Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 552/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 158/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die zeitweilige Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Kläger ist 1949 geboren worden. Seit 1992 war er zwei Mal, längstens für zwei Monate, arbeitslos. Nach mehrjähriger durchgehender Beschäftigung meldete er sich mit Wirkung ab 10. November 2003 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit seiner Unterschrift unter dem Leistungsantrag bestätigte er unter anderem, das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Aufgrund des Antrags bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab Antragsdatum. Am 2. Januar 2004 schloss der Kläger per 1. Januar 2004 einen Arbeitsvertrag mit der Firma E F & W GmbH. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrags war das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet. Der Kläger teilte der Beklagten die Arbeitsaufnahme am 14. Januar 2004 telefonisch mit. Der Gesprächsvermerk in der Verwaltungsakte der Beklagten enhält keine Angaben darüber, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelte. Die Beklagte hob als Folge der Arbeitsaufnahme mit Bescheid vom 16. März 2004 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zum 31. Dezember 2003 auf. Am 19. November 2004 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2005 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Aus der der Arbeitsbescheinigung vom 20. Dezember 2004 ging hervor, dass der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2004 eine Befristung bis zum 31. Dezember 2004 enthielt. Durch Bescheid vom 14. Januar 2005, dem ein Erläuterungsschreiben vom 13. Januar 2005 vorausging, bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Leistung auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts je Kalendertag von 135,47 EUR in der Leistungsgruppe C/allgemeiner Leistungssatz, minderte den ungekürzten Leistungssatz jedoch um 50,- EUR für die Dauer von 30 Kalendertagen und setzte dies um, indem sie anstelle des kalendertäglichen Zahlbetrages von 52,35 EUR zunächst lediglich einen von 26,17 EUR ansetzte. Zur Begründung führte sie dass, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich spätestens am 1. Oktober 2004 arbeitslos zu melden. Tatsächlich sei dies erst am 19. November 2004 und damit 49 Tage zu spät geschehen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2005 zurück. Der Kläger sei nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, sich spätestens am 1. Oktober 2004 arbeitsuchend zu melden. Das sei nicht geschehen. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Kläger auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung hingewiesen habe oder ob ihm diese Pflicht sonst bekanntgewesen sei. Keine Bedeutung habe auch, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werde. Mit seiner Klage hat der Kläger das Begehren weiterverfolgt, ab 1. Januar 2005 ungekürztes Arbeitslosengeld zu erhalten. Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass ihm die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erst kurzfristig am 18. November 2004 bekanntgegeben worden sei. Seine Obliegenheitsverpflichtungen habe er im Hinterkopf gehabt. Bereits im September 2004 habe er sich bei seinem Arbeitgeber erkundigt, wie es mit dem Beschäftigungsverhältnis weitergehen werde. Er habe darauf die Aussage erhalten, dass die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses kein Problem sei, noch eine Woche zuvor am 9. November 2004 sei sie ihm in Aussicht gestellt worden. Angesichts dessen habe er sich zwangsläufig nicht vorher arbeitslos melden können. Zum Beleg seiner Angaben fügte er die Kopie von Schreiben der "E H & W Group" vom 18. November 2004 und 20. Januar 2005 bei. Durch Urteil vom 15. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe die ihn treffende Meldeobliegenheit fahrlässig und damit schuldhaft verletzt mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert habe. Anlässlich seiner Arbeitslosmeldung im November 2003 sei er durch das ihm ausgehändigte Merkblatt über die seit Juli 2003 geltende Melderegelung belehrt worden. Durch den Aufhebungsbescheid für das Arbeitslosengeld vom 16. März 2004 sei das nochmals zeitnah wiederholt worden. Schließlich habe der Kläger selbst eingeräumt, die Obliegenheit im Hinterkopf gehabt zu haben. Zu Gunsten des Klägers wirke nicht, dass ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im September oder Oktober 2004 mündlich zugesagt worden sein solle. Hierauf habe er sich zunächst nicht verlassen dürfen. Er sei über die Rechtslage klar und eindeutig informiert gewesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus führt er aus, dass von Anfang an eine Festanstellung beabsichtigt gewesen sei. Auf die Frage, warum der Arbeitsvertrag nur ein Jahr laufe, habe der Vertreter des Arbeitgebers, Herr C, geantwortet, dass dies so üblich sei. Die Verträge verlängerten sich dann automatisch weiter. Darauf habe er auch deshalb vertraut, weil § 6 des Arbeitsvertrages ein normales Ausscheiden bei Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen habe. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 in vollem Umfang und das Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 2005 sowie den Bescheid vom 14. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2005 insoweit aufzuheben, als das Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 50 EUR je Kalendertag für 30 Kalendertage gemindert wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Sie sei im besonderen nicht verpflichtet gewesen, den Kläger anlässlich der telefonischen Mitteilung der Arbeitsaufnahme dazu zu befragen, ob eine befristete oder unbefristete Beschäftigung aufgenommen worden sei. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, wie sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anfechtungsklage war sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2005 als auch gegen das Schreiben vom 13. Januar 2005 zu richten, weil beide eine rechtliche Einheit bilden (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-4300 § 37b Nr. 2 und 4-1500 § 95 Nr. 1). Dies hat der Senat bei der Formulierung des Berufungsbegehrens, welches er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt. Dass das Sozialgericht lediglich auf den "Bescheid" vom 13. Februar 2005 abgestellt hat, ist rechtlich ohne Belang. Als Rechtsgrundlage für die streitige Verwaltungsentscheidung kommt nur § 37b Satz 2 i.V. mit § 140 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Betracht, die hier in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2848) anzuwenden sind (im folgenden ohne Zusatz zitiert). Nach § 37b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (Satz 1). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2). Es bestehen keine Bedenken, dass das zum 1. Januar 2004 aufgenommene Arbeitsverhältnis ein "befristetes" war und sich deshalb die Meldeobliegenheit nach § 37b Satz 2 SGB III richtet. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass bereits seit Beginn der Beschäftigung bei der Firma E eine unbefristete Anstellung in Aussicht genommen worden war, so war doch zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Befristung ein "Scheingeschäft" im Sinne des § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch darstellte, während tatsächlich von Anfang an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte eingegangen werden sollen. Die Befristung war ohne besondere Begründung zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz) und der Arbeitgeber wollte ersichtlich die für ihn günstige Rechtsfolge einer Befristung – nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung – nutzen. Dem Vortrag des Klägers ist ebenfalls zu entnehmen, dass er das Arbeitsverhältnis von Anfang als befristet ansah und lediglich erhoffte, dass es als unbefristetes fortgesetzt würde. Der Kläger hat seine Meldeobliegenheit nach § 37b Satz 2 SGB III objektiv verletzt. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift muss die Meldung bei einem befristeten, länger als drei Monate dauernden Arbeitsverhältnis allerdings "spätestens" drei Monate vor dessen Ende erfolgt sein. Jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr zwischen der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses kann sie auch lange vor dem Dreimonatszeitraum erfolgen (s., auch zum folgenden BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 und 5). Es reicht bereits aus, wenn bei der Abmeldung in Arbeit der Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt wird. Dabei hat das BSG allerdings in dem Urteil vom 28. August 2007 (SozR 4-4300 § 37b Nr. 5) herausgestellt, dass entgegen der im Urteil vom 20. Oktober 2005 (SozR 4-4300 § 37b Nr. 2) "angedeuteten" Rechtsfolge (Formulierung des BSG) eine schriftliche oder telefonische Mitteilung nicht ausreicht. Dies berücksichtigend hat der Kläger vor dem 19. November 2004 nicht mitgeteilt, dass sein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2004 enden würde. Selbst wenn er den Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis enden würde, anlässlich des Telefonats vom 14. Januar 2004 mitgeteilt hätte, in dem er die Arbeitsaufnahme zum 1. Januar 2004 bekanntgegeben hatte, hätte dies nicht ausgereicht, um der Meldeobliegenheit rechtswirksam nachzukommen. Zu den Rechtsfolgen des § 140 SGB III rechtlich erheblich führt eine Verletzung der Obliegenheit nach § 37b Satz 2 SGB III jedoch nur dann, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ("subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab") mit schuldhaftem Zögern gehandelt hat. Zu prüfen ist hierbei, ob er nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Ebenso ist deshalb angemessen zu Gunsten der Versicherten zu berücksichtigen, dass der "Normbefehl" des § 37b Satz 2 SGB III bezüglich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können, was zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit führte, einschließlich der Auffassung, die Norm sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus ihr nicht abgeleitet werden könne. Diesen "subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab" berücksichtigend, hat der Kläger die Verletzung seiner Meldeobliegenheit verschuldet. Zwar lag das fragliche Arbeitsverhältnis in einer Zeit, in der die Auslegung des § 37b Satz 2 SGB III äußerst streitig war und noch kurz vor der ersten Entscheidung des BSG hierzu (SozR 4-4300 § 37b Nr. 2) sozialgerichtliche Entscheidungen ergangen waren, welche die bereits erwähnte Auffassung vertraten, die Vorschrift sei so unklar, dass sie nicht zu einem Eingriff in Leistungsrechte führen könne (SG Leipzig, Urteil vom 7. Oktober 2005 – S 8 AL 71/05; SG Dresden, Urteil vom 16. August 2005 - S 29 AL 1680/04). Der Kläger hatte aber selbst vorgetragen, dass er die Meldeobliegenheit "im Hinterkopf" gehabt habe und er hielt jedenfalls in Gestalt des "Merkblatts für Arbeitslose" eine Information der Beklagten in der Hand, welche ihn in die Lage versetzte, sich zeitgerecht arbeitsuchend zu melden. Angesichts seines Bildungsstandes und seines beruflichen Werdegangs gibt es keinen ernsthaften Zweifel daran, dass er die gegebenen Informationen erfassen konnte und erfasst hat. Dass die gegebene Information (Meldung bei befristeten Beschäftigungen "spätestens" drei Monate vor dem Ende) auf einer Rechtsauffassung beruhte, die erst deutlich später vom BSG bestätigt worden war, schließt sein Verschulden ebensowenig aus wie der Umstand, dass der Kläger noch bis kurz vor seiner tatsächlichen Meldung am 19. November 2004 erhoffte, sein Arbeitsverhältnis werde verlängert. Von ihm wird nicht verlangt, sich mit rechtlichen Streitfragen auseinanderzusetzen oder selbst Überlegungen dazu anzustellen, ob die Meldeobliegenheit ohnehin entbehrlich wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fortdauern würde. Zweifelsfragen hätte er an die Stelle herantragen müssen, die verpflichtet gewesen wäre, verbindliche Auskünfte zu erteilen, nämlich die Beklagte. Die Rechtsfolge des § 140 SGB III – die Minderung des Arbeitslosengeldes, welches dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist um 50 EUR bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, begrenzt auf den Betrag der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet – ist in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis ebenso zutreffend umgesetzt wie die Minderung, welche erfolgt, indem der Minderungsbetrag auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Allerdings war die Beklagte unzutreffend von einer um 49 Tage verspäteten Meldung ausgegangen. Denn abzustellen war nicht auf Kalendertage, sondern auf die Anzahl der Tage, an denen die Beklagte dienstbereit war und die Meldung hätte entgegennehmen können (BSG SozR- 4-4300 § 140 Nr. 2). Dies waren lediglich 35 Tage. Da die Kappungsgrenze von 30 Tagen aber auch bei dieser Berechnung überschritten ist, hat die Berechnung der Beklagten keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides; eine lediglich fehlerhafte Begründung führt nicht dazu, dass ein Bescheid aufzuheben ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die zeitweilige Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Kläger ist 1949 geboren worden. Seit 1992 war er zwei Mal, längstens für zwei Monate, arbeitslos. Nach mehrjähriger durchgehender Beschäftigung meldete er sich mit Wirkung ab 10. November 2003 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit seiner Unterschrift unter dem Leistungsantrag bestätigte er unter anderem, das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Aufgrund des Antrags bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab Antragsdatum. Am 2. Januar 2004 schloss der Kläger per 1. Januar 2004 einen Arbeitsvertrag mit der Firma E F & W GmbH. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrags war das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet. Der Kläger teilte der Beklagten die Arbeitsaufnahme am 14. Januar 2004 telefonisch mit. Der Gesprächsvermerk in der Verwaltungsakte der Beklagten enhält keine Angaben darüber, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelte. Die Beklagte hob als Folge der Arbeitsaufnahme mit Bescheid vom 16. März 2004 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zum 31. Dezember 2003 auf. Am 19. November 2004 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2005 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Aus der der Arbeitsbescheinigung vom 20. Dezember 2004 ging hervor, dass der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2004 eine Befristung bis zum 31. Dezember 2004 enthielt. Durch Bescheid vom 14. Januar 2005, dem ein Erläuterungsschreiben vom 13. Januar 2005 vorausging, bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Leistung auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts je Kalendertag von 135,47 EUR in der Leistungsgruppe C/allgemeiner Leistungssatz, minderte den ungekürzten Leistungssatz jedoch um 50,- EUR für die Dauer von 30 Kalendertagen und setzte dies um, indem sie anstelle des kalendertäglichen Zahlbetrages von 52,35 EUR zunächst lediglich einen von 26,17 EUR ansetzte. Zur Begründung führte sie dass, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich spätestens am 1. Oktober 2004 arbeitslos zu melden. Tatsächlich sei dies erst am 19. November 2004 und damit 49 Tage zu spät geschehen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2005 zurück. Der Kläger sei nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, sich spätestens am 1. Oktober 2004 arbeitsuchend zu melden. Das sei nicht geschehen. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Kläger auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung hingewiesen habe oder ob ihm diese Pflicht sonst bekanntgewesen sei. Keine Bedeutung habe auch, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werde. Mit seiner Klage hat der Kläger das Begehren weiterverfolgt, ab 1. Januar 2005 ungekürztes Arbeitslosengeld zu erhalten. Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass ihm die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erst kurzfristig am 18. November 2004 bekanntgegeben worden sei. Seine Obliegenheitsverpflichtungen habe er im Hinterkopf gehabt. Bereits im September 2004 habe er sich bei seinem Arbeitgeber erkundigt, wie es mit dem Beschäftigungsverhältnis weitergehen werde. Er habe darauf die Aussage erhalten, dass die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses kein Problem sei, noch eine Woche zuvor am 9. November 2004 sei sie ihm in Aussicht gestellt worden. Angesichts dessen habe er sich zwangsläufig nicht vorher arbeitslos melden können. Zum Beleg seiner Angaben fügte er die Kopie von Schreiben der "E H & W Group" vom 18. November 2004 und 20. Januar 2005 bei. Durch Urteil vom 15. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe die ihn treffende Meldeobliegenheit fahrlässig und damit schuldhaft verletzt mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert habe. Anlässlich seiner Arbeitslosmeldung im November 2003 sei er durch das ihm ausgehändigte Merkblatt über die seit Juli 2003 geltende Melderegelung belehrt worden. Durch den Aufhebungsbescheid für das Arbeitslosengeld vom 16. März 2004 sei das nochmals zeitnah wiederholt worden. Schließlich habe der Kläger selbst eingeräumt, die Obliegenheit im Hinterkopf gehabt zu haben. Zu Gunsten des Klägers wirke nicht, dass ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im September oder Oktober 2004 mündlich zugesagt worden sein solle. Hierauf habe er sich zunächst nicht verlassen dürfen. Er sei über die Rechtslage klar und eindeutig informiert gewesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus führt er aus, dass von Anfang an eine Festanstellung beabsichtigt gewesen sei. Auf die Frage, warum der Arbeitsvertrag nur ein Jahr laufe, habe der Vertreter des Arbeitgebers, Herr C, geantwortet, dass dies so üblich sei. Die Verträge verlängerten sich dann automatisch weiter. Darauf habe er auch deshalb vertraut, weil § 6 des Arbeitsvertrages ein normales Ausscheiden bei Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen habe. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 in vollem Umfang und das Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 2005 sowie den Bescheid vom 14. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2005 insoweit aufzuheben, als das Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 50 EUR je Kalendertag für 30 Kalendertage gemindert wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Sie sei im besonderen nicht verpflichtet gewesen, den Kläger anlässlich der telefonischen Mitteilung der Arbeitsaufnahme dazu zu befragen, ob eine befristete oder unbefristete Beschäftigung aufgenommen worden sei. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, wie sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anfechtungsklage war sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2005 als auch gegen das Schreiben vom 13. Januar 2005 zu richten, weil beide eine rechtliche Einheit bilden (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-4300 § 37b Nr. 2 und 4-1500 § 95 Nr. 1). Dies hat der Senat bei der Formulierung des Berufungsbegehrens, welches er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt. Dass das Sozialgericht lediglich auf den "Bescheid" vom 13. Februar 2005 abgestellt hat, ist rechtlich ohne Belang. Als Rechtsgrundlage für die streitige Verwaltungsentscheidung kommt nur § 37b Satz 2 i.V. mit § 140 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Betracht, die hier in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2848) anzuwenden sind (im folgenden ohne Zusatz zitiert). Nach § 37b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (Satz 1). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2). Es bestehen keine Bedenken, dass das zum 1. Januar 2004 aufgenommene Arbeitsverhältnis ein "befristetes" war und sich deshalb die Meldeobliegenheit nach § 37b Satz 2 SGB III richtet. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass bereits seit Beginn der Beschäftigung bei der Firma E eine unbefristete Anstellung in Aussicht genommen worden war, so war doch zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Befristung ein "Scheingeschäft" im Sinne des § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch darstellte, während tatsächlich von Anfang an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte eingegangen werden sollen. Die Befristung war ohne besondere Begründung zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz) und der Arbeitgeber wollte ersichtlich die für ihn günstige Rechtsfolge einer Befristung – nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung – nutzen. Dem Vortrag des Klägers ist ebenfalls zu entnehmen, dass er das Arbeitsverhältnis von Anfang als befristet ansah und lediglich erhoffte, dass es als unbefristetes fortgesetzt würde. Der Kläger hat seine Meldeobliegenheit nach § 37b Satz 2 SGB III objektiv verletzt. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift muss die Meldung bei einem befristeten, länger als drei Monate dauernden Arbeitsverhältnis allerdings "spätestens" drei Monate vor dessen Ende erfolgt sein. Jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr zwischen der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses kann sie auch lange vor dem Dreimonatszeitraum erfolgen (s., auch zum folgenden BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 und 5). Es reicht bereits aus, wenn bei der Abmeldung in Arbeit der Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt wird. Dabei hat das BSG allerdings in dem Urteil vom 28. August 2007 (SozR 4-4300 § 37b Nr. 5) herausgestellt, dass entgegen der im Urteil vom 20. Oktober 2005 (SozR 4-4300 § 37b Nr. 2) "angedeuteten" Rechtsfolge (Formulierung des BSG) eine schriftliche oder telefonische Mitteilung nicht ausreicht. Dies berücksichtigend hat der Kläger vor dem 19. November 2004 nicht mitgeteilt, dass sein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2004 enden würde. Selbst wenn er den Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis enden würde, anlässlich des Telefonats vom 14. Januar 2004 mitgeteilt hätte, in dem er die Arbeitsaufnahme zum 1. Januar 2004 bekanntgegeben hatte, hätte dies nicht ausgereicht, um der Meldeobliegenheit rechtswirksam nachzukommen. Zu den Rechtsfolgen des § 140 SGB III rechtlich erheblich führt eine Verletzung der Obliegenheit nach § 37b Satz 2 SGB III jedoch nur dann, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ("subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab") mit schuldhaftem Zögern gehandelt hat. Zu prüfen ist hierbei, ob er nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Ebenso ist deshalb angemessen zu Gunsten der Versicherten zu berücksichtigen, dass der "Normbefehl" des § 37b Satz 2 SGB III bezüglich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können, was zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit führte, einschließlich der Auffassung, die Norm sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus ihr nicht abgeleitet werden könne. Diesen "subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab" berücksichtigend, hat der Kläger die Verletzung seiner Meldeobliegenheit verschuldet. Zwar lag das fragliche Arbeitsverhältnis in einer Zeit, in der die Auslegung des § 37b Satz 2 SGB III äußerst streitig war und noch kurz vor der ersten Entscheidung des BSG hierzu (SozR 4-4300 § 37b Nr. 2) sozialgerichtliche Entscheidungen ergangen waren, welche die bereits erwähnte Auffassung vertraten, die Vorschrift sei so unklar, dass sie nicht zu einem Eingriff in Leistungsrechte führen könne (SG Leipzig, Urteil vom 7. Oktober 2005 – S 8 AL 71/05; SG Dresden, Urteil vom 16. August 2005 - S 29 AL 1680/04). Der Kläger hatte aber selbst vorgetragen, dass er die Meldeobliegenheit "im Hinterkopf" gehabt habe und er hielt jedenfalls in Gestalt des "Merkblatts für Arbeitslose" eine Information der Beklagten in der Hand, welche ihn in die Lage versetzte, sich zeitgerecht arbeitsuchend zu melden. Angesichts seines Bildungsstandes und seines beruflichen Werdegangs gibt es keinen ernsthaften Zweifel daran, dass er die gegebenen Informationen erfassen konnte und erfasst hat. Dass die gegebene Information (Meldung bei befristeten Beschäftigungen "spätestens" drei Monate vor dem Ende) auf einer Rechtsauffassung beruhte, die erst deutlich später vom BSG bestätigt worden war, schließt sein Verschulden ebensowenig aus wie der Umstand, dass der Kläger noch bis kurz vor seiner tatsächlichen Meldung am 19. November 2004 erhoffte, sein Arbeitsverhältnis werde verlängert. Von ihm wird nicht verlangt, sich mit rechtlichen Streitfragen auseinanderzusetzen oder selbst Überlegungen dazu anzustellen, ob die Meldeobliegenheit ohnehin entbehrlich wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fortdauern würde. Zweifelsfragen hätte er an die Stelle herantragen müssen, die verpflichtet gewesen wäre, verbindliche Auskünfte zu erteilen, nämlich die Beklagte. Die Rechtsfolge des § 140 SGB III – die Minderung des Arbeitslosengeldes, welches dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist um 50 EUR bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, begrenzt auf den Betrag der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet – ist in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis ebenso zutreffend umgesetzt wie die Minderung, welche erfolgt, indem der Minderungsbetrag auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Allerdings war die Beklagte unzutreffend von einer um 49 Tage verspäteten Meldung ausgegangen. Denn abzustellen war nicht auf Kalendertage, sondern auf die Anzahl der Tage, an denen die Beklagte dienstbereit war und die Meldung hätte entgegennehmen können (BSG SozR- 4-4300 § 140 Nr. 2). Dies waren lediglich 35 Tage. Da die Kappungsgrenze von 30 Tagen aber auch bei dieser Berechnung überschritten ist, hat die Berechnung der Beklagten keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides; eine lediglich fehlerhafte Begründung führt nicht dazu, dass ein Bescheid aufzuheben ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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