L 2 AS 4293/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2958/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4293/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2007 im Hinblick auf die Frage, ob die jährlich gewährte Eigenheimzulage hier bedarfsmindernd angerechnet werden darf.

Der am 1962 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive der KdU nach dem SGB II (Arbeitslosengeld (Alg) II). Er ist Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in A. (Landkreis B.-H.), in dem er eine 75 m² große Wohnung bewohnt, die die Beklagte als Schonvermögen anerkennt. Hierfür fallen im Jahr 2007 neben Tilgungsraten monatlich Schuldzinsen in Höhe von im Schnitt 164,52 EUR, Heizkosten für Gas in Höhe von 25,87 EUR, Wassergebühren (anteilig) in Höhe von 21 EUR, Grundsteuer (anteilig) in Höhe von 13,31 EUR, Müllgebühren (anteilig) in Höhe von 6,58 EUR, Kaminfeger (anteilig) 0,85 EUR und Gebäudehaftpflicht in Höhe von 7 EUR an, insgesamt somit 239,44 EUR (vgl. Berechnung Bl. 399 f VA). Dem Kläger wird jährlich eine Eigenheimzulage gewährt, die im März 2007 in Höhe von 2.556 EUR zur Auszahlung kam, und die er zur Tilgung des Bankkredits für den Erwerb des Wohneigentums einsetzt.

Mit Änderungsbescheid vom 02.02.2005 (Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005) hatte die Beklagte die Eigenheimzulage zunächst leistungsmindernd als Einkommen für März 2005 berücksichtigt, so dass in dem Monat keine Leistungen nach dem SGB II gewährt wurden. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) war erfolgreich (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 23.10.2006, Az. S 7 AS 2211/05). Danach stellt die Eigenheimzulage kein berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen dar, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird, wie im Falle des Klägers.

Mit Bescheid vom 12.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2007 in Höhe von 377,18 EUR, das sich aus der Regelleistung in Höhe von 345 EUR - auch über den 01.07.2007 hinaus - und KdU in Höhe von 32,18 EUR zusammensetzte (Bl. 388 VA). Bei den KdU hatte sie von den Kosten für Gas eine Warmwasserpauschale von 6,53 EUR abgezogen und die Eigenheimzulage - umgerechnet auf einen monatlichen Anteil von 213 EUR (2.556 EUR:12 Monate) - bedarfsmindernd in Abzug gebracht. Mit Bescheid vom 26.04.2007 änderte die Beklagte die Bewilligung der Leistungen und berücksichtigte die Herabsetzung des monatlichen Abschlags für Erdgas auf 32,40 EUR (und verrechnete zusätzlich eine Gutschrift für das Vorjahr). Dadurch reduzierten sich die monatlichen KdU auf 26,44 EUR. Der Widerspruch des Klägers gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage blieb erfolglos, weil die Beklagte den Bedarf an KdU teilweise durch den Erhalt der Eigenheimzulage als gedeckt ansah (Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007). Nach Vorlage der Schornsteinfegerabrechnung berücksichtigte die Beklagte noch die Reduzierung des Anteils des Klägers auf 0,85 EUR im Änderungsbescheid vom 22.06.2007 für den streitgegenständlichen Zeitraum, wodurch sich der von ihr erstattete Betrag für KdU weiter auf 26,13 EUR verringerte, und verrechnete die Überzahlung.

Dagegen hat der Kläger wiederum Klage zum SG erhoben (Az S 12 AS 3387/07) und sich auf den Gerichtsbescheid des SG vom 23.10.2006 (aaO.) berufen. Nach dem Zweck der Eigenheimzulage senke sie auch nicht den Unterkunftsbedarf. Im Hinblick auf die Anhängigkeit der Rechtsfrage beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem anderen Rechtsstreit wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 10.09.2007) und - nachdem das Urteil des LSG am 17.03.2008 (Az. L 12 AS 3336/07) im Sinne des Klägers ergangen war - unter dem Az. S 12 AS 2958/08 fortgeführt. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung unter Verweis auf ihre gültigen Sozialhilferichtlinien festgehalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2008 hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Abänderung ihrer Bescheide vom 12.04.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.04.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2007 dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2007 ohne bedarfsmindernde Berücksichtigung der Eigenheimzulage für das Jahr 2006 zu gewähren. In der Begründung hat es sich auf das Urteil des SG Freiburg vom 20.03.2007 (Az S 9 AS 1738/06) bezogen, das durch das Urteil des LSG vom 17.03.2008 bestätigt worden sei (LSG aaO). Danach sehe das SGB II eine unmittelbare Saldierung von Bedarfen mit Einnahmen außerhalb der Berücksichtigung von Einkommen nicht vor. Durch die Neufassung von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-VO sei ausdrücklich klargestellt, dass die Eigenheimzulage eine zweckbestimmte Einnahme sei, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieser gesetzgeberische Wille dürfe nicht durch die Anrechnung auf die Zinsbelastung für die Finanzierung einer selbst genutzten Eigentumswohnung umgangen werden. Für eine solche Saldierung bestehe keine gesetzliche Grundlage.

Gegen den am 15.08.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 08.09.2008 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass auch das SGB II grundsätzlich in der Tradition des BSHG zu betrachten sei, wonach durch die Leistungsgewährung ein Bedarf abgedeckt werden soll, im Umkehrschluss befriedigte Bedarfslagen - wie hier durch die Eigenheimzulage - nicht Gegenstand der Leistungsgewährung seien (Bedarfsdeckungsprinzip). Dies entspreche auch dem geltenden Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Gewährung von Leistungen. Eine Leistung nach dem SGB II dürfe nicht der Vermögensbildung dienen, was andernfalls zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Hilfeempfängern in einer Mietwohnung führe. Entsprechend wiesen die gültigen Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg (Randziffer 22.13 SGB II-R) an, die Eigenheimzulage auf Monatsbeträge umzurechnen und als die Unterkunftskosten senkend anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Schreiben vom 16.01.2009 hat der Kläger den Streitgegenstand auf die Höhe der KdU ausdrücklich beschränkt. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die Erhöhung der Regelleistung ab 01.07.2007 und eine auf 6,22 EUR reduzierte Warmwasserpauschale nach Beendigung des anhängigen Rechtsstreits zu berücksichtigen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I - III) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2 SGG), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger gewährte Eigenheimzulage nicht bedarfsmindernd auf die KdU angerechnet werden darf.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 12.04.2007 in der Form des Änderungsbescheids vom 26.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2007 sowie in der Form des Änderungsbescheids vom 22.06.2007, denn auch mit dem letztgenannten hat die Beklagte eine Regelung (§ 31 Satz 1 SGB X) für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2007 getroffen, indem sie die Leistung verringert hat. Hiergegen geht der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) vor. Nicht dagegen sind Bescheide für Folgezeiträume Streitgegenstand, da eine analoge Anwendung von § 96 SGG im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R).

Gegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche des Klägers auf KdU, weil der Kläger insoweit zulässigerweise den Streitgegenstand hierauf beschränkt hat und deshalb vom Grundsatz, dass im Streit um höhere SGB II-Leistungen alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind, für die KdU abgewichen werden kann. Es handelt sich dabei um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch (BSG Urteil v. 18.06.2008 Az. B 14/11b AS 67/06 R, RdNr 15 mwN.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger Anspruch auf höhere KdU nach dem SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diese Voraussetzungen hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum unstreitig erfüllt, da der Kläger – neben der hier streitigen Eigenheimzulage, die zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend ist – über kein Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen verfügt. Die Eigentumswohnung des Klägers ist als angemessen anzusehen und zählt daher nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II (i.d.F. des Gesetzes v. 20.07.2006 BGBl I, 1706 mWv 1.1.2007) zum Schonvermögen des Klägers, das nicht zu verwerten ist. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass Eigentumswohnungen, auch bei einer Belegung mit nur einer Person bis zu einer Wohnfläche von 80 qm als angemessen anzusehen sind (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 22). Dieser Grenzwert wird mit 75 m² unterschritten.

Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen für KdU im maßgeblichen Zeitraum nach § 22 SGB II (i.d.F. des Gesetzes v. 20.7.2006 aaO.). Gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II werden Leitungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählen bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung die Schuldzinsen und unter Umständen die Tilgungsleistungen einschließlich der Nebenkosten bis zu der Höhe, in der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen wäre, wenn der Hilfebedürftige sonst gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben (BSG Urteil vom 18.06.2008 aaO).

Der Kläger macht lediglich Schuldzinsen sowie "warme und kalte" Nebenkosten geltend, deren Angemessenheit nicht streitig ist. Nachdem die Beklagte die Warmwasserpauschale der Rechtsprechung des BSG (6,22 EUR beim Regelsatz von 345 EUR, vgl BSG Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R - RdNr 24, Urteil v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - RdNr 25) anpassen wird, bestehen auch für den Senat daran keine Bedenken. Fraglich ist allein, ob die Eigenheimzulage hier bedarfsmindernd angerechnet werden darf. Zu Recht hat das SG entschieden, dass dies rechtswidrig ist, weil dadurch der gesetzgeberische Wille, die Eigenheimzulage als zweckbestimmte Einnahme unangetastet zu lassen, umgangen wird. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des SG an, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit ersichtlich haben bisher der 8. und der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg ebenfalls in diesem Sinne entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht auf KdU angerechnet werden kann (Urteile v. 17.03.2008 - L 12 AS 3336/07 - , v. 30.05.2008 - L 12 AS 1993/07-, v. 26.06.2008 - L 12 AS 694/08 - und L 8 AS 1984/07). Hinsichtlich des letztgenannten Urteils ist die Revision beim BSG anhängig (B 14 AS 74/08 R).

Der 4. Senat des BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 30.09.2008 eingehend mit dem Charakter der Eigenheimzulage sowohl zur Frage der Berücksichtigung als Einkommen als auch zur Berücksichtigung bei den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft auseinandergesetzt (B 4 AS 19/07 R) und dargelegt, dass es sich grundsätzlich dabei – anders als das BVerwG zur Sozialhilfe nach dem BSHG entschieden hatte - iS des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II um eine zweckgebundene Einnahme handelt. Dies habe der Verordnungsgeber klarstellend in § 1 Abs. 1 Alg II-VO durch die Einfügung der Nr. 7 (Alg II-VO vom 22.08.2005) für Bewilligungszeiträume ab dem 01.10.2005 festgestellt. Danach ist die Eigenheimzulage dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. § Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Zur Frage der Berücksichtigung bei den KdU hat es ausgeführt:

"Wird die Eigenheimzulage zur Errichtung der Immobilie, etwa durch Erwerb von Baumaterialien zur Fertigstellung des Hauses und/oder Bezahlung von Handwerkern verwendet, mindert sie nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 SGB II oder ist mit diesen zu verrechnen.

Die von der Beklagten hilfsweise erwogene "Verrechnung" des Alg II mit der Eigenheimzulage scheidet aus. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I sind nicht erfüllt. Eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Verrechnung ist im SGB II nicht ersichtlich.

Eine von der Beklagten behauptete "Doppelalimentierung" liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit gelten allein die Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen: Dient eine Einnahme dem gleichen Zweck wie die Leistung nach dem SGB II, ist sie zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Ist dieses jedoch nicht der Fall, so kann sie zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen zufließen, ohne bei der Berechnung der Leistungen Berücksichtigung zu finden. Diese Ausnahmen sind im SGB II abschließend gesetzlich normiert. Eine Freistellung von der Berücksichtigung als Einkommen auf der einen Seite und eine gleichzeitige Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistung auf der anderen Seite schließen sich danach aus.

Ob etwas anderes für den Fall gilt, dass durch die Verwendung der Eigenheimzulage zur Tilgung von Schuldzinsen, die vom Grundsicherungsträger tatsächlich zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II bei Eigentümern von nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschützten Immobilien gemindert werden, konnte der Senat hier dahinstehen lassen. Zu bedenken ist insoweit, dass der Grundsicherungsträger nach den bisherigen Entscheidungen der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bei Haus- oder Wohnungseigentümern die Schuldzinsen und Nebenkosten nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3; vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R). Soweit damit nicht die Schuldzinsen und Tilgungsraten in voller Höhe gedeckt werden, ist es jedoch fraglich, ob durch die Eigenheimzulage die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft gemindert werden. Zumindest dann, wenn wie hier vorgetragen wird, die Eigenheimzulage solle zur Finanzierung des Außenputzes des Hauses verwendet werden, hat dieses keine Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und ist die Eigenheimzulage insoweit auch nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen."

Hierdurch sieht der Senat sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG). Die beim 14. Senat des BSG anhängige Streitfrage betrifft die Berücksichtigung der Eigenheimzulage, die - zumindest teilweise - zur Tilgung der Schuldzinsen, die grundsätzlich im angemessenen Rahmen als KdU zu übernehmen sind, tatsächlich eingesetzt wurde. Der vorliegende Sachverhalt ist mit der Verwendung der Eigenheimzulage allein zur Tilgung des Bankkredits anders gelagert.
Rechtskraft
Aus
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