Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1029/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 2301/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf "Unterlassung" geltend mache, der Antragsgegner bescheide "durch Unterschlagung rechtskräftiger, anerkannter Urteile weiterhin und wiederholt rechtswidrig". Das Verfahren betreffe ausdrücklich nicht die Erstattung der Heizungsstromkosten, die sich nach Aktenlage auf monatlich 23,04 EUR belaufen.
Der Senat ist nicht befugt, über einen solchen Antrag zu entscheiden, denn hierzu liegt keine Entscheidung des Sozialgerichts vor. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2008 nur darüber entschieden, ob dem Antragsteller vorläufig höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) im Zeitraum von Februar bis April 2008 wegen der Heizungsstromkosten zu erbringen sind. Unabhängig von den –vom Antragsteller mit einem Protokollberichtigungsantrag angegriffenen- Erklärungen im Sitzungsprotokoll vom 1. August 2008 ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht im Rahmen des auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den am 25. Juni 2008 von dem Antragsteller gestellten Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Verfügung" so ausgelegt hat, wie er allein zulässig war, indem sich der Antrag auf höhere Leistungen im konkreten Bewilligungszeitraum beziehen soll. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ohne Bezug zu einem konkreten Bewilligungsabschnitt und einem konkret vom Antragsgegner abgelehnten Leistungsanspruch fehlt es - zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Der sozialgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz, da die rechtsprechende Gewalt darauf verwiesen ist, die Tätigkeit der Verwaltung im Nachhinein am Maßstab von Recht und Gesetz zu überprüfen, weshalb es den Gerichten grundsätzlich nicht erlaubt ist, der Behörde im Vorhinein den Erlass bestimmter Entscheidungen zu verbieten oder vorzuschreiben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006 - L 5 KR 890/06 ER - in juris veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf "Unterlassung" geltend mache, der Antragsgegner bescheide "durch Unterschlagung rechtskräftiger, anerkannter Urteile weiterhin und wiederholt rechtswidrig". Das Verfahren betreffe ausdrücklich nicht die Erstattung der Heizungsstromkosten, die sich nach Aktenlage auf monatlich 23,04 EUR belaufen.
Der Senat ist nicht befugt, über einen solchen Antrag zu entscheiden, denn hierzu liegt keine Entscheidung des Sozialgerichts vor. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2008 nur darüber entschieden, ob dem Antragsteller vorläufig höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) im Zeitraum von Februar bis April 2008 wegen der Heizungsstromkosten zu erbringen sind. Unabhängig von den –vom Antragsteller mit einem Protokollberichtigungsantrag angegriffenen- Erklärungen im Sitzungsprotokoll vom 1. August 2008 ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht im Rahmen des auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den am 25. Juni 2008 von dem Antragsteller gestellten Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Verfügung" so ausgelegt hat, wie er allein zulässig war, indem sich der Antrag auf höhere Leistungen im konkreten Bewilligungszeitraum beziehen soll. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ohne Bezug zu einem konkreten Bewilligungsabschnitt und einem konkret vom Antragsgegner abgelehnten Leistungsanspruch fehlt es - zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Der sozialgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz, da die rechtsprechende Gewalt darauf verwiesen ist, die Tätigkeit der Verwaltung im Nachhinein am Maßstab von Recht und Gesetz zu überprüfen, weshalb es den Gerichten grundsätzlich nicht erlaubt ist, der Behörde im Vorhinein den Erlass bestimmter Entscheidungen zu verbieten oder vorzuschreiben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006 - L 5 KR 890/06 ER - in juris veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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