Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 20 AS 2972/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 409/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. August 2008 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit einer beruflichen Zweitausbildung.
Der 1981 geborene Antragsteller ist gelernter Reiseverkehrskaufmann. Nach seiner Ausbildung von 1998 bis 2002 war er arbeitslos und bezog Leistungen von der Agentur für Arbeit. In den Jahren 2004 und 2005 betrieb er einen Hausmeisterdienst, den er aufgrund fehlender Einnahmen aufgab. Im Anschluss daran, in den Jahren 2005 und 2006, versuchte er an einem Tageskolleg das Abitur nachzuholen. Ab April 2007 absolvierte er ein Praktikum in einer Schreinerei und erprobte den Beruf eines Tischlers. Seit dem 1. September 2007 nahm der Antragsteller die Berufsausbildung als Tischler auf. Er erhält eine Ausbildungsvergütung von 170,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Seit Dezember 2007 lebt er in einer festen Beziehung mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung. Sein Mietanteil beträgt 189,02 EUR. Die Partnerin begann im Dezember 2007 eine (Erst-)Ausbildung als Tischlerin. Die Antragsgegnerin betrachtet seit dem 1. Januar 2008 den Antragsteller und seiner Partnerin als Bedarfsgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 28. März 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Mai 2008 und 17. Mai 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Lebenspartnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 648,04 EUR monatlich. Davon entfielen auf den Antragsteller 324,02 EUR.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller ab dem 1. August 2008 zurück und führte aus: Rechtsgrundlage sei § 45 Abs. 2 SGB X. Der Antragsteller habe eine Zweitausbildung aufgenommen und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen. Die Partnerin habe Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder den §§ 60 - 62 Drittes Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und habe daher ebenfalls keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Ihr gegenüber erging ein gesonderter Rücknahmebescheid.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 26. Juni 2008 am 30. Juni 2008 Widerspruch erhoben. Er habe darauf vertraut, die Leistungen weiterhin zu erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2008 wies die Antragsgegnerin diesen Widerspruch zurück. Grundsicherungsleistungen seien nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, da die Zweitausbildung im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig sei und kein besonderer Härtefall vorliege. Der Antragsteller stehe weder unmittelbar vor Abschluss seiner Zweitausbildung, noch sei eine mangelnde Eignung für den ersten Ausbildungsberuf festgestellt worden. Dass die Leistungen trotz Kenntnis von der Aufnahme der Ausbildung zunächst fehlerhaft weiterbewilligt worden seien, begründe ebenfalls keine besondere Härte der Aufhebungsentscheidung.
Der Antragsteller hat am 21. Juli 2008 bei dem Sozialgericht Halle (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am selben Tag eingereichten Klage in der Hauptsache gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 begehrt. Die Antragsgegnerin solle im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, ihm ab dem 1. August 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Er beziehe sich in seiner Begründung auf das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2007, Az.: L 2 AL 82/06. Zudem sei eine besondere Härte anzunehmen. Denn der Antragsteller habe in Absprache mit der Antragsgegnerin das Tischler-Praktikum absolvieren können. Die Antragsgegnerin habe diesem Praktikum zugestimmt, weil sie von dem Antragsteller die Aufnahme einer Ausbildung in diesem Bereich erwartet habe. Eine besondere Härte ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Zweitausbildung zum Ausschluss von SGB II-Leistungen führe. Zudem habe sie trotz Kenntnis der Ausbildungsaufnahme weiterhin Leistungen an ihn ausgezahlt.
Das SG hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 angeordnet, soweit die Aufhebungsentscheidung einen Betrag von 295,02 EUR betraf und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 295,02 EUR monatlich vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 zu zahlen. Zur Begründung bezog sich das SG auf die genannte Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt.
Gegen den am 18. September 2008 zugegangenen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 24. September 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die anhängige Revision in einem vergleichbaren Verfahren beim Bundessozialgericht verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass wegen der bisherigen Bewilligung von Leistungen und der bisherigen Förderung von einer besonderen Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen sei. Zudem müsse zumindest ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 7 SGB II gewährt werden. Die Antragsgegnerin sei schließlich auch ihrer Hinweis- und Beratungspflicht nicht nachgekommen und habe dazu beigetragen, dass der Antragsteller seine Tischlerausbildung aufgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht, da der für die Zulassung einer Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR erreicht wird.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfiel hier gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 Zweites Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), denn es handelt sich um eine Aufhebung von Leistungen für die Zukunft, damit um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung und nicht um die Rückforderung von SGB II-Leistungen für die Vergangenheit (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2006, L 2 B 62/06 AS ER).
Einen ausdrücklichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sieht die genannte Norm nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung. Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Demgegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht derart eindeutig zu beurteilen, sind neben den Erfolgsaussichten weitere Gesichtpunkte in die Abwägungsentscheidung einzustellen, insbesondere auch eine Folgenabwägung sowie die Berücksichtigung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 86a Abs. 2 SGG (im Einzelnen Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 12 bis 12i).
Der Senat kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Punkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt.
Denn der Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 ist – nach dem genannten Prüfungsmaßstab – rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Antragstellers.
Der Antragsteller erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 19 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB II. Er kann gleichwohl keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, da er nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Auszubildender von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 28/07 R, noch unveröffentlicht).
Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die dreijährige Ausbildung des Antragstellers zum Tischler vom 1. September 2007 bis voraussichtlich 31. August 2010 ist grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III, weil es sich um eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und der dafür vorgeschriebene Berufausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dies ist zwischen den Beteiligten – soweit ersichtlich – auch unstreitig.
Scheidet die Förderung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung schon im primärzuständigen System (hier: Arbeitsförderung nach SGB III) aufgrund individueller Versagungsgründe aus, führt dies nicht zur Leistungspflicht des grundsätzlich nachrangigen Systems der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB II. Ein individueller Versagensgrund im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn eine Förderung nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 SGB III deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich um eine Zweitausbildung handelt. Der Senat folgt insoweit dem genannten Urteil des BSG vom 30. September 2008 und schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dessen Ausführungen an.
Der Antragsteller kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht darlehensweise beanspruchen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.
Ein "besonderer Härtefall" lag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Vorläuferregelung des Bundessozialhilfegesetzes nicht schon dann vor, wenn der Hilfebedürftige von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand nehme, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer Härtefall" liege vielmehr erst vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Berücksichtigung auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Härtefall insbesondere auch dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es muss jedoch die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt sind, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (BSG a.a.O., m.w.N.).
Eine derartige Situation liegt bei dem Antragsteller jedoch nicht vor, da seine Ausbildung zum Tischler erst im Jahr 2010 abgeschlossen werden soll.
Eine weitere - hier ebenfalls nicht einschlägige - Ausnahme kann anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist.
Ferner hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts einen Härtefall für möglich gehalten, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden gesichert schien (Bundessozialgericht, Urteil vom 06. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R, Rn. 36). Auch insoweit fehlt es an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in die Sicherung der finanziellen Grundlage der gesamten Ausbildung. Denn ihm war es trotz der vorherigen Leistungsbewilligung durch die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der aufhebenden Verwaltungsentscheidung mit Rücksicht auf die nur kurze Ausbildungsdauer noch zumutbar, die Ausbildung zu beenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bereits dafür eingesetzt hat, dass der Antragsteller ein Praktikum im Bereich des Tischlerhandwerks absolvieren konnte. Es kann dahinstehen, ob eine längere Zahlung von Leistungen eine solche Härte begründen kann. Jedenfalls bei einer nur kurz geförderten Ausbildungsdauer war der Abbruch noch zumutbar.
Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6.9.2007, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R). Dies ist bisher aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II. Denn der Antragsteller bezieht keine Berufsausbildungsbeihilfe.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Ausbildung nicht zuletzt im Vertrauen auf die rechtswidrige Alg II- Bewilligung durch die Antragsgegnerin aufgenommen, sind die für ein sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der eingetretene Nachteil muss durch eine zusätzliche Amtshandlung beseitigt werden können. Eine Korrektur des fehlerhaften Verwaltungshandelns würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, denn das Gesetz verbietet für den ausgeschlossenen Personenkreis grundsätzlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und lässt eine darlehensweise Gewährung nur bei Vorliegen einer besonderen Härte zu. Für eine weitere Öffnung besteht kein gesetzlicher Spielraum (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 28/07 R). Ob die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller meint – ihren Hinweis- und Beratungspflichten nicht nachgekommen ist, ist daher unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Beschluss des Sozialgerichts Halle, vorläufig an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen, gegenstandslos geworden ist und die vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten sind (BSG, Urteil vom 9.3.1988, 9/9a RV 24/85, zitiert nach juris).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit einer beruflichen Zweitausbildung.
Der 1981 geborene Antragsteller ist gelernter Reiseverkehrskaufmann. Nach seiner Ausbildung von 1998 bis 2002 war er arbeitslos und bezog Leistungen von der Agentur für Arbeit. In den Jahren 2004 und 2005 betrieb er einen Hausmeisterdienst, den er aufgrund fehlender Einnahmen aufgab. Im Anschluss daran, in den Jahren 2005 und 2006, versuchte er an einem Tageskolleg das Abitur nachzuholen. Ab April 2007 absolvierte er ein Praktikum in einer Schreinerei und erprobte den Beruf eines Tischlers. Seit dem 1. September 2007 nahm der Antragsteller die Berufsausbildung als Tischler auf. Er erhält eine Ausbildungsvergütung von 170,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Seit Dezember 2007 lebt er in einer festen Beziehung mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung. Sein Mietanteil beträgt 189,02 EUR. Die Partnerin begann im Dezember 2007 eine (Erst-)Ausbildung als Tischlerin. Die Antragsgegnerin betrachtet seit dem 1. Januar 2008 den Antragsteller und seiner Partnerin als Bedarfsgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 28. März 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Mai 2008 und 17. Mai 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Lebenspartnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 648,04 EUR monatlich. Davon entfielen auf den Antragsteller 324,02 EUR.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller ab dem 1. August 2008 zurück und führte aus: Rechtsgrundlage sei § 45 Abs. 2 SGB X. Der Antragsteller habe eine Zweitausbildung aufgenommen und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen. Die Partnerin habe Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder den §§ 60 - 62 Drittes Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und habe daher ebenfalls keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Ihr gegenüber erging ein gesonderter Rücknahmebescheid.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 26. Juni 2008 am 30. Juni 2008 Widerspruch erhoben. Er habe darauf vertraut, die Leistungen weiterhin zu erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2008 wies die Antragsgegnerin diesen Widerspruch zurück. Grundsicherungsleistungen seien nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, da die Zweitausbildung im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig sei und kein besonderer Härtefall vorliege. Der Antragsteller stehe weder unmittelbar vor Abschluss seiner Zweitausbildung, noch sei eine mangelnde Eignung für den ersten Ausbildungsberuf festgestellt worden. Dass die Leistungen trotz Kenntnis von der Aufnahme der Ausbildung zunächst fehlerhaft weiterbewilligt worden seien, begründe ebenfalls keine besondere Härte der Aufhebungsentscheidung.
Der Antragsteller hat am 21. Juli 2008 bei dem Sozialgericht Halle (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am selben Tag eingereichten Klage in der Hauptsache gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 begehrt. Die Antragsgegnerin solle im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, ihm ab dem 1. August 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Er beziehe sich in seiner Begründung auf das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2007, Az.: L 2 AL 82/06. Zudem sei eine besondere Härte anzunehmen. Denn der Antragsteller habe in Absprache mit der Antragsgegnerin das Tischler-Praktikum absolvieren können. Die Antragsgegnerin habe diesem Praktikum zugestimmt, weil sie von dem Antragsteller die Aufnahme einer Ausbildung in diesem Bereich erwartet habe. Eine besondere Härte ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Zweitausbildung zum Ausschluss von SGB II-Leistungen führe. Zudem habe sie trotz Kenntnis der Ausbildungsaufnahme weiterhin Leistungen an ihn ausgezahlt.
Das SG hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 angeordnet, soweit die Aufhebungsentscheidung einen Betrag von 295,02 EUR betraf und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 295,02 EUR monatlich vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 zu zahlen. Zur Begründung bezog sich das SG auf die genannte Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt.
Gegen den am 18. September 2008 zugegangenen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 24. September 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die anhängige Revision in einem vergleichbaren Verfahren beim Bundessozialgericht verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass wegen der bisherigen Bewilligung von Leistungen und der bisherigen Förderung von einer besonderen Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen sei. Zudem müsse zumindest ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 7 SGB II gewährt werden. Die Antragsgegnerin sei schließlich auch ihrer Hinweis- und Beratungspflicht nicht nachgekommen und habe dazu beigetragen, dass der Antragsteller seine Tischlerausbildung aufgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht, da der für die Zulassung einer Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR erreicht wird.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfiel hier gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 Zweites Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), denn es handelt sich um eine Aufhebung von Leistungen für die Zukunft, damit um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung und nicht um die Rückforderung von SGB II-Leistungen für die Vergangenheit (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2006, L 2 B 62/06 AS ER).
Einen ausdrücklichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sieht die genannte Norm nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung. Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Demgegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht derart eindeutig zu beurteilen, sind neben den Erfolgsaussichten weitere Gesichtpunkte in die Abwägungsentscheidung einzustellen, insbesondere auch eine Folgenabwägung sowie die Berücksichtigung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 86a Abs. 2 SGG (im Einzelnen Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 12 bis 12i).
Der Senat kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Punkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt.
Denn der Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 ist – nach dem genannten Prüfungsmaßstab – rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Antragstellers.
Der Antragsteller erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 19 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB II. Er kann gleichwohl keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, da er nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Auszubildender von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 28/07 R, noch unveröffentlicht).
Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die dreijährige Ausbildung des Antragstellers zum Tischler vom 1. September 2007 bis voraussichtlich 31. August 2010 ist grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III, weil es sich um eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und der dafür vorgeschriebene Berufausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dies ist zwischen den Beteiligten – soweit ersichtlich – auch unstreitig.
Scheidet die Förderung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung schon im primärzuständigen System (hier: Arbeitsförderung nach SGB III) aufgrund individueller Versagungsgründe aus, führt dies nicht zur Leistungspflicht des grundsätzlich nachrangigen Systems der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB II. Ein individueller Versagensgrund im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn eine Förderung nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 SGB III deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich um eine Zweitausbildung handelt. Der Senat folgt insoweit dem genannten Urteil des BSG vom 30. September 2008 und schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dessen Ausführungen an.
Der Antragsteller kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht darlehensweise beanspruchen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.
Ein "besonderer Härtefall" lag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Vorläuferregelung des Bundessozialhilfegesetzes nicht schon dann vor, wenn der Hilfebedürftige von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand nehme, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer Härtefall" liege vielmehr erst vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Berücksichtigung auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Härtefall insbesondere auch dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es muss jedoch die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt sind, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (BSG a.a.O., m.w.N.).
Eine derartige Situation liegt bei dem Antragsteller jedoch nicht vor, da seine Ausbildung zum Tischler erst im Jahr 2010 abgeschlossen werden soll.
Eine weitere - hier ebenfalls nicht einschlägige - Ausnahme kann anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist.
Ferner hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts einen Härtefall für möglich gehalten, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden gesichert schien (Bundessozialgericht, Urteil vom 06. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R, Rn. 36). Auch insoweit fehlt es an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in die Sicherung der finanziellen Grundlage der gesamten Ausbildung. Denn ihm war es trotz der vorherigen Leistungsbewilligung durch die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der aufhebenden Verwaltungsentscheidung mit Rücksicht auf die nur kurze Ausbildungsdauer noch zumutbar, die Ausbildung zu beenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bereits dafür eingesetzt hat, dass der Antragsteller ein Praktikum im Bereich des Tischlerhandwerks absolvieren konnte. Es kann dahinstehen, ob eine längere Zahlung von Leistungen eine solche Härte begründen kann. Jedenfalls bei einer nur kurz geförderten Ausbildungsdauer war der Abbruch noch zumutbar.
Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6.9.2007, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R). Dies ist bisher aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II. Denn der Antragsteller bezieht keine Berufsausbildungsbeihilfe.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Ausbildung nicht zuletzt im Vertrauen auf die rechtswidrige Alg II- Bewilligung durch die Antragsgegnerin aufgenommen, sind die für ein sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der eingetretene Nachteil muss durch eine zusätzliche Amtshandlung beseitigt werden können. Eine Korrektur des fehlerhaften Verwaltungshandelns würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, denn das Gesetz verbietet für den ausgeschlossenen Personenkreis grundsätzlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und lässt eine darlehensweise Gewährung nur bei Vorliegen einer besonderen Härte zu. Für eine weitere Öffnung besteht kein gesetzlicher Spielraum (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 28/07 R). Ob die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller meint – ihren Hinweis- und Beratungspflichten nicht nachgekommen ist, ist daher unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Beschluss des Sozialgerichts Halle, vorläufig an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen, gegenstandslos geworden ist und die vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten sind (BSG, Urteil vom 9.3.1988, 9/9a RV 24/85, zitiert nach juris).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
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