Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AL 169/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 579/08 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anhörungsrüge - Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. November 2008 in den Verfahren L 2 B 268/08 AL ER und L 2 B 336/08 AL wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf "die sofortige Zahlung von Leistungen gemäß § 17 SGB IX in Höhe von 500,00 EUR/Monat". Das Sozialgericht Magdeburg hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Leistungen in Form eines persönlichen Budgets für behinderte Menschen schon deshalb nicht, weil er nicht behindert im Sinne des § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sei. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat das Sozialgericht ebenfalls abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen die beiden Beschlüsse Beschwerde eingelegt. Der Senat hat beide Beschwerden mit einem Beschluss vom 6. November 2008 zurückgewiesen und sich dabei in der Sache der Auffassung des Sozialgerichts angeschlossen.
Gegen diesen ihm am 19. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. September 2008 Dezember 2007 eine Anhörungsrüge erhoben im Wesentlichen mit der Begründung: Es liege vorsätzliche Rechtsbeugung vor. Er habe einen massiven Bedarf für Rehabilitationsleistungen. Die Versagung grenze an Wahnsinn. Es bestünden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der beteiligten Richter.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 SGG).
Die Anhörungsrüge ist statthaft, da gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 6. November 2008 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 177 SGG). Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden.
Die Anhörungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise) nicht schlüssig dargelegt hat.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist es, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch gerade das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Der Rügeführer muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgetragen hätte. Als zweiter Schritt muss dann grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das übergangene/verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Berchtold in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Loseblattausgabe, Stand Oktober 2005, § 178a, Rz. 127).
In diesem Sinne hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Fassung des Beschlusses vom 29. November 2007 nicht schlüssig dargelegt. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Entscheidung als falsch und die Richter als unfähig zu qualifizieren sowie seinen Vortrag zu wiederholen, dass ein Anspruch bestehe. Dieser allgemeine Vortrag enthält keinen Hinweise auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine sonstige Grundrechtsverletzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 Abs. 4 Satz 3 SGG).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf "die sofortige Zahlung von Leistungen gemäß § 17 SGB IX in Höhe von 500,00 EUR/Monat". Das Sozialgericht Magdeburg hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Leistungen in Form eines persönlichen Budgets für behinderte Menschen schon deshalb nicht, weil er nicht behindert im Sinne des § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sei. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat das Sozialgericht ebenfalls abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen die beiden Beschlüsse Beschwerde eingelegt. Der Senat hat beide Beschwerden mit einem Beschluss vom 6. November 2008 zurückgewiesen und sich dabei in der Sache der Auffassung des Sozialgerichts angeschlossen.
Gegen diesen ihm am 19. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. September 2008 Dezember 2007 eine Anhörungsrüge erhoben im Wesentlichen mit der Begründung: Es liege vorsätzliche Rechtsbeugung vor. Er habe einen massiven Bedarf für Rehabilitationsleistungen. Die Versagung grenze an Wahnsinn. Es bestünden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der beteiligten Richter.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 SGG).
Die Anhörungsrüge ist statthaft, da gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 6. November 2008 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 177 SGG). Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden.
Die Anhörungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise) nicht schlüssig dargelegt hat.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist es, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch gerade das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Der Rügeführer muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgetragen hätte. Als zweiter Schritt muss dann grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das übergangene/verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Berchtold in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Loseblattausgabe, Stand Oktober 2005, § 178a, Rz. 127).
In diesem Sinne hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Fassung des Beschlusses vom 29. November 2007 nicht schlüssig dargelegt. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Entscheidung als falsch und die Richter als unfähig zu qualifizieren sowie seinen Vortrag zu wiederholen, dass ein Anspruch bestehe. Dieser allgemeine Vortrag enthält keinen Hinweise auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine sonstige Grundrechtsverletzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 Abs. 4 Satz 3 SGG).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
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