Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 1000/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 54/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kostenerstattung bei erledigter Untätigkeitsklage
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nach Erledigung einer Untätigkeitsklage über die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die am ... 1977 geborene Klägerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 10. August 2006 hob der Beklagte seine Bewilligung mit Wirkung vom 1. März 2006 auf, da die Klägerin am 1. Februar 2006 eine geringfügige Beschäftigung beim R. -Schuhcenter aufgenommen habe und seit März 2006 Einkommen aus dieser Beschäftigung erziele. Zur Begründung führte er an, mit diesem Einkommen sei sie nicht hilfebedürftig.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 25. August 2006. Mit Schreiben vom 26. September 2006 wandte sich der Beklagte an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, stellte den Sachverhalt zusammenfassend dar, erläuterte die vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge und bat ein Ergebnis mitzuteilen, ob sich damit der Widerspruch erledigt habe.
Zwischenzeitlich bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat November 2006 mit 21,12 EUR, für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 345,51 EUR, für die Monate Januar bis Mai 2007 in Höhe von jeweils 610,05 EUR und für den Monat Juni 2007 in Höhe von 551,05 EUR.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 nahm der Beklagte auf sein Schreiben vom 26. September 2006 Bezug und bat um Mitteilung bis spätestens 12. März 2007, ob sich der Widerspruch erledigt habe.
Die Klägerin erhob am 22. März 2007 Untätigkeitsklage, mit der sie begehrte, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch zu entscheiden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht auf seine Schreiben reagiert habe. Sie hat ihrer Erwiderung eine Kopie des Widerspruchsbescheids beigefügt, der unter dem 5. April 2007 erging.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und sinngemäß beantragt, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hat das Sozialgericht Halle (SG) beschlossen, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Es führt zur Begründung aus: Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hätte zumindest mitteilen müssen, dass man auf einen Widerspruchsbescheid bestehen würde. Die Verfahrensweise, auf die Schreiben des Antragsgegners nicht zu reagieren und stattdessen Untätigkeitsklage einzureichen, sei äußerst unfair. Jedenfalls ergebe sich daraus keine Pflicht des Beklagten, die Kosten dieser Vorgehensweise zu tragen. Der Beklagte hätte einen hinreichenden Grund gehabt, den Widerspruch nicht zu bescheiden. Die Klägerin habe sich zu den Schreiben des Antragsgegners überhaupt nicht geäußert. Nach Eingang der Untätigkeitsklage habe der Beklagte unverzüglich über den Widerspruch entschieden.
Gegen den der Klägerin am 17. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben vom 14. Februar 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, dass der Beklagte sechs Monate lang sich lediglich damit begnügt habe, auf eine Antwort zu warten, statt entsprechend zu bescheiden. Der Beklagte habe sich mit inhaltsleeren Anfragen einer Bescheidung entzogen.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und weist darauf hin, dass erwartet werden könne, dass die Prozessbevollmächtigte – wenn sie um Stellungnahme gebeten und hieran erinnert werde – die Beklagte jedenfalls in einem kurzen Schreiben in Kenntnis setze, dass ein Widerspruchsbescheid erwartet werde. Die Kanzlei versende auch in anderen Verwaltungsvorgängen solche Kurzschreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte ergänzende Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14. Januar 2008 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG a. F.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders beendet wird als durch Urteil. Das SGG bestimmt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht unmittelbar anwendbar, die aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, vgl. § 91a ZPO. Maßgeblich ist dabei zunächst der wahrscheinliche Verfahrensausgang, aber auch, wer Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben hat, ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat. Weiterhin kann auch die Verursachung unnötiger Kosten durch einen der Verfahrensbeteiligten Berücksichtigung finden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12b).
Der Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Klägerin war hier nicht von dem Beklagten veranlasst. Zutreffenderweise weist die erstinstanzliche Entscheidung darauf hin, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 25. September 2006 den Sachverhalt ausführlich gewürdigt und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Stellungnahme gebeten hatte. Auf dieses Schreiben reagierte die Prozessbevollmächtigte nicht. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2007 fragte der Beklagte erneut an, ob sich der Widerspruch erledigt habe. Auch hierauf antwortete die Prozessbevollmächtigte nicht. Stattdessen erhob sie Klage vor dem SG und begehrte die Bescheidung des Widerspruchs. Der Widerspruchsbescheid erging dann umgehend unter dem 5. April 2007.
Auch nach Auffassung des Senats wäre es unbillig, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Hier durfte die Beklagte vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage zunächst mit einer Antwort auf ihr Hinweisschreiben vom 26. September 2006 rechnen. Zwar war der Widerspruch der Klägerin entscheidungsreif und hätte beschieden werden können. In einem solchen Fall kann die Behörde sich nicht generell darauf berufen, dass von ihr "statt" der Bescheidung zunächst verfasste Hinweisschreiben, die nicht der weiteren Sachaufklärung dienen, zu beantworten sind. Hier ergibt sich aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls etwas anderes. Das Hinweisschreiben vom 26. September 2006 erläutert die offensichtlich von der Verfahrensbevollmächtigen der Klägerin nicht vollständig erfasste Rechtslage. In einem solchen Fall kann die Behörde damit rechnen, dass eine anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte auf ein solches Anschreiben verbunden mit der Anfrage, ob der Widerspruch zurückgenommen oder aufrechterhalten wird, zumindest kurz antwortet. Das Abwarten einer Antwort vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist in einem solchen Fall auch über ein halbes Jahr gerechtfertigt. Denn die Antwort auf ein solches Schreiben stellt den zu erwartenden Regelfall dar. Die Erhebung der Untätigkeitsklage ist dann eine unerwartete und unangemessene Handlung. Ein so handelnder Prozessbevollmächtigter dient bei objektiver Betrachtung nicht den Interessen seiner Mandantschaft. Die Übernahme der durch ein solches Verhalten verursachten Kosten erscheint unbillig. Dass es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei dem Schreiben des Beklagten vom 26. September 2006 um "inhaltsleere Anfragen" handelt, kann der Senat nicht erkennen. Vielmehr stellt der Beklagte in diesem Schreiben ausführlich den Sachverhalt und seine rechtliche Einschätzung dar.
Wie das erstinstanzliche Gericht ebenfalls zutreffend ausführt, lag wegen der beiden Anschreiben des Beklagten und der fehlenden Rückantwort der Klägerin zudem ein zureichender Grund vor, den Widerspruch nicht zu bescheiden (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nach Erledigung einer Untätigkeitsklage über die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die am ... 1977 geborene Klägerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 10. August 2006 hob der Beklagte seine Bewilligung mit Wirkung vom 1. März 2006 auf, da die Klägerin am 1. Februar 2006 eine geringfügige Beschäftigung beim R. -Schuhcenter aufgenommen habe und seit März 2006 Einkommen aus dieser Beschäftigung erziele. Zur Begründung führte er an, mit diesem Einkommen sei sie nicht hilfebedürftig.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 25. August 2006. Mit Schreiben vom 26. September 2006 wandte sich der Beklagte an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, stellte den Sachverhalt zusammenfassend dar, erläuterte die vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge und bat ein Ergebnis mitzuteilen, ob sich damit der Widerspruch erledigt habe.
Zwischenzeitlich bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat November 2006 mit 21,12 EUR, für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 345,51 EUR, für die Monate Januar bis Mai 2007 in Höhe von jeweils 610,05 EUR und für den Monat Juni 2007 in Höhe von 551,05 EUR.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 nahm der Beklagte auf sein Schreiben vom 26. September 2006 Bezug und bat um Mitteilung bis spätestens 12. März 2007, ob sich der Widerspruch erledigt habe.
Die Klägerin erhob am 22. März 2007 Untätigkeitsklage, mit der sie begehrte, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch zu entscheiden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht auf seine Schreiben reagiert habe. Sie hat ihrer Erwiderung eine Kopie des Widerspruchsbescheids beigefügt, der unter dem 5. April 2007 erging.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und sinngemäß beantragt, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hat das Sozialgericht Halle (SG) beschlossen, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Es führt zur Begründung aus: Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hätte zumindest mitteilen müssen, dass man auf einen Widerspruchsbescheid bestehen würde. Die Verfahrensweise, auf die Schreiben des Antragsgegners nicht zu reagieren und stattdessen Untätigkeitsklage einzureichen, sei äußerst unfair. Jedenfalls ergebe sich daraus keine Pflicht des Beklagten, die Kosten dieser Vorgehensweise zu tragen. Der Beklagte hätte einen hinreichenden Grund gehabt, den Widerspruch nicht zu bescheiden. Die Klägerin habe sich zu den Schreiben des Antragsgegners überhaupt nicht geäußert. Nach Eingang der Untätigkeitsklage habe der Beklagte unverzüglich über den Widerspruch entschieden.
Gegen den der Klägerin am 17. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben vom 14. Februar 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, dass der Beklagte sechs Monate lang sich lediglich damit begnügt habe, auf eine Antwort zu warten, statt entsprechend zu bescheiden. Der Beklagte habe sich mit inhaltsleeren Anfragen einer Bescheidung entzogen.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und weist darauf hin, dass erwartet werden könne, dass die Prozessbevollmächtigte – wenn sie um Stellungnahme gebeten und hieran erinnert werde – die Beklagte jedenfalls in einem kurzen Schreiben in Kenntnis setze, dass ein Widerspruchsbescheid erwartet werde. Die Kanzlei versende auch in anderen Verwaltungsvorgängen solche Kurzschreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte ergänzende Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14. Januar 2008 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG a. F.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders beendet wird als durch Urteil. Das SGG bestimmt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht unmittelbar anwendbar, die aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, vgl. § 91a ZPO. Maßgeblich ist dabei zunächst der wahrscheinliche Verfahrensausgang, aber auch, wer Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben hat, ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat. Weiterhin kann auch die Verursachung unnötiger Kosten durch einen der Verfahrensbeteiligten Berücksichtigung finden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12b).
Der Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Klägerin war hier nicht von dem Beklagten veranlasst. Zutreffenderweise weist die erstinstanzliche Entscheidung darauf hin, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 25. September 2006 den Sachverhalt ausführlich gewürdigt und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Stellungnahme gebeten hatte. Auf dieses Schreiben reagierte die Prozessbevollmächtigte nicht. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2007 fragte der Beklagte erneut an, ob sich der Widerspruch erledigt habe. Auch hierauf antwortete die Prozessbevollmächtigte nicht. Stattdessen erhob sie Klage vor dem SG und begehrte die Bescheidung des Widerspruchs. Der Widerspruchsbescheid erging dann umgehend unter dem 5. April 2007.
Auch nach Auffassung des Senats wäre es unbillig, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Hier durfte die Beklagte vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage zunächst mit einer Antwort auf ihr Hinweisschreiben vom 26. September 2006 rechnen. Zwar war der Widerspruch der Klägerin entscheidungsreif und hätte beschieden werden können. In einem solchen Fall kann die Behörde sich nicht generell darauf berufen, dass von ihr "statt" der Bescheidung zunächst verfasste Hinweisschreiben, die nicht der weiteren Sachaufklärung dienen, zu beantworten sind. Hier ergibt sich aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls etwas anderes. Das Hinweisschreiben vom 26. September 2006 erläutert die offensichtlich von der Verfahrensbevollmächtigen der Klägerin nicht vollständig erfasste Rechtslage. In einem solchen Fall kann die Behörde damit rechnen, dass eine anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte auf ein solches Anschreiben verbunden mit der Anfrage, ob der Widerspruch zurückgenommen oder aufrechterhalten wird, zumindest kurz antwortet. Das Abwarten einer Antwort vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist in einem solchen Fall auch über ein halbes Jahr gerechtfertigt. Denn die Antwort auf ein solches Schreiben stellt den zu erwartenden Regelfall dar. Die Erhebung der Untätigkeitsklage ist dann eine unerwartete und unangemessene Handlung. Ein so handelnder Prozessbevollmächtigter dient bei objektiver Betrachtung nicht den Interessen seiner Mandantschaft. Die Übernahme der durch ein solches Verhalten verursachten Kosten erscheint unbillig. Dass es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei dem Schreiben des Beklagten vom 26. September 2006 um "inhaltsleere Anfragen" handelt, kann der Senat nicht erkennen. Vielmehr stellt der Beklagte in diesem Schreiben ausführlich den Sachverhalt und seine rechtliche Einschätzung dar.
Wie das erstinstanzliche Gericht ebenfalls zutreffend ausführt, lag wegen der beiden Anschreiben des Beklagten und der fehlenden Rückantwort der Klägerin zudem ein zureichender Grund vor, den Widerspruch nicht zu bescheiden (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
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