L 15 SB 139/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SB 410/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 139/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom 09.01.2007 vor dem BayLSG wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 34,75 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller sind 28,75 Euro nachzuentrichten.

Gründe:

I.
Der Antragsteller ist von Beruf Rechtsanwalt. Er hat sich in seinem Rechtsstreit gegen den Freistaat Bayern mit Az.: L 15 SB 139/06 vor dem BayLSG selbst vertreten. Hierbei ist er in der nichtöffentlichen Sitzung des BayLSG vom 09.01.2007 persönlich erschienen, nachdem sein p.E. vorab angeordnet worden ist. Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 09.01.2007 einen Verdienstausfall für zwei Stunden á 150,00 Euro = 300,00 Euro geltend gemacht, weil er regelmäßig von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr arbeite und auch samstags berufstätig sei. An Fahrtkosten hat er insgesamt 44 Kilometer geltend gemacht, weil er am 09.01.2007 von seinem Wohnort I. zum BayLSG gefahren sei und zwar an diesem Tag wirklich nur wegen des Gerichtstermines (vgl. Dienstaufsichtsbeschwerde vom 08.02.2007). Der Kostenbeamte des BayLSG hat auf den Entschädigungsantrag des Antragstellers vom 09.01.2007 mit Schreiben vom 30.01.2007 insgesamt 6,00 Euro bewilligt. Mangels Nachweises eines Verdienstausfalles könne nur die Mindestentschädigung für Zeitverlust nach § 20 JVEG für zwei Stunden x 3,00 Euro/Stunde = 6,00 Euro gewährt werden. In Berücksichtigung der schwierigen Parkplatzsituation am BayLSG sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu Fuß von seiner (nahegelegenen) Kanzlei gekommen sei. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.02.2007 die richterliche Festsetzung seiner Kosten beantragt und zur Begründung hierbei auf die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kostenbeamten des BayLSG vom selben Tag Bezug genommen. Dieser hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Gesamtvorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Das BayLSG hat den Antragsteller mit Nachricht vom 29.01.2009 ergänzend ersucht, eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2007 bis spätestens 31.03.2009 einzusenden. Nachdem der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, hat der Antragsteller stattdessen mit Schreiben vom 30.01.2009 die Umsatzsteuer-Voranmel- dungen für das Jahr 2007 vorgelegt. Der Antragsgegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 04.02.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt.

II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom 09.01.2007 vor dem BayLSG ist auf 34,75 Euro festzusetzen. Abzüglich der bereits bewilligten 6,00 Euro ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von 28,75 Euro. Anstelle der Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne von § 20 JVEG steht dem Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG zu, die sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers für jede Stunde auf höchstens 17,00 Euro beläuft, auch wenn ein Antragsteller tatsächlich einen höheren Verdienstausfall haben sollte. - Die vorgelegten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2007 weisen insgesamt einen steuerpflichtigen Umsatz von 170.083,00 Euro aus, so dass ein entsprechender Verdienstausfall im Sinne von § 22 JVEG nunmehr offenkundig ist. Antragsgemäß sind dem Antragsteller für zwei Stunden Verdienstausfall "als Vertreter in eigener Sache" somit 2 x 17,00 Euro (maximal) = 34,00 Euro zu bewilligen. An Fahrtkosten sind dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG für insgesamt 3 Kilometer x 0,25 Euro = 0,75 zu erstatten. Denn bei den angegebenen 44 Kilometern Fahrstrecke mit dem Pkw handelt es sich um den Anreiseweg des Antragstellers von seinem Zuhause in I. zu dem BayLSG oder zu seiner nahegelegenen Kanzlei in der T.Straße , A-Stadt. Entgegen den Angaben des Antragstellers in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kostenbeamten des BayLSG vom 08.02.2007 ist der Antragsteller nicht nur wegen des Gerichtstermines nach A-Stadt angereist. Andernfalls wäre er nicht nach Verlassen des Gerichtsgebäudes um 10.20 Uhr an seiner Arbeitsstelle 10 Minuten später eingetroffen. Der Antragsteller hat somit vielmehr "das Notwendige mit dem Nützlichen" verbunden und 09.01.2007 sowohl den Gerichtstermin wahrgenommen als auch seine Kanzlei aufgesucht. Als "Vertreter in eigener Sache" muss sich der Antragsteller daher so behandeln lassen, als sei er mit dem Pkw von seiner nahegelegenen Kanzlei zum BayLSG und zurück gefahren. Dies gilt auch in Berücksichtigung der schwierigen Parksituation in der unmittelbaren Umgebung des BayLSG. - Wegen der bestehenden Einbahnregelungen ergibt sich insgesamt ein Hin- und Rückweg von 3 Kilometern, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,75 Euro zur Folge hat. Auf die Gesamtentschädigung in Höhe von 34,75 Euro hat der Antragsteller bereits 6,00 Euro erhalten, sodass 28,75 Euro nachzuentrichten sind. Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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