L 26 AS 20/09 B RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 25330/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 20/09 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit am 12. Dezember 2008 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat die Antragstellerin erklärt, mit dem ihr am 28. November 2008 zugestellten Beschluss des Senats vom 25. November 2008 nicht einverstanden zu sein. Darauf, dass gegen den vorgenannten Beschluss die Beschwerde nach § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht statthaft ist, war sie bereits in dem Beschluss hingewiesen worden.

Als Anhörungsrüge nach § 178 a SGG vermag der Senat das Schreiben nicht auszulegen. Zwar ist die Antragstellerin durch den unanfechtbaren Beschluss vom 25. November 2008 beschwert (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sie hat aber nicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 SGG), sondern ihren Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Senat ihrem Begehren nicht entsprochen hat.

Die Erklärung der Antragstellerin kann mithin nur noch als Gegenvorstellung verstanden werden. Allerdings bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob eine solche im sozialgerichtlichen Verfahren seit Schaffung der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG zum 1. Januar 2005 überhaupt noch statthaft ist und nicht etwaige Rügen der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte gegebenenfalls analog der genannten Vorschrift geltend zu machen sind. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen. Denn auch nach dem bis Ende des Jahres 2004 geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur ausnahmsweise geändert werden, und zwar dann, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 1. August 1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr. 16; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH - zitiert nach juris). Dies aber ist hier zur Überzeugung des Senats nicht der Fall und wird letztlich von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Der Senat hat bereits in dem angefochtenen Beschluss klargestellt, dass er vorliegend von einer nicht sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit durch den Antragsgegner ausgeht. Weiter hat er durchaus die schwierige Lebenssituation der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die von ihr nun nochmals umfangreich dargestellten und für das hiesige Verfahren letztlich nur teilweise relevanten Umstände ändern jedoch nichts daran, dass kein Bedürfnis (mehr) an einer Entscheidung im Eilverfahren besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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