Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1277/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 379/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur wirksamen Zusicherung der Verwaltung im Sinne von § 34 Abs.1 Satz 1 SGB X. Der mögliche Vertrauensschutz in eine Zusicherung als solche und in den Gegenstand der Zusicherung sind getrennt zu überprüfen. Grenzen der Umdeutung einer Rücknahme nach § 45 SGB X in eine Aufhebung nach § 48 SGB X.
Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des
Sozialgerichts München vom 24.06.2005 und der Bescheid
der Beklagten vom 29.06.2001 in Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 08.08.2001 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers
beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die entsprechende teilweise Erstattung der gezahlten Alhi.
Der 1941 geborene Kläger hat Ausbildungen u.a. als Beamtenanwärter und Praktischer Betriebswirt. Nach einer langjährigen Tätigkeit beim A. und zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war er zuletzt Außendienst-Bezirksbeauftragter für den Bezirk F. bei der D ... Dort wurde ihm, wie die Arbeitgeberbescheinigung ausweist, aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegen eine Abfindung von 300.000,00 DM zum 31.12.1997 arbeitgeberseits gekündigt. Auf seinen Antrag vom 17.12.1997 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt B-Stadt, Geschäftsstelle S., mit Bescheid vom 12.02.1998 Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.1998 für 728 Tage. Bei einem zu Grunde zu legenden monatlichen Arbeitsentgelt im vorangehenden Bemessungszeitraum und einem daraus folgenden gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM ergab sich in Leistungsgruppe C/0 (erwachsener Sohn) ab 01.01.1998 ein wöchentlicher Leistungssatz von 355,60 DM. Der Alg-Anspruch war am 29.12.1999 erschöpft. Seit 01.09.2001 bezieht der Kläger Altersrente.
Die Beteiligten streiten darum, ob im unmittelbar folgenden Alhi-Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 Kapitalerträge aus zunächst zweckgebundenem Vermögen des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind und der Kläger ggf. einen Teil der erhaltenen Alhi zurückerstatten muss.
Der Kläger, der sich, wie aus den ausgedruckten und gespeicherten Beratungsvermerken zu schließen, schon im laufenden Jahr wegen der Modalitäten der Alhi erkundigt hatte, legte den Antrag auf Anschluss-Alhi nebst Unterlagen am 24.11.1999 persönlich vor und füllte ihn mit Hilfe des Arbeitsamtsbediensteten K. aus. Dabei benutzte der Kläger für seine Eintragungen einen blauen Kugelschreiber, der Arbeitsamtsbedienstete - wie üblich - für seine Eintragungen und Unterschriften einen grünen Kugelschreiber. Von besonderer Bedeutung ist das dem Alhi-Antragsvordruck beigeheftete Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung". Darin sind laufende oder gelegentlich wiederkehrende eigene Einnahmen des Klägers verneint, solche seiner Ehefrau R. W. werden bejaht, und es ist eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers beigelegt.
Unter Nr. 9.21 des Vordruckes wird die Anzahl der Freistellungsaufträge mit 2 angegeben.
Bei der Frage 9.22 a nach "Bargeld, Bankguthaben" ist mit dem blauen Kugelschreiber des Klägers als Inhaber das Kästchen für "Antragsteller" angekreuzt, des Weiteren ursprünglich das "Ja"-Kästchen, welches Kreuz jedoch durchgestrichen und durch ein Ankreuzen des "Nein"-Kästchens ersetzt ist.
Unter Nr. 9.22 b findet sich in den entsprechenden Rubriken der Inhalt eines als Anlage beiliegenden, auf den Kläger eingetragenen Depotauszuges Nr.32735797 der B.-Bank mit dem Stand vom 31.12.1998. Dieser Depotauszug weist als aktuellen Kurswert für den 31.12.1998 einen Betrag von 13.958,25 DM aus. Dementsprechend die Eintragung im Antragsvordruck unter 9.22 b - im grünen Stift des Arbeitsamtsbediensteten ("Antragsannehmers"). Unter der Kontonummer 132706808 weist der anliegende Depotauszug der H. darüber hinaus aus, dass dem Depot am 02.08.1999 ein zwischenzeitlicher Ertrag von 658,53 DM gutgeschrieben werden wird. Dies findet sich gleichfalls - nunmehr wiederum mit dem blauen Stift des Klägers im Antragsvordruck mit diesen Zahlen wieder.
Unter Nr. 9.22 c findet sich - im grünen Stift eingetragen - als aktueller Rückkaufwert ein Betrag von 13.470,68 DM, als erreichte Versicherungssumme ein Betrag von 37.818,01 DM sowie als Fälligkeitsdatum der (01.)08.2001. Als Anlage hierzu ist dem die aktuelle Versorgungsbilanz der H. (Lebensversicherung Nr. 5549107) beigefügt.
Die Zuordnung zu den möglichen "Inhaber"-Kästchen, kontinuierlich durch Kreuzchen bei "Antragsteller" vorgenommen, erfolgte wie auch bei den jeweiligen "ja" bzw. "nein"-Kästchen jeweils mit dem blauen Stift des Klägers. Die weiteren Fragen unter der Rubrik Vermögen nach Bausparverträgen, nach Prämien-/Zulagenbegünstigungen, nach Grundeigentum und schließlich nach Sachwerten wurden jeweils verneint. Sowohl das Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung als auch zusammenfassend der Antragsvordruck insgesamt sind unter dem Datum 24.11.1999 vom Kläger mit voller Unterschrift unterschrieben, und vom Mitarbeiter der Beklagten mit Kürzel gegengezeichnet. Der Kläger bestätigt zugleich, dass er die erhaltenen Hinweise beim Ausfüllen beachtet, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat.
Beigefügt sind Kopien von Versicherungsscheinen der D., nämlich ein Versicherungsschein Nr.90653793.1 über eine wechselseitige Unfallversicherung des Ehepaars W., ein Krankenversicherungsschein Nr.126-K 3-0002750-14 über eine gemeinsame Krankenversicherung des Ehepaars W. einschließlich des Sohnes A. W. und der Versicherungsschein über die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Mit Bescheid vom 08.12.1999 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 30.12.1999 Anschluss-Alhi für den Bewilligungsabschnitt bis zum 29.12.2000 in Höhe von wöchentlich 321,93 DM unter Zugrundelegung eines gerundeten Bemessungsentgelts von wöchentlich 800,00 DM in Leistungsgruppe C/0 (erwachsener Sohn).
Mit Schreiben vom 16.10.2000 unterrichtete das Zentralamt der BA das Arbeitsamt B-Stadt über das Ergebnis eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen nach § 45d Einkommensteuergesetz. Dort wurden der Kläger und seine Ehefrau als Auftraggeber zweier Freistellungsaufträge geführt, die sich 1999 zusammen auf insgesamt 9.441,00 DM summierten. Davon fiel ein Kapitalertrag von 73,00 DM auf den Kläger als Auftraggeber der D. Bank und ein Kapitalertrag von 9.368,00 DM auf die Ehefrau des Klägers R. W. als Auftraggeberin der D ...
Am 26.10.2000 sandte das Zentralamt der BA dem Kläger - mit Hinweis auf den Ablauf des Bewilligungsabschnitts zum 29.12.2000 - die für einen Antrag auf Fortzahlung ab 30.12.2000 notwendigen Papiere. Der Kläger gab die ausgefüllten Vordrucke am 17.11.2000 persönlich ab. Er gab auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", nunmehr unter Ziffer 8 in den entsprechenden Sparten an, zwei Freistellungsaufträge erteilt zu haben, sowie auf seinem Girokonto über etwa 15.000,00 DM für laufende Ausgaben, des Weiteren über ein Sparguthaben von 5.595,11 DM mit einem Zinsertrag im letzten Jahr in Höhe von 73,66 DM zu verfügen. Des Weiteren waren aufgeführt, sämtlich mit dem Verwendungszweck "Alterssicherung": Wertpapiere (Fondirent-Anteile) mit einem derzeitigen Kurswert von etwa 13.940,00 DM und 680,24 DM Zinserträgen im letzten Jahr (Anlagebeginn 1985), eine Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 74.952,00 DM mit einem derzeitigen Rückkaufswert von 23.294,00 (Vertragsbeginn am 01.10.1995, Fälligkeit am 01.10.2007), eine weitere Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 15.000,00 DM mit einem derzeitigen Rückkaufswert von 42.000,00 DM (Vertragsbeginn am 01.08.1966, fällig am 01.08.2001), ansonsten unter Ziffer 10 die haushaltsüblichen Versicherungen bzw. die hierfür regelmäßig erbrachten Aufwendungen.
In zwei Schreiben vom 29.11.2000 ersuchte das Arbeitsamt den Kläger um den vollständigen Nachweis der Vermögensverhältnisse des Ehepaares (Girokonto, Sparbücher, Festgelder, Wertpapiere, Bausparverträge etc.) rückwirkend zum 30.12.1999 sowie zur weiteren Bearbeitung des Alhi-Weiterbewilligungsantrags zum 30.12.2000. Am 04.12.2000 sprach der Kläger persönlich vor und legte dem Sachbearbeiter des Arbeitsamts D. weitere Unterlagen vor, nämlich Steuerbescheinigungen, Lebensversicherungspolicen und Belege über Geldanlagen und Nachweise über die Kündigung durch die Vermieterin in S. vom 05.02.1997 wegen Eigenbedarfs zum 30.09.1998, über eine die Kündigung ersetzende vertragliche Einigung der Parteien über ein Ausziehen des Klägers spätestens zum 30.09.2001 sowie über einen Schriftwechsel mit einer Eigentumswohnungsbaugesellschaft in A-Stadt in Westfalen seit 23.08.2000 nach Anfrage des Klägers.
Der Sachbearbeiter des Arbeitsamts fertigte über die Erläuterungen des Klägers anlässlich der Vorsprache vom 04.12.2000 einen von ihm selbst und dem Kläger unterschriebenen Aktenvermerk an. Danach seien die 200.000,00 DM Festgeld mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf dem Konto Nr.449777581 der D. für den Erwerb einer Eigentumswohnung angelegt. Das weitere bei der D. bestehende Konto Nr.449777514 könne nicht aufgelöst werden, daraus werde die Lebensversicherung Nr.9667539.9 finanziert. Die Zahlungen in die Lebensversicherung tauchten auf dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen als Kapitalertrag auf. Der Kläger habe die 200.000,00 DM auch bei bisherigen Antragstellungen angegeben bzw. hierzu Nachweise vorgelegt.
In einem vom 08.12.2000 datierenden zusätzlichen handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters heißt es noch, der Kläger habe angegeben, dass ihm vom Arbeitsamt B-Stadt die Auskunft erteilt worden sei, als zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung bestimmt sei das Vermögen nicht verwertbar.
Gleichfalls unter dem Datum des 08.12.2000 erging an den Kläger eine Anhörung der Arbeitsamtsnebenstelle S ... Er habe bei seinem Alhi-Antrag zum 30.12.1999 verwertbares Vermögen von mehr als 200.000,00 DM nicht angegeben. Bei Berücksichtigung dieses Vermögens habe bei ihm Bedürftigkeit nicht bestanden, wie sie für einen Anspruch auf Alhi vorausgesetzt sei. Er habe daher in der Zeit vom 30.12.1999 bis 30.11.2000, - ab 01.12.2000 war die Leistung eingestellt worden -, Alhi in Höhe von 15.739,83 DM zu Unrecht bezogen und es seien 4.282,87 DM Krankenversicherungsbeiträge sowie 269,12 DM Pflegeversicherungsbeiträge zu Unrecht für ihn abgeführt worden. Es sei beabsichtigt, die Alhi-Bewilligung rückwirkend für den genannten Zeitraum wieder aufzuheben und die erbrachten Leistungen einschließlich der zu Unrecht abgeführten Beiträge von ihm zurückzufordern.
Am 15.12.2000 ging in der Arbeitsamtsnebenstelle S. ein Schreiben des Klägers vom 12.12.2000 ein, worin dieser der mit Schreiben vom 29.11.2000 an ihn gerichteten Aufforderung nachkam, sich zu dem Ergebnis des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen für das Jahr 1999 zu äußern. Seine Ehefrau habe kein Vermögen und habe auch niemals irgendwelche Kapitalfreistellungsaufträge an die D. erteilt. Er habe den Sachverhalt bereits in einem Gespräch mit Herrn D. am 04.12.2000 unter Vorlage aller relevanten Unterlagen geklärt, so auch die Herkunft und Zweckbestimmung der hier in Frage stehenden Kapitalerträge.
Bei den seiner Ehefrau zugeschriebenen Kapitalerträgen handle es sich zum einen um die Zinsgutschriften aus seinem halbjährlich kündbaren Festgeldkonto bei der D., welches zum Erwerb einer Eigentumswohnung vorgesehen sei. Er beabsichtige nach Ablauf seines hiesigen Mietverhältnisses, spätestens im September 2001 in seine westfälische Heimat zurückzukehren. Hierzu bemühe er sich seit längerer Zeit um eine geeignete Eigentumswohnung. Das Vermögen stamme aus der Abfindung seines letzten Arbeitsgebers und sei dem Arbeitsamt von Beginn an bekannt. Er habe die Anlage des Geldes und dessen Zweckbestimmung bei seinem Antrag angegeben, ohne dass vom seinerzeitigen Sachbearbeiter weitere Nachweise verlangt worden seien.
Des Weiteren gehe es um das Beitragsdepot der bei der D. am 10.09.1995 abgeschlossenen und bis zum Jahr 2007 unkündbaren Lebensversicherung Nr.9667539.9. Die anfallenden Zinsen würden nicht ausbezahlt, sondern dem Depotguthaben überwiesen, da die Finanzierung der Lebensversicherung nur auf diese Weise funktioniere.
Dies sei am 04.12.2000 unter Vorlage sämtlicher Nachweise mit dem Sachbearbeiters durchgesprochen worden, sowie er darüber hinaus am 04.12.2000 ihm die Vermögenslage des Ehepaares, Stand Ende 1999, umfassend dargelegt und entsprechende Unterlagen vorgelegt habe, so die Auszüge des Girokontos wie auch des Sparbuchs bei der D. Bank, den Depotauszug mit Zinsgutschrift der Fondirent-Anteile bei der H.-Vereinsbank sowie die Lebensversicherungspolice bei der H. mit der aktuellen Versorgungsbilanz, jeweils zur Alterssicherung gedacht.
Der Sachbearbeiter habe alle Unterlagen kopiert und abgeheftet. Er habe nach eingehender Prüfung die Unzumutbarkeit der Verwertung des in Frage stehenden Vermögens, soweit es für den Erwerb einer Eigentumswohnung vorgesehen sei, bestätigt. Auf ausdrückliches Befragen habe er erklärt, der Leistungsbezug sei rechtmäßig gewesen und eine Rückzahlung komme nicht in Betracht. Wenn er allerdings innerhalb der Jahresfrist nach Antragstellung keine Eigentumswohnung erworben habe, könne für den Folgeantrag keine Bedürftigkeit angenommen werden. Er habe die Sache damit für erledigt gehalten.
Anschließend habe er mit dem Sachbearbeiter noch das weitere Schreiben des Arbeitsamts vom 29.11.2000 - Zwischenmitteilung zum Fortzahlungsantrag vom 30.12.2000 - erörtert, insoweit verweise er auf seine beilegende gesonderte Stellungnahme: In diesem weiteren Schreiben vom 12.12.2000 führte der Kläger aus, dass er mit dem Sachbearbeiter unter Vorlage des aktuellen Versicherungsverlaufs, der eine eher gering ausfallende Altersrente erwarten lasse, sein besonderes Interesse an einer Ergänzung seiner Altersvorsorge gerade auch durch den Kauf einer Eigentumswohnung betont habe.
Aus dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 15.12.2000 über eine Rücksprache mit der Widerspruchsstelle ergibt sich, dass die Verwertung des Vermögens nicht zulässig sei, wenn der Kläger nachweise, dass es zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung diene, unabhängig davon, ob das Vermögen im Antrag angegeben worden sei.
Mit Fax vom 15.12.2000 teilte die Arbeitsamtsnebenstelle S. dem Kläger mit: "Auf Grund meiner Anhörung vom 08.12.2000 kommt es zu keiner Rückforderung der Arbeitslosenhilfe". Desgleichen wurde am 18.12.2000 die eingestellte Alhi für den Rest des laufenden Bewilligungsabschnitts vom 01.12.2000 bis 29.12.2000 angewiesen.
Eine Weiterbewilligung der Alhi ab 30.12.2000 lehnte die Beklagte ab. Nachdem es dem Kläger bis dahin noch nicht gelungen war, das angelegte Festgeld seiner Bestimmung zuzuführen, d.h. eine Eigentumswohnung zu erwerben, verfüge das Ehepaar insgesamt unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM über ein verwertbares Vermögen von 205.014,37 DM. Lege man dies auf das wöchentliche Arbeitsentgelt um, nach dem sich die Höhe der Alhi des Klägers richte, fehle es für einen Zeitraum von 266 Wochen an der Bedürftigkeit, so dass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Alhi habe.
Im anschließend beim Sozialgericht München (S 40 AL 260/01) geführten Rechtsstreit wies das SG die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 24.06.2005 als unbegründet ab. Das zum Erwerb einer Eigentumswohnung angelegte Festgeld habe nach Ablauf eines Jahres seinen Charakter als Schonvermögen verloren. Berufung wurde hiergegen nicht eingelegt.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts B-Stadt wies die Arbeitsamtsnebenstelle S. am 05.02.2001 darauf hin, dass die aus dem Vermögen des Klägers im Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 erzielten Kapitalerträge, nämlich 6.700,00 DM aus dem D.-Festgeldkonto Nr.449777581, 2.221,17 DM aus dem bei der D. geführten Lebensversicherungs-Prämienkonto Nr.449777514, 680,24 DM aus dem Wertpapierdepot bei der H.-Vereinsbank Nr.32735797 und 73,66 DM aus dem Sparguthaben Nr.8451110400 bei der D. Bank B-Stadt, wovon nach § 194 Abs.2 SGB III noch 200,00 DM Werbungskostenpauschale abzuziehen seien, kein privilegiertes Einkommen darstellten.
Nach vorangehender Anhörung mit Schreiben vom 26.02.2001 nahm das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 teilweise in Höhe von insgesamt 9.475,07 DM (versehentlich nicht angerechnete Kapitalerträge in Höhe von 9.675,07 DM abzüglich Werbungskostenpauschale in Höhe von 200,00 DM) mit Bescheid vom 29.06.2001 zurück. Diese bei der Antragstellung nicht angegebenen Kapitalerträge stellten kein privilegiertes Einkommen dar und seien daher auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten.
Der Kläger ließ dagegen Widerspruch einlegen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien nicht gegeben seien. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, welche Zinseinnahmen welchem Zeitraum vor der Entscheidung zuzuordnen seien. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsführer habe im Antrag auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht vollständig dargelegt, obwohl er auf die ihm obliegenden Mitteilungspflichten zusätzlich in einem Merkblatt hingewiesen worden sei. Dies stelle zumindest ein grob fahrlässiges Handeln dar. Die Zinsgutschriften ließen sich auf den Bewilligungsabschnitt verteilen.
Dagegen hat der Kläger am 10.09.2001 Klage beim Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid habe er anlässlich des Antrags auf Anschluss-Alhi Ende 1999 sein Vermögen von etwa 200.000,00 DM wie auch die Art und Weise seiner Anlage und Zweckbestimmung zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung angegeben. Erst anlässlich des Antrags auf Weiterbewilligung von Alhi im Folgeabschnitt sei er mit Schreiben vom 08.12.2000 dahingehend angehört worden, dass er in der Zeit vom 30.12.1999 bis 30.11.2000 zu Unrecht Alhi erhalten habe. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Erläuterung durch ihn sei ihm mit Schreiben vom 15.12.2000, dem verbindlicher Bescheidcharakter zugesprochen werden müsse, zugesichert worden, dass es nicht zu einer Rückforderung von im Bewilligungsabschnitt von Ende 1999 bis Ende 2000 erhaltener Alhi kommen werde. Hinzuzufügen sei, dass die von der Beklagten zu Grunde gelegten Zinserträge, da sie die Gutschriften von Ende 1999 für das zurückliegende Jahr wiedergäben, nicht dem Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zugeordnet werden könnten. Die dem Jahr 2000 zuzuordnenden Zinsgutschriften würden hiervon abweichen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13.11.2001, die Klage abzuweisen. Es seien keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen worden.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens kam es auf Grund einer Strafanzeige der Beklagten zu einem Strafverfahren gegen den Kläger (2 Cs 48 Js 31658/01). Das Amtsgericht - Strafgericht - S. verurteilte ihn nach Einvernahme der Arbeitsamtsbediensteten D. und K. in öffentlichen Verhandlungen vom 10.01.2002 und 17.01.2002 mit Urteil vom 17.01.2002 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Das Landgericht B-Stadt hob das Urteil des Amtsgerichts S. nach öffentlicher Hauptverhandlung vom 06.05.2002, in der der Kläger nochmals angehört und die Arbeitsamtsbediensteten D. und K. nochmals als Zeugen einvernommen wurden, auf, und sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Ihm sei auf Grund der Angaben der Zeugen D. und K. sowie seiner eigenen Einlassungen nicht nachzuweisen, dass er Zinseinkünfte verschwiegen habe (Gz: 6 Ns 48 Js 31658/01).
Der Klägervertreter verwies im sozialgerichtlichen Verfahren im nachfolgenden Schriftsatz vom 14.05.2002 auf den Ablauf der Verhandlung vor dem Landgericht B-Stadt. Der Kläger habe erklärt bei seinem Antrag auf Anschluss-Alhi sämtliche Unterlagen vorgelegt habe, der Sachbearbeiter aber die 200.000,00 DM Festgeld, weil zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung bestimmt, nicht aufgenommen habe, dabei offenbar übersehend, dass anfallende Zinsgutschriften aus dem privilegierten Vermögen hätten aufgenommen werden müssen. Dies habe das Landgericht als glaubhaft angesehen, da der Kläger im Antragsvordruck unter "Vermögen" zunächst "ja" und dann, dies korrigierend, "nein" angekreuzt habe, wohingegen der seinerzeit zuständige Arbeitsamtsbedienstete sich an den Fall nicht habe erinnern können. Es sei nicht zu widerlegen gewesen, dass sich der Kläger bei den jeweiligen Anfragen mit sämtlichen Unterlagen zum Arbeitsamt begeben habe.
Dies, so die Beklagte im Schriftsatz vom 12.08.2002, könne sie nicht zum Überdenken ihrer Entscheidung veranlassen. Der Kläger habe im Antrag auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 unterschriftlich nur "2" Freistellungsaufträge mit zugehörigen Vermögenswerten angegeben. Der "weitere", der D. erteilte Freistellungsauftrag mit einem Kapitalertrag 1999 über 9.367,00 DM sei ihr erst durch den Datenabgleich vom 16.10.2000 bekannt gemacht worden. Auch im Antrag auf Fortzahlung der Alhi im Folgebewilligungsabschnitt ab 30.12.2000 gebe der Kläger im Übrigen nur "2" Freistellungsaufträge an. Sie, die Beklagte, vertrete weiterhin die Auffassung, dass sich der Kläger die nicht bekannten Zinseinkünfte für den Alhi-Bezugszeitraum vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 anrechnen lassen müsse.
Das SG hat die Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Az.: 48 Js 31658/019 beigezogen
Mit Urteil vom 24.06.2005 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Es ist dabei, ohne näher darauf einzugehen, davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten ihrer errechneten Überzahlung zu Grunde gelegten Kapitalerträgen sämtlich um nicht privilegierte Einkünfte gehandelt habe, die dem Alhi-Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zuzurechnen seien. Die Beklagte habe die Bewilligung der Alhi in Höhe der zu Unrecht nicht berücksichtigten Kapitalerträge mit Wirkung für den zurückliegenden Zeitraum vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zurücknehmen dürfen. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Kläger seine Einkommensverhältnisse im Antrag vom 24.11.1999 zumindest grob fahrlässig falsch angegeben. Ein Hinweis auf die Guthaben bei der D. über zusammengenommen 239.130,70 DM sowie bei der D. Bank mit den zugehörigen Zinseinnahmen sei den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorbringen des Klägers, er habe seine Vermögensverhältnisse vollständig mündlich dargelegt, sei nicht glaubhaft. Dies müsse insbesondere daraus geschlossen werden, dass er das Vorhandensein von Bargeld und Bankguthaben in der entsprechenden Rubrik zunächst durch Ankreuzen des Ja-Kästchens bejaht habe, dies aber dann durchgestrichen und das Nein-Feld angekreuzt habe. Zwar habe der Zeuge K. als seinerzeitiger Antragsannehmer in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nichts dazu sagen können, wie es dazu gekommen sei, wie er überhaupt eingeräumt habe, keine konkrete Erinnerung mehr an den Verlauf der Annahme dieses Antrags zu haben, wenn er auch seinerzeit, wie die ergänzenden Eintragungen mit grünem Kugelschreiber bezeugten, den Antrag mit dem Kläger durchgesprochen habe. Dies sei bei der Masse der Anträge, so das SG in seiner Urteilsbegründung, glaubhaft. Glaubhaft sei aber jedenfalls auch, dass nach seiner Arbeitsweise er eine mündliche Angabe über das Vorhandensein von Vermögen in dieser Höhe, das für den Erwerb einer Eigentumswohnung benötigt werde, einschließlich dieses Verwendungszwecks aufgenommen hätte.
Der Kläger hat dagegen am 28.09.2005 Berufung eingelegt. Das SG habe sich ausschließlich an die Aussagen des Zeugen K. vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. bzw. deren Beweiswürdigung durch das Amtsgericht gehalten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass das Landgericht B-Stadt den Kläger nach nochmaliger Einvernahme der Zeugen K. und D., wenn diese auch nicht inhaltlich protokolliert worden sei, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen habe. Bereits die Beweiswürdigung durch das ‚Amtsgericht müsse als fragwürdig angesehen werden. Der als Zeuge einvernommene Arbeitsamtsbedienstete D. habe den Antrag des Klägers gar nicht entgegengenommen. Die Aussage des Antragsannehmers K. sei von Unsicherheit gekennzeichnet gewesen. Nicht gewürdigt worden sei vom Amtsgericht, dass der Zeuge K. angegeben habe, dass er nicht mehr sagen könne, welche Unterlagen vom Kläger bei der Antragstellung vorgelegt worden seien, dass es aber möglich sei, dass der Kläger mehr Unterlagen dabei gehabt habe, als in der Akte des Arbeitsamts abgeheftet worden seien. Das SG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das Amtsgericht lediglich einen Überzahlungsbetrag von 6.500,00 DM zu Grunde gelegt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Zinsgutschriften seien dem Kläger Ende 1999, also nach der Bewilligung der Alhi für den Bewilligungsabschnitt 30.12.1999 bis 29.12.2000, zugeflossen. Jährlich wiederkehrende Zinseinkünfte seien Zeiträumen zuzuordnen, in denen der Arbeitslose mit ihnen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, hier dem Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000, auf dessen Zahlungsabschnitte die Zinseinkünfte des Klägers gleichmäßig zu verteilen seien. Unabhängig davon, ob in Anbetracht des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 06.05.2002 sich die angefochtene Entscheidung letztlich auf einen vertrauensschutzvernichtenden Tatbestand stützen lasse, liege jedenfalls wegen nachträglicher Einkommenserzielung, da der Bewilligungsbescheid bereits am 08.12.1999 ergangen sei, der Aufhebungstatbestand wegen nachträglicher Erzielung von Einkommen oder Vermögen vor.
Der Senat hat neben den Gerichtsakten erster Instanz die Verwaltungsakten der Beklagten und die aus den Akten der Staatsanwaltschaft des Landgerichts B-Stadt erhaltenen Kopien des Strafverfahrens beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt.
Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.06.2001 ermangelte einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Ihrem prozessualen Charakter nach handelt es sich bei der Klage um eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger macht geltend, durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 29.06.2001 in seinem Recht auf Vertrauen in die Bestandskraft der Bewilligung der vollen - nicht durch Anrechnung von Einkommen oder Vermögen geminderten - Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 beeinträchtigt zu sein (§ 54 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.1999 Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 für den Bewilligungsabschnitt bis zum 29.12.2000 bei Übernahme des Alg-Bemessungsentgelts (§ 200 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch III - SGB III -) in Leistungsgruppe C/0 in Höhe von 321,93 DM wöchentlich, ab 01.01.2000 nach der Leistungsentgeltverordnung 2000 in Höhe von 326,97 DM wöchentlich bewilligt. Vermögen oder Einkommen waren nicht angerechnet worden. Zweifel an der Richtigkeit des wöchentlichen Alhi-Leistungssatzes im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt als solchem sind aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten und auch nicht Gegenstand des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
Unabhängig davon, ob tatsächlich zu Unrecht Vermögen oder Einkommen des Klägers im Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zu Unrecht nicht auf die Alhi angerechnet worden ist, hat die Beklagte im Ergebnis jedenfalls ohne Rechtgrundlage mit dem angefochtenen Bescheid in das Vertrauen des Klägers eingegriffen, das dieser nach unstreitig unfassender Erörterung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse 1999/ 2000 und Vorlage sämtlicher Unterlagen haben durfte, die in diesem Bewilligungsabschnitt an ihn geleistete Alhi in vollem Umfang behalten zu dürfen. Unmittelbar im Anschluss daran erhielt er das Schreiben des Arbeitsamts vom 15.12.2000 folgenden Inhalts:
Auf Grund meiner Anhörung vom 08.12.2000 kommt es zu keiner Rückforderung der Arbeitslosenhilfe (Unterstreichung im Original).
Es handelte sich bei diesem Schreiben um eine von der zuständigen Behörde in der wirksamen - nämlich schriftlichen - Form erteilte Zusage, das ist eine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) mit dem Charakter eines Verwaltungsaktes.
Der Kläger konnte dieses Schreiben als dessen Empfänger nicht anders verstehen als die Selbstverpflichtung des Arbeitsamts, einen künftigen Verwaltungsakt, nämlich die Rückforderung von ihm im Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 geleisteter Alhi (und damit inbegriffen auch deren teilweise Rücknahme oder auch Aufhebung) zu unterlassen (von Wulffen/Engelmann Rz.3 und 5 zu § 34 SGB X; vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz.2, 7 zu § 38 VwVfG). Keinesfalls war hierbei vom Kläger eine Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen bzw. ein Vorbehalt bezüglich der aus dem Vermögen erzielten und dem Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zuzuordnenden Kapitalerträge zu erkennen.
Es handelt sich um eine abschließende Feststellung zur Sachbehandlung des Bewilligungsabschnitts vom 30.12.1999 bis 29.12.2000. Die umfassend vorgelegten und abgehefteten Unterlagen geben Auskunft über den jeweils aktuellen Vermögensstand wie auch den in der Regel zum Jahresende daraus dem Vermögensinhaber zustehenden Kapitalertrag. Die Aufzeichnungen des Arbeitsamtsbediensteten D. sowohl über das Gespräch mit dem Kläger anlässlich der persönlichen Vorsprache am 04.12. als auch über das Telefongespräch am 13.12. geben keinerlei Hinweis darauf, dass bei den jeweiligen Gesprächen zwischen der Sachbehandlung des Vermögens und der Kapitalerträge unterschieden worden wäre. Bei der telefonischen Nachfrage vom 13.12.2000, so der Vermerk des Bediensteten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, es sei "alles Leistungsrechtliche" geklärt worden. Nichts anderes lässt sich auch dem Schreiben des Klägers vom 12.12.2000 entnehmen.
Die Zäsur besteht darin, dass der Kläger lediglich eine abschließende, für ihn günstige Sachbehandlung des Bewilligungsabschnitts vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 (in Gestalt des Unterlassens einer Rücknahme/Aufhebung und Rückforderung von Alhi) als ihm zugesichert ansehen konnte, sich aber nicht der Weiterbewilligung von Alhi ab dem Folgeabschnitt ab 30.12.2000 sicher sein konnte. Am deutlichsten wird dies in der an die Zusicherung vom 15.12.2000 unmittelbar anschließenden Bewilligung und Auszahlung der vorübergehend ausgesetzten Alhi für den Rest des Bewilligungsabschnittes vom 01.12.2000 bis 29.12.2000 in der bisherigen vollen Höhe von wöchentlich 326,97 DM wöchentlich ohne jegliche Anrechnung, sei es von Vermögen oder auch Einkommen (Verfügung vom 15.12.2000, Zahlungsanweisung vom 18.12.2000). Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um die Erfüllung der Zusicherung vom 15.12.2000, wie sie nach dem oben Gesagten zu verstehen war.
Die Zusicherung vom 15.12.2000 war nicht nur von der zuständigen Behörde in der gebotenen - nämlich schriftlichen - Form erteilt (§ 34 Abs.1 Satz 1 SGB X), sie ist auch nicht wegen Nichtigkeit unwirksam (§§ 34 Abs.2, 40 SGB X). Weder liegt einer der Spezialtatbestände des § 40 Abs.2 SGB X vor noch leidet die Zusicherung vom 15.12.2000 an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler (§ 40 Abs.1 SGB X).
Dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2001 stand demnach die wirksame Zusicherung vom 15.12.2000 entgegen, bzw. hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 29.06.2001 konkludent den Bescheid vom 15.12.2000 zurückgenommen. In einer ersten Stufe der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.06.2001 ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zusicherung vom 15.12.2000 gegeben waren. Dies war nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs.2 SGB X möglich, wie aus
§ 34 Abs.2 SGB X hervorgeht (s. von Wulffen/Engelmann Rz.14 zu § 34 SGB X). Das bedeutet, die Beklagte müsste sich auf einen vertrauensschutzvernichtenden Tatbestand nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X bezogen auf die Zusicherung vom 15.12.2000 berufen können. Weder hat aber der Kläger die Zusicherung vom 15.12.2000 durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.1 SGB X) noch beruht die Zusicherung vom 15.12.2000 auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X) noch kann der Tatbestand der Bösgläubigkeit im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X bezogen auf die Zusicherung vom 15.12.2000 in Betracht gezogen werden; dies alles unabhängig davon, ob und in welchem Umfang auf die Alhi vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 Vermögen oder Einkommen hätte angerechnet werden müssen und ob Vertrauen des Klägers insoweit schutzwürdig ist.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung des Klägers bereits aus diesem Grund begründet und war der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2001 aufzuheben.
Ein Umgang des Bürgers mit der Verwaltung, bei dem der Einzelne sich auf eine Zusicherung der Behörde nach Offenlegung seiner Unterlagen und ausführlicher Erörterung, wie sie hier zu Stande gekommen ist (wobei die Verwaltung dem Begehren des Klägers durchaus auch eine Grenze gesetzt hat), verlassen kann, ist rechtlich vorgeschrieben. Es war die Absicht des Gesetzgebers des SGB X, die Position des Bürgers gegenüber der Verwaltung zu stärken. Daher können Zusicherungen, selbst wenn sie möglicherweise von ihrem Inhalt her gar nicht hätten erlassen werden dürfen, nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs.2 SGB X, - die im Fall des Klägers nicht vorliegen -, zurückgenommen werden, ansonsten bleiben sie bindend (s. von Wulffen/Engelmann Rz.11 zu § 34 SGB X).
Nur hilfsweise sei festgestellt, dass die Bewilligung der Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 selbst ohne die dem Kläger gegebene Zusicherung, die Alhi für diesen Bewilligungsabschnitt ungemindert behalten zu können bzw. nicht (teilweise) zurückzahlen zu müssen, nicht hätte (teilweise) zurückgenommen bzw. aufgehoben werden dürfen. Die Beklagte hat sich als Rechtsgrundlage des auch als solchen bezeichneten Rücknahme- und Erstattungsbescheides auf die §§ 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 SGB X, 330 Abs.2 SGB III i.V.m. § 50 Abs.1 SGB X gestützt, ebenso das SG im Urteil vom 24.06.2005.
Insoweit fehlt es jedoch bereits an der ausreichenden Gewissheit, dass hinsichtlich des ganzen oder auch nur eines Teiles des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsbetrages die Voraussetzungen des § 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 Nr.1, Nr.2 oder Nr.3 gegeben sind. Nicht umsonst ist das Landgericht B-Stadt II in seinem Freispruch vom 06.05.2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger auf Grund der Angaben der Zeugen und seiner eigenen Einlassung nicht nachzuweisen sei, dass er Zinseinkünfte verschwiegen habe (Bl.61 bis 65 der kopierten Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt ). Zwar lässt sich der Weg, auf dem das Landgericht B-Stadt zu diesem Ergebnis gekommen ist, nicht im Einzelnen nachvollziehen, da die Sitzungsniederschrift des LG die Aussagen der Zeugen und des Klägers (Angeklagten) nicht inhaltlich wiedergibt. Es ist jedoch bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. am 10.01.2002 und 17.01.2002 eine gewisse Unsicherheit bei den Zeugen über die Handhabung des Anrechnens von Vermögen und daraus fließenden Kapitalerträgen je nach Zweckbestimmung gerade im ersten Jahr der Alhi (maßgeblich im Fall des Klägers neben den § 193 f. SGB III die Ermächtigungsvorschrift des § 206 SGB III i.V.m. der Alhi-VO vom 07.08.1974 in der seinerzeit zuletzt geänderten Fassung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433) zu erkennen. Dies ist bei der Masse der zu bewältigenden Fälle und der komplizierten Rechtslage bei der Anrechnung von Vermögen und Einkommen, die bereits bei der Abgrenzung des einen von dem anderen sowie bei der Verteilung auf die Alhi-Zahlungszeiträume beginnen, verständlich (mit von Anfang an umfangreicher Rechtsprechung, z.B. BSG vom 11.02.1976 SozR 4100 § 137 Nr.1, vom 06.10.1977 SozR 4100 § 138 Nr.2, vom 29.01.1997 SozR 3-4220 § 6 Nr.4, vom 22.10.1998 SozR 3-4220 § 6 Nr.6, vom 25.03.1999 SozR 3-4220 § 6 Nr.7).
Dem am 10.01.2002 einvernommenen als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der Beklagten D. wurden anlässlich des Weiterbewilligungsantrags für den Folgeabschnitt ab 30.12.2000 sämtliche vom Kläger beigebrachte, kopierte und in den Akten abgeheftete Unterlagen vorgelegt. Der Mitarbeiter hat an einem und demselben Tag, nämlich dem 15.12.2000, dem Kläger abschließend mitgeteilt, dass es auf Grund seiner Anhörung zu keiner Rückforderung der Arbeitslosenhilfe kommen werde, hat als Anordnungsbefugter im Auftrag mit Bescheid vom 15.12.2000 die Weitergewährung von Alhi ab 30.12.2000 wegen eines anzurechnenden Vermögens von 221.014,37 DM (abzüglich des Freibetrages von 16.000,00 DM) abgelehnt und die Auszahlung der ungeminderten Rest-Alhi für die Zeit vom 01.12.2000 bis 29.12.2000 verfügt. Die spätere "gesonderte Anhörung" über die Zinsen auf Veranlassung der Widerspruchsstelle, von der der Mitarbeiter D. am 10.01.2002 vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. spricht, hätte es nicht gegeben, wenn der Kläger nicht durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Ablehnung des Fortzahlens der Alhi ab 30.12.2000 eingelegt hätte. Hinsichtlich der Kapitalerträge, um die hier noch der Rechtsstreit geführt wird, während die Beklagte den Verwendungszweck des angelegten Festgeldes (für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 30.12.1999 bis zum 29.12.2000) für den Erwerb einer Eigentumswohnung wie auch den Verwendungszweck der sonstigen Vermögensanlagen zur Altersvorsorge (beide Ehegatten waren zum Zeitpunkt des Übergangs auf Anschluss-Alhi 58 Jahre alt, waren im Status des mietezahlenden Mieters und hatten - auch wegen Lücken in der beruflichen Laufbahn - keine übermäßig hohe Rente zu erwarten) offensichtlich akzeptiert hat, will der Mitarbeiter D. jedenfalls bei der Alterssicherung differenzieren. Je nach der Art des (z.B. Lebensversicherungs-) Vertrages seien Zinsgutschriften gesondert verwertbar oder auch nicht anrechenbar ((Kopie der Staatsanwaltschaftsakte Bl.28 bis 30), s. bereits ausführlich hierzu BSG vom 29.01.1997 SozR 3-4220 § 6 Nr.4, auch zu dem Wertungsspielraum, der im Begriff der "Angemessenheit der Alterssicherung" steckt).
Bezüglich des Ausfüllens des Antrags auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 am 24.11.1999 durch den Kläger mit Hilfe des Mitarbeiters K. ergibt sich in Verbindung mit dessen Aussage als Zeugen am 17.01.2002 vor dem Amtsgericht S. auch nur ein eher ungewisses Bild. Dass in einer Verwaltungspraxis, in der seinerzeit (beim Antrag auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999) im Antragsvordruck unter 9.2.2 a nach "Bargeld" gefragt wird, der Arbeitsamtsbedienstete nicht (wie hier) nur wenige Blätter zurückblättert, wo der vorangehende Alg-Antrag mit beiliegender Arbeitsbescheinigung einschließlich eingetragener Abfindung von 300.000,00 DM zu finden ist, ist für den Senat kaum vorstellbar; ebenso wenig, dass der Kläger sich darauf verlässt, der Betrag würde übersehen und niemals nach ihm gefragt. Indem der Kläger im Antrag vom 24.11.1999 (wie auch im Folgeantrag vom 17.11.2000) auf "2" Freistellungsaufträge für Kapitalerträge hinweist, gibt er auch schon einen deutlichen Hinweis auf den Finanzdienstleister - D. -, bei dem sein Vermögen im Wesentlichen angelegt ist bzw. von dem es verwaltet wird und der auch damit beauftragt ist, die Freistellung von der Kapitalertragssteuer für ihn durchzuführen. Die Kontoauszüge der D. zeigten, dass dem Bundesamt für Finanzen bei dem Datenabgleich vom 16.10.2000 eine Verwechslung von Versicherungsnehmer (dem Kläger) und Versicherter (der Ehefrau) unterlaufen ist. Ein Auszug der H.-Vereinsbank über den Stand der Fondirent-Anteile Ende 1998 und die Anfang August 1999 zu erwartende Ausschüttung wie auch ein Auszug der aktuellen H. Versorgungsbilanz waren dem Antrag vom 24.11.1999 beigeheftet. Bei "Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge" hat der Kläger sowohl beim Antrag vom 24.11.1999 wie auch beim Antrag vom 17.11.2000 konstant "2" angegeben.
Inwiefern es sich bei den der D. und der D. Bank erteilten Freistellungsaufträgen um "weitere", beim Antrag auf Anschluss-Alhi nicht angegebene Freistellungsaufträge handeln soll bzw. welches diese sein sollen, wird hieraus nicht ersichtlich. Der als Zeuge vor dem Amtsgericht am 17.01.2002 einvernommene Mitarbeiter der Beklagten K. hat ausgesagt, dass bei Angabe von Freistellungsaufträgen in der Regel Belege mitgebracht werden, und dass es auch sein könne, dass der Kläger (dort Angeklagte) mit Unterlagen zu ihm gekommen sei, auch dass er mehr Unterlagen dabei gehabt habe, als im Akt im Anschluss an den Antrag vom 24.11.1999 abgeheftet seien (Kopie der Staatsanwaltschaftsakte Bl.36, 37). So lässt sich auch daraus, dass der Kläger, der den Antrag auf Anschluss-Alhi in Anwesenheit und mit Hilfe des Zeugen K. vom Arbeitsamt ausgefüllt hat bzw. vom Zeugen hat ergänzen lassen, bei "Bargeld, Bankguthaben" zunächst das "ja" im Ja-Feld angekreuzt, dann das "Ja-Feld" durchgeixt und das "Nein" im Nein-Kästchen angekreuzt hat, nicht zwingend der Schluss ziehen, dass er etwas verschwiegen hat. Wie die Antragstellung auf Anschluss-Alhi vor sich gegangen ist, wird nicht mehr mit wirklicher Gewissheit aufgeklärt werden können, wie aus den - gerade in ihrer Unsicherheit als aufrichtig einzuschätzenden - Aussagen des Zeugen K. vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. geschlossen werden muss. Die Beweislosigkeit geht in diesem Fall zu Lasten der Beklagten (von Wulffen/Schütze Rz.5 vor § 44).
Wenn bzw. soweit die dem Kläger jährlich gutgeschriebenen Kapitalerträge aus seinen Konten bei der D. (Festgeld, Entnahme für die Lebensversicherung), bei der D. Bank (Sparbuch) sowie aus dem Fonds-Depot bei der H.-Vereinsbank anrechnungsfähig waren, waren sie dies schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.12.1999 für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 und wurden dies nicht erst ab der nächsten Zinsgutschrift oder auch Dividendenausschüttung. Insofern ist gegen das Heranziehen von § 45 SGB X als Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme der Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum nichts einzuwenden. Auch die hierbei unterstellte (wenn auch in ihrem Modus nicht konsequent durchgeführte) Aufteilung von periodisch in längeren Abständen wiederkehrenden Kapitalerträgen auf die Alhi-Zahlungs-Zeiträume des Bewilligungsabschnitts wird als legitim angesehen (Niesel-Brandts, 2002, Rz.66 zu § 195, Gagel/Ebsen, Stand Oktober 2002, Rz.170, 171 zu § 194, zurückgehend auf BSG vom 11.02.1976 SozR 4100 § 137 Nr.1, dort S.5).
Da jedoch die Verwirklichung des § 45 SGB X letztlich daran scheitert, dass keine ausreichende Gewissheit des Vorliegens eines der vertrauensschutzvernichtenden Tatbestände des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X gewonnen werden konnte, kann nicht, wie von der Beklagten im Berufungsverfahren versucht, hilfsweise § 48 SGB X als Rechtsgrundlage für eine Teilaufhebung und Erstattung für die Vergangenheit herangezogen werden. Es liegt kein (siehe Heilemann SGb 1996, 162) Sachverhalt vor, der wegen des Zeitmoments von vorneherein die Wahl zwischen den §§ 45 und 48 SGB X aufnötigen würde. Im Übrigen könnte nach den Feststellungen zum Hergang der Bewilligung der Alhi nur § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X (nachträgliche Einkommenserzielung) zum Tragen kommen. Auf den beruft sich auch die Beklagte unter dem Hinweis, dass die Zinsgutschriften jeweils erst Ende des Jahres erfolgt seien. Damit würde jedoch eine dem Sinn des § 43 SGB X nicht entsprechende und damit unzulässige Umdeutung des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakts vom 29.06.2001 vorgenommen. Wenn auch anlässlich des Versuchs einer Umdeutung in umgekehrter Richtung hat das BSG mit Urteil vom 22.06.1988 (SozR 1300 § 43 Nr.1) ausdrücklich und ausführlich eine mögliche Umdeutung gerade wegen des gravierenden Unterschiedes zwischen den §§ 45 und 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X abgelehnt, insofern als im Gegensatz zu § 45 SGB X § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X keinerlei mitwirkendes Verschulden des Begünstigten, insbesondere keine Kenntnis des Begünstigten von der Überzahlung für eine rückwirkende Aufhebung verlange (a.a.O., S.3, von Wulffen/Schütze erweitert dies in Rz.11 zu § 43 SGB X dahingehend, dass sich eine den Betroffenen belastende Umdeutung verbietet, soweit ein Verwaltungsakt wegen überwiegenden Vertrauensschutzes nicht rücknehmbar ist).
Auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2000 gegebene Zusicherung, die für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 bewilligte und geleistete Alhi unangetastet zu lassen, wird nochmals hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
Sozialgerichts München vom 24.06.2005 und der Bescheid
der Beklagten vom 29.06.2001 in Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 08.08.2001 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers
beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die entsprechende teilweise Erstattung der gezahlten Alhi.
Der 1941 geborene Kläger hat Ausbildungen u.a. als Beamtenanwärter und Praktischer Betriebswirt. Nach einer langjährigen Tätigkeit beim A. und zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war er zuletzt Außendienst-Bezirksbeauftragter für den Bezirk F. bei der D ... Dort wurde ihm, wie die Arbeitgeberbescheinigung ausweist, aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegen eine Abfindung von 300.000,00 DM zum 31.12.1997 arbeitgeberseits gekündigt. Auf seinen Antrag vom 17.12.1997 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt B-Stadt, Geschäftsstelle S., mit Bescheid vom 12.02.1998 Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.1998 für 728 Tage. Bei einem zu Grunde zu legenden monatlichen Arbeitsentgelt im vorangehenden Bemessungszeitraum und einem daraus folgenden gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM ergab sich in Leistungsgruppe C/0 (erwachsener Sohn) ab 01.01.1998 ein wöchentlicher Leistungssatz von 355,60 DM. Der Alg-Anspruch war am 29.12.1999 erschöpft. Seit 01.09.2001 bezieht der Kläger Altersrente.
Die Beteiligten streiten darum, ob im unmittelbar folgenden Alhi-Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 Kapitalerträge aus zunächst zweckgebundenem Vermögen des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind und der Kläger ggf. einen Teil der erhaltenen Alhi zurückerstatten muss.
Der Kläger, der sich, wie aus den ausgedruckten und gespeicherten Beratungsvermerken zu schließen, schon im laufenden Jahr wegen der Modalitäten der Alhi erkundigt hatte, legte den Antrag auf Anschluss-Alhi nebst Unterlagen am 24.11.1999 persönlich vor und füllte ihn mit Hilfe des Arbeitsamtsbediensteten K. aus. Dabei benutzte der Kläger für seine Eintragungen einen blauen Kugelschreiber, der Arbeitsamtsbedienstete - wie üblich - für seine Eintragungen und Unterschriften einen grünen Kugelschreiber. Von besonderer Bedeutung ist das dem Alhi-Antragsvordruck beigeheftete Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung". Darin sind laufende oder gelegentlich wiederkehrende eigene Einnahmen des Klägers verneint, solche seiner Ehefrau R. W. werden bejaht, und es ist eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers beigelegt.
Unter Nr. 9.21 des Vordruckes wird die Anzahl der Freistellungsaufträge mit 2 angegeben.
Bei der Frage 9.22 a nach "Bargeld, Bankguthaben" ist mit dem blauen Kugelschreiber des Klägers als Inhaber das Kästchen für "Antragsteller" angekreuzt, des Weiteren ursprünglich das "Ja"-Kästchen, welches Kreuz jedoch durchgestrichen und durch ein Ankreuzen des "Nein"-Kästchens ersetzt ist.
Unter Nr. 9.22 b findet sich in den entsprechenden Rubriken der Inhalt eines als Anlage beiliegenden, auf den Kläger eingetragenen Depotauszuges Nr.32735797 der B.-Bank mit dem Stand vom 31.12.1998. Dieser Depotauszug weist als aktuellen Kurswert für den 31.12.1998 einen Betrag von 13.958,25 DM aus. Dementsprechend die Eintragung im Antragsvordruck unter 9.22 b - im grünen Stift des Arbeitsamtsbediensteten ("Antragsannehmers"). Unter der Kontonummer 132706808 weist der anliegende Depotauszug der H. darüber hinaus aus, dass dem Depot am 02.08.1999 ein zwischenzeitlicher Ertrag von 658,53 DM gutgeschrieben werden wird. Dies findet sich gleichfalls - nunmehr wiederum mit dem blauen Stift des Klägers im Antragsvordruck mit diesen Zahlen wieder.
Unter Nr. 9.22 c findet sich - im grünen Stift eingetragen - als aktueller Rückkaufwert ein Betrag von 13.470,68 DM, als erreichte Versicherungssumme ein Betrag von 37.818,01 DM sowie als Fälligkeitsdatum der (01.)08.2001. Als Anlage hierzu ist dem die aktuelle Versorgungsbilanz der H. (Lebensversicherung Nr. 5549107) beigefügt.
Die Zuordnung zu den möglichen "Inhaber"-Kästchen, kontinuierlich durch Kreuzchen bei "Antragsteller" vorgenommen, erfolgte wie auch bei den jeweiligen "ja" bzw. "nein"-Kästchen jeweils mit dem blauen Stift des Klägers. Die weiteren Fragen unter der Rubrik Vermögen nach Bausparverträgen, nach Prämien-/Zulagenbegünstigungen, nach Grundeigentum und schließlich nach Sachwerten wurden jeweils verneint. Sowohl das Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung als auch zusammenfassend der Antragsvordruck insgesamt sind unter dem Datum 24.11.1999 vom Kläger mit voller Unterschrift unterschrieben, und vom Mitarbeiter der Beklagten mit Kürzel gegengezeichnet. Der Kläger bestätigt zugleich, dass er die erhaltenen Hinweise beim Ausfüllen beachtet, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat.
Beigefügt sind Kopien von Versicherungsscheinen der D., nämlich ein Versicherungsschein Nr.90653793.1 über eine wechselseitige Unfallversicherung des Ehepaars W., ein Krankenversicherungsschein Nr.126-K 3-0002750-14 über eine gemeinsame Krankenversicherung des Ehepaars W. einschließlich des Sohnes A. W. und der Versicherungsschein über die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Mit Bescheid vom 08.12.1999 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 30.12.1999 Anschluss-Alhi für den Bewilligungsabschnitt bis zum 29.12.2000 in Höhe von wöchentlich 321,93 DM unter Zugrundelegung eines gerundeten Bemessungsentgelts von wöchentlich 800,00 DM in Leistungsgruppe C/0 (erwachsener Sohn).
Mit Schreiben vom 16.10.2000 unterrichtete das Zentralamt der BA das Arbeitsamt B-Stadt über das Ergebnis eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen nach § 45d Einkommensteuergesetz. Dort wurden der Kläger und seine Ehefrau als Auftraggeber zweier Freistellungsaufträge geführt, die sich 1999 zusammen auf insgesamt 9.441,00 DM summierten. Davon fiel ein Kapitalertrag von 73,00 DM auf den Kläger als Auftraggeber der D. Bank und ein Kapitalertrag von 9.368,00 DM auf die Ehefrau des Klägers R. W. als Auftraggeberin der D ...
Am 26.10.2000 sandte das Zentralamt der BA dem Kläger - mit Hinweis auf den Ablauf des Bewilligungsabschnitts zum 29.12.2000 - die für einen Antrag auf Fortzahlung ab 30.12.2000 notwendigen Papiere. Der Kläger gab die ausgefüllten Vordrucke am 17.11.2000 persönlich ab. Er gab auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", nunmehr unter Ziffer 8 in den entsprechenden Sparten an, zwei Freistellungsaufträge erteilt zu haben, sowie auf seinem Girokonto über etwa 15.000,00 DM für laufende Ausgaben, des Weiteren über ein Sparguthaben von 5.595,11 DM mit einem Zinsertrag im letzten Jahr in Höhe von 73,66 DM zu verfügen. Des Weiteren waren aufgeführt, sämtlich mit dem Verwendungszweck "Alterssicherung": Wertpapiere (Fondirent-Anteile) mit einem derzeitigen Kurswert von etwa 13.940,00 DM und 680,24 DM Zinserträgen im letzten Jahr (Anlagebeginn 1985), eine Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 74.952,00 DM mit einem derzeitigen Rückkaufswert von 23.294,00 (Vertragsbeginn am 01.10.1995, Fälligkeit am 01.10.2007), eine weitere Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 15.000,00 DM mit einem derzeitigen Rückkaufswert von 42.000,00 DM (Vertragsbeginn am 01.08.1966, fällig am 01.08.2001), ansonsten unter Ziffer 10 die haushaltsüblichen Versicherungen bzw. die hierfür regelmäßig erbrachten Aufwendungen.
In zwei Schreiben vom 29.11.2000 ersuchte das Arbeitsamt den Kläger um den vollständigen Nachweis der Vermögensverhältnisse des Ehepaares (Girokonto, Sparbücher, Festgelder, Wertpapiere, Bausparverträge etc.) rückwirkend zum 30.12.1999 sowie zur weiteren Bearbeitung des Alhi-Weiterbewilligungsantrags zum 30.12.2000. Am 04.12.2000 sprach der Kläger persönlich vor und legte dem Sachbearbeiter des Arbeitsamts D. weitere Unterlagen vor, nämlich Steuerbescheinigungen, Lebensversicherungspolicen und Belege über Geldanlagen und Nachweise über die Kündigung durch die Vermieterin in S. vom 05.02.1997 wegen Eigenbedarfs zum 30.09.1998, über eine die Kündigung ersetzende vertragliche Einigung der Parteien über ein Ausziehen des Klägers spätestens zum 30.09.2001 sowie über einen Schriftwechsel mit einer Eigentumswohnungsbaugesellschaft in A-Stadt in Westfalen seit 23.08.2000 nach Anfrage des Klägers.
Der Sachbearbeiter des Arbeitsamts fertigte über die Erläuterungen des Klägers anlässlich der Vorsprache vom 04.12.2000 einen von ihm selbst und dem Kläger unterschriebenen Aktenvermerk an. Danach seien die 200.000,00 DM Festgeld mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf dem Konto Nr.449777581 der D. für den Erwerb einer Eigentumswohnung angelegt. Das weitere bei der D. bestehende Konto Nr.449777514 könne nicht aufgelöst werden, daraus werde die Lebensversicherung Nr.9667539.9 finanziert. Die Zahlungen in die Lebensversicherung tauchten auf dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen als Kapitalertrag auf. Der Kläger habe die 200.000,00 DM auch bei bisherigen Antragstellungen angegeben bzw. hierzu Nachweise vorgelegt.
In einem vom 08.12.2000 datierenden zusätzlichen handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters heißt es noch, der Kläger habe angegeben, dass ihm vom Arbeitsamt B-Stadt die Auskunft erteilt worden sei, als zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung bestimmt sei das Vermögen nicht verwertbar.
Gleichfalls unter dem Datum des 08.12.2000 erging an den Kläger eine Anhörung der Arbeitsamtsnebenstelle S ... Er habe bei seinem Alhi-Antrag zum 30.12.1999 verwertbares Vermögen von mehr als 200.000,00 DM nicht angegeben. Bei Berücksichtigung dieses Vermögens habe bei ihm Bedürftigkeit nicht bestanden, wie sie für einen Anspruch auf Alhi vorausgesetzt sei. Er habe daher in der Zeit vom 30.12.1999 bis 30.11.2000, - ab 01.12.2000 war die Leistung eingestellt worden -, Alhi in Höhe von 15.739,83 DM zu Unrecht bezogen und es seien 4.282,87 DM Krankenversicherungsbeiträge sowie 269,12 DM Pflegeversicherungsbeiträge zu Unrecht für ihn abgeführt worden. Es sei beabsichtigt, die Alhi-Bewilligung rückwirkend für den genannten Zeitraum wieder aufzuheben und die erbrachten Leistungen einschließlich der zu Unrecht abgeführten Beiträge von ihm zurückzufordern.
Am 15.12.2000 ging in der Arbeitsamtsnebenstelle S. ein Schreiben des Klägers vom 12.12.2000 ein, worin dieser der mit Schreiben vom 29.11.2000 an ihn gerichteten Aufforderung nachkam, sich zu dem Ergebnis des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen für das Jahr 1999 zu äußern. Seine Ehefrau habe kein Vermögen und habe auch niemals irgendwelche Kapitalfreistellungsaufträge an die D. erteilt. Er habe den Sachverhalt bereits in einem Gespräch mit Herrn D. am 04.12.2000 unter Vorlage aller relevanten Unterlagen geklärt, so auch die Herkunft und Zweckbestimmung der hier in Frage stehenden Kapitalerträge.
Bei den seiner Ehefrau zugeschriebenen Kapitalerträgen handle es sich zum einen um die Zinsgutschriften aus seinem halbjährlich kündbaren Festgeldkonto bei der D., welches zum Erwerb einer Eigentumswohnung vorgesehen sei. Er beabsichtige nach Ablauf seines hiesigen Mietverhältnisses, spätestens im September 2001 in seine westfälische Heimat zurückzukehren. Hierzu bemühe er sich seit längerer Zeit um eine geeignete Eigentumswohnung. Das Vermögen stamme aus der Abfindung seines letzten Arbeitsgebers und sei dem Arbeitsamt von Beginn an bekannt. Er habe die Anlage des Geldes und dessen Zweckbestimmung bei seinem Antrag angegeben, ohne dass vom seinerzeitigen Sachbearbeiter weitere Nachweise verlangt worden seien.
Des Weiteren gehe es um das Beitragsdepot der bei der D. am 10.09.1995 abgeschlossenen und bis zum Jahr 2007 unkündbaren Lebensversicherung Nr.9667539.9. Die anfallenden Zinsen würden nicht ausbezahlt, sondern dem Depotguthaben überwiesen, da die Finanzierung der Lebensversicherung nur auf diese Weise funktioniere.
Dies sei am 04.12.2000 unter Vorlage sämtlicher Nachweise mit dem Sachbearbeiters durchgesprochen worden, sowie er darüber hinaus am 04.12.2000 ihm die Vermögenslage des Ehepaares, Stand Ende 1999, umfassend dargelegt und entsprechende Unterlagen vorgelegt habe, so die Auszüge des Girokontos wie auch des Sparbuchs bei der D. Bank, den Depotauszug mit Zinsgutschrift der Fondirent-Anteile bei der H.-Vereinsbank sowie die Lebensversicherungspolice bei der H. mit der aktuellen Versorgungsbilanz, jeweils zur Alterssicherung gedacht.
Der Sachbearbeiter habe alle Unterlagen kopiert und abgeheftet. Er habe nach eingehender Prüfung die Unzumutbarkeit der Verwertung des in Frage stehenden Vermögens, soweit es für den Erwerb einer Eigentumswohnung vorgesehen sei, bestätigt. Auf ausdrückliches Befragen habe er erklärt, der Leistungsbezug sei rechtmäßig gewesen und eine Rückzahlung komme nicht in Betracht. Wenn er allerdings innerhalb der Jahresfrist nach Antragstellung keine Eigentumswohnung erworben habe, könne für den Folgeantrag keine Bedürftigkeit angenommen werden. Er habe die Sache damit für erledigt gehalten.
Anschließend habe er mit dem Sachbearbeiter noch das weitere Schreiben des Arbeitsamts vom 29.11.2000 - Zwischenmitteilung zum Fortzahlungsantrag vom 30.12.2000 - erörtert, insoweit verweise er auf seine beilegende gesonderte Stellungnahme: In diesem weiteren Schreiben vom 12.12.2000 führte der Kläger aus, dass er mit dem Sachbearbeiter unter Vorlage des aktuellen Versicherungsverlaufs, der eine eher gering ausfallende Altersrente erwarten lasse, sein besonderes Interesse an einer Ergänzung seiner Altersvorsorge gerade auch durch den Kauf einer Eigentumswohnung betont habe.
Aus dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 15.12.2000 über eine Rücksprache mit der Widerspruchsstelle ergibt sich, dass die Verwertung des Vermögens nicht zulässig sei, wenn der Kläger nachweise, dass es zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung diene, unabhängig davon, ob das Vermögen im Antrag angegeben worden sei.
Mit Fax vom 15.12.2000 teilte die Arbeitsamtsnebenstelle S. dem Kläger mit: "Auf Grund meiner Anhörung vom 08.12.2000 kommt es zu keiner Rückforderung der Arbeitslosenhilfe". Desgleichen wurde am 18.12.2000 die eingestellte Alhi für den Rest des laufenden Bewilligungsabschnitts vom 01.12.2000 bis 29.12.2000 angewiesen.
Eine Weiterbewilligung der Alhi ab 30.12.2000 lehnte die Beklagte ab. Nachdem es dem Kläger bis dahin noch nicht gelungen war, das angelegte Festgeld seiner Bestimmung zuzuführen, d.h. eine Eigentumswohnung zu erwerben, verfüge das Ehepaar insgesamt unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM über ein verwertbares Vermögen von 205.014,37 DM. Lege man dies auf das wöchentliche Arbeitsentgelt um, nach dem sich die Höhe der Alhi des Klägers richte, fehle es für einen Zeitraum von 266 Wochen an der Bedürftigkeit, so dass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Alhi habe.
Im anschließend beim Sozialgericht München (S 40 AL 260/01) geführten Rechtsstreit wies das SG die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 24.06.2005 als unbegründet ab. Das zum Erwerb einer Eigentumswohnung angelegte Festgeld habe nach Ablauf eines Jahres seinen Charakter als Schonvermögen verloren. Berufung wurde hiergegen nicht eingelegt.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts B-Stadt wies die Arbeitsamtsnebenstelle S. am 05.02.2001 darauf hin, dass die aus dem Vermögen des Klägers im Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 erzielten Kapitalerträge, nämlich 6.700,00 DM aus dem D.-Festgeldkonto Nr.449777581, 2.221,17 DM aus dem bei der D. geführten Lebensversicherungs-Prämienkonto Nr.449777514, 680,24 DM aus dem Wertpapierdepot bei der H.-Vereinsbank Nr.32735797 und 73,66 DM aus dem Sparguthaben Nr.8451110400 bei der D. Bank B-Stadt, wovon nach § 194 Abs.2 SGB III noch 200,00 DM Werbungskostenpauschale abzuziehen seien, kein privilegiertes Einkommen darstellten.
Nach vorangehender Anhörung mit Schreiben vom 26.02.2001 nahm das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 teilweise in Höhe von insgesamt 9.475,07 DM (versehentlich nicht angerechnete Kapitalerträge in Höhe von 9.675,07 DM abzüglich Werbungskostenpauschale in Höhe von 200,00 DM) mit Bescheid vom 29.06.2001 zurück. Diese bei der Antragstellung nicht angegebenen Kapitalerträge stellten kein privilegiertes Einkommen dar und seien daher auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten.
Der Kläger ließ dagegen Widerspruch einlegen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien nicht gegeben seien. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, welche Zinseinnahmen welchem Zeitraum vor der Entscheidung zuzuordnen seien. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsführer habe im Antrag auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht vollständig dargelegt, obwohl er auf die ihm obliegenden Mitteilungspflichten zusätzlich in einem Merkblatt hingewiesen worden sei. Dies stelle zumindest ein grob fahrlässiges Handeln dar. Die Zinsgutschriften ließen sich auf den Bewilligungsabschnitt verteilen.
Dagegen hat der Kläger am 10.09.2001 Klage beim Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid habe er anlässlich des Antrags auf Anschluss-Alhi Ende 1999 sein Vermögen von etwa 200.000,00 DM wie auch die Art und Weise seiner Anlage und Zweckbestimmung zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung angegeben. Erst anlässlich des Antrags auf Weiterbewilligung von Alhi im Folgeabschnitt sei er mit Schreiben vom 08.12.2000 dahingehend angehört worden, dass er in der Zeit vom 30.12.1999 bis 30.11.2000 zu Unrecht Alhi erhalten habe. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Erläuterung durch ihn sei ihm mit Schreiben vom 15.12.2000, dem verbindlicher Bescheidcharakter zugesprochen werden müsse, zugesichert worden, dass es nicht zu einer Rückforderung von im Bewilligungsabschnitt von Ende 1999 bis Ende 2000 erhaltener Alhi kommen werde. Hinzuzufügen sei, dass die von der Beklagten zu Grunde gelegten Zinserträge, da sie die Gutschriften von Ende 1999 für das zurückliegende Jahr wiedergäben, nicht dem Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zugeordnet werden könnten. Die dem Jahr 2000 zuzuordnenden Zinsgutschriften würden hiervon abweichen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13.11.2001, die Klage abzuweisen. Es seien keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen worden.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens kam es auf Grund einer Strafanzeige der Beklagten zu einem Strafverfahren gegen den Kläger (2 Cs 48 Js 31658/01). Das Amtsgericht - Strafgericht - S. verurteilte ihn nach Einvernahme der Arbeitsamtsbediensteten D. und K. in öffentlichen Verhandlungen vom 10.01.2002 und 17.01.2002 mit Urteil vom 17.01.2002 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Das Landgericht B-Stadt hob das Urteil des Amtsgerichts S. nach öffentlicher Hauptverhandlung vom 06.05.2002, in der der Kläger nochmals angehört und die Arbeitsamtsbediensteten D. und K. nochmals als Zeugen einvernommen wurden, auf, und sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Ihm sei auf Grund der Angaben der Zeugen D. und K. sowie seiner eigenen Einlassungen nicht nachzuweisen, dass er Zinseinkünfte verschwiegen habe (Gz: 6 Ns 48 Js 31658/01).
Der Klägervertreter verwies im sozialgerichtlichen Verfahren im nachfolgenden Schriftsatz vom 14.05.2002 auf den Ablauf der Verhandlung vor dem Landgericht B-Stadt. Der Kläger habe erklärt bei seinem Antrag auf Anschluss-Alhi sämtliche Unterlagen vorgelegt habe, der Sachbearbeiter aber die 200.000,00 DM Festgeld, weil zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung bestimmt, nicht aufgenommen habe, dabei offenbar übersehend, dass anfallende Zinsgutschriften aus dem privilegierten Vermögen hätten aufgenommen werden müssen. Dies habe das Landgericht als glaubhaft angesehen, da der Kläger im Antragsvordruck unter "Vermögen" zunächst "ja" und dann, dies korrigierend, "nein" angekreuzt habe, wohingegen der seinerzeit zuständige Arbeitsamtsbedienstete sich an den Fall nicht habe erinnern können. Es sei nicht zu widerlegen gewesen, dass sich der Kläger bei den jeweiligen Anfragen mit sämtlichen Unterlagen zum Arbeitsamt begeben habe.
Dies, so die Beklagte im Schriftsatz vom 12.08.2002, könne sie nicht zum Überdenken ihrer Entscheidung veranlassen. Der Kläger habe im Antrag auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 unterschriftlich nur "2" Freistellungsaufträge mit zugehörigen Vermögenswerten angegeben. Der "weitere", der D. erteilte Freistellungsauftrag mit einem Kapitalertrag 1999 über 9.367,00 DM sei ihr erst durch den Datenabgleich vom 16.10.2000 bekannt gemacht worden. Auch im Antrag auf Fortzahlung der Alhi im Folgebewilligungsabschnitt ab 30.12.2000 gebe der Kläger im Übrigen nur "2" Freistellungsaufträge an. Sie, die Beklagte, vertrete weiterhin die Auffassung, dass sich der Kläger die nicht bekannten Zinseinkünfte für den Alhi-Bezugszeitraum vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 anrechnen lassen müsse.
Das SG hat die Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Az.: 48 Js 31658/019 beigezogen
Mit Urteil vom 24.06.2005 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Es ist dabei, ohne näher darauf einzugehen, davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten ihrer errechneten Überzahlung zu Grunde gelegten Kapitalerträgen sämtlich um nicht privilegierte Einkünfte gehandelt habe, die dem Alhi-Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zuzurechnen seien. Die Beklagte habe die Bewilligung der Alhi in Höhe der zu Unrecht nicht berücksichtigten Kapitalerträge mit Wirkung für den zurückliegenden Zeitraum vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zurücknehmen dürfen. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Kläger seine Einkommensverhältnisse im Antrag vom 24.11.1999 zumindest grob fahrlässig falsch angegeben. Ein Hinweis auf die Guthaben bei der D. über zusammengenommen 239.130,70 DM sowie bei der D. Bank mit den zugehörigen Zinseinnahmen sei den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorbringen des Klägers, er habe seine Vermögensverhältnisse vollständig mündlich dargelegt, sei nicht glaubhaft. Dies müsse insbesondere daraus geschlossen werden, dass er das Vorhandensein von Bargeld und Bankguthaben in der entsprechenden Rubrik zunächst durch Ankreuzen des Ja-Kästchens bejaht habe, dies aber dann durchgestrichen und das Nein-Feld angekreuzt habe. Zwar habe der Zeuge K. als seinerzeitiger Antragsannehmer in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nichts dazu sagen können, wie es dazu gekommen sei, wie er überhaupt eingeräumt habe, keine konkrete Erinnerung mehr an den Verlauf der Annahme dieses Antrags zu haben, wenn er auch seinerzeit, wie die ergänzenden Eintragungen mit grünem Kugelschreiber bezeugten, den Antrag mit dem Kläger durchgesprochen habe. Dies sei bei der Masse der Anträge, so das SG in seiner Urteilsbegründung, glaubhaft. Glaubhaft sei aber jedenfalls auch, dass nach seiner Arbeitsweise er eine mündliche Angabe über das Vorhandensein von Vermögen in dieser Höhe, das für den Erwerb einer Eigentumswohnung benötigt werde, einschließlich dieses Verwendungszwecks aufgenommen hätte.
Der Kläger hat dagegen am 28.09.2005 Berufung eingelegt. Das SG habe sich ausschließlich an die Aussagen des Zeugen K. vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. bzw. deren Beweiswürdigung durch das Amtsgericht gehalten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass das Landgericht B-Stadt den Kläger nach nochmaliger Einvernahme der Zeugen K. und D., wenn diese auch nicht inhaltlich protokolliert worden sei, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen habe. Bereits die Beweiswürdigung durch das ‚Amtsgericht müsse als fragwürdig angesehen werden. Der als Zeuge einvernommene Arbeitsamtsbedienstete D. habe den Antrag des Klägers gar nicht entgegengenommen. Die Aussage des Antragsannehmers K. sei von Unsicherheit gekennzeichnet gewesen. Nicht gewürdigt worden sei vom Amtsgericht, dass der Zeuge K. angegeben habe, dass er nicht mehr sagen könne, welche Unterlagen vom Kläger bei der Antragstellung vorgelegt worden seien, dass es aber möglich sei, dass der Kläger mehr Unterlagen dabei gehabt habe, als in der Akte des Arbeitsamts abgeheftet worden seien. Das SG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das Amtsgericht lediglich einen Überzahlungsbetrag von 6.500,00 DM zu Grunde gelegt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Zinsgutschriften seien dem Kläger Ende 1999, also nach der Bewilligung der Alhi für den Bewilligungsabschnitt 30.12.1999 bis 29.12.2000, zugeflossen. Jährlich wiederkehrende Zinseinkünfte seien Zeiträumen zuzuordnen, in denen der Arbeitslose mit ihnen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, hier dem Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000, auf dessen Zahlungsabschnitte die Zinseinkünfte des Klägers gleichmäßig zu verteilen seien. Unabhängig davon, ob in Anbetracht des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 06.05.2002 sich die angefochtene Entscheidung letztlich auf einen vertrauensschutzvernichtenden Tatbestand stützen lasse, liege jedenfalls wegen nachträglicher Einkommenserzielung, da der Bewilligungsbescheid bereits am 08.12.1999 ergangen sei, der Aufhebungstatbestand wegen nachträglicher Erzielung von Einkommen oder Vermögen vor.
Der Senat hat neben den Gerichtsakten erster Instanz die Verwaltungsakten der Beklagten und die aus den Akten der Staatsanwaltschaft des Landgerichts B-Stadt erhaltenen Kopien des Strafverfahrens beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt.
Sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.06.2001 ermangelte einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Ihrem prozessualen Charakter nach handelt es sich bei der Klage um eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger macht geltend, durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 29.06.2001 in seinem Recht auf Vertrauen in die Bestandskraft der Bewilligung der vollen - nicht durch Anrechnung von Einkommen oder Vermögen geminderten - Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 beeinträchtigt zu sein (§ 54 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.1999 Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 für den Bewilligungsabschnitt bis zum 29.12.2000 bei Übernahme des Alg-Bemessungsentgelts (§ 200 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch III - SGB III -) in Leistungsgruppe C/0 in Höhe von 321,93 DM wöchentlich, ab 01.01.2000 nach der Leistungsentgeltverordnung 2000 in Höhe von 326,97 DM wöchentlich bewilligt. Vermögen oder Einkommen waren nicht angerechnet worden. Zweifel an der Richtigkeit des wöchentlichen Alhi-Leistungssatzes im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt als solchem sind aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten und auch nicht Gegenstand des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
Unabhängig davon, ob tatsächlich zu Unrecht Vermögen oder Einkommen des Klägers im Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zu Unrecht nicht auf die Alhi angerechnet worden ist, hat die Beklagte im Ergebnis jedenfalls ohne Rechtgrundlage mit dem angefochtenen Bescheid in das Vertrauen des Klägers eingegriffen, das dieser nach unstreitig unfassender Erörterung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse 1999/ 2000 und Vorlage sämtlicher Unterlagen haben durfte, die in diesem Bewilligungsabschnitt an ihn geleistete Alhi in vollem Umfang behalten zu dürfen. Unmittelbar im Anschluss daran erhielt er das Schreiben des Arbeitsamts vom 15.12.2000 folgenden Inhalts:
Auf Grund meiner Anhörung vom 08.12.2000 kommt es zu keiner Rückforderung der Arbeitslosenhilfe (Unterstreichung im Original).
Es handelte sich bei diesem Schreiben um eine von der zuständigen Behörde in der wirksamen - nämlich schriftlichen - Form erteilte Zusage, das ist eine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) mit dem Charakter eines Verwaltungsaktes.
Der Kläger konnte dieses Schreiben als dessen Empfänger nicht anders verstehen als die Selbstverpflichtung des Arbeitsamts, einen künftigen Verwaltungsakt, nämlich die Rückforderung von ihm im Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 geleisteter Alhi (und damit inbegriffen auch deren teilweise Rücknahme oder auch Aufhebung) zu unterlassen (von Wulffen/Engelmann Rz.3 und 5 zu § 34 SGB X; vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz.2, 7 zu § 38 VwVfG). Keinesfalls war hierbei vom Kläger eine Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen bzw. ein Vorbehalt bezüglich der aus dem Vermögen erzielten und dem Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 zuzuordnenden Kapitalerträge zu erkennen.
Es handelt sich um eine abschließende Feststellung zur Sachbehandlung des Bewilligungsabschnitts vom 30.12.1999 bis 29.12.2000. Die umfassend vorgelegten und abgehefteten Unterlagen geben Auskunft über den jeweils aktuellen Vermögensstand wie auch den in der Regel zum Jahresende daraus dem Vermögensinhaber zustehenden Kapitalertrag. Die Aufzeichnungen des Arbeitsamtsbediensteten D. sowohl über das Gespräch mit dem Kläger anlässlich der persönlichen Vorsprache am 04.12. als auch über das Telefongespräch am 13.12. geben keinerlei Hinweis darauf, dass bei den jeweiligen Gesprächen zwischen der Sachbehandlung des Vermögens und der Kapitalerträge unterschieden worden wäre. Bei der telefonischen Nachfrage vom 13.12.2000, so der Vermerk des Bediensteten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, es sei "alles Leistungsrechtliche" geklärt worden. Nichts anderes lässt sich auch dem Schreiben des Klägers vom 12.12.2000 entnehmen.
Die Zäsur besteht darin, dass der Kläger lediglich eine abschließende, für ihn günstige Sachbehandlung des Bewilligungsabschnitts vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 (in Gestalt des Unterlassens einer Rücknahme/Aufhebung und Rückforderung von Alhi) als ihm zugesichert ansehen konnte, sich aber nicht der Weiterbewilligung von Alhi ab dem Folgeabschnitt ab 30.12.2000 sicher sein konnte. Am deutlichsten wird dies in der an die Zusicherung vom 15.12.2000 unmittelbar anschließenden Bewilligung und Auszahlung der vorübergehend ausgesetzten Alhi für den Rest des Bewilligungsabschnittes vom 01.12.2000 bis 29.12.2000 in der bisherigen vollen Höhe von wöchentlich 326,97 DM wöchentlich ohne jegliche Anrechnung, sei es von Vermögen oder auch Einkommen (Verfügung vom 15.12.2000, Zahlungsanweisung vom 18.12.2000). Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um die Erfüllung der Zusicherung vom 15.12.2000, wie sie nach dem oben Gesagten zu verstehen war.
Die Zusicherung vom 15.12.2000 war nicht nur von der zuständigen Behörde in der gebotenen - nämlich schriftlichen - Form erteilt (§ 34 Abs.1 Satz 1 SGB X), sie ist auch nicht wegen Nichtigkeit unwirksam (§§ 34 Abs.2, 40 SGB X). Weder liegt einer der Spezialtatbestände des § 40 Abs.2 SGB X vor noch leidet die Zusicherung vom 15.12.2000 an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler (§ 40 Abs.1 SGB X).
Dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2001 stand demnach die wirksame Zusicherung vom 15.12.2000 entgegen, bzw. hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 29.06.2001 konkludent den Bescheid vom 15.12.2000 zurückgenommen. In einer ersten Stufe der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.06.2001 ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zusicherung vom 15.12.2000 gegeben waren. Dies war nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs.2 SGB X möglich, wie aus
§ 34 Abs.2 SGB X hervorgeht (s. von Wulffen/Engelmann Rz.14 zu § 34 SGB X). Das bedeutet, die Beklagte müsste sich auf einen vertrauensschutzvernichtenden Tatbestand nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X bezogen auf die Zusicherung vom 15.12.2000 berufen können. Weder hat aber der Kläger die Zusicherung vom 15.12.2000 durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.1 SGB X) noch beruht die Zusicherung vom 15.12.2000 auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X) noch kann der Tatbestand der Bösgläubigkeit im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X bezogen auf die Zusicherung vom 15.12.2000 in Betracht gezogen werden; dies alles unabhängig davon, ob und in welchem Umfang auf die Alhi vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 Vermögen oder Einkommen hätte angerechnet werden müssen und ob Vertrauen des Klägers insoweit schutzwürdig ist.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung des Klägers bereits aus diesem Grund begründet und war der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2001 aufzuheben.
Ein Umgang des Bürgers mit der Verwaltung, bei dem der Einzelne sich auf eine Zusicherung der Behörde nach Offenlegung seiner Unterlagen und ausführlicher Erörterung, wie sie hier zu Stande gekommen ist (wobei die Verwaltung dem Begehren des Klägers durchaus auch eine Grenze gesetzt hat), verlassen kann, ist rechtlich vorgeschrieben. Es war die Absicht des Gesetzgebers des SGB X, die Position des Bürgers gegenüber der Verwaltung zu stärken. Daher können Zusicherungen, selbst wenn sie möglicherweise von ihrem Inhalt her gar nicht hätten erlassen werden dürfen, nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs.2 SGB X, - die im Fall des Klägers nicht vorliegen -, zurückgenommen werden, ansonsten bleiben sie bindend (s. von Wulffen/Engelmann Rz.11 zu § 34 SGB X).
Nur hilfsweise sei festgestellt, dass die Bewilligung der Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 selbst ohne die dem Kläger gegebene Zusicherung, die Alhi für diesen Bewilligungsabschnitt ungemindert behalten zu können bzw. nicht (teilweise) zurückzahlen zu müssen, nicht hätte (teilweise) zurückgenommen bzw. aufgehoben werden dürfen. Die Beklagte hat sich als Rechtsgrundlage des auch als solchen bezeichneten Rücknahme- und Erstattungsbescheides auf die §§ 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 SGB X, 330 Abs.2 SGB III i.V.m. § 50 Abs.1 SGB X gestützt, ebenso das SG im Urteil vom 24.06.2005.
Insoweit fehlt es jedoch bereits an der ausreichenden Gewissheit, dass hinsichtlich des ganzen oder auch nur eines Teiles des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsbetrages die Voraussetzungen des § 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 Nr.1, Nr.2 oder Nr.3 gegeben sind. Nicht umsonst ist das Landgericht B-Stadt II in seinem Freispruch vom 06.05.2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger auf Grund der Angaben der Zeugen und seiner eigenen Einlassung nicht nachzuweisen sei, dass er Zinseinkünfte verschwiegen habe (Bl.61 bis 65 der kopierten Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt ). Zwar lässt sich der Weg, auf dem das Landgericht B-Stadt zu diesem Ergebnis gekommen ist, nicht im Einzelnen nachvollziehen, da die Sitzungsniederschrift des LG die Aussagen der Zeugen und des Klägers (Angeklagten) nicht inhaltlich wiedergibt. Es ist jedoch bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. am 10.01.2002 und 17.01.2002 eine gewisse Unsicherheit bei den Zeugen über die Handhabung des Anrechnens von Vermögen und daraus fließenden Kapitalerträgen je nach Zweckbestimmung gerade im ersten Jahr der Alhi (maßgeblich im Fall des Klägers neben den § 193 f. SGB III die Ermächtigungsvorschrift des § 206 SGB III i.V.m. der Alhi-VO vom 07.08.1974 in der seinerzeit zuletzt geänderten Fassung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433) zu erkennen. Dies ist bei der Masse der zu bewältigenden Fälle und der komplizierten Rechtslage bei der Anrechnung von Vermögen und Einkommen, die bereits bei der Abgrenzung des einen von dem anderen sowie bei der Verteilung auf die Alhi-Zahlungszeiträume beginnen, verständlich (mit von Anfang an umfangreicher Rechtsprechung, z.B. BSG vom 11.02.1976 SozR 4100 § 137 Nr.1, vom 06.10.1977 SozR 4100 § 138 Nr.2, vom 29.01.1997 SozR 3-4220 § 6 Nr.4, vom 22.10.1998 SozR 3-4220 § 6 Nr.6, vom 25.03.1999 SozR 3-4220 § 6 Nr.7).
Dem am 10.01.2002 einvernommenen als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der Beklagten D. wurden anlässlich des Weiterbewilligungsantrags für den Folgeabschnitt ab 30.12.2000 sämtliche vom Kläger beigebrachte, kopierte und in den Akten abgeheftete Unterlagen vorgelegt. Der Mitarbeiter hat an einem und demselben Tag, nämlich dem 15.12.2000, dem Kläger abschließend mitgeteilt, dass es auf Grund seiner Anhörung zu keiner Rückforderung der Arbeitslosenhilfe kommen werde, hat als Anordnungsbefugter im Auftrag mit Bescheid vom 15.12.2000 die Weitergewährung von Alhi ab 30.12.2000 wegen eines anzurechnenden Vermögens von 221.014,37 DM (abzüglich des Freibetrages von 16.000,00 DM) abgelehnt und die Auszahlung der ungeminderten Rest-Alhi für die Zeit vom 01.12.2000 bis 29.12.2000 verfügt. Die spätere "gesonderte Anhörung" über die Zinsen auf Veranlassung der Widerspruchsstelle, von der der Mitarbeiter D. am 10.01.2002 vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. spricht, hätte es nicht gegeben, wenn der Kläger nicht durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Ablehnung des Fortzahlens der Alhi ab 30.12.2000 eingelegt hätte. Hinsichtlich der Kapitalerträge, um die hier noch der Rechtsstreit geführt wird, während die Beklagte den Verwendungszweck des angelegten Festgeldes (für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 30.12.1999 bis zum 29.12.2000) für den Erwerb einer Eigentumswohnung wie auch den Verwendungszweck der sonstigen Vermögensanlagen zur Altersvorsorge (beide Ehegatten waren zum Zeitpunkt des Übergangs auf Anschluss-Alhi 58 Jahre alt, waren im Status des mietezahlenden Mieters und hatten - auch wegen Lücken in der beruflichen Laufbahn - keine übermäßig hohe Rente zu erwarten) offensichtlich akzeptiert hat, will der Mitarbeiter D. jedenfalls bei der Alterssicherung differenzieren. Je nach der Art des (z.B. Lebensversicherungs-) Vertrages seien Zinsgutschriften gesondert verwertbar oder auch nicht anrechenbar ((Kopie der Staatsanwaltschaftsakte Bl.28 bis 30), s. bereits ausführlich hierzu BSG vom 29.01.1997 SozR 3-4220 § 6 Nr.4, auch zu dem Wertungsspielraum, der im Begriff der "Angemessenheit der Alterssicherung" steckt).
Bezüglich des Ausfüllens des Antrags auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999 am 24.11.1999 durch den Kläger mit Hilfe des Mitarbeiters K. ergibt sich in Verbindung mit dessen Aussage als Zeugen am 17.01.2002 vor dem Amtsgericht S. auch nur ein eher ungewisses Bild. Dass in einer Verwaltungspraxis, in der seinerzeit (beim Antrag auf Anschluss-Alhi ab 30.12.1999) im Antragsvordruck unter 9.2.2 a nach "Bargeld" gefragt wird, der Arbeitsamtsbedienstete nicht (wie hier) nur wenige Blätter zurückblättert, wo der vorangehende Alg-Antrag mit beiliegender Arbeitsbescheinigung einschließlich eingetragener Abfindung von 300.000,00 DM zu finden ist, ist für den Senat kaum vorstellbar; ebenso wenig, dass der Kläger sich darauf verlässt, der Betrag würde übersehen und niemals nach ihm gefragt. Indem der Kläger im Antrag vom 24.11.1999 (wie auch im Folgeantrag vom 17.11.2000) auf "2" Freistellungsaufträge für Kapitalerträge hinweist, gibt er auch schon einen deutlichen Hinweis auf den Finanzdienstleister - D. -, bei dem sein Vermögen im Wesentlichen angelegt ist bzw. von dem es verwaltet wird und der auch damit beauftragt ist, die Freistellung von der Kapitalertragssteuer für ihn durchzuführen. Die Kontoauszüge der D. zeigten, dass dem Bundesamt für Finanzen bei dem Datenabgleich vom 16.10.2000 eine Verwechslung von Versicherungsnehmer (dem Kläger) und Versicherter (der Ehefrau) unterlaufen ist. Ein Auszug der H.-Vereinsbank über den Stand der Fondirent-Anteile Ende 1998 und die Anfang August 1999 zu erwartende Ausschüttung wie auch ein Auszug der aktuellen H. Versorgungsbilanz waren dem Antrag vom 24.11.1999 beigeheftet. Bei "Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge" hat der Kläger sowohl beim Antrag vom 24.11.1999 wie auch beim Antrag vom 17.11.2000 konstant "2" angegeben.
Inwiefern es sich bei den der D. und der D. Bank erteilten Freistellungsaufträgen um "weitere", beim Antrag auf Anschluss-Alhi nicht angegebene Freistellungsaufträge handeln soll bzw. welches diese sein sollen, wird hieraus nicht ersichtlich. Der als Zeuge vor dem Amtsgericht am 17.01.2002 einvernommene Mitarbeiter der Beklagten K. hat ausgesagt, dass bei Angabe von Freistellungsaufträgen in der Regel Belege mitgebracht werden, und dass es auch sein könne, dass der Kläger (dort Angeklagte) mit Unterlagen zu ihm gekommen sei, auch dass er mehr Unterlagen dabei gehabt habe, als im Akt im Anschluss an den Antrag vom 24.11.1999 abgeheftet seien (Kopie der Staatsanwaltschaftsakte Bl.36, 37). So lässt sich auch daraus, dass der Kläger, der den Antrag auf Anschluss-Alhi in Anwesenheit und mit Hilfe des Zeugen K. vom Arbeitsamt ausgefüllt hat bzw. vom Zeugen hat ergänzen lassen, bei "Bargeld, Bankguthaben" zunächst das "ja" im Ja-Feld angekreuzt, dann das "Ja-Feld" durchgeixt und das "Nein" im Nein-Kästchen angekreuzt hat, nicht zwingend der Schluss ziehen, dass er etwas verschwiegen hat. Wie die Antragstellung auf Anschluss-Alhi vor sich gegangen ist, wird nicht mehr mit wirklicher Gewissheit aufgeklärt werden können, wie aus den - gerade in ihrer Unsicherheit als aufrichtig einzuschätzenden - Aussagen des Zeugen K. vor dem Amtsgericht - Strafgericht - S. geschlossen werden muss. Die Beweislosigkeit geht in diesem Fall zu Lasten der Beklagten (von Wulffen/Schütze Rz.5 vor § 44).
Wenn bzw. soweit die dem Kläger jährlich gutgeschriebenen Kapitalerträge aus seinen Konten bei der D. (Festgeld, Entnahme für die Lebensversicherung), bei der D. Bank (Sparbuch) sowie aus dem Fonds-Depot bei der H.-Vereinsbank anrechnungsfähig waren, waren sie dies schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.12.1999 für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 und wurden dies nicht erst ab der nächsten Zinsgutschrift oder auch Dividendenausschüttung. Insofern ist gegen das Heranziehen von § 45 SGB X als Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme der Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum nichts einzuwenden. Auch die hierbei unterstellte (wenn auch in ihrem Modus nicht konsequent durchgeführte) Aufteilung von periodisch in längeren Abständen wiederkehrenden Kapitalerträgen auf die Alhi-Zahlungs-Zeiträume des Bewilligungsabschnitts wird als legitim angesehen (Niesel-Brandts, 2002, Rz.66 zu § 195, Gagel/Ebsen, Stand Oktober 2002, Rz.170, 171 zu § 194, zurückgehend auf BSG vom 11.02.1976 SozR 4100 § 137 Nr.1, dort S.5).
Da jedoch die Verwirklichung des § 45 SGB X letztlich daran scheitert, dass keine ausreichende Gewissheit des Vorliegens eines der vertrauensschutzvernichtenden Tatbestände des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X gewonnen werden konnte, kann nicht, wie von der Beklagten im Berufungsverfahren versucht, hilfsweise § 48 SGB X als Rechtsgrundlage für eine Teilaufhebung und Erstattung für die Vergangenheit herangezogen werden. Es liegt kein (siehe Heilemann SGb 1996, 162) Sachverhalt vor, der wegen des Zeitmoments von vorneherein die Wahl zwischen den §§ 45 und 48 SGB X aufnötigen würde. Im Übrigen könnte nach den Feststellungen zum Hergang der Bewilligung der Alhi nur § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X (nachträgliche Einkommenserzielung) zum Tragen kommen. Auf den beruft sich auch die Beklagte unter dem Hinweis, dass die Zinsgutschriften jeweils erst Ende des Jahres erfolgt seien. Damit würde jedoch eine dem Sinn des § 43 SGB X nicht entsprechende und damit unzulässige Umdeutung des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakts vom 29.06.2001 vorgenommen. Wenn auch anlässlich des Versuchs einer Umdeutung in umgekehrter Richtung hat das BSG mit Urteil vom 22.06.1988 (SozR 1300 § 43 Nr.1) ausdrücklich und ausführlich eine mögliche Umdeutung gerade wegen des gravierenden Unterschiedes zwischen den §§ 45 und 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X abgelehnt, insofern als im Gegensatz zu § 45 SGB X § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X keinerlei mitwirkendes Verschulden des Begünstigten, insbesondere keine Kenntnis des Begünstigten von der Überzahlung für eine rückwirkende Aufhebung verlange (a.a.O., S.3, von Wulffen/Schütze erweitert dies in Rz.11 zu § 43 SGB X dahingehend, dass sich eine den Betroffenen belastende Umdeutung verbietet, soweit ein Verwaltungsakt wegen überwiegenden Vertrauensschutzes nicht rücknehmbar ist).
Auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2000 gegebene Zusicherung, die für den Bewilligungsabschnitt vom 30.12.1999 bis 29.12.2000 bewilligte und geleistete Alhi unangetastet zu lassen, wird nochmals hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
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