Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 145/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 626/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Juni 2008 wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Az. S 4 AL 145/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt V., B-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache noch die Höhe von zwischenzeitlich bewilligtem Arbeitslosengeld streitig. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, S 4 AL 145/08.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 26.03.2008 mit Bescheid vom 10.04.2008 und Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Anwartschaftszeit als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg - SG -. Mit Abhilfebescheid vom 30.04.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.04.2008 in Höhe von täglich 6,35 Euro und verfügte die Auszahlung von 139,08 Euro an die Arge Oberallgäu für die Zeit vom 01.04. bis 22.04.2008. Mit Änderungsbescheid vom 08.07.2008 bewilligte sie dann Arbeitslosengeld in Höhe eines Leistungsbetrages von 13,98 Euro und mit Änderungsbescheid vom 22.08.2008 einen Leistungsbetrag in Höhe von 15,96 Euro.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, ihm stehe ein höheres Arbeitslosengeld zu. Ferner machte er mit der vorliegenden Klage geltend, dass die Abführung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 139,08 Euro an die Arge Oberallgäu rechtswidrig sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid von 18.06.2008 ab und führte aus, die Klage sei unzulässig. Durch den Abhilfebescheid vom 30.04.2008 habe der Kläger sein Rechtsschutzbedürfnis verloren. Die Beklagte habe dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.04.2008 entsprechend seinem Antrag gewährt. Soweit sich der Kläger gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes und gegen die Ablehnung eines Erstattungsbetrages an die Arge Oberallgäu wende, sei dies nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Der Kläger werde hierüber von der Beklagten einen gesonderten Widerspruchsbescheid erhalten, den er im Wege der Klage zum SG anfechten könne.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 hatte der Kläger PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. beantragt.
Mit Beschluss vom 18.06.2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und Ausführungen zur Höhe des Arbeitslosengeldes gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2008 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt V., B-Stadt, zu bewilligen.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf
ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung des SG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts. Allerdings ist ein früherer Zeitpunkt anzunehmen, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist. Dann ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH Antrags abzustellen (Meyer Ladewig/-
Keller/Leitherer,SGG, 9. Auflage 2008, § 73 Rn. 7d m.w.N.; Krasney/udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2008, VI Rn. 71). So liegen die Dinge hier. Das SG hat verspätet über den PKH Antrag entschieden Es hat die Entscheidung über den PKH-Antrag erst am 18.06.2008, d.h. am selben Tag, an dem der Gerichtsbescheid erlassen wurde, getroffen. Die Entscheidung ist damit nicht rechtzeitig erfolgt (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 11m.w.N.). Auch sind nach der Entscheidungsreife Änderungen eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung der PKH-Entscheidung führen. Zum Zeitpunkt der PKH-Entscheidungsreife lagen hinreichende Erfolgsaussichten vor, die dann aufgrund der von der Beklagten erlassenen Änderungsbescheide wegfielen. Dies wirkt sich aus prozesskostenhilferechtlicher Sicht vorliegend nicht zu Lasten des Antragstellers aus (dazu BVerfG, DöV 1990, 926).
Bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezogenen Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rn., 7a zu § 73a). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347,
356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Entscheidend ist demnach auf die Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungshandelns abzustellen. Der angegriffene Gerichtsbescheid und die in dem zugrundeliegenden Klageverfahren angegriffenen Bescheide halten, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag, der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht stand. Ausgehend von den dargestellten gesetzlichen Regelungen und Grundsätzen war der Beschluss des SG daher aufzuheben. Denn es stand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag nicht mit dem für eine PKH-Ablehnung zu fordernden Überzeugungsgrad fest, dass die Klage unbegründet ist.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte selbst mit Änderungsbescheid vom 08.07.2008, also zu einem Zeitpunkt nach der Stellung des PKH Antrages, Arbeitslosengeld in Höhe eines Leistungsbetrages von 13,98 Euro bewilligte. Der Bewilligungsbescheid vom 30.04.2008 hatte noch einen Leistungsbetrag von 6,35 Euro vorgesehen, nachdem zunächst die Bewilligung von Arbeitslosengeld insgesamt abgelehnt worden war. Schließlich bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22.08.2008, also ebenfalls nach Stellung des PKH-Antrags, einen Leistungsbetrag in Höhe von 15,96 Euro und sah von einer Abführung des Erstattungsbetrages an die Arge Oberallgäu ab (vgl. dazu Schreiben der Beklagten vom 03.11.2008).
Insgesamt zeigt allein dieser Verlauf des Verfahrens nach Stellung des PKH-Antrags, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten im oben dargestellten Sinne unter Beachtung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers zu bejahen waren.
Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und der Kläger im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschriften über die PKH
(§§ 73a SGG, 115 ff. ZPO) bedürftig ist, war der Beschluss des SG auf die Beschwerde des Klägers hin aufzuheben und PKH zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Az. S 4 AL 145/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt V., B-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache noch die Höhe von zwischenzeitlich bewilligtem Arbeitslosengeld streitig. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, S 4 AL 145/08.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 26.03.2008 mit Bescheid vom 10.04.2008 und Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Anwartschaftszeit als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg - SG -. Mit Abhilfebescheid vom 30.04.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.04.2008 in Höhe von täglich 6,35 Euro und verfügte die Auszahlung von 139,08 Euro an die Arge Oberallgäu für die Zeit vom 01.04. bis 22.04.2008. Mit Änderungsbescheid vom 08.07.2008 bewilligte sie dann Arbeitslosengeld in Höhe eines Leistungsbetrages von 13,98 Euro und mit Änderungsbescheid vom 22.08.2008 einen Leistungsbetrag in Höhe von 15,96 Euro.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, ihm stehe ein höheres Arbeitslosengeld zu. Ferner machte er mit der vorliegenden Klage geltend, dass die Abführung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 139,08 Euro an die Arge Oberallgäu rechtswidrig sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid von 18.06.2008 ab und führte aus, die Klage sei unzulässig. Durch den Abhilfebescheid vom 30.04.2008 habe der Kläger sein Rechtsschutzbedürfnis verloren. Die Beklagte habe dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.04.2008 entsprechend seinem Antrag gewährt. Soweit sich der Kläger gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes und gegen die Ablehnung eines Erstattungsbetrages an die Arge Oberallgäu wende, sei dies nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Der Kläger werde hierüber von der Beklagten einen gesonderten Widerspruchsbescheid erhalten, den er im Wege der Klage zum SG anfechten könne.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 hatte der Kläger PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. beantragt.
Mit Beschluss vom 18.06.2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und Ausführungen zur Höhe des Arbeitslosengeldes gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2008 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt V., B-Stadt, zu bewilligen.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf
ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung des SG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts. Allerdings ist ein früherer Zeitpunkt anzunehmen, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist. Dann ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH Antrags abzustellen (Meyer Ladewig/-
Keller/Leitherer,SGG, 9. Auflage 2008, § 73 Rn. 7d m.w.N.; Krasney/udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2008, VI Rn. 71). So liegen die Dinge hier. Das SG hat verspätet über den PKH Antrag entschieden Es hat die Entscheidung über den PKH-Antrag erst am 18.06.2008, d.h. am selben Tag, an dem der Gerichtsbescheid erlassen wurde, getroffen. Die Entscheidung ist damit nicht rechtzeitig erfolgt (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 11m.w.N.). Auch sind nach der Entscheidungsreife Änderungen eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung der PKH-Entscheidung führen. Zum Zeitpunkt der PKH-Entscheidungsreife lagen hinreichende Erfolgsaussichten vor, die dann aufgrund der von der Beklagten erlassenen Änderungsbescheide wegfielen. Dies wirkt sich aus prozesskostenhilferechtlicher Sicht vorliegend nicht zu Lasten des Antragstellers aus (dazu BVerfG, DöV 1990, 926).
Bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezogenen Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rn., 7a zu § 73a). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347,
356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Entscheidend ist demnach auf die Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungshandelns abzustellen. Der angegriffene Gerichtsbescheid und die in dem zugrundeliegenden Klageverfahren angegriffenen Bescheide halten, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag, der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht stand. Ausgehend von den dargestellten gesetzlichen Regelungen und Grundsätzen war der Beschluss des SG daher aufzuheben. Denn es stand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag nicht mit dem für eine PKH-Ablehnung zu fordernden Überzeugungsgrad fest, dass die Klage unbegründet ist.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte selbst mit Änderungsbescheid vom 08.07.2008, also zu einem Zeitpunkt nach der Stellung des PKH Antrages, Arbeitslosengeld in Höhe eines Leistungsbetrages von 13,98 Euro bewilligte. Der Bewilligungsbescheid vom 30.04.2008 hatte noch einen Leistungsbetrag von 6,35 Euro vorgesehen, nachdem zunächst die Bewilligung von Arbeitslosengeld insgesamt abgelehnt worden war. Schließlich bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22.08.2008, also ebenfalls nach Stellung des PKH-Antrags, einen Leistungsbetrag in Höhe von 15,96 Euro und sah von einer Abführung des Erstattungsbetrages an die Arge Oberallgäu ab (vgl. dazu Schreiben der Beklagten vom 03.11.2008).
Insgesamt zeigt allein dieser Verlauf des Verfahrens nach Stellung des PKH-Antrags, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten im oben dargestellten Sinne unter Beachtung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers zu bejahen waren.
Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und der Kläger im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschriften über die PKH
(§§ 73a SGG, 115 ff. ZPO) bedürftig ist, war der Beschluss des SG auf die Beschwerde des Klägers hin aufzuheben und PKH zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
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