Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1264/06**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 909/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung, und des Wegfalls des Zuschlags gem. § 24 SGB II (vom Beschwerdeführer (Bf) als "A-Stadt-Zuschlag" bezeichnet), außerdem über die Übernahme von Einsendekosten in Höhe von 80,00 Euro für die Einreichung eines Titels beim "Grand Prix der Volksmusik", und die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines DVD-Brenners.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte mit Bescheid vom 18.04.2006 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2006 in Höhe von 1.001,24 Euro monatlich. In diesen Leistungen waren anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 656,24 Euro enthalten. Die Bg zog von der Miete den Warmwasseranteil ab, da dieser in der Regelleistung enthalten sei. Sie berechnete diesen mit 1/6 der Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung (6,90 Euro). Darüber hinaus gewährte sie einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II bis zum 24.04.2006, da der Bf zuletzt Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zum 24.04.2004 erhalten habe. Der Zuschlag nach § 24 SGB II werde längstens für zwei Jahre gewährt.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 zurückgewiesen.
Die Bg lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Einsendegebühr der Teilnahme am "Grand Prix der Volksmusik" mit Bescheid vom 19.04.2006 als nicht erstattungsfähig ab. Gegen diesen Bescheid legte der Bf am 01.06.2006 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 als unzulässig verworfen.
Des Weiteren beantragte der Bf, die Beschaffungskosten für einen CD-Brenner sowie die Anschaffung von CDs im Rahmen der Erstattung von Bewerbungskosten gemäß § 16 SGB II i.V.m. §§ 44, 45 SGB III zu erstatten. Mit Bescheid vom 12.05.2006 und weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 lehnte die Bg die Übernahme dieser Anschaffungskosten ab, da zwar gem. § 16 SGB II i.V.m. §§ 44, 45 SGB III Leistungen zur Eingliederung erbracht werden würden, unter die grundsätzlich auch Bewerbungskosten, wie die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen fallen würden. Allerdings würde die Erstattung von Bewerbungskosten nicht die Beschaffung von Hard- und Software umfassen.
Der Bf erhob am 17.08.2006 gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 und die Widerspruchsbescheide vom 04.07.2006 Klage zum Sozialgericht München und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kaspari. Zur Begründung seiner Klagen führte der Bf aus, dass er hinsichtlich der Kosten der Unterkunft die vollen Kosten geltend mache. Er sei Sänger, Schauspieler und Moderator und müsse sich als solcher bewerben. Daher mache er auch die Kosten für die Einreichung eines Titels beim "Grand Prix der Volksmusik" in Höhe von 80,00 Euro geltend. Diesen Betrag habe er an einen M. Notar überweisen müssen, damit der eingereichte Titel überhaupt an einer Wertung teilnehmen könne. Damit handle es sich um Bewerbungskosten. Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenübernahme bezüglich eins DVD-Brenners führte der Bf aus, dass er einen solchen benötige, um sich mit berufsüblichen Materialien bewerben zu können.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.06.2008 ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Zwischenzeitlich hatte der Bf den Vorsitzenden der 46. Kammer wegen Befangenheit abgelehnt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 28.05.2008 zurückgenommen.
In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bf am 02.06.2007 ausgefüllt hat, hat er angegeben, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung tragen würde.
Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen vom Bf vorlegten Kontoauszüge bestand zumindest im Jahr 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung. Im vorgelegten Kontoauszug der H.bank vom 12.07.2005 wurde der entsprechende Versicherungsbeitrag abgebucht. Aus dem Kontoauszug vom 07.01.2006 ergibt sich eine ebensolche Abbuchung, die allerdings mangels Deckung zurückgebucht wurde.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München hat der Bf Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass dieser Beschluss erneut vom Vorsitzenden der 42. Kammer erlassen wurde, den er bekanntlich abgelehnt habe. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass er die DVDs und CDs benötige, um sich um entsprechende Engagements zu bemühen und es sich daher um Bewerbungskosten handeln würde.
Den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 10.11.2008 hat der Bf unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 101 Grundgesetz, wie vom Bf geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Der erkennende Richter war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht wegen Befangenheit abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u.a., dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die für seine Prozessvertretung entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts durch Einsatz seines Einkommens oder Vermögens zu bestreiten (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar verfügt der Kläger über kein Barvermögen oder Einkommen, allerdings zählt zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs.2 ZPO auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, der vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.
Der Bf hat gleichzeitig mit der Klageerhebung am 10. August 2006 Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Ausweislich seiner Kontoauszüge bestand zumindest im Jahr 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung. Ob diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestand und ob diese Rechtsschutzversicherung auch für sozialrechtliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden konnte, hat der Bf trotz Nachfrage des Senats nicht mitgeteilt. Der Bf ist auch nicht zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erschienen, daher konnte nicht aufgeklärt werden, ob eine Rechtsschutzversicherung mit einer entsprechenden Deckungszusage auch für diesen Rechtsstreit besteht.
Da der Bf unentschuldigt zum Erörterungstermin nicht erschienen ist und auf Nachfrage des Senats nicht antwortet, geht die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Bf.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher schon wegen des nicht geführten Nachweises, dass die Voraussetzungen der §§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 ZPO vorliegen, abgelehnt werden, ohne dass es einer näheren Prüfung bedarf, ob die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Bg im Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 den Warmwasserkostenanteil pauschal mit 6,90 Euro abzieht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 27.02.2008, Az.: B 14/11 b AS 15/07 R) ist allerdings bei einer Regelleistung von 345,00 Euro pauschal ein Satz von 6,22 Euro für die Warmwasserzubereitung abzuziehen. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.06.2006 nochmals zu überprüfen. Die Widerspruchsbescheide vom 04.07.2006 sind hingegen nicht offensichtlich rechtswidrig.
Dieser Beschluss ergeht gem. § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung, und des Wegfalls des Zuschlags gem. § 24 SGB II (vom Beschwerdeführer (Bf) als "A-Stadt-Zuschlag" bezeichnet), außerdem über die Übernahme von Einsendekosten in Höhe von 80,00 Euro für die Einreichung eines Titels beim "Grand Prix der Volksmusik", und die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines DVD-Brenners.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte mit Bescheid vom 18.04.2006 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2006 in Höhe von 1.001,24 Euro monatlich. In diesen Leistungen waren anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 656,24 Euro enthalten. Die Bg zog von der Miete den Warmwasseranteil ab, da dieser in der Regelleistung enthalten sei. Sie berechnete diesen mit 1/6 der Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung (6,90 Euro). Darüber hinaus gewährte sie einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II bis zum 24.04.2006, da der Bf zuletzt Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zum 24.04.2004 erhalten habe. Der Zuschlag nach § 24 SGB II werde längstens für zwei Jahre gewährt.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 zurückgewiesen.
Die Bg lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Einsendegebühr der Teilnahme am "Grand Prix der Volksmusik" mit Bescheid vom 19.04.2006 als nicht erstattungsfähig ab. Gegen diesen Bescheid legte der Bf am 01.06.2006 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 als unzulässig verworfen.
Des Weiteren beantragte der Bf, die Beschaffungskosten für einen CD-Brenner sowie die Anschaffung von CDs im Rahmen der Erstattung von Bewerbungskosten gemäß § 16 SGB II i.V.m. §§ 44, 45 SGB III zu erstatten. Mit Bescheid vom 12.05.2006 und weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 lehnte die Bg die Übernahme dieser Anschaffungskosten ab, da zwar gem. § 16 SGB II i.V.m. §§ 44, 45 SGB III Leistungen zur Eingliederung erbracht werden würden, unter die grundsätzlich auch Bewerbungskosten, wie die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen fallen würden. Allerdings würde die Erstattung von Bewerbungskosten nicht die Beschaffung von Hard- und Software umfassen.
Der Bf erhob am 17.08.2006 gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 und die Widerspruchsbescheide vom 04.07.2006 Klage zum Sozialgericht München und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kaspari. Zur Begründung seiner Klagen führte der Bf aus, dass er hinsichtlich der Kosten der Unterkunft die vollen Kosten geltend mache. Er sei Sänger, Schauspieler und Moderator und müsse sich als solcher bewerben. Daher mache er auch die Kosten für die Einreichung eines Titels beim "Grand Prix der Volksmusik" in Höhe von 80,00 Euro geltend. Diesen Betrag habe er an einen M. Notar überweisen müssen, damit der eingereichte Titel überhaupt an einer Wertung teilnehmen könne. Damit handle es sich um Bewerbungskosten. Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenübernahme bezüglich eins DVD-Brenners führte der Bf aus, dass er einen solchen benötige, um sich mit berufsüblichen Materialien bewerben zu können.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.06.2008 ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Zwischenzeitlich hatte der Bf den Vorsitzenden der 46. Kammer wegen Befangenheit abgelehnt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 28.05.2008 zurückgenommen.
In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bf am 02.06.2007 ausgefüllt hat, hat er angegeben, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung tragen würde.
Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen vom Bf vorlegten Kontoauszüge bestand zumindest im Jahr 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung. Im vorgelegten Kontoauszug der H.bank vom 12.07.2005 wurde der entsprechende Versicherungsbeitrag abgebucht. Aus dem Kontoauszug vom 07.01.2006 ergibt sich eine ebensolche Abbuchung, die allerdings mangels Deckung zurückgebucht wurde.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München hat der Bf Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass dieser Beschluss erneut vom Vorsitzenden der 42. Kammer erlassen wurde, den er bekanntlich abgelehnt habe. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass er die DVDs und CDs benötige, um sich um entsprechende Engagements zu bemühen und es sich daher um Bewerbungskosten handeln würde.
Den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 10.11.2008 hat der Bf unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 101 Grundgesetz, wie vom Bf geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Der erkennende Richter war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht wegen Befangenheit abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u.a., dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die für seine Prozessvertretung entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts durch Einsatz seines Einkommens oder Vermögens zu bestreiten (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar verfügt der Kläger über kein Barvermögen oder Einkommen, allerdings zählt zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs.2 ZPO auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, der vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.
Der Bf hat gleichzeitig mit der Klageerhebung am 10. August 2006 Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Ausweislich seiner Kontoauszüge bestand zumindest im Jahr 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung. Ob diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestand und ob diese Rechtsschutzversicherung auch für sozialrechtliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden konnte, hat der Bf trotz Nachfrage des Senats nicht mitgeteilt. Der Bf ist auch nicht zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erschienen, daher konnte nicht aufgeklärt werden, ob eine Rechtsschutzversicherung mit einer entsprechenden Deckungszusage auch für diesen Rechtsstreit besteht.
Da der Bf unentschuldigt zum Erörterungstermin nicht erschienen ist und auf Nachfrage des Senats nicht antwortet, geht die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Bf.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher schon wegen des nicht geführten Nachweises, dass die Voraussetzungen der §§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 ZPO vorliegen, abgelehnt werden, ohne dass es einer näheren Prüfung bedarf, ob die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Bg im Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 den Warmwasserkostenanteil pauschal mit 6,90 Euro abzieht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 27.02.2008, Az.: B 14/11 b AS 15/07 R) ist allerdings bei einer Regelleistung von 345,00 Euro pauschal ein Satz von 6,22 Euro für die Warmwasserzubereitung abzuziehen. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.06.2006 nochmals zu überprüfen. Die Widerspruchsbescheide vom 04.07.2006 sind hingegen nicht offensichtlich rechtswidrig.
Dieser Beschluss ergeht gem. § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved