L 7 AS 204/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 370/06 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 204/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Februar 2007, Az.: S 4 AS 370/06 KO - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für ein Widerspruchsverfahren.
Auf Antrag des Klägers vom 21.11.2005, bei dem der Kläger angab, mit seiner Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der eheähnlichen Gemeinschaft. Auf Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte diesen Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 07.02.2006 ab und ging dabei nicht mehr von dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft aus. Im Bescheid vom 07.02.2006 bestimmte die Beklagte, dass Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten seien.
Gegen den Bescheid vom 07.02.2006 erhob der Kläger Widerspruch mit dem Ziel, die Kosten des Verfahrens zu bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger habe durch seine fehlerhaften Angaben im Antrag bezüglich des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft den ursprünglichen fehlerhaften Bescheid und die Notwendigkeit des Abänderungsbescheides vom 07.02.2006 verschuldet.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 02.02.2007 als unbegründet ab. Der Kläger habe durch seine Angaben den zunächst fehlerhaften Bescheid und die notwendige Korrektur des Bescheides durch den Abhilfebescheid verschuldet.
Gegen das am 18.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 18.06.2007 Berufung entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des SG zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Diese Berufung wurde mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts unter Az.: L 7 AS 183/07 mit Urteil vom 25.04.2008 als unzulässig verworfen, da der streitgegenständliche Kostenerstattungsbetrag unter der Berufungssumme von
500,00 Euro liegt.
Mit Fax vom 16.05.2008 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut eingelegt. Das Urteil leide unter einem Verfahrensmangel in Form der Verletzung der Amtsermittlungspflicht, da das SG nicht hinreichend geklärt habe, ob der Kläger tatsächlich falsche Angaben in Bezug auf die eheähnliche Gemeinschaft bei Antragstellung gemacht habe; insoweit hätte es den Kläger anhören müssen und als Zeugen den Sachbearbeiter bei der Arbeitsgemeinschaft vernehmen müssen. Der Sachbearbeiter habe dem Kläger nicht erläutert, was unter einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen sei.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.07.2008 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig; insbesondere ist sie angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG fristgerecht innerhalb eines Jahres eingelegt worden. Auch ist die Berufungssumme nicht erreicht, wie mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.04.2008, Az.: L 7 AS 183/07 entschieden wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergibt sich auch kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels, denn ein Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat das SG ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage der bekannten Tatsachen entschieden. Entsprechend den Grundsätzen bei der Erledigung der Hauptsache, wonach weitere Sachverhaltsermittlungen nicht mehr anzustellen sind und nach dem aktuellen Sach- und Rechtsstand zu entscheiden ist, so ist auch im vorliegenden Fall, wo ebenfalls durch die Abhilfeentscheidung der Beklagten eine Erledigung der Hauptsache Bezug auf den vorangegangenen Widerspruch eingetreten ist, vgl. § 39 Abs. 2 SGB X, ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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