L 18 AS 67/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2321/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 67/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) seinen erstinstanzlich geltend gemachten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die im Vergleich zu der bis 30. November 2008 bewohnten Unterkunft höheren Kosten der am 1. Dezember 2008 bezogenen, im Rubrum bezeichneten Wohnung sowie die Umzugskosten zu übernehmen, ist nicht begründet.

Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller trotz einer im Hinblick auf die Beendigung des bis zum 30. November 2008 befristeten Mietvertrages über die frühere Wohnung erteilten Zusicherung des Antragsgegners vom 17. November 2008 zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung P in K ab 1. Dezember 2008 eine andere Wohnung in dem Gebäude K in N ohne vorherige Zusicherung des Antragsgegners angemietet und bezogen hat, fehlt es für die Übernahme der Unterkunftskosten an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Der Antragsteller ist derzeit mit ausreichendem Wohnraum versorgt, so dass weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit drohen. Ein Verlust des Wohnraums ist jedenfalls derzeit auch durch eine Kündigung des Vermieters nicht zu besorgen. Für den Fall einer Kündigung und einer nachfolgenden Räumungsklage enthält zudem § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) Regelungen zur Sicherung der Unterkunft (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht).

Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller zudem auch deshalb zuzumuten, weil der Antragsgegner nach Maßgabe des Bescheides vom 4. August 2008 für den aktuellen Bewilligungsabschnitt vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 346,17 EUR gewährt. Für die seit 1. Dezember 2008 bewohnte Unterkunft mit einer Wohnfläche von 68 qm (!) ist ein monatlicher Bruttowarmmietzins von 388,40 EUR zu entrichten. Es verbleibt daher zu den bewilligten Leistungen abzüglich der Warmwasserpauschale (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) eine Differenz von (nur) 35,90 EUR monatlich, aus der sich eine existenzbedrohende Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ergibt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die aktuellen Wohnkosten schon deshalb nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein dürften, weil die Wohnfläche bereits die angemessene Größe für einen Ein-Personen-Haushalt nach Maßgabe der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnungsgröße deutlich übersteigen dürfte (vgl. hierzu als ersten Prüfungsschritt: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Diese beläuft sich regelmäßig auf maximal 50 qm (vgl. im Einzelnen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2008 - L 29 B 296/08 AS ER -), ohne dass vorliegend abschließend über die Angemessenheit der Kosten der seit 1. Dezember 2008 von dem Antragsteller bewohnten Unterkunft zu befinden war.

Hinsichtlich der geltend gemachten Umzugskosten besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Denn eine Übernahme durch den Antragsgegner setzt insoweit gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine vorherige Zusicherung durch den Antragsgegner voraus, an der es vorliegend fehlt.

Über die in der Beschwerdeschrift bezeichneten "Klageerweiterungen" wird das Sozialgericht (SG) im Hauptsacheverfahren zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage kam wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht in Betracht (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Sollte das SG über einen erstinstanzlich gestellten PKH-Antrag des Antragstellers noch nicht entschieden haben, wird dies nachzuholen sein.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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