L 10 R 577/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 755/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 577/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit seinem dem Kläger am 13.01.2009 zugestellten Urteil vom 08.01.2009 hat das Sozialgericht die am 19.02.2008 erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Kosten des Vorverfahrens abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es hat sich dabei wesentlich dem Beschluss des erkennenden Senats vom 04.11.2008, L 10 R 4433/08 in einer vergleichba-ren Fallgestaltung angeschlossen. Auch im vorliegenden Fall wurde von dem durch Rentenbera-ter vertretenen Kläger im Hinblick auf die erfolgte Anwendung des § 22 Abs. 4 Fremdrentenge-setz (FRG) Widerspruch gegen die Höhe der - antragsgemäß und u.a. auf der Grundlage von in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - bewilligten Altersrente eingelegt und im Hinblick auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zunächst das Ruhen des Ver-fahrens beantragt. Nach Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfas-sungsgericht (Beschluss vom 13.6.2006, u.a. 1 BvL 9/00 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) erklärte der Kläger das Widerspruchsverfahren für erledigt. Den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 14.08.2007, Widerspruchsbe-scheid vom 23.01.2008).

Am 04.02.2009 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, ob der Rentenversicherer zu einer vorläufi-gen Rentenfestsetzung verpflichtet ist, wenn hinsichtlich des "jeweiligen Rentengesetzes" ein Verfahren nach Art. 100 Grundgesetz (GG) anhängig ist und ob er im Falle der Verletzung die-ser Pflicht im Wege des Herstellungsanspruches zum Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung verpflichtet ist.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht be-gründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-tung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Kla-ge, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt be-trifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines vom Kläger durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich - wovon das Sozialgericht und die Beteiligten zutreffend ausgehen - nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-desverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzli-che Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klä-rungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beant-wortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).

Der Senat hat in seinem dem Kläger bekannten Beschluss vom 04.11.2008, L 10 R 4433/08 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in einem vergleichbaren Sachverhalt verneint und ausführlich anhand der gesetzlichen Regelungen und einschlägigen Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts dargelegt, dass die vom Kläger ausdrücklich als Schadensausgleich verlangte Kostenerstattung keine Rechtsfolge des von ihm herangezogenen sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruches ist und im Übrigen die vom Kläger postulierte Verpflichtung des Rentenversi-cherungsträgers zur vorläufigen Rentenfestsetzung bei fraglicher Verfassungsmäßigkeit der Rentenberechnungsgrundlagen nicht existiert.

Hierauf nimmt der Senat Bezug. Da sich somit alle Fragen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz oder auf Grund feststehender höchstrichterli-cher Rechtsprechung beantworten lassen, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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