Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 4243/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 3998/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) streitig, ob der Klägerin Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.
Die 1936 geborene Klägerin, lettische Staatsangehörige, beantragte am 16. April 1998 beim damaligen Versorgungsamt (VA) die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem BVG. Sie machte geltend, im Jahr 1943 im Alter von sieben Jahren eine Verletzung an der Wirbelsäule erlitten zu haben. Sie sei mit ihrem Vater, nachdem die deutsche Armee 1941 die Sowjetunion überfallen habe, aus dem Gebiet von K. weggezogen und sie hätten sich nach verschiedenen Stationen in der Stadt W. niedergelassen. Auf ihrem Rückzug im Herbst 1943 hätten die deutschen Soldaten alle Häuser in Brand gesetzt und die flüchtenden Menschen zu einer Menschenkolonne gejagt, die zur Erschießung vorgesehen gewesen sei. Dann hätten sie in die Menschenmenge geschossen. Die Menschen hätten geweint, geschrien und seinen umgefallen. In diesem Moment hätten sie und ihr Bruder sich entschlossen, abzuhauen. Sie hätten sich in dem Maisfeld, das hinter der Menschenkolonne gewesen sei, verstecken wollen. Leider sei sie hingefallen. Als sie das Bewusstsein wieder erlangt habe, sei ihr Bruder tot gewesen. Sie sei in einer Blutlache gelegen und habe nicht aufstehen können. Sie sei die einzige ihrer Siedlung gewesen, die, wenn auch schwer verletzt, überlebt habe. Von sowjetischen Soldaten sei sie in ein Hospital gebracht worden, wo sie von Herbst bis Frühjahr verblieben sei. Anschließend sei sie nach K. gebracht worden; von 1949 bis 1954 hätte sie dort in einem Waisenhaus für Invalidenkinder gelebt. Im Jahr 1992 sei aus ihrer Wirbelsäule ein Splitter entfernt worden. Es seien zwei weitere komplizierte Operationen gefolgt, die leider erfolglos geblieben seien. Ihr drohe eine Lähmung der Beine. Sie bat um eine Entschädigung für die erlittene Wirbelsäulenverletzung sowie ihr eine neurochirurgische Operation in Deutschland zu ermöglichen. Sie legte zahlreiche Unterlagen vor, u.a. die Bescheinigung der ärztlichen Kommission für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit, wonach am 13. April 1993 Invalidität der zweiten Gruppe anerkannt worden war (Ursache der Invalidität: allgemeine Erkrankung), Berichte über die am 12. Juli 1993 und 12. Dezember 1995 durchgeführten Computertomografien der Lendenwirbelsäule sowie die ärztliche Bescheinigung vom 21. März 1994 über die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen. Mit Bescheid vom 12. November 1998 lehnte das VA den Antrag mit der Begründung ab, die geltend gemachte Schädigung sei nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Kampfhandlungen eingetreten, weshalb diese im Sinne des BVG nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, bat um Überprüfung der vorgelegten medizinischen Unterlagen über ihre schwere Wirbelsäulenverletzung, durch die sie seit 1992 völlig arbeitsunfähig sei. Sie habe eine schwere Kontusion durch eine Detonation und einen Metallsplitter erlitten. Den Ärzten müsse bekannt sein, dass so eine Kontusion nur bei einer Explosion entstehen könne. In ihrer Krankengeschichte Nr. 1 sei am 17. Oktober 1952 auch eine "posttraumatische Gehörnervenentzündung" vermerkt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Schädigung der Klägerin sei im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Buchst. a), 5 BVG nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten. Denn ihre Schädigung sei nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen herbeigeführt worden.
Am 24. November 1999 erhob die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 6 V 6691/99), mit der sie wiederum ihre schwierige gesundheitliche und finanzielle Lage schilderte, die Folgen der Kampfhandlungen aus dem Jahre 1943 und der erlittenen Verletzung seien. Am 09./10. September 1943 hätte es in W. harte Kämpfe zwischen der Roten Armee und der deutschen Wehrmacht gegeben, was durch die (vorgelegte) Bescheinigung des Gebietskriegskommissariats W. vom 19. Oktober 1999 bestätigt werde. Sie legte die mit "Kindheitserinnerungen" überschriebene Schilderung der seinerzeitigen Ereignisse vor. Danach sei es ihr gelungen, von dem Erschießungsplatz zu fliehen, weil die Kampfhandlungen begonnen hätten. Eines der am Himmel erschienenen Flugzeuge sei so dicht über ihre Köpfe geflogen, dass die faschistischen Soldaten aus Angst vor ihren eigenen Flugzeugen zu Boden gefallen seien. Als ein zweites Flugzeug ganz nah über sie geflogen sei und die Soldaten erneut zu Boden gefallen seien, habe sie den Augenblick genutzt und sei vom Erschießungsplatz geflohen. Irgendeine Kraft oder Welle habe sie in die Luft gehoben und zu Boden geworfen. Sie legte zahlreiche Unterlagen vor. Das SG erhob das militärhistorische Gutachten des Militärhistorikers Dr. G. vom 29. September 2000, der ausführte, die Kriegslage im September 1943 in der Ukraine und speziell in der Stadt W. entspreche den Angaben der Klägerin. Mit Urteil vom 14. Februar 2002 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, vor dem Hintergrund der verschiedenen und in Fortentwicklung des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gemachten Angaben der Klägerin hätten letzte Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht ausgeräumt werden können. Insbesondere erstaune ihre letzte Darstellung, wonach sie sich die Splitterverletzung im Rückenbereich durch einen irrtümlich erfolgten Angriff deutscher Flugzeuge zugezogen habe. Zwar sei es möglich, dass bei unübersichtlichen Frontverläufen, wie dies im Donez-Becken seinerzeit der Fall gewesen sei, auch irrtümlich "eigene" Stellungen angegriffen worden seien, gleichwohl seien die diesbezüglichen Angaben der Klägerin wenig überzeugend, da mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden müsse, dass diese plastischen Darstellungen schon früher abgegeben worden wären, wenn sich die Geschehnisse tatsächlich so ereignet hätten. Als versorgungsrechtlich geschützter Tatbestand scheide eine unmittelbare Kriegseinwirkung in Form der Einwirkung von Kampfmitteln (hier Fliegerbomben) im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a) BVG daher aus. Auch eine unmittelbare Kriegseinwirkung nach Buchst. d) dieser Regelung sei zu verneinen, da die seinerzeitigen Erschießungsanordnungen nach dem militärhistorischen Gutachten des Dr. G. weniger unmittelbaren militärischen Bezug gehabt hätten, als dazu gedient hätten, in menschenverachtender Weise insbesondere Juden und Bolschewiken zu ermorden. Behauptete militärische Notwendigkeiten in Gestalt der Räumung des besetzten Gebiets vor der herannahenden Front seien insoweit nur Vorwand bzw. anlassgebendes Auslösungskriterium gewesen. Aus der Schilderung der Klägerin, deren Richtigkeit nicht angezweifelt werde, wonach sie fälschlicher Weise als Jüdin angesehen und zum Erschießungsplatz getrieben worden sei, folge, dass die seinerzeitigen Vorkommnisse nur in einem rein zeitlichen Zusammenhang zu dem Frontgeschehen gestanden hätten und in erster Linie Teil des Vernichtungsfeldzugs der damaligen Machthaber gegen diese Bevölkerungsteile der besetzten Gebiete gewesen sei.
Gegen diese Urteil legte die Klägerin mit am 30 Juli 2002 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenem Schreiben vom 22. Juli 2002 Berufung (L 8 V 2778/02) ein, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Mit Beschluss vom 20. April 2005 verwarf das LSG die Berufung der Klägerin als unzulässig, da diese die dreimonatige First zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt hatte und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlagen. Die dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte und mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Nichtzulassungsbeschwerde (B 9a V 20/05 B) der Klägerin wurde mit Beschluss vom 23. Januar 2006 unter Ablehnung von PKH als unzulässig verworfen.
Mit am 18. April 2006 beim LSG eingegangenem Schreiben bat die Klägerin, ihre Berufung vom 22. Juli 2002 erneut zu prüfen. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen bezüglich ihrer Erkrankungen und ihrer finanziellen Situation und machte geltend, das Gutachten des Dr. G. sei unberücksichtigt geblieben. Denn dadurch seien sowohl die schweren Kämpfe am 9./10. September 1943 als auch die Erschießungen bestätigt worden. Sie legte zahlreiche Unterlagen vor und bat um Berücksichtigung der Vereinbarung zwischen dem VA und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. vom 01. März 1997, dessen § 4 nicht beachtet worden sei. Das LSG leitete diesen Antrag an das zwischenzeitlich zuständig gewordene Landratsamt (LRA) weiter, das in eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X eintrat.
Mit Bescheid vom 29. September 2006 lehnte das LRA den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Rücknahmebescheides mit der Begründung ab, mit dem neuerlichen Antrag seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden; sämtliche Angaben, einschließlich der medizinischen Daten, seien in den bisherigen Verfahren berücksichtigt worden. Es könne nach wie vor nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachte Verletzung durch eine Schädigung in Folge einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. § 5 BVG herbeigeführt worden sei. Demnach könne auch nicht festgestellt werden, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden und der Bescheid vom 12. November 1998 damit rechtswidrig sei. An der Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung werde weiterhin festgehalten. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, als Zivilperson bei Kampfhandlungen in von der deutschen Wehrmacht besetztem Gebiet geschädigt worden zu sein. Dieser Personenkreis sei nach § 4 BVG und der zwischen dem VA und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. getroffenen Vereinbarung vom 01. März 1997 zu entschädigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit den Gründen aus dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs nicht § 4 BVG sei und es sich bei Nr. 4 der von der Klägerin zitierten Regelung aus der Anlage zu der erwähnten Vereinbarung vom 01. März 1997 "Erläuterung des Begriffes Kriegsopfer" lediglich um eine Kurzfassung des anspruchsberechtigten Personenkreises handele, deren Unzulänglichkeiten die Rechtsvorschriften des BVG nicht tangierten.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 23. März 2007 beim Regierungspräsidium eingegangenen "Antrag", den sie als Klage zu behandeln bat. Sie machte unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, wonach sie bei Kampfhandlungen verletzt worden sei, geltend, es habe eine erneute sachliche Prüfung ihres Antrags vom 30. März 1998 auf der Basis des § 4 BVG und der zwischen dem VA und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. getroffenen Vereinbarung vom 01. März 1997 zu erfolgen. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2008 wies das SG die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ab. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte habe die Klägerin nicht unter Beweis stellen können. Das von ihr zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene deutsch-lettische Verwaltungsabkommen regele im Übrigen lediglich einige Modalitäten der internen Zusammenarbeit der jeweiligen mit der Materie befassten staatlichen Institutionen, für die Klägerin entfalte es jedoch keine Außenwirkung.
Gegen diesen ihr am 25. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit vom LRA weitergeleitetem und am 20. August 2008 beim LSG eingegangenem Schreiben vom 11. August 2008, das die Anschrift des Bundesverfassungsgerichts enthält, jedoch an das Regierungspräsidium adressiert war, sinngemäß Berufung eingelegt. Sie hat in Kopie die bereits erwähnte "Vereinbarung zwischen dem Versorgungsamt und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. über die gegenseitige Unterstützung in Fragen der sozialen Entschädigung" vorgelegt und ihr Vorbringen wiederholt, wonach ihr gemäß "§ 4 BVG vom 01.03.1997" Rente zustehe, weil sie als Zivilperson bei Kampfhandlungen oder Ähnlichem in von der deutschen Wehrmacht besetztem Gebiet gesundheitlich geschädigt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Januar 2007 sowie des Bescheids vom 12. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. August 1999 zu verurteilen, ihr Versorgungsleistungen nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und beruft sich im Wesentlichen auf die Bestandskraft der früheren Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, ist statthaft und zu zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es mit diesen Bescheiden abgelehnt hat, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. August 1999 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen und der Klägerin nunmehr Beschädigtenversorgung nach den Vorschriften des BVG zu gewähren.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Behörde hat demnach einen Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, aufzuheben und die begehrte Leistung erstmals oder neu festzusetzen. Damit ermöglicht diese Vorschrift eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend indes nicht erfüllt. Auch der Senat sieht - wie schon das SG - keine Anhaltspunkte dafür, dass das seinerzeit noch zuständig gewesene VA bei Erlass der Entscheidung vom 12. November 1998 das Recht unrichtig angewandt hätte oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre und deshalb Versorgungsleistungen zu Unrecht nicht gewährt hätte. Die Richtigkeit der damaligen Entscheidung wurde auch bereits vom SG bestätigt, das die seinerzeit gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. August 1999 erhobene Klage (S 6 V 6691/99) mit Urteil vom 14. Februar 2002 abgewiesen hatte. Seinerzeit hatte das SG auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin gegenüber dem VA im Verwaltungsverfahren und ihren weiteren Darlegungen im Klageverfahren im Rahmen einer Gesamtschau nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin sich die Splitterverletzung im Bereich der Lendenwirbelsäule tatsächlich bei einem Bombenangriff der deutschen Luftwaffe, mithin durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a.) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. a.) BVG, nämlich bei Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängenden militärische Maßnahmen, insbesondere bei der Einwirkung von Kampfmitteln, zugezogen hat. Um einen Versorgungsanspruch auslösen zu können, müssen das schädigende Ereignis und die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung jedoch nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass sie des vollen Beweises bedürfen. Voller Beweis erfordert die volle Überzeugung, mithin die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die rechtserheblichen Tatsachen sich in der geschilderten Art tatsächlich so ereignet haben. Nicht ausreichend ist demgegenüber, dass lediglich wahrscheinlich gemacht werden kann, dass sich ein geschilderter Sachverhalt so zugetragen hat. Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) derjenige die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt Rechte für sich herleitet.
Das SG hat seine letztlich verbliebenen Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin insbesondere damit begründet, dass nicht verständlich sei, warum die Klägerin ihre sehr plastischen Darstellungen, wonach sie sich die Splitterverletzung im Rückenbereich bei einem irrtümlich erfolgten Angriff deutscher Flugzeuge auf eigene Stellungen zugezogen habe, erst im Klageverfahren und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht hat, wenn sich die Geschehnisse tatsächlich so zugetragen hätten. Diese Zweifel bestehen - auch für den Senat - weiterhin und sind auch durch das Vorbringen der Klägerin im Überprüfungsverfahren, in dem sie ihre bisherigen Darlegungen im Wesentlichen lediglich wiederholt und deren Richtigkeit bekräftigt hat, nicht ausgeräumt. Auf die Vorschrift des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, wonach die Angaben des Antragstellers, die sich auf mit der Schädigung im Zusammenhang stehende Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Dass die Klägerin im Rahmen eines versorgungsrechtlich geschützten Tatbestandes eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist damit im Sinne eines Vollbeweises weiterhin nicht festzustellen. Demnach ist auch nicht festzustellen, dass der Bescheid des VA vom 12. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 1999 rechtswidrig war, weil das Recht unrichtig angewandt worden wäre.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens herangezogene "Vereinbarung zwischen dem Versorgungsamt und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. über die gegenseitige Unterstützung in Fragen der sozialen Entschädigung". Mit dieser Vereinbarung haben die Vertragsschließenden ausschließlich Fragen der Zusammenarbeit anlässlich der Geltendmachung von Versorgungsleistungen und der Abwicklung des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens geregelt, um im Interesse der Anspruchsteller eine zügige und effiziente Sachaufklärung und damit Prüfung des jeweils geltend gemachten Anspruchs zu gewährleisten. Dementsprechend hat sich das Wohlfahrtsministerium der Republik L. bspw. verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Anträge vervollständigt und mit den vorhandenen Unterlagen an das zuständige VA weitergeleitet werden, im Rahmen der Sachaufklärung erforderliche Unterlagen beschafft und notwendige ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung Regelungen über die Tragung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Materielle Ansprüche von Kriegsopfern und deren Hinterbliebenen sind demgegenüber nicht Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung. Entsprechend lassen sich aus dieser auch keine Ansprüche auf Versorgungsleistungen herleiten. Leistungsansprüche finden ihre Grundlage ausschließlich im BVG, wie dies unter "Abschnitt I -Antragstellung-" der in Rede stehenden Vereinbarung auch klar zum Ausdruck kommt. Danach ist Ausgangspunkt des Tätigwerdens des staatlichen lettischen Sozialversichgerungsfonds nämlich ein "Antrag auf Versorgung von Kriegsopfern und deren Hinterbliebenen (laut der Anlage zur Vereinbarung) nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)".
Soweit die in Bezug genommene Anlage (überschrieben mit "Erläuterung des Begriffes Kriegsopfer") mit dem Eingangstext "Anspruch hat, wer" unter Ziff. 1 bis 4 den Kreis der Anspruchsberechtigten daher näher darlegt, handelt es sich lediglich um eine allgemeine Beschreibung des Personenkreises, der grundsätzlich Kriegsopfer im Sinne der Vorschriften des BVG sein kann und für den deshalb im Falle einer Antragstellung das Verwaltungsverfahren entsprechend der zwischenstaatlichen Vereinbarung durchzuführen ist. Ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Versorgungsanspruch tatsächlich zu bejahen sind und dementsprechend Versorgungsleistungen zu gewähren sind, richtet sich demgegenüber allein nach den Vorschriften des BVG, nicht aber nach den Regelungen dieser Vereinbarung und insbesondere nicht nach Ziff. 4 der von der Klägerin herangezogenen Anlage "Erläuterung des Begriffes Kriegsopfer".
Die Berufung der Klägerin konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) streitig, ob der Klägerin Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.
Die 1936 geborene Klägerin, lettische Staatsangehörige, beantragte am 16. April 1998 beim damaligen Versorgungsamt (VA) die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem BVG. Sie machte geltend, im Jahr 1943 im Alter von sieben Jahren eine Verletzung an der Wirbelsäule erlitten zu haben. Sie sei mit ihrem Vater, nachdem die deutsche Armee 1941 die Sowjetunion überfallen habe, aus dem Gebiet von K. weggezogen und sie hätten sich nach verschiedenen Stationen in der Stadt W. niedergelassen. Auf ihrem Rückzug im Herbst 1943 hätten die deutschen Soldaten alle Häuser in Brand gesetzt und die flüchtenden Menschen zu einer Menschenkolonne gejagt, die zur Erschießung vorgesehen gewesen sei. Dann hätten sie in die Menschenmenge geschossen. Die Menschen hätten geweint, geschrien und seinen umgefallen. In diesem Moment hätten sie und ihr Bruder sich entschlossen, abzuhauen. Sie hätten sich in dem Maisfeld, das hinter der Menschenkolonne gewesen sei, verstecken wollen. Leider sei sie hingefallen. Als sie das Bewusstsein wieder erlangt habe, sei ihr Bruder tot gewesen. Sie sei in einer Blutlache gelegen und habe nicht aufstehen können. Sie sei die einzige ihrer Siedlung gewesen, die, wenn auch schwer verletzt, überlebt habe. Von sowjetischen Soldaten sei sie in ein Hospital gebracht worden, wo sie von Herbst bis Frühjahr verblieben sei. Anschließend sei sie nach K. gebracht worden; von 1949 bis 1954 hätte sie dort in einem Waisenhaus für Invalidenkinder gelebt. Im Jahr 1992 sei aus ihrer Wirbelsäule ein Splitter entfernt worden. Es seien zwei weitere komplizierte Operationen gefolgt, die leider erfolglos geblieben seien. Ihr drohe eine Lähmung der Beine. Sie bat um eine Entschädigung für die erlittene Wirbelsäulenverletzung sowie ihr eine neurochirurgische Operation in Deutschland zu ermöglichen. Sie legte zahlreiche Unterlagen vor, u.a. die Bescheinigung der ärztlichen Kommission für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit, wonach am 13. April 1993 Invalidität der zweiten Gruppe anerkannt worden war (Ursache der Invalidität: allgemeine Erkrankung), Berichte über die am 12. Juli 1993 und 12. Dezember 1995 durchgeführten Computertomografien der Lendenwirbelsäule sowie die ärztliche Bescheinigung vom 21. März 1994 über die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen. Mit Bescheid vom 12. November 1998 lehnte das VA den Antrag mit der Begründung ab, die geltend gemachte Schädigung sei nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Kampfhandlungen eingetreten, weshalb diese im Sinne des BVG nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, bat um Überprüfung der vorgelegten medizinischen Unterlagen über ihre schwere Wirbelsäulenverletzung, durch die sie seit 1992 völlig arbeitsunfähig sei. Sie habe eine schwere Kontusion durch eine Detonation und einen Metallsplitter erlitten. Den Ärzten müsse bekannt sein, dass so eine Kontusion nur bei einer Explosion entstehen könne. In ihrer Krankengeschichte Nr. 1 sei am 17. Oktober 1952 auch eine "posttraumatische Gehörnervenentzündung" vermerkt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Schädigung der Klägerin sei im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Buchst. a), 5 BVG nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten. Denn ihre Schädigung sei nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen herbeigeführt worden.
Am 24. November 1999 erhob die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 6 V 6691/99), mit der sie wiederum ihre schwierige gesundheitliche und finanzielle Lage schilderte, die Folgen der Kampfhandlungen aus dem Jahre 1943 und der erlittenen Verletzung seien. Am 09./10. September 1943 hätte es in W. harte Kämpfe zwischen der Roten Armee und der deutschen Wehrmacht gegeben, was durch die (vorgelegte) Bescheinigung des Gebietskriegskommissariats W. vom 19. Oktober 1999 bestätigt werde. Sie legte die mit "Kindheitserinnerungen" überschriebene Schilderung der seinerzeitigen Ereignisse vor. Danach sei es ihr gelungen, von dem Erschießungsplatz zu fliehen, weil die Kampfhandlungen begonnen hätten. Eines der am Himmel erschienenen Flugzeuge sei so dicht über ihre Köpfe geflogen, dass die faschistischen Soldaten aus Angst vor ihren eigenen Flugzeugen zu Boden gefallen seien. Als ein zweites Flugzeug ganz nah über sie geflogen sei und die Soldaten erneut zu Boden gefallen seien, habe sie den Augenblick genutzt und sei vom Erschießungsplatz geflohen. Irgendeine Kraft oder Welle habe sie in die Luft gehoben und zu Boden geworfen. Sie legte zahlreiche Unterlagen vor. Das SG erhob das militärhistorische Gutachten des Militärhistorikers Dr. G. vom 29. September 2000, der ausführte, die Kriegslage im September 1943 in der Ukraine und speziell in der Stadt W. entspreche den Angaben der Klägerin. Mit Urteil vom 14. Februar 2002 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, vor dem Hintergrund der verschiedenen und in Fortentwicklung des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gemachten Angaben der Klägerin hätten letzte Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht ausgeräumt werden können. Insbesondere erstaune ihre letzte Darstellung, wonach sie sich die Splitterverletzung im Rückenbereich durch einen irrtümlich erfolgten Angriff deutscher Flugzeuge zugezogen habe. Zwar sei es möglich, dass bei unübersichtlichen Frontverläufen, wie dies im Donez-Becken seinerzeit der Fall gewesen sei, auch irrtümlich "eigene" Stellungen angegriffen worden seien, gleichwohl seien die diesbezüglichen Angaben der Klägerin wenig überzeugend, da mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden müsse, dass diese plastischen Darstellungen schon früher abgegeben worden wären, wenn sich die Geschehnisse tatsächlich so ereignet hätten. Als versorgungsrechtlich geschützter Tatbestand scheide eine unmittelbare Kriegseinwirkung in Form der Einwirkung von Kampfmitteln (hier Fliegerbomben) im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a) BVG daher aus. Auch eine unmittelbare Kriegseinwirkung nach Buchst. d) dieser Regelung sei zu verneinen, da die seinerzeitigen Erschießungsanordnungen nach dem militärhistorischen Gutachten des Dr. G. weniger unmittelbaren militärischen Bezug gehabt hätten, als dazu gedient hätten, in menschenverachtender Weise insbesondere Juden und Bolschewiken zu ermorden. Behauptete militärische Notwendigkeiten in Gestalt der Räumung des besetzten Gebiets vor der herannahenden Front seien insoweit nur Vorwand bzw. anlassgebendes Auslösungskriterium gewesen. Aus der Schilderung der Klägerin, deren Richtigkeit nicht angezweifelt werde, wonach sie fälschlicher Weise als Jüdin angesehen und zum Erschießungsplatz getrieben worden sei, folge, dass die seinerzeitigen Vorkommnisse nur in einem rein zeitlichen Zusammenhang zu dem Frontgeschehen gestanden hätten und in erster Linie Teil des Vernichtungsfeldzugs der damaligen Machthaber gegen diese Bevölkerungsteile der besetzten Gebiete gewesen sei.
Gegen diese Urteil legte die Klägerin mit am 30 Juli 2002 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenem Schreiben vom 22. Juli 2002 Berufung (L 8 V 2778/02) ein, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Mit Beschluss vom 20. April 2005 verwarf das LSG die Berufung der Klägerin als unzulässig, da diese die dreimonatige First zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt hatte und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlagen. Die dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte und mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Nichtzulassungsbeschwerde (B 9a V 20/05 B) der Klägerin wurde mit Beschluss vom 23. Januar 2006 unter Ablehnung von PKH als unzulässig verworfen.
Mit am 18. April 2006 beim LSG eingegangenem Schreiben bat die Klägerin, ihre Berufung vom 22. Juli 2002 erneut zu prüfen. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen bezüglich ihrer Erkrankungen und ihrer finanziellen Situation und machte geltend, das Gutachten des Dr. G. sei unberücksichtigt geblieben. Denn dadurch seien sowohl die schweren Kämpfe am 9./10. September 1943 als auch die Erschießungen bestätigt worden. Sie legte zahlreiche Unterlagen vor und bat um Berücksichtigung der Vereinbarung zwischen dem VA und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. vom 01. März 1997, dessen § 4 nicht beachtet worden sei. Das LSG leitete diesen Antrag an das zwischenzeitlich zuständig gewordene Landratsamt (LRA) weiter, das in eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X eintrat.
Mit Bescheid vom 29. September 2006 lehnte das LRA den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Rücknahmebescheides mit der Begründung ab, mit dem neuerlichen Antrag seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden; sämtliche Angaben, einschließlich der medizinischen Daten, seien in den bisherigen Verfahren berücksichtigt worden. Es könne nach wie vor nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachte Verletzung durch eine Schädigung in Folge einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. § 5 BVG herbeigeführt worden sei. Demnach könne auch nicht festgestellt werden, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden und der Bescheid vom 12. November 1998 damit rechtswidrig sei. An der Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung werde weiterhin festgehalten. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, als Zivilperson bei Kampfhandlungen in von der deutschen Wehrmacht besetztem Gebiet geschädigt worden zu sein. Dieser Personenkreis sei nach § 4 BVG und der zwischen dem VA und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. getroffenen Vereinbarung vom 01. März 1997 zu entschädigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit den Gründen aus dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs nicht § 4 BVG sei und es sich bei Nr. 4 der von der Klägerin zitierten Regelung aus der Anlage zu der erwähnten Vereinbarung vom 01. März 1997 "Erläuterung des Begriffes Kriegsopfer" lediglich um eine Kurzfassung des anspruchsberechtigten Personenkreises handele, deren Unzulänglichkeiten die Rechtsvorschriften des BVG nicht tangierten.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 23. März 2007 beim Regierungspräsidium eingegangenen "Antrag", den sie als Klage zu behandeln bat. Sie machte unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, wonach sie bei Kampfhandlungen verletzt worden sei, geltend, es habe eine erneute sachliche Prüfung ihres Antrags vom 30. März 1998 auf der Basis des § 4 BVG und der zwischen dem VA und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. getroffenen Vereinbarung vom 01. März 1997 zu erfolgen. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2008 wies das SG die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ab. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte habe die Klägerin nicht unter Beweis stellen können. Das von ihr zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene deutsch-lettische Verwaltungsabkommen regele im Übrigen lediglich einige Modalitäten der internen Zusammenarbeit der jeweiligen mit der Materie befassten staatlichen Institutionen, für die Klägerin entfalte es jedoch keine Außenwirkung.
Gegen diesen ihr am 25. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit vom LRA weitergeleitetem und am 20. August 2008 beim LSG eingegangenem Schreiben vom 11. August 2008, das die Anschrift des Bundesverfassungsgerichts enthält, jedoch an das Regierungspräsidium adressiert war, sinngemäß Berufung eingelegt. Sie hat in Kopie die bereits erwähnte "Vereinbarung zwischen dem Versorgungsamt und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. über die gegenseitige Unterstützung in Fragen der sozialen Entschädigung" vorgelegt und ihr Vorbringen wiederholt, wonach ihr gemäß "§ 4 BVG vom 01.03.1997" Rente zustehe, weil sie als Zivilperson bei Kampfhandlungen oder Ähnlichem in von der deutschen Wehrmacht besetztem Gebiet gesundheitlich geschädigt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Januar 2007 sowie des Bescheids vom 12. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. August 1999 zu verurteilen, ihr Versorgungsleistungen nach dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und beruft sich im Wesentlichen auf die Bestandskraft der früheren Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, ist statthaft und zu zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es mit diesen Bescheiden abgelehnt hat, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. August 1999 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen und der Klägerin nunmehr Beschädigtenversorgung nach den Vorschriften des BVG zu gewähren.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Behörde hat demnach einen Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, aufzuheben und die begehrte Leistung erstmals oder neu festzusetzen. Damit ermöglicht diese Vorschrift eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend indes nicht erfüllt. Auch der Senat sieht - wie schon das SG - keine Anhaltspunkte dafür, dass das seinerzeit noch zuständig gewesene VA bei Erlass der Entscheidung vom 12. November 1998 das Recht unrichtig angewandt hätte oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre und deshalb Versorgungsleistungen zu Unrecht nicht gewährt hätte. Die Richtigkeit der damaligen Entscheidung wurde auch bereits vom SG bestätigt, das die seinerzeit gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. August 1999 erhobene Klage (S 6 V 6691/99) mit Urteil vom 14. Februar 2002 abgewiesen hatte. Seinerzeit hatte das SG auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin gegenüber dem VA im Verwaltungsverfahren und ihren weiteren Darlegungen im Klageverfahren im Rahmen einer Gesamtschau nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin sich die Splitterverletzung im Bereich der Lendenwirbelsäule tatsächlich bei einem Bombenangriff der deutschen Luftwaffe, mithin durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a.) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. a.) BVG, nämlich bei Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängenden militärische Maßnahmen, insbesondere bei der Einwirkung von Kampfmitteln, zugezogen hat. Um einen Versorgungsanspruch auslösen zu können, müssen das schädigende Ereignis und die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung jedoch nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass sie des vollen Beweises bedürfen. Voller Beweis erfordert die volle Überzeugung, mithin die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die rechtserheblichen Tatsachen sich in der geschilderten Art tatsächlich so ereignet haben. Nicht ausreichend ist demgegenüber, dass lediglich wahrscheinlich gemacht werden kann, dass sich ein geschilderter Sachverhalt so zugetragen hat. Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) derjenige die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt Rechte für sich herleitet.
Das SG hat seine letztlich verbliebenen Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin insbesondere damit begründet, dass nicht verständlich sei, warum die Klägerin ihre sehr plastischen Darstellungen, wonach sie sich die Splitterverletzung im Rückenbereich bei einem irrtümlich erfolgten Angriff deutscher Flugzeuge auf eigene Stellungen zugezogen habe, erst im Klageverfahren und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht hat, wenn sich die Geschehnisse tatsächlich so zugetragen hätten. Diese Zweifel bestehen - auch für den Senat - weiterhin und sind auch durch das Vorbringen der Klägerin im Überprüfungsverfahren, in dem sie ihre bisherigen Darlegungen im Wesentlichen lediglich wiederholt und deren Richtigkeit bekräftigt hat, nicht ausgeräumt. Auf die Vorschrift des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, wonach die Angaben des Antragstellers, die sich auf mit der Schädigung im Zusammenhang stehende Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Dass die Klägerin im Rahmen eines versorgungsrechtlich geschützten Tatbestandes eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist damit im Sinne eines Vollbeweises weiterhin nicht festzustellen. Demnach ist auch nicht festzustellen, dass der Bescheid des VA vom 12. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 1999 rechtswidrig war, weil das Recht unrichtig angewandt worden wäre.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens herangezogene "Vereinbarung zwischen dem Versorgungsamt und dem Wohlfahrtsministerium der Republik L. über die gegenseitige Unterstützung in Fragen der sozialen Entschädigung". Mit dieser Vereinbarung haben die Vertragsschließenden ausschließlich Fragen der Zusammenarbeit anlässlich der Geltendmachung von Versorgungsleistungen und der Abwicklung des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens geregelt, um im Interesse der Anspruchsteller eine zügige und effiziente Sachaufklärung und damit Prüfung des jeweils geltend gemachten Anspruchs zu gewährleisten. Dementsprechend hat sich das Wohlfahrtsministerium der Republik L. bspw. verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Anträge vervollständigt und mit den vorhandenen Unterlagen an das zuständige VA weitergeleitet werden, im Rahmen der Sachaufklärung erforderliche Unterlagen beschafft und notwendige ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung Regelungen über die Tragung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Materielle Ansprüche von Kriegsopfern und deren Hinterbliebenen sind demgegenüber nicht Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung. Entsprechend lassen sich aus dieser auch keine Ansprüche auf Versorgungsleistungen herleiten. Leistungsansprüche finden ihre Grundlage ausschließlich im BVG, wie dies unter "Abschnitt I -Antragstellung-" der in Rede stehenden Vereinbarung auch klar zum Ausdruck kommt. Danach ist Ausgangspunkt des Tätigwerdens des staatlichen lettischen Sozialversichgerungsfonds nämlich ein "Antrag auf Versorgung von Kriegsopfern und deren Hinterbliebenen (laut der Anlage zur Vereinbarung) nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)".
Soweit die in Bezug genommene Anlage (überschrieben mit "Erläuterung des Begriffes Kriegsopfer") mit dem Eingangstext "Anspruch hat, wer" unter Ziff. 1 bis 4 den Kreis der Anspruchsberechtigten daher näher darlegt, handelt es sich lediglich um eine allgemeine Beschreibung des Personenkreises, der grundsätzlich Kriegsopfer im Sinne der Vorschriften des BVG sein kann und für den deshalb im Falle einer Antragstellung das Verwaltungsverfahren entsprechend der zwischenstaatlichen Vereinbarung durchzuführen ist. Ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Versorgungsanspruch tatsächlich zu bejahen sind und dementsprechend Versorgungsleistungen zu gewähren sind, richtet sich demgegenüber allein nach den Vorschriften des BVG, nicht aber nach den Regelungen dieser Vereinbarung und insbesondere nicht nach Ziff. 4 der von der Klägerin herangezogenen Anlage "Erläuterung des Begriffes Kriegsopfer".
Die Berufung der Klägerin konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
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