L 6 R 20/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 3444/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 20/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vom 01. Juni 1965 bis 30. Juni 1990 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1939 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Maurers. Sein späteres Studium an der Hochschule für B L in der Fachrichtung Hochbau schloss er am 21. Juni 1965 mit der Berechtigung ab, den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Vom 05. April 1965 bis 08. März 1968 war er nach seinen eigenen Angaben zunächst als Bauleiter beim VEB BMK Chemie und vom 18. März bis 28. November 1968 bei der Deutschen Reichsbahn als Produktionsingenieur tätig. Vom 01. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1973 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter der Deutschen Bauakademie B. Vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1991 war er nach seinen Angaben zunächst bei dem VEB Aufbauleitung Sondervorhaben B, nach deren Umbenennung bei der Baudirektion Hauptstadt B des Ministeriums für Bauwesen und nach deren Privatisierung bei der Baudirektion B GmbH als Bauleiter, Bereichsbauleiter und Baustellen-Direktor beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR hat der Kläger nicht geleistet; in ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger in der DDR nicht einbezogen worden.

Am 20. Dezember 2002 beantragte er bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 29. Januar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01. Juni 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am Stichtag 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger habe im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei der BaudirektionHauptstadt B ausgeübt. Bei diesem Beschäftigungsbetrieb handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen im Sinne des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBL S 487) gleichgestellten Betrieb. Das AAÜG sei damit nicht anwendbar.

Mit der am 03. Juli 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die ehemalige Baudirektion Hauptstadt B sei den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen. Dies ergebe sich aus der Anweisung über die Umbildung der Aufbauleitung Sondervorhaben B in Baudirektion Hauptstadt B des Ministeriums für das Bauwesen vom 01. August 1983. Die Baudirektion habe als Generalauftragnehmer mit eigenen Produktionsanlagen und Unterauftragnehmern Bauproduktion erbracht und sei nicht aus dem Staatshaushalt finanziert worden. Andere Mitarbeiter der damaligen Baudirektion seien mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden.

Mit Urteil vom 01. November 2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Bei Personen, die – wie der Kläger – am 30. Juni 1990 nicht durch Erteilung einer Versorgungszusage in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen seien, sei in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Im Bereich der AVItech seien die Regelungen aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl 844) und der dazu ergangenen 2. DB maßgebend. Ein Anspruch des Kläger scheitere an der hierfür erforderlichen betrieblichen Voraussetzung, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Bei der Baudirektion Hauptstadt B handele es sich weder um einen volkseigenen noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 der 2. DB.

Gegen das ihm am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 03. Januar 2007.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 05. April 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung der Berufsrichter des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs 4 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Zu entscheiden ist über eine von dem Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), die auf die Feststellung von "Zugehörigkeitszeiten" im streitigen Zeitraum und auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht ausdrücklich negativ entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von Zugehörigkeitszeiten abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen vorn Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden ist - im Ergebnis übereinstimmend mit dem SG - davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.

Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Kläger fällt schon nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich ist, ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen zu verpflichten, wenn der Kläger dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände der Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1 und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellung der Kläger nach § 8 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 AAÜG einen Anspruch hätte (vgl hierzu stellvertr BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).

Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Norm gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Einen anerkannten "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) hatte er bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Denn der "Erwerb" einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene nach den zu verfassungsgemäßem Bundesrecht gewordenen Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31. Juli 1991 (noch) und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 in das System - hier in die AVItech - einbezogen war. § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG knüpft an die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) sowie im Einigungsvertrag (EinigVtr) an. § 22 Abs 1 RAnglG-DDR untersagte eine Neueinbeziehung ab 01. Juli 1990, sodass in der Folgezeit nur die Personen weiterhin Vorteile aus einem Versorgungssystem in Anspruch nehmen konnten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das System einbezogen waren (zB durch staatlichen Akt oder durch Einzelvertrag). Hieran hat der EinigVtr durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8) sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot - auch - ab 03. Oktober 1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9).

Der Kläger hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG).

Er hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG erworben (vgl BSG, Urteile vom 09. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 Seite 73). Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 9).

Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech besteht nicht. Gemäß § 1 der VO-AVItech und § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. DB hängt ein solcher von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14). Generell war dieses System eingerichtet für

- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).

Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Dies ergibt sich daraus, dass – sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind – letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste, die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sogenannten Entgeltpunkten) bewerten zu können (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2).

Arbeitgeber zum maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) ist hier die Baudirektion Hauptstadt B, die erst mit Beschluss des Ministerrates der DDR vom 22. August 1990 aufgelöst wurde. Dieser Betrieb erfüllt nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech ist eine Beschäftigung in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Die Baudirektion Hauptstadt B des Ministeriums für Bauwesen war kein volkseigener Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung und der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinatsverordnung) vom 08. November 1979 (GBl 1979, S 355). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war nicht im Register der volkseigenen Betriebe eingetragen und führte auch nicht die Bezeichnung "VEB" in seinem Namen (vgl zu den Anforderungen an volkseigene Betriebe § 31 Abs 3 der Kombinatsverordnung).

Die Baudirektion Hauptstadt B des Ministeriums für Bauwesen war auch kein gleichgestellter Betrieb (vgl bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2005 L 1 RA 52/03, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. Juni 2006 – L 4 RA 28/04 und vom 02. Februar 2007 L 4 R 1614/05). Zwar sieht die Gründungsanweisung vor, dass die Baudirektion Hauptstadt B eine dem Ministerium für Bauwesen unterstellte selbständige juristische Person ist und eine Haushaltsorganisation eigener Art darstellt, die "vom Charakter und von den Aufgaben her die Stellung" eines VEB einnimmt (vgl I Nr 4 der Anweisung über die Umbildung der Aufbauleitung Sondervorhaben B in Baudirektion Hauptstadt B des Ministeriums für Bauwesen vom 01. August 1983 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1983 Nr 5 S 32)). Darin liegt indes keine Gleichstellung im Sinne der hier allein maßgeblichen Versorgungsordnung, dh der VO-AVItech und der hierzu erlassenen 2. DB. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt allein und abschließend den Kreis der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Einrichtungen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers wird darin nicht genannt. Die gemäß § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien haben § 1 Abs 2 der 2. DB bis zum 30. Juni 1990 nicht ergänzt. Die am 30. Juni 1990 nicht gegebene (versorgungsrechtliche) Gleichstellung kann wegen des Neueinbeziehungsverbots nicht nachträglich korrigiert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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