L 19 R 392/08 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 80/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 392/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.01.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungs-verfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.
Am 17.01.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die Beklagte verurteilt, ab 01.07.2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab 01.01.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung - letztere befristet bis Dezember 2010 - zu zahlen. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Teilzeitarbeitsmarkt sei verschlossen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das vom SG eingeholte Gutachten sei insbesondere hinsichtlich einer möglicherweise bestehenden Aggravationstendenz nicht überzeugend.
Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. Von der Rechtsprechung werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der Rentenanspruch der Klägerin betrage zurzeit lediglich ca. 547,98 EUR brutto. Bei einem späteren Rentenbezug sei eine Verrechnung der Urteilsrente nicht möglich. Die Versichertengemeinschaft erleide ggf. einen Schaden.

II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.

Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs 1 SGG liegt vor.

Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Beträge, die für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils nachbezahlt werden sollen, keine aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs 2 SGG). Die Beklagte ist daher verpflichtet, die sogenannte Urteilsrente anzuweisen, die aber wieder zu erstatten ist, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.

Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.

Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage § 199 Rdnr 8), wobei der in § 154 Abs 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr 8a; BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Der Hinweis auf Sonderfälle, unter denen eine im Ergebnis rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden dürfe, genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall" bestehen (vgl. BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken) ...

Vorliegend können die Erfolgsaussichten der Berufung nicht eindeutig abgeschätzt werden. Hierzu sind zumindest weitere Überlegungen erforderlich, die dem Senat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleiben müssen.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Nachteil im o.g. Sinne von der Beklagten glaubhaft dargelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat lediglich allgemein auf eine evtl. fehlende Rückforderungsmöglichkeit bei Vorliegen eines Härtefalles hingewiesen. Sie hat den derzeit vorhandenen Rentenanspruch genannt. Dieser ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, denn die Klägerin wird diese Rente beziehen, wenn die Berufung erfolglos wäre. Eine Rückzahlung kommt dann aber nicht in Betracht. Die Beklagte hält die Berufung hingegen gerade für begründet.

Sollte die Berufung der Beklagten jedoch erfolgreich sein, so hätte die Klägerin keinen Rentenanspruch, sondern wäre - voll - erwerbsfähig. Eine Rückforderungsmöglichkeit hinge somit, da dann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Betracht käme - dies kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden -, davon ab, welches Einkommen die Klägerin erzielen würde. Hierzu sind jedoch keinerlei Erkenntnisse vorhanden bzw. Angaben möglich. Zudem erlangt die Höhe des derzeitigen Rentenanspruchs keine Bedeutung, denn zur Prüfung der Möglichkeit zur Rückzahlung sind die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun. Daran fehlt es vorliegend ebenfalls.

Mangels Darlegung eines Nachteiles im o.g. Sinn ist das Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers nicht weiter zu prüfen.

Von einem Ausnahmefall ist damit nicht auszugehen, der Antrag ist abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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