Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 5471/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5973/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 19. November 2008 hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Die Voraussetzungen für den hier erstrebten Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Dahingestellt bleiben kann, ob es dem Beschwerdebegehren nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Denn der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung (Schreiben an das SG vom 29. Dezember 2008) selbst ausgeführt, dass sich sein Rechtsmittel nicht gegen die Entscheidung des SG an sich richte, sondern nur dagegen, dass im Beschluss ein - nach seiner Darstellung - unzutreffendes Datum des Erhalts eines Schecks vom Antragsgegner aufgeführt sei. Dessen ungeachtet fehlt es in jedem Fall an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Auf den vom Antragsteller beim Antragsgegner am 25. September 2008 gestellten Antrag sind ihm mit Bescheid vom 3. November 2008 für die Zeit vom 25. September 2008 bis 31. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt worden. Diese Leistungen werden ihm seitdem laufend ausgezahlt, wobei der Antragsteller selbst einräumt, den ersten Scheck, wenn nicht am 4. November 2008, so aber doch am 6. November 2008 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 19. November 2008 hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Die Voraussetzungen für den hier erstrebten Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Dahingestellt bleiben kann, ob es dem Beschwerdebegehren nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Denn der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung (Schreiben an das SG vom 29. Dezember 2008) selbst ausgeführt, dass sich sein Rechtsmittel nicht gegen die Entscheidung des SG an sich richte, sondern nur dagegen, dass im Beschluss ein - nach seiner Darstellung - unzutreffendes Datum des Erhalts eines Schecks vom Antragsgegner aufgeführt sei. Dessen ungeachtet fehlt es in jedem Fall an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Auf den vom Antragsteller beim Antragsgegner am 25. September 2008 gestellten Antrag sind ihm mit Bescheid vom 3. November 2008 für die Zeit vom 25. September 2008 bis 31. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt worden. Diese Leistungen werden ihm seitdem laufend ausgezahlt, wobei der Antragsteller selbst einräumt, den ersten Scheck, wenn nicht am 4. November 2008, so aber doch am 6. November 2008 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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