Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3346/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 375/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihnen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 höhere (als mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 bewilligte) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs - das in erster Instanz noch geltend gemachte Begehren auf vollständige Auszahlung der mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 bewilligten Leistungen haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt - ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat ist nicht befugt, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2008 für den streitbefangenen Zeitraum bestandskräftig getroffene Regelung abzuändern (vgl. § 77 SGG). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Antragsgegner Leistungen vorläufig bewilligen durfte bzw. bewilligt hat. Auch die vorläufige Entscheidung entfaltet für den Zeitraum ihrer Wirksamkeit Bindungswirkung (§§39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X], 77 SGG; vgl. Niesel in Niesel, SGB III, § 328 Rdnr. 7). Die Antragsteller haben auch einen Antrag im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II, 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beim Antragsgegner nicht gestellt. Soweit der Antragsgegner von sich aus eine endgültige Entscheidung beabsichtigt hat, konnte eine solche (bislang) nicht erfolgen, da die Antragsteller hierzu notwendige Unterlagen (vgl. dazu Schreiben des Antragsgegners vom 11. November und 23. Dezember 2008) - nach Aktenlage - nur unvollständig vorgelegt haben. Bei dieser Sachlage besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, den Bescheid vom 7. Oktober 2008 über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde legitimierten Bevollmächtigten der Antragsteller bekannt zu geben. Jedenfalls mit der am 22. Oktober 2008 erfolgten Übermittlung dieses Bescheids per Telefax ist eine den Lauf der Widerspruchsfrist auslösende Bekanntgabe erfolgt. Nachdem der Bescheid vom 7. Oktober 2008 auch mit einer den Anforderungen des § 36 SGB X genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist der erst am 9. Januar 2009 per Telefax übermittelte Widerspruch der Antragsteller nicht mehr innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG beim Antragsgegner eingegangen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist das beim Antragsgegner am selben Tag eingegangene anwaltliche Schreiben vom 3. November 2008 nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2008 zu werten. Mit diesem Schreiben wurde gerade keine Abänderung des Bewilligungsbescheids, sondern dessen Vollziehung begehrt. Dass dieses Schreiben ohne vorherige Akteneinsicht und offenbar unter teilweiser Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten gefertigt worden ist, verleiht ihm keinen abweichenden Bedeutungsgehalt; jedenfalls bei einem von einem Rechtsanwalt verfassten Schreiben ist auch in einem solchen Fall keine vom Wortlaut völlig losgelöste Auslegung möglich. Letztlich führt auch der von den Antragstellern mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Januar 2009 (hilfsweise) gestellte Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 7. Oktober 2008 im Wege des Zugunstenverfahrens (vgl. § 44 SGB X) nicht dazu, dass die Bestandskraft entfallen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihnen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 höhere (als mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 bewilligte) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs - das in erster Instanz noch geltend gemachte Begehren auf vollständige Auszahlung der mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 bewilligten Leistungen haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt - ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat ist nicht befugt, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2008 für den streitbefangenen Zeitraum bestandskräftig getroffene Regelung abzuändern (vgl. § 77 SGG). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Antragsgegner Leistungen vorläufig bewilligen durfte bzw. bewilligt hat. Auch die vorläufige Entscheidung entfaltet für den Zeitraum ihrer Wirksamkeit Bindungswirkung (§§39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X], 77 SGG; vgl. Niesel in Niesel, SGB III, § 328 Rdnr. 7). Die Antragsteller haben auch einen Antrag im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II, 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beim Antragsgegner nicht gestellt. Soweit der Antragsgegner von sich aus eine endgültige Entscheidung beabsichtigt hat, konnte eine solche (bislang) nicht erfolgen, da die Antragsteller hierzu notwendige Unterlagen (vgl. dazu Schreiben des Antragsgegners vom 11. November und 23. Dezember 2008) - nach Aktenlage - nur unvollständig vorgelegt haben. Bei dieser Sachlage besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, den Bescheid vom 7. Oktober 2008 über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde legitimierten Bevollmächtigten der Antragsteller bekannt zu geben. Jedenfalls mit der am 22. Oktober 2008 erfolgten Übermittlung dieses Bescheids per Telefax ist eine den Lauf der Widerspruchsfrist auslösende Bekanntgabe erfolgt. Nachdem der Bescheid vom 7. Oktober 2008 auch mit einer den Anforderungen des § 36 SGB X genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist der erst am 9. Januar 2009 per Telefax übermittelte Widerspruch der Antragsteller nicht mehr innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG beim Antragsgegner eingegangen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist das beim Antragsgegner am selben Tag eingegangene anwaltliche Schreiben vom 3. November 2008 nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2008 zu werten. Mit diesem Schreiben wurde gerade keine Abänderung des Bewilligungsbescheids, sondern dessen Vollziehung begehrt. Dass dieses Schreiben ohne vorherige Akteneinsicht und offenbar unter teilweiser Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten gefertigt worden ist, verleiht ihm keinen abweichenden Bedeutungsgehalt; jedenfalls bei einem von einem Rechtsanwalt verfassten Schreiben ist auch in einem solchen Fall keine vom Wortlaut völlig losgelöste Auslegung möglich. Letztlich führt auch der von den Antragstellern mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Januar 2009 (hilfsweise) gestellte Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 7. Oktober 2008 im Wege des Zugunstenverfahrens (vgl. § 44 SGB X) nicht dazu, dass die Bestandskraft entfallen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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