Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 152/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 310/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
20. Mai 2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1971 geborene Kläger erlitt am 24. Januar 2005 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 27. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme ab, da der Unfall nur zu einer Sprunggelenkszerrung ohne dauerhafte Folgen geführt habe. Mit Bescheid vom 21. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 erkannte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 10. Februar 2005 an. Die gewährten Rentenvorschüsse seien zurückzuzahlen. Ein Nettolohn von 2000 EUR als Grundlage für die Berechnung des Verletztengeldes, wie ihn der Kläger geltend machte, sei nicht bewiesen.
In den gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren führte der gerichtliche Sachverständige, der Orthopäde Dr. F., im Gutachten vom 4. Oktober 2007 aus, aufgrund des Unfalls bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit über die sechsundzwanzigste Woche hinaus. Der Kläger könne seinen Beruf als Kfz-Mechaniker oder Lagervorarbeiter noch konkurrenzfähig ausüben, eine Umschulung sei nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 20. Mai 2008 wies das Sozialgericht München die verbundenen Klagen ab. Der Arbeitsunfall habe keine bleibenden Folgen gehabt. Die Beklagte habe daher zu Recht unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nur bis 10. Februar 2005 anerkannt und Rentengewährung sowie eine Umschulungsmaßnahme abgelehnt. Die vom Kläger immer wieder behauptete Nettolohnvereinbarung von 2000 EUR sei durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen B. widerlegt. Die als Vorschussleistung gewährte Verletztenrente sei zurückzuzahlen; die Beklagte habe ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) darauf hingewiesen, dass Vorschüsse zu erstatten seien, soweit sie bestehende Ansprüche überstiegen. Daher richte sich die Rückabwicklung ohne Verschuldensprüfung nach § 42 Abs. 2 SGB I, und der Kläger habe den Vorschuss zurückzuerstatten.
Das Urteil wurde dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 21. Juni 2008 persönlich übergeben.
Laut Sendeprotokoll des Sozialgerichts München ging das Berufungsschreiben des Klägers vom 21. Juli 2008 dort als Fax am 24. Juli 2008, 18:30 Uhr, ein. Mit Schreiben vom 13. August 2008 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass die Frist für die Einlegung der Berufung am 22. Juni 2008 begonnen und mit Ablauf des 21. Juli 2008 geendet habe. Da die Berufung erst am 24. Juli 2008 beim Sozialgericht München eingegangen sei, sei sie nicht fristgemäß eingelegt worden. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 zu verurteilen, ihm eine Umschulungsmaßnahme als Hubschrauberpilot zu gewähren sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 weiter Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen und damit unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das Urteil vom 20. Mai 2008 wurde dem Kläger am 21. Juni 2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, (§ 64 Absatz 1, 2 und 3 SGG).
Die Frist begann somit hier am 22. Juni 2008 und endete mit Ablauf des 21. Juli 2008. Die Berufung ging aber erst am 24. Juli 2008 beim Sozialgericht München ein und ist daher, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 151 Abs. 1, 158 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 158 Satz 2 SGG).
20. Mai 2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1971 geborene Kläger erlitt am 24. Januar 2005 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 27. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme ab, da der Unfall nur zu einer Sprunggelenkszerrung ohne dauerhafte Folgen geführt habe. Mit Bescheid vom 21. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 erkannte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 10. Februar 2005 an. Die gewährten Rentenvorschüsse seien zurückzuzahlen. Ein Nettolohn von 2000 EUR als Grundlage für die Berechnung des Verletztengeldes, wie ihn der Kläger geltend machte, sei nicht bewiesen.
In den gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren führte der gerichtliche Sachverständige, der Orthopäde Dr. F., im Gutachten vom 4. Oktober 2007 aus, aufgrund des Unfalls bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit über die sechsundzwanzigste Woche hinaus. Der Kläger könne seinen Beruf als Kfz-Mechaniker oder Lagervorarbeiter noch konkurrenzfähig ausüben, eine Umschulung sei nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 20. Mai 2008 wies das Sozialgericht München die verbundenen Klagen ab. Der Arbeitsunfall habe keine bleibenden Folgen gehabt. Die Beklagte habe daher zu Recht unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nur bis 10. Februar 2005 anerkannt und Rentengewährung sowie eine Umschulungsmaßnahme abgelehnt. Die vom Kläger immer wieder behauptete Nettolohnvereinbarung von 2000 EUR sei durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen B. widerlegt. Die als Vorschussleistung gewährte Verletztenrente sei zurückzuzahlen; die Beklagte habe ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) darauf hingewiesen, dass Vorschüsse zu erstatten seien, soweit sie bestehende Ansprüche überstiegen. Daher richte sich die Rückabwicklung ohne Verschuldensprüfung nach § 42 Abs. 2 SGB I, und der Kläger habe den Vorschuss zurückzuerstatten.
Das Urteil wurde dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 21. Juni 2008 persönlich übergeben.
Laut Sendeprotokoll des Sozialgerichts München ging das Berufungsschreiben des Klägers vom 21. Juli 2008 dort als Fax am 24. Juli 2008, 18:30 Uhr, ein. Mit Schreiben vom 13. August 2008 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass die Frist für die Einlegung der Berufung am 22. Juni 2008 begonnen und mit Ablauf des 21. Juli 2008 geendet habe. Da die Berufung erst am 24. Juli 2008 beim Sozialgericht München eingegangen sei, sei sie nicht fristgemäß eingelegt worden. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 zu verurteilen, ihm eine Umschulungsmaßnahme als Hubschrauberpilot zu gewähren sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 weiter Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen und damit unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das Urteil vom 20. Mai 2008 wurde dem Kläger am 21. Juni 2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, (§ 64 Absatz 1, 2 und 3 SGG).
Die Frist begann somit hier am 22. Juni 2008 und endete mit Ablauf des 21. Juli 2008. Die Berufung ging aber erst am 24. Juli 2008 beim Sozialgericht München ein und ist daher, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 151 Abs. 1, 158 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 158 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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