der Kläger keine weiteren Gesundheitsstörungen angeführt, die auf schädigende Ereignisse zurückgehen oder durch die bereits anerkannte Schädigungsfolgen verschlimmert worden sind, andererseits hat der Beklagte in dem Bescheid vom 1. November 1972 Feststellungen getroffen, die lediglich der Klarstellung dienen und die nicht den Kausalzusammenhang im Sinne des § 150 Nr. 3 SGG betreffen. Der Kläger hat auch nicht im Klageverfahren behauptet, daß die in diesem Bescheid genannten weiteren Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen seien. Der Streitgegenstand in der ersten Instanz umfaßte nur die Höherbewertung der als Schädigungsfolge anerkannten "chronischen Leberschädigung” wegen einer Änderung der Verhältnisse (Verschlimmerung). Nicht im Streit stand die Erstbewertung weiterer Gesundheitsstörungen, wie das in dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 21. März 1967 – Az.: 9 RV 794/68 – der Fall war. Insoweit ist diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig. Der prozessuale Wille, weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen geltend zu machen, ist erst im Berufungsverfahren erkennbar geworden. Hier kann dieses Leistungsbegehren jedoch nicht berücksichtigt werden, da der Kläger in einem Rechtsstreit, bei dem die Berufung nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen ist nicht den Weg zum Berufungsverfahren dadurch eröffnen kann, daß er mit der Berufung neue Leiden als Schädigungsfolgen geltend macht (BSG in SozRecht SGG § 150 Nr. 33 Da 16). Das gilt vor allem deshalb, weil das Sozialgericht bei dem Anspruch auf Feststellung einer höheren Rente nach § 62 BVG nicht eventuelle neue Leiden zu berücksichtigen hatte. Es hatte lediglich zu prüfen, ob in den Anspruchsvoraussetzungen, die bereits Gegenstand einer früheren Feststellung der Versorgungsbezüge waren, eine Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten war. Der Rechtsstreit erster Instanz betraf damit die Neufeststellung der Versorgungsbezüge und nicht die Grundlage des Anspruchs, wie das in dem Urteil des BSG vom 26. September 1961 – Az.: 10 RV 1123/60 – der Fall war. Auf diese Entscheidung kann sich der Kläger somit ebenfalls nicht berufen.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg aus prozessualen Gründen zu versagen, ohne daß der Senat auf das Sachbegehren des Klägers eingehen durfte oder Anlaß hatte, dessen Hilfsantrag zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.
Rechtskraft
Aus
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