Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 5535/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4995/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1 Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags
2. Bewilligungsreife tritt ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insb. der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege vorgelegt sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
3. PKH ist noch zu gewähren, wenn die Bewilligungsreife zeitgleich mit der Prozessbeendigung des Hauptsacheverfahrens eintritt.
2. Bewilligungsreife tritt ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insb. der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege vorgelegt sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
3. PKH ist noch zu gewähren, wenn die Bewilligungsreife zeitgleich mit der Prozessbeendigung des Hauptsacheverfahrens eintritt.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 7 AS 5535/07) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., St.-B., bewilligt.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008, mit welchem ihr am 19. November 2007 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre gleichfalls am 19. November 2007 erhobene Klage (Az.: S 7 AS 5535/07) unter der Begründung abgelehnt wurde, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH zu Unrecht abgelehnt.
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7 a). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B).
Bewilligungsreife tritt frühestens dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008, Az.: L 10 B 184/08 AS PKH; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: L 17 B 36/05 U). Macht das Gericht von der in § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeräumten Befugnis, eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben zu verlangen, ermessensfehlerfrei Gebrauch, tritt Bewilligungsreife hingegen erst dann ein, wenn die Glaubhaftmachung erfolgt ist. Das SG hat die Klägerin zu Recht dazu aufgefordert, den aktuellen Arbeitslosengeld II-Bescheid sowie den Bewilligungsbescheid des Landratsamtes einschließlich der zugehörigen Berechnungsbögen zu übersenden. Nachdem die Klägerin am 11. August 2008 den aktuellen Bescheid der Agentur für Arbeit vorgelegt hatte, ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2008, beim SG eingegangen am 15. September 2008, auch der Bescheid des Landkreises Karlsruhe über die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgelegt worden. Erst mit dieser Vorlage ist das PKH-Gesuch bewilligungsreif geworden. Soweit bereits mit der Stellung des PKH-Antrages am 21. November 2007 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen für die hierin getätigten Angaben vorgelegt worden ist, vermag der Senat hiermit noch nicht den Eintritt der Bewilligungsreife zu erblicken. So hat die Klägerin in ihren Angaben betreffend "anderer Einnahmen" angeführt, dass sie "Alg II" und Leistungen des "LRA" beziehe und hierzu Bezug auf Anlage 2 und 3 genommen. Jedoch lassen die Anlagen 2 und 3 -Kontoauszüge- mit den dort aufgeführten Zahlungseingängen keinen direkten Rückschluss auf den rechtlichen Hintergrund der Leistungen zu. Da überdies die jeweilige Wertstellung der Gutschriften auf den 30. bzw. 31. Juli 2007 datieren, mithin zum Zeitpunkt der Vorlage der Kontoauszüge bereits länger als drei Monate zurück lag, waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit der Vorlage der Belege noch nicht hinreichend sicher bestimmbar. Da auch die am 1. Februar 2008 von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte zwar Bewilligungsbescheide betreffend der bezogenen Leistungen beinhaltete, die aktenkundigen Bescheide des Landkreises Karlsruhe über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch einen bereits abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt betrafen, erfolgte die Aufforderung des SG, aktuelle Bewilligungsbescheide auch des Landkreises Karlsruhe vorzulegen, ermessenfehlerfrei.
Mithin trat die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs erst mit der Vorlage des Bescheides des Landkreises Karlsruhe am 15. September 2008 ein. Erst unter Berücksichtigung dieses Bescheides ist das SG in der Lage gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hinreichend sicher zu bestimmen.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Klage, entgegen der Einschätzung des SG, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 und vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2007 zu Unrecht aufgehoben, war ohne weiteres vertretbar, wie sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte betreffend der Aufhebung für den Monat Juni 2007 während des gerichtlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, welches als materiell-rechtliche Komponente in den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6. August 2008 inkorporiert wurde. Auch war im Hinblick auf den - nach Abgabe des Teilanerkenntnisses - noch streitigen Zeitraum der Leistungsaufhebung der Rechtsstandpunkt der Klägerin, sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfen, vertretbar. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens die Begründung ihrer Entscheidung im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsgrundlage ausgetauscht hat. Ferner kann ein die Aufhebungsentscheidung rechtfertigender Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff in aller Regel erst nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen festgestellt werden.
Der Senat verkennt nicht, dass, worauf das SG im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat, die Bewilligung von PKH für ein abgeschlossenes Verfahren i.d.R. nicht mehr in Betracht kommt (Leitherer, a.a.O., Rn. 13c; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: L 7 B 40/07 SO, veröffentlicht in juris) und das Hauptsacheverfahren vor dem SG nicht erst mit dem Beschluss nach § 202 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO vom 18. September 2008 beendet ist; dieser hat nur feststellenden Charakter (Leitherer, a.a.O., § 101, Rn. 9). Die Beendigung ist bereits mit der Annahme des Vergleichsvorschlags des SG am 15. September 2008 eingetreten; der Vergleichsvorschlag hat in seiner Ziffer 2 eine prozessbeendende Erklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG enthalten. Die Tatsache, dass die Klägerin mit der Annahme des Vergleichs am 15. September 2008 auch den angeforderten Bescheid des Landratsamtes vorgelegt hat und damit (erst) Bewilligungsreife eingetreten ist, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Bewilligung der PKH mangels Erfolgsaussicht zu verneinen wäre. Es kann nicht gefordert werden, dass ein Kläger zuerst die für die PKH-Bewilligung notwendigen Belege und - um die Erfolgsaussicht nicht zu gefährden - die prozessbeendende Erklärung erst danach abgibt. Dieses Ergebnis ergibt sich nicht zuletzt vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der PKH, die eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Dem für die Bewilligung von PKH bestehenden Erfordernis eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ist daher entsprochen, wenn, wie vorliegend, das PKH-Gesuch zeitgleich mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewilligungsreif ist.
Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise, ggf. in Raten, aufzubringen, ist ihr nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Da auch die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich war, eine bemittelte Partei hätte zur Überzeugung des Senats gleichfalls einen Rechtsanwalt beauftragt, ist Fr. Rechtsanwältin K., die sich beiordnungsbereit gezeigt hat, beizuordnen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008, mit welchem ihr am 19. November 2007 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre gleichfalls am 19. November 2007 erhobene Klage (Az.: S 7 AS 5535/07) unter der Begründung abgelehnt wurde, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH zu Unrecht abgelehnt.
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7 a). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B).
Bewilligungsreife tritt frühestens dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008, Az.: L 10 B 184/08 AS PKH; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: L 17 B 36/05 U). Macht das Gericht von der in § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeräumten Befugnis, eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben zu verlangen, ermessensfehlerfrei Gebrauch, tritt Bewilligungsreife hingegen erst dann ein, wenn die Glaubhaftmachung erfolgt ist. Das SG hat die Klägerin zu Recht dazu aufgefordert, den aktuellen Arbeitslosengeld II-Bescheid sowie den Bewilligungsbescheid des Landratsamtes einschließlich der zugehörigen Berechnungsbögen zu übersenden. Nachdem die Klägerin am 11. August 2008 den aktuellen Bescheid der Agentur für Arbeit vorgelegt hatte, ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2008, beim SG eingegangen am 15. September 2008, auch der Bescheid des Landkreises Karlsruhe über die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgelegt worden. Erst mit dieser Vorlage ist das PKH-Gesuch bewilligungsreif geworden. Soweit bereits mit der Stellung des PKH-Antrages am 21. November 2007 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen für die hierin getätigten Angaben vorgelegt worden ist, vermag der Senat hiermit noch nicht den Eintritt der Bewilligungsreife zu erblicken. So hat die Klägerin in ihren Angaben betreffend "anderer Einnahmen" angeführt, dass sie "Alg II" und Leistungen des "LRA" beziehe und hierzu Bezug auf Anlage 2 und 3 genommen. Jedoch lassen die Anlagen 2 und 3 -Kontoauszüge- mit den dort aufgeführten Zahlungseingängen keinen direkten Rückschluss auf den rechtlichen Hintergrund der Leistungen zu. Da überdies die jeweilige Wertstellung der Gutschriften auf den 30. bzw. 31. Juli 2007 datieren, mithin zum Zeitpunkt der Vorlage der Kontoauszüge bereits länger als drei Monate zurück lag, waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit der Vorlage der Belege noch nicht hinreichend sicher bestimmbar. Da auch die am 1. Februar 2008 von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte zwar Bewilligungsbescheide betreffend der bezogenen Leistungen beinhaltete, die aktenkundigen Bescheide des Landkreises Karlsruhe über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch einen bereits abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt betrafen, erfolgte die Aufforderung des SG, aktuelle Bewilligungsbescheide auch des Landkreises Karlsruhe vorzulegen, ermessenfehlerfrei.
Mithin trat die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs erst mit der Vorlage des Bescheides des Landkreises Karlsruhe am 15. September 2008 ein. Erst unter Berücksichtigung dieses Bescheides ist das SG in der Lage gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hinreichend sicher zu bestimmen.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Klage, entgegen der Einschätzung des SG, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 und vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2007 zu Unrecht aufgehoben, war ohne weiteres vertretbar, wie sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte betreffend der Aufhebung für den Monat Juni 2007 während des gerichtlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, welches als materiell-rechtliche Komponente in den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6. August 2008 inkorporiert wurde. Auch war im Hinblick auf den - nach Abgabe des Teilanerkenntnisses - noch streitigen Zeitraum der Leistungsaufhebung der Rechtsstandpunkt der Klägerin, sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfen, vertretbar. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens die Begründung ihrer Entscheidung im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsgrundlage ausgetauscht hat. Ferner kann ein die Aufhebungsentscheidung rechtfertigender Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff in aller Regel erst nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen festgestellt werden.
Der Senat verkennt nicht, dass, worauf das SG im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat, die Bewilligung von PKH für ein abgeschlossenes Verfahren i.d.R. nicht mehr in Betracht kommt (Leitherer, a.a.O., Rn. 13c; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: L 7 B 40/07 SO, veröffentlicht in juris) und das Hauptsacheverfahren vor dem SG nicht erst mit dem Beschluss nach § 202 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO vom 18. September 2008 beendet ist; dieser hat nur feststellenden Charakter (Leitherer, a.a.O., § 101, Rn. 9). Die Beendigung ist bereits mit der Annahme des Vergleichsvorschlags des SG am 15. September 2008 eingetreten; der Vergleichsvorschlag hat in seiner Ziffer 2 eine prozessbeendende Erklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG enthalten. Die Tatsache, dass die Klägerin mit der Annahme des Vergleichs am 15. September 2008 auch den angeforderten Bescheid des Landratsamtes vorgelegt hat und damit (erst) Bewilligungsreife eingetreten ist, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Bewilligung der PKH mangels Erfolgsaussicht zu verneinen wäre. Es kann nicht gefordert werden, dass ein Kläger zuerst die für die PKH-Bewilligung notwendigen Belege und - um die Erfolgsaussicht nicht zu gefährden - die prozessbeendende Erklärung erst danach abgibt. Dieses Ergebnis ergibt sich nicht zuletzt vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der PKH, die eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Dem für die Bewilligung von PKH bestehenden Erfordernis eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ist daher entsprochen, wenn, wie vorliegend, das PKH-Gesuch zeitgleich mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewilligungsreif ist.
Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise, ggf. in Raten, aufzubringen, ist ihr nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Da auch die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich war, eine bemittelte Partei hätte zur Überzeugung des Senats gleichfalls einen Rechtsanwalt beauftragt, ist Fr. Rechtsanwältin K., die sich beiordnungsbereit gezeigt hat, beizuordnen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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