Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 330/07**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 910/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) macht im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München im Wege der Klagehäufung folgende Ansprüche geltend:
Die Übernahme einer Nachzahlung für Warmwasserkosten, die er am 08.11.2006 beantragte und die von der Beschwerdegegnerin (Bg) mit Bescheid vom 10.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 abgelehnt worden waren.
Die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 127,41 Euro aufgrund seines Antrags vom 02.05.2006. Die Erstattung dieser Kosten hatte die Bg mit Bescheid vom 26.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 abgelehnt.
Die Übernahme von Reisekosten für eine Bewerbung am 17.06.2006. Diese hatte er am 13.04.2006 beantragt, die Bg hatte die Übernahme der Reisekosten mit Bescheid vom 23.08.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 abgelehnt.
Gegen die o.g. Bescheide und Widerspruchsbescheide erhob der Bf am 15.02.2007 Klage und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C ... In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag- gab der Bf an, dass keine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung tragen würde. Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Kontoauszüge bestand zumindest in den Jahren 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung.
Nachdem der Bf seinen am 13.03.2008 gestellten Befangenheitsantrag am 28.05.2008 zurückgenommen hatte, lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 22.06.2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten komme nur für Arbeitslose bzw. für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) i.V.m. den §§ 45, 46 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) in Betracht. Kosten, die im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit entständen, könnten hierbei nicht berücksichtigt werden. Auch bezüglich der geltend gemachten vollständigen Übernahme der Nachzahlung von Nebenkosten habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da mit Bescheid vom 10.11.2006 die Beklagte die beantragte Nachzahlung teilweise bewilligt habe. Nicht bewilligt worden sei der Anteil der Nachzahlungskosten, der die Warmwasserkosten umfasse. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss des Sozialgerichts München hat der Bf "sofortige Beschwerde" eingelegt und vorgetragen, dass dieser Beschluss erneut vom Vorsitzenden der
42. Kammer erlassen wurde, den er bekanntlich abgelehnt habe. Im Übrigen würde dieser jeden Antrag grundsätzlich mit "fadenscheinigen erfundenen Gründen" abschmettern. Es könne nicht sein, dass in knapp 20 Verfahren und Anträgen der Bf nicht Recht erhalten habe. Im Übrigen könne es nicht sein, dass er Bewerbungskosten nur dann erstattet erhalte, wenn es beabsichtigt sei, ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Außerdem habe die Bg die vollständigen Mietnebenkosten zu zahlen, da sie auch anderen erstattet werden würden und daher aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch ihm zustehen würden.
Den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 10.11.2008 vor der Berichterstatterin hat der Bf unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 101 Grundgesetz ist nicht erkennbar, da der zuständige Richter erster Instanz zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen Befangenheit abgelehnt war.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u.a., dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die für seine Prozessvertretung entstehenden Kosten eines Rechtsanwaltes durch Einsatz seines Vermögens zu bestreiten (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar verfügt der Bf über kein Barvermögen oder Einkommen, allerdings zählt zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, der vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.
Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen vom Bf vorgelegten Kontoauszüge bestand zumindest im Jahr 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung. In dem vorgelegten Kontoauszug der H.bank vom 12.07.2005 wurde der entsprechende Versicherungsbeitrag abgebucht. Aus dem Kontoauszug vom 07.01.2006 ergibt sich eine ebensolche Abbuchung, die allerdings mangels Deckung zurückgebucht wurde.
Da es dem Senat mangels Mitwirkung des Bf nicht möglich war aufzuklären, ob eine Rechtsschutzversicherung noch besteht, da der Bf unentschuldigt zum Erörterungstermin nicht erschienen ist und auf Nachfrage des Senats nicht antwortet, geht die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Bf (insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 19.12.2008, Az.: L 16 B 909/08 AS PKH Bezug genommen). Daher ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des nicht geführten Nachweises, dass die Voraussetzungen der § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. den § 114 Satz 1, 115 ZPO vorliegen, abzulehnen. Eine Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war nicht mehr vorzunehmen.
Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) macht im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München im Wege der Klagehäufung folgende Ansprüche geltend:
Die Übernahme einer Nachzahlung für Warmwasserkosten, die er am 08.11.2006 beantragte und die von der Beschwerdegegnerin (Bg) mit Bescheid vom 10.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 abgelehnt worden waren.
Die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 127,41 Euro aufgrund seines Antrags vom 02.05.2006. Die Erstattung dieser Kosten hatte die Bg mit Bescheid vom 26.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 abgelehnt.
Die Übernahme von Reisekosten für eine Bewerbung am 17.06.2006. Diese hatte er am 13.04.2006 beantragt, die Bg hatte die Übernahme der Reisekosten mit Bescheid vom 23.08.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 abgelehnt.
Gegen die o.g. Bescheide und Widerspruchsbescheide erhob der Bf am 15.02.2007 Klage und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C ... In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag- gab der Bf an, dass keine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung tragen würde. Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Kontoauszüge bestand zumindest in den Jahren 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung.
Nachdem der Bf seinen am 13.03.2008 gestellten Befangenheitsantrag am 28.05.2008 zurückgenommen hatte, lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 22.06.2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten komme nur für Arbeitslose bzw. für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) i.V.m. den §§ 45, 46 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) in Betracht. Kosten, die im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit entständen, könnten hierbei nicht berücksichtigt werden. Auch bezüglich der geltend gemachten vollständigen Übernahme der Nachzahlung von Nebenkosten habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da mit Bescheid vom 10.11.2006 die Beklagte die beantragte Nachzahlung teilweise bewilligt habe. Nicht bewilligt worden sei der Anteil der Nachzahlungskosten, der die Warmwasserkosten umfasse. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss des Sozialgerichts München hat der Bf "sofortige Beschwerde" eingelegt und vorgetragen, dass dieser Beschluss erneut vom Vorsitzenden der
42. Kammer erlassen wurde, den er bekanntlich abgelehnt habe. Im Übrigen würde dieser jeden Antrag grundsätzlich mit "fadenscheinigen erfundenen Gründen" abschmettern. Es könne nicht sein, dass in knapp 20 Verfahren und Anträgen der Bf nicht Recht erhalten habe. Im Übrigen könne es nicht sein, dass er Bewerbungskosten nur dann erstattet erhalte, wenn es beabsichtigt sei, ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Außerdem habe die Bg die vollständigen Mietnebenkosten zu zahlen, da sie auch anderen erstattet werden würden und daher aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch ihm zustehen würden.
Den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 10.11.2008 vor der Berichterstatterin hat der Bf unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 101 Grundgesetz ist nicht erkennbar, da der zuständige Richter erster Instanz zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen Befangenheit abgelehnt war.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u.a., dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die für seine Prozessvertretung entstehenden Kosten eines Rechtsanwaltes durch Einsatz seines Vermögens zu bestreiten (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar verfügt der Bf über kein Barvermögen oder Einkommen, allerdings zählt zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, der vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.
Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen vom Bf vorgelegten Kontoauszüge bestand zumindest im Jahr 2005 und 2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der R.-Versicherung. In dem vorgelegten Kontoauszug der H.bank vom 12.07.2005 wurde der entsprechende Versicherungsbeitrag abgebucht. Aus dem Kontoauszug vom 07.01.2006 ergibt sich eine ebensolche Abbuchung, die allerdings mangels Deckung zurückgebucht wurde.
Da es dem Senat mangels Mitwirkung des Bf nicht möglich war aufzuklären, ob eine Rechtsschutzversicherung noch besteht, da der Bf unentschuldigt zum Erörterungstermin nicht erschienen ist und auf Nachfrage des Senats nicht antwortet, geht die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Bf (insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 19.12.2008, Az.: L 16 B 909/08 AS PKH Bezug genommen). Daher ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des nicht geführten Nachweises, dass die Voraussetzungen der § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. den § 114 Satz 1, 115 ZPO vorliegen, abzulehnen. Eine Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war nicht mehr vorzunehmen.
Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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