L 13 AS 271/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4465/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 271/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Januar 2009 dahingehend geändert, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 982,14 EUR als Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur teilweisen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft, da der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG überschritten ist, und damit insgesamt zulässig. Sie ist aber nur teilweise begründet.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verweist der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG), das die Anforderungen hierfür zutreffend dargelegt hat (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der Antragsgegner lediglich zu verpflichten ist, weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Darlehen zu gewähren. Einen Anordnungsgrund für die vom SG getroffene - endgültige - Regelung sieht der Senat nicht. Insbesondere ergibt sich ein Anordnungsgrund entgegen der Auffassung des SG nicht automatisch daraus, dass um Leistungen der Grundsicherung gestritten wird. Mit der darlehensweisen Gewährung des Bedarfes für die Unterkunft ist dem existenzsichernden Charakter der einstweiligen Anordnung Genüge getan. Insoweit ist das SG in nicht zulässiger Weise über die Antragstellung hinausgegangen; die Antragstellerinnen haben lediglich eine darlehensweise Gewährung beantragt (siehe Schriftsatz vom 16. Dezember 2008).

Im Übrigen ist die Beschwerde aber unbegründet. Ob dem SG darin zu folgen ist, dass wegen der von dem Antragsgegner vorgenommenen untauglichen Differenzierung der Mietobjekte nach Baujahren (zum Erfordernis eines schlüssigen Konzepts s. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - veröffentlicht in Juris) die für angemessen erachteten Kosten für Wohnungen neuerer Baujahre anzusetzen sind, obwohl diese sogar die Bandbreite des IVD Preisspiegels für Immobilien in Baden-Württemberg für eine einfache bis normale Ausstattung übersteigen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das SG hat zu Recht darauf verwiesen, dass bislang nicht abschließend entschieden werden kann, ob für die Antragstellerinnen tatsächlich auch die Möglichkeit bestanden hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können (s. hierzu BSG a.a.O). Diese Prüfung bleibt dem bereits eingeleiteten Hauptsacheverfahren vorbehalten. Deshalb ist hier im Hinblick auf die existenzsichernde Bedeutung der streitigen Leistungen für die Antragstellerinnen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei bestehender Offenheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens von den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend gemachten Wohnkosten auszugehen.

Hiernach kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 2008 die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 durch Bescheid vom 20. November 2008 ändern durfte; mangels Beschwerde der Antragstellerinnen war hierüber nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat eine Kostenteilung nicht für angemessen erachtet, da die Antragstellerinnen von vornherein nur eine darlehensweise Verpflichtung des Antragsgegners beantragt haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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