L 25 AS 75/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 35081/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 75/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2008 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren erster und zweiter Instanz nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Aktivrubrum war von Amts wegen auf die Antragstellerin zu beschränken, weil im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren von vornherein ausdrücklich nur für sie und nicht auch die übrigen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt worden sind.

2. Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2008 gerichtete, gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Sozialgericht hat letztlich zu Unrecht den Antragsgegner für die Zeit ab 1. Dezember 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragstellerin verpflichtet. Die Antragstellerin hat es aus der insofern maßgeblichen heutigen Sicht nicht vermocht, für den hier noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. Dezember 2008 Anordnungsanspruch und –grund gemäß §§ 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.

Der Anordnungsanspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsgegner ab 1. Dezember 2008 nicht mehr für die Leistungserbringung an die Antragstellerin örtlich zuständig ist. Dies folgt aus § 36 S. 1 und 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), wonach für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung derjenige Leistungsträger örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 3 S. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies zugrunde gelegt, war der Antragsgegner ab 1. Dezember 2008 nicht mehr örtlich zuständig. Die Antragstellerin hatte ab diesem Zeitpunkt im Bezirk des Antragsgegners keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, nachdem sie zum 1. Dezember 2008 ihre Berliner Wohnung aufgegeben hatte sowie nach Schönefeld und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis (Arbeitsgemeinschaft) umgezogen war und dort eine neue Wohnung angemietet hatte.

Auch liegt nichts für einen Anordnungsgrund vor, weil die Arbeitsgemeinschaft der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 für die Zeit ab 1. Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt und die Antragstellerin keine weitergehende Ansprüche geltend gemacht hat.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved