L 4 B 1055/08 KR PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 336/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 1055/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
vom 10. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 4 KR 336/07, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, ihm weitere Übungseinheiten für Rehabilitationssport zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.

Der 1958 geborene Kläger nahm bereits mehrere Jahre am Rehabilitationssport teil. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 16.01.2007 beantragte er wegen einer schweren Beeinträchtigung der Beweglichkeitsmobilität (Querschnittslähmung) die Kostenübernahme für weiteren Rehabilitationssport (120 Übungseinheiten in 36 Monaten).

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 08.02.2007 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit der Begründung abgelehnt, dass die Beklagte den vollen Leistungsumfang nach der Rehabilitationsvereinbarung bereits erbracht habe. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 11.03.2005 sowie auf einen vor dem SG am 14.02.2006 geschlossenen Vergleich.

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er weiterhin eine weitere Kostenübernahme für Rehabilitationssport begehrt hat. Mit Schreiben vom 06.11.2007 haben die Bevollmächtigten des Klägers die Gewährung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt B., Fachanwalt für Strafrecht, B-Stadt, beantragt.

Mit Schreiben vom 28.01.2008 hat das SG angefragt, ob der Antrag auf PKH zurückgenommen werde, nachdem gerichtsbekannt sei, dass der Kläger Mitglied im Sozialverband VdK sei und im Rahmen dieser Mitgliedschaft Rechtsschutz erlangen könne. Hierzu hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, es dürfte dem Kläger unzumutbar sind, auf die Hilfe des VdK zurückzugreifen. Im Übrigen ist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008 (Az.: B 1 KR 41/07 R) verwiesen worden, wonach eine schematische Begrenzung der Anzahl der Übungseinheiten für den Reha-Sport für nicht zulässig angesehen werde.

Mit Beschluss vom 10.11.2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt B. abgelehnt. Die vorliegenden Rechtsfragen seien zwar nicht nur einfacher Natur, seien jedoch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung Gegen-
stand von Verfahren beim BSG gewesen, so dass in rechtlicher Hinsicht eine Bezugnahme auf die dort vertretenen Argumente ausreichend erschien. Zudem ergebe sich aus dem Parallelverfahren, dass der Kläger der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bedürfe, da er in der Lage sei, sich rechtlich durch den Sozialverband VdK vertreten zu lassen, bei dem er Mitglied sei. Unerheblich sei, ob die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung zurückgenommen habe werden können oder nicht, da der Kläger ohne Weiteres erneut dort hätte Mitglied werden können. Sowohl der Kläger als auch der VdK würden eindeutig vom aktuellen Vorliegen einer entsprechenden Mitgliedschaft ausgehen. Die von Klägerseite behauptete Unzumutbarkeit einer Vertretung durch den VdK sei aus Sicht des Gerichts nicht gegeben, da die entscheidenden Rechtsfragen im Rahmen obergerichtlicher Verfahren bereits zur Erörterung angestanden und zwischenzeitlich auch geklärt worden seien. Die jetzt noch notwendige medizinische Einzelfallprüfung könne in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres von einem auf das Sozialrecht spezialisierten Verband begleitet werden.

Gegen den Beschluss des SG vom 10.11.2008 richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird vorgetragen, die Angelegenheit sei immerhin so schwierig gewesen, dass sich die Instanzgerichte nicht einig waren und es einer Entscheidung durch das BSG bedurfte. Dass Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Rahmenvereinbarung bestehen, sei weder dem VdK noch dem erkennenden Gericht bekannt gewesen, so dass der Kläger sehr wohl darauf angewiesen gewesen sei, einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2008 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da das SG zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat.

Nach § 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).

Zutreffend weist das SG darauf hin, dass die vorliegenden Rechtsfragen zwar nicht nur einfacher Natur sind, jedoch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung Gegenstand von Verfahren beim BSG waren, und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage in Reichweite lag. Hervorzuheben sind aber die Ausführungen bezüglich der Möglichkeit der Vertretung durch den VdK, insbesondere deshalb, weil sowohl der Kläger als auch der VdK eindeutig vom aktuellen Vorliegen einer entsprechenden Mitgliedschaft ausgehen. Die vom Kläger behauptete Unzumutbarkeit einer Vertretung durch den VdK ist auch nach Auffassung des Senats nicht gegeben, da, wie bereits ausgeführt, die entscheidenden Rechtsfragen im Rahmen obergerichtlicher Verfahren bereits zur Erörterung anstanden und zwischenzeitlich auch geklärt wurden. Von daher ist die jetzt noch zu erfolgende notwendige medizinische Einzelfallprüfung ohne Weiteres von einem auf das Sozialrecht spezialisierten Verband ausreichend. Schließlich weist ihm der Gesetzgeber in § 73 SGG eine ausreichende Kompetenz zu.

Nachdem wegen einer ausreichenden Vertretung durch den VdK der Kläger wirtschaftlich in die Lage versetzt wird, den Rechtsstreit, der ohnehin kostenfrei ist, mit ausreichender Vertretung zu führen, besteht kein Grund, ihm einen Rechtsanwalt nach § 121 ZPO beizuordnen. Eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erübrigt sich.
Somit ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Würzburg vom 10.11.2008 zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
Saved