L 5 B 215/07 AS

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1068/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 215/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Untätigkeitsklage-Aussetzungsbeschluss-Rechtskraft
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erledigte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren.

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er ist seit 2. August 2004 selbstständig tätig und bezog bis zum 22. November 2005 Arbeitslosengeld. Seine Ehefrau ist als Verkäuferin geringfügig beschäftigt. Die Eheleute bewohnen ein im Jahr 2003 fertig gestelltes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 105,37 qm, wovon nach den Angaben im Antrag 12,44 qm als Arbeitszimmer genutzt werden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 und mit weiterem Bescheid vom 4. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 Leistungen, wobei sie ab Mai 2006 nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in nach ihrer Auffassung angemessener Höhe übernahm. Die Bewilligung erfolgte jeweils vorläufig bis zur Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides 2005 und 2006 bzw. Verdienstbescheinigungen der Ehefrau. Ein befristeter Zuschlag war in beiden Bescheiden nicht ausgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2006 erfolgte eine Erhöhung der Regelleistung ab dem 1. Juli 2006.

Mit seinem Widerspruch vom 19. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, im Bescheid vom 4. Mai 2006 sei nicht dargelegt worden, wie die Kosten der Unterkunft, das angerechnete Einkommen sowie der befristete Zuschlag errechnet worden seien. Er bitte, ihm in jeder Einzelheit und schriftlich vorzurechnen, wie diese Beträge errechnet worden seien. Danach werde er seinen Widerspruch weiter begründen.

Die Beschwerdegegnerin legte ihm unter dem 14. August 2006 Zusatzblätter (2.1 und 2.2) für die Ermittlung der Einkünfte der Eheleute vor, welche ausgefüllt zurückgesandt werden sollten. Im Folgenden sind regelmäßig monatlich - nur - die Einkommensnachweise der Ehefrau zu den Akten gereicht worden.

Am 21. August 2006 erhob der noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau und beantragte, den Widerspruch rechtsbehelfsfähig zu bescheiden. Die Beschwerdegegnerin wandte ein, für die offenbar begehrte endgültige Leistungsfestsetzung fehlten noch wichtige Unterlagen. Mit Schreiben vom 14. und 15. September 2006 forderte sie weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer an, unter anderem eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) sowie die Darlegung der anteiligen Bürokosten.

Das Sozialgericht setzte mit Beschluss vom 26. September 2006 das Verfahren nach § 88 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis 10. November 2006 aus. Die Beschwerdegegnerin habe mit zureichendem Grund nicht über den Widerspruch entschieden. Dies sei erst nach Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden und anderen Unterlagen möglich. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer unter dem 26. September 2006 das Hauptblatt der BWA 2005 sowie einen Entwurf für die Anmeldung zur Umsatzsteuer für das I. und II. Quartal 2006 zu den Verwaltungsakten. Dieser enthält folgenden Zusatz: "Dieser Protokollausdruck ist nicht zur Übersendung an das Finanzamt bestimmt". Ferner machte er geltend, die Berechnung der Bürokosten sei ihm zu kompliziert. Bei Bedarf könne er die Beschwerdegegnerin mit Aktenordnern über seine Buchhaltung eindecken. Unter dem 23. Oktober 2006 mahnte diese die Erledigung der Anfrage vom 15. September 2006 an. Unter dem 1. November 2006 weigerte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein sozialgerichtliches Urteil, Nachweise für die Verwendung der Eigenheimzulage vorzulegen. Mittlerweile waren mit Bescheid vom 1. November 2006 vorläufig Leistungen für die Zeit von 1. November 2006 bis 28. Februar 2007 bewilligt worden.

Auf Antrag der Beschwerdegegnerin setzte das Sozialgericht mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 13. November 2006 das Verfahren nochmals bis zum 11. Dezember 2006 aus.

Am 28. November 2006 legte der Beschwerdeführer einen geschwärzten Kontoauszug, eine Gewinnermittlung für das Jahr 2005, eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung 2004 sowie den Einkommensteuerbescheid 2005 (Datum nicht lesbar) vor. Unter dem 4. Januar 2007 reichte er "sämtliche Unterlagen" über sein Gewerbe zwecks Anfertigung von Kopien sowie Kopien seines Bauspar- und Kreditvertrages nach.

Mit Bescheiden vom 7. Dezember 2006 änderte die Beschwerdegegnerin den Bescheid vom 4. Mai 2006 vorläufig für die Monate Juni und August bis Oktober 2006 ab, erließ einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich eines überzahlten Zahlbetrags und entzog ab dem 1. Januar 2007 die Leistungen ganz. Der unter dem Az. S 8 AS 1766/06 ER gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 zurückgewiesen. In dem dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren (Az. L 2 B 54/07 AS ER) ist nur noch die Übernahme von außergerichtlichen Kosten streitig.

Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Untätigkeitsklage mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 eine Aufschlüsselung der von ihr ermittelten Kosten der Unterkunft sowie der Einkommensanrechnung im Einzelnen vor.

Unter dem 13. Februar 2007 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Untätigkeitsklage und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Er habe schon am 26. September 2006 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Eine vorläufige Bewilligung und spätere Korrektur nach Vorlage des Einkommen-steuerbescheides wäre möglich gewesen. Er habe auch Angaben zu der Eigenheimzulage gemacht und habe den Bewilligungsbescheid per Fax am 1. Februar 2007 an die Beschwerdegegnerin gesandt.

Mit Bescheiden vom 22. Februar 2007 berechnete die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 - vorläufig bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2006 - neu, berücksichtigte ab dem 1. Dezember 2005 einen befristeten Zuschlag sowie ab dem 1. Dezember 2006 die Eigenheimzulage als Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 half sie dem Widerspruch hinsichtlich des befristeten Zuschlags ab und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21. März 2007 die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und die Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten beantragt. Der Widerspruchsbescheid stütze sich auf bekannte Tatsachen. Der befristete Zuschlag sei ohne Nachweise zu bewilligen gewesen. Zur Eigenheimzulage habe er schon am 1. November 2006 hinreichende Angaben gemacht. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin nach ihren Angaben selbst Nachforschungen beim Finanzamt angestellt; dies hätte sie schon nach Einlegung des Widerspruchs tun können. Es wäre eine vorläufige Bewilligung bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2006 möglich gewesen. Er habe bereits angegeben, kein Einkommen zu erzielen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2007 festgestellt, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben und hat ferner den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei nicht begründet gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe zureichende Gründe gehabt, den Widerspruch nicht zu entscheiden; deshalb sei das Verfahren zweimal ausgesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei den Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nicht oder nur unvollständig nachgekommen. Insbesondere habe er die Bescheide über die Eigenheimzulage nicht vorgelegt und sich auch sonst nicht kooperativ verhalten. Weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch später habe Untätigkeit vorgelegen. Daher habe auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2007 Beschwerde eingelegt. Die BWA 2005 sei erstmals am 15. September 2006 und damit nach Einlegung der Untätigkeitsklage angefordert worden. Bis dahin sei keine Bearbeitung des Widerspruchs erfolgt. Er habe auf die Erinnerungsschreiben der Beschwerdeführerin reagiert. Deren Mahnung vom 23. Oktober 2006 habe keine konkrete Darlegung enthalten, welche Unterlagen vorzulegen seien.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2007 nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingereichte Beschwerde ist weder im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für die Untätigkeitsklage (I.), noch hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe (II.) begründet.

I. Nach § 193 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Im SGG ist nicht ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO). Maßgeblich sind dabei zunächst der wahrscheinliche Verfahrensausgang, aber auch, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat bzw. ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsakts geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rn. 12b). Darüber hinaus kann im Rahmen der Ermessenserwägungen auch der konkrete Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes oder die Verursachung unnötiger Kosten durch einen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren hat das Beschwerdegericht sein Ermessen vollumfänglich auszuüben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193, Rn. 17).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg im Beschluss vom 25. Juni 2007 im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, da eine Kostenerstattung der Untätigkeitsklage hier nicht in Betracht kommt.

1. Für den Zeitraum bis zum 11. Dezember 2006 ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Die beiden Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. September und vom 13. November 2006 sind rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer hat insoweit das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde nicht eingelegt, obwohl er ausweislich der ordnungsgemäß erteilten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 8). Rechtskraftfähig sind alle Beschlüsse, soweit sie eine selbstständige und endgültige Entscheidung treffen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 141 Rn. 5). Das bedeutet, dass die Beschlüsse des Sozialgerichts für die Beteiligten in der Sache bindend geworden sind, weshalb der Senat über die Frage eines zureichenden Grundes bis zum 11. Dezember 2006 - der vom Sozialgericht gesetzten Frist bis hin zur Bescheidung des Widerspruchs - keine Sachentscheidung zu treffen hat.

2. Für die Zeit ab dem 12. Dezember 2006 bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides hat keine Untätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG vorgelegen. Danach ist eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten zulässig, soweit ein Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich beschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch nicht entschieden worden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird der Widerspruch innerhalb dieser Frist beschieden, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

a. Gegenstand des Widerspruchs vom 19. Mai 2006, wegen dessen Nichtbescheidung der Beschwerdeführer die Untätigkeitsklage vom 21. August 2006 erhoben hat, war ein geltend gemachter Anspruch auf Beratung im weiteren Sinne gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften - (SGB I). Der Beschwerdeführer begehrte von der Beschwerdegegnerin nämlich eine Darlegung der Berechnung der Kosten der Unterkunft, des angerechneten Einkommens sowie des befristeten Zuschlages im Einzelnen. Ausdrücklich kündigte er nach Vorlage der angeforderten Auskünfte eine weitere Begründung seines Widerspruchs an. Soweit das Sozialgericht hingegen in den Aussetzungsbeschlüssen erkennbar davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer um eine endgültige - statt vorläufige - Berechnung seiner Leistungen gehe, lässt sich diese Auslegung des Begehrens im Widerspruch vom 19. Mai 2006 nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Untätigkeitsklage vom 21. August 2006 allein beantragt, seinen Widerspruch vom 19. Mai 2006 rechtsbehelfsfähig zu bescheiden. Eine endgültige Leistungsbewilligung hat er aber in seinem Widerspruch vom 19. Mai 2006 ausdrücklich nicht begehrt.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 an das Sozialgericht erstmals ausführliche Darlegungen hinsichtlich ihrer Berechnung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zur Anrechnung von Einkommen gemacht. Damit ist sie dem Begehren des Beschwerdeführers in seinem Widerspruch vom 19. Mai 2006 nachgekommen. Der Senat erachtet die geringfügige Überschreitung der vom Sozialgericht im Beschluss vom 13. November 2006 gesetzten Frist zur Aussetzung des Rechtsstreites bis zum 11. Dezember 2006 als so unerheblich, dass diese bei der Frage der Kostenauferlegung für die Untätigkeitsklage nicht von Bedeutung ist.

Die Frist des § 88 Abs. 2 SGG begann auch nicht automatisch mit dem Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2006 erneut zu laufen. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, entsprechend seiner Ankündigung im Widerspruch vom 19. Mai 2006 nunmehr dezidierte Einwendungen über die Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung im Bescheid vom 4. Mai 2006 vorzubringen. Nach einer solchen Widerspruchsbegründung - die nicht vorgelegt worden ist - wäre nach Ablauf von drei Monaten eine erneute Untätigkeitsklage zulässig gewesen. Im vorliegenden Verfahren war jedoch dem Widerspruchsbegehren mit Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2006 Genüge getan worden und der Beschwerdeführer hätte die Untätigkeitsklage zu diesem Zeitpunkt für erledigt erklären müssen.

b. Aus diesem Grund ist für vorliegende Entscheidung über die Kosten der Untätigkeitsklage nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten an der Aufklärung des Sachverhaltes nachgekommen ist und somit der Beschwerdegegnerin keinen Grund für die Untätigkeit gegeben hat.

Ebenso geht die Begründung des Beschwerdeführers im Antrag auf Kostenübernahme vom 21. März 2007 sowie die Beschwerdebegründung vom 10. Juli 2007 fehl. Maßgeblich für die Begründetheit der erledigten Untätigkeitsklage war nicht, ob der Beschwerdeführer hinreichende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen sowie der Verwendung der Eigenheimzulage gemacht hat. Auch die Argumentation, es wäre eine vorläufige Bewilligung bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 möglich gewesen, ist nicht schlüssig. Der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 14. Mai 2006 enthielt ja bereits eine vorläufige Regelung hinsichtlich der bewilligten Leistungen bis zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide 2005 und 2006.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe seinen Mitwirkungspflichten genügt und die erforderlichen Unterlagen jeweils fristgerecht und umfassend vorgelegt, kann allenfalls das Verfahren des - mittlerweile ebenfalls erledigten - einstweiligen Rechtsschutzes L 2 B 54/07 AS ER sein. Dies betrifft die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 zu Recht eine Leistungsentziehung ab dem 1. Januar 2007 wegen mangelnder Mitwirkung verfügt hat. Es handelt sich dabei jedoch um ein gesondertes Verfahren, das mit der hier erhobenen Untätigkeitsklage nicht in einem Zusammenhang steht.

II. Der Beschwerdeführer hatte auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ab dem 15. Februar 2007 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Untätigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Hier hatte die Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe ab 15. Februar 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mit der Aufschlüsselung der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Anrechnung des Einkommens mit Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2006 ist dem Begehren des Beschwerdeführers im Widerspruch vom 19. Mai 2006 Genüge getan worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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