S 30 LW 9/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 9/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 LW 3/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist das Ruhen und die Rückforderung der Altersrente der Klägerin. Sie ist 1937 geboren. Am 08.05.2000 beantragte ihr Ehemann bei der Beklagten eine Altersrente und erbrachte den Nachweis der Verpachtung seines Unternehmens. In seiner Erklärung zu den rückbehaltenen Unternehmensteilen waren im wesentlichen etwa 3 ha forstwirtschaftliche Flächen dokumentiert. Mit einem Rentenantrag vom 22.05.2000 übernahm die Klägerin die Angaben ihres Ehemanns. Sie bestätigte durch Unterschrift ihre Kenntnisnahme von den gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflichten u.a. zur Über-nahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen. Bei der Beweisführung über die Verpachtung des ursprünglichen Unternehmens ging es ausschließlich um Flä-chen in der Gemeinde T. Auch die Klägerin unterzeichnete eine Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen, von denen nur 3,7124 ha forstwirtschaftliche Flächen nennenswert waren. Mit Bescheid vom 23.06.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine am 01.07.2000 beginnende Altersrente mit einem Nettobetrag von EUR 240,68. Dem Be-scheid beigefügt war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten", mit dem die Klägerin über ihre Pflicht zur Mitteilung sämtlicher Änderungen in Familienstand, Rentenbezug und Unternehmertätigkeiten aufgeklärt wurde. Am 16.07.2007 erhielt die Beklagte durch ein Schreiben der Land- und forstwirtschaftli-chen Sozialversicherung Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben die Information, dass die Klägerin in einem Betrieb in Niederbayern 0,55 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,03 ha Hoffläche bewirtschaftet. Am 19.07.2007 stellte die Klägerin vorsorglich erneut einen Antrag auf Altersrente. In einer von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Er-klärung vom 31.07.2007 wurde mitgeteilt, die Klägerin habe die Flächen in Niederbayern gekauft; sie seien auf alleinige Rechnung der Klägerin geführt worden. Eine landwirt-schaftliche Nutzung erfolge nicht, die Flächen seien größtenteils verpachtet gewesen. Bei den Restflächen handele es sich um einen Obstgarten von 0,55 ha, der im Auftrag der Klägerin gepflegt werde. Eine Fläche von 2,41 ha werde von einem Herr B. als Schafwei-de kostenlos bewirtschaftet. Am 09.08.2007 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, ihren Rentenbescheid aufzuheben und ihre Rente für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.08.2007 in einer Hö-he in einer Höhe von EUR 21.309,42 zurückzufordern. Mit einem Bescheid vom 13.09.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine erneute Altersrente für die Zeit ab 01.10.2007 in einer Höhe von netto monatlich EUR 268,46. Am 12.09.2007 erließ die Be-klagte den mit der Anhörung angekündigten Bescheid und führte zu dessen Begründung aus, die Klägerin sei Eigentümerin einer Brachlandfläche von 0,2521 ha in Oberbayern sowie landwirtschaftlicher Nutzflächen mit 5,4077 ha und Haus- und Hofflächen mit 0,0290 ha in Niederbayern. Diese Flächen seien nicht abgegeben worden, ihre Einbezie-hung in den zulässigen Rückbehalt sei nicht möglich. Durch die Verneinung der Frage, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stünden, habe die Klägerin die Vorausset-zungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1 und 2 Sozialgesetz-buch X (SGB X) erfüllt. Im Rahmen der Ermessensausübung wurde erläutert, die Rück-forderung bedeute keine über das normale Maß hinausgehende Härte. Mit ihrem Widerspruch hiergegen trug die Klägerin vor, von dem zur Antragsaufnahme bei der Beklagten erschienenen Ehemann der Klägerin seien nur Angaben zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens verlangt worden, die sich aber nur auf die landwirt-schaftliche Unternehmertätigkeit vor Abgabe des Unternehmens bezogen hätten. Auch die Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen habe sich wieder nur auf das bislang von ihm bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen bezogen. Die Flächen in Niederbayern seien seit dem Zeitpunkt des Erwerbs immer an Landwirte verpachtet ge-wesen, so dass ihre Bewirtschaftung durch die Klägerin nie vorgelegen habe. Der ver-ständige Laie habe davon ausgehen müssen und dürfen, dass die Angabe zum Rückbe-halt der Unternehmensteile aus dem Anwesen in T. die einzige notwendige Angabe sei. Nach dem Eigentum an anderen landwirtschaftliche Nutzflächen sei nie gefragt worden. Erstmals am 19.07.2007 sei explizit die Frage nach Flächen außerhalb des beigefügten Auszuges aus dem Kataster gestellt worden. Die Klägerin habe die Rentenbeträge ver-braucht und es stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, den geforderten Betrag zurück-zuzahlen, der sich im Übrigen durch Verrechnung mit einer Nachzahlung an den Ehe-mann der Klägerin auf EUR 14.191,77 reduziert habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid argumentierte ergänzend, die Klägerin habe mit ihrem "nein" im Formblattantrag auf vorzeitige Altersrente auf die Frage, ob "sie oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreiben", eine wissentlich unrichtige bezie-hungsweise unvollständige Angaben im Antrag gemacht. Damit seien die Voraussetzun-gen für eine Rücknahme des Rentenbescheides für die Vergangenheit gegeben. Die Klage bestritt die Voraussetzungen des § 45 SGB X. Der Ehemann der Klägerin sei nur nach der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit vor der Abgabe des Unterneh-mens befragt worden. Auch die Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen habe sich nur hierauf bezogen. Die Flächen in Niederbayern seien aufgrund von Verpach-tung nie durch die Klägerin bewirtschaftet worden. Zum Beweis gegen eine landwirtschaft-liche Unternehmereigenschaft legte die Klägerin einen Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 04.11.1985 vor, wonach sie wegen Nichterrei-chung der Mindesthöhe keine landwirtschaftliche Unternehmerin sei.

Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24.01.2008. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Um einen Anspruch auf Altersrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu erwerben, muss eine Versicherte nicht nur ihr 65. Le-bensjahr beziehungsweise im Falle der vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1 des Ge-setzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ihr 55. Lebensjahr vollenden. Sie muss vielmehr auch ihr landwirtschaftliches Unternehmen in einer den Anforderungen des § 21 ALG genügenden Form und Endgültigkeit aufgeben und dies in geeigneter Form nachweisen. Verpachtungen müssen hierbei nach Abs.2 der Vorschrift mit schriftlichem Vertrag und über eine Mindestdauer von neun Jahren erfolgen. Das Gesetz, die zu seiner korrekten Anwendung entwickelten Formblätter und die Hin-weise in den Rentenbescheiden unterstellen entsprechend der Lebenswirklichkeit den Regelfall, dass ein Landwirt, eine Landwirtin oder ein landwirtschaftliches Unternehmer-ehepaar nur einen Betrieb führen und diesen im Zusammenhang mit ihrem Übertritt in den Ruhestand aufgeben. Es liegt jedoch auf der Hand, dass auch ein im bisherigen Beitrags- und Rentenverfahren nicht zur Sprache gekommener zweiter (oder weiterer) landwirt-schaftlicher Betrieb in einer den Forderungen des § 21 ALG entsprechenden Endgültigkeit aufgegeben sein muss. Das Gesetz honoriert mit einer Rentenzahlung weder die Aufgabe einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit in T. noch das Ausscheiden aus der land-wirtschaftlichen Produktion in Oberbayern, sondern selbstverständlich nur die Beendigung der Unternehmereigenschaft als Landwirt insgesamt. Die ständige Rechtsprechung und die nach ihrer Maßgabe erfolgende mündliche und schriftliche Beratung von Rentenantragstellern durch die Landwirtschaftlichen Alterskas-sen lassen keinen Zweifel daran, dass es im Sinne der Vorschriften über die Unterneh-mensabgabe zur Erlangung wie auch zur weiteren Bewahrung eines Rentenanspruchs nicht genügt, landwirtschaftliche Flächen rein tatsächlich ungenutzt zu lassen, ihre Nut-zung zu reduzieren oder sie durch mündliche Abreden entgeltlich oder unentgeltlich Drit-ten zu überlassen. Außer der Übertragung des Eigentums genügt nur die schriftliche Ver-pachtung für einen bei Rentenbeginn noch mindestens neun Jahre in die Zukunft reichen-den Zeitraum. Wegen eines von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden korrekt dargestellten zu hohen Zurückbehaltes an Flächen in Oberbayern und in Niederbayern hat die Klägerin vor 01.10.2007 keinen Rentenanspruch erworben. Der Rentenbescheid vom 23.06.2000 war demgemäß bereits bei Bekanntgabe materiell rechtswidrig. Rechtswidrige begünstigende Bescheide können nur zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen in ihren Bestand zu beachten ist, § 45 Abs. 2 Satz 1 Sozi-algesetzbuch X (SGB X). Wenn wie im Falle der Klägerin über Jahre hinweg Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht wurden, besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Leis-tungen im Sinne von Satz 2 der Vorschrift verbraucht sind. Dies nennt das Gesetz als Re-gelfall der Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Die Berufung auf dieses Vertrauen scheitert jedoch, wenn Ausschlussgründe nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Mit ihrem "nein" im Formblattantrag auf vorzeitige Altersrente auf die Frage, ob "sie oder ihr Ehe-mann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe", und indem sie bei der Be-antwortung von Fragen nach ihrer Unternehmereigenschaft auch im weiteren Verlauf kon-sequent jede Erwähnung ihres Besitzes im benachbarten LAK-Bezirk Niederbayern unter-ließ, hat die Klägerin im Sinne der Nr. 2 vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Die Kläge-rin kann sich nicht darauf berufen, nur Angaben ihres Ehemannes übernommen und bes-tätigt zu haben. Die Besonderheit des Falles besteht gerade darin, dass sie selbst die al-leinige Eigentümerin rentenschädlicher Flächen war, über die ihr Ehemann keine Auskunft geben musste. Ihr Vorsatz wird auch nicht durch ein Vertrauen auf den Bescheid vom 04.11.1985 relativiert. Er verneinte eine Versicherungspflicht, konnte und musste sich a-ber naturgemäß nicht mit Auswirkungen des dokumentierten Besitzes auf eine künftige Altersrente beschäftigen. Mindestens in Bezug auf den Obstgarten greift auch nicht der Hinweis auf eine Verpachtung. Die Klägerin war bei Rentenantragstellung insoweit nicht nur Rechtsinhaberin an schädlichen Flächen, sondern unmittelbar in der gärtnerischen Produktion aktiv. Mit diesem Vertrauensausschlussgrund ist nach § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X für die Beklagte eine Frist von 10 Jahren zur Rücknahme des Rentenbescheides eröffnet, die im Jahre 2007 noch nicht abgelaufen war. Des weiteren räumt § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X der Beklag-ten bei Bejahung des Vertrauensausschlussgrundes der vorsätzlichen Falschangabe nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 auch das Recht zur Rücknahme des Rentenbescheides für die Vergangenheit ein. Sie hat dies auch binnen eines Jahres nach ihrer erst im Juli 2007 erlangten Kenntnis von der Rechtswidrigkeit getan und damit § 45 Abs. 4 S. 2 beachtet. Ebenso hat sie das bei Entscheidungen nach § 45 SGB X zwingend auszuübende Ermessen zutreffend gebraucht. Sie hat unter Auswertung des Anhörungsergebnisses fest-gestellt, dass für die Klägerin durch die Rücknahme keine besonderen sozialen Härten über den zweifellos sehr schmerzhaften finanziellen Verlust hinaus entstehen. Solche Härten wären etwa bei schwerer Pflegebedürftigkeit der Klägerin oder eines Angehörigen oder bei Auswirkungen der Rücknahme auf unterstützungsbedürftige Kinder zu prüfen. Die Frage nach einem behördlichen Mitverschulden an der Überzahlung konnte die Be-klagte außerachtlassen, weil ein solches nicht ansatzweise festzustellen ist. Nach alledem kann das Sozialgericht die Klägerin nicht von den Konsequenzen ihrer Falschangabe bei der Rentenantragstellung entlasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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