L 9 AL 271/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 252/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 271/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 10.07.2007 sowie des Bescheids der Beklagten vom 13.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2005 verurteilt, dem Kläger für das erste Jahr einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,00 EUR monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht dem Kläger die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses verweigert hat.

Der 1971 geborene Kläger erlernte den Ausbildungsberuf eines Landwirts und arbeitete im elterlichen Betrieb. In der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 15.11.2004 war er bei der Firma H., Agrarhandelsbetrieb, W., als Lagerarbeiter (Aushilfskraft im Lager) versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 18.10.2004 meldete er sich arbeitslos. Im ergänzenden Formblatt vom 30.11.2004 betreffend die "Erklärung zur selbständigen Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft" gab er an, er verrichte täglich ca. 2 Stunden Stallarbeit. Er habe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und er werde den Betrieb nicht wie bisher weiterführen.

Ab dem 16.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger dann Arbeitslosengeld.
Die Veränderungsanzeige vom 08.04.2005 enthielt die Mitteilung, er habe ab dem 01.04.2005 eine selbständige Tätigkeit als Landwirt aufgenommen. Deswegen hob die Beklagte auch mit Bescheid vom 13.04.2005 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2005 auf.

Am 23.03.2005 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Im Formblatt gab er an, er sei nicht in eine persönliche Abhängigkeit eingebunden, auch nicht in die Organisation eines Auftraggebers. Er verneinte die Frage, ob er ein eigenes Unternehmerrisiko trage, ob er am Markt auftrete, ob die Chancen und Risiken angemessen verteilt seien und ob eine Zulassung zur Tätigkeit erforderlich sei, ebenso auch die Frage, ob er in der Vergangenheit ein Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhalten habe. Zur Ziffer 2. des Antrags " Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee" führte er aus, er wolle als Teilhaber in den elterlichen landwirtschaftlich Betrieb einsteigen und plane den Neubau eines Milchviehlaufstalles. Dieser solle den bisherigen Betrieb vergrößern und so die Möglichkeit schaffen, mehreren Personen einen Arbeitplatz zu geben.

Der als fachkundliche Stelle gehörte LBD (Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst GmbH B-Stadt, Stellungnahme vom 21.03.2003) kam bezüglich der Tragfähigkeit der Existenzgründung zu dem Ergebnis, in fachlicher, branchenspezifischer, kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht seien die Voraussetzungen für das Vorhaben gegeben. Das Leistungsangebot erscheine konkurrenzfähig, der Kläger schätze die Umsätze realistisch ein, genauso wie die Betriebsergebnisse und den Kapitalbedarf. Das Einkommen könne dem Existenzgründer voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten.

Im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vom 01.04.2005, abgeschlossen zwischen den Eltern des Klägers ( sen. und A.) war als Gesellschaftszweck die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes vereinbart, insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit des Betriebes, "so dass der Ausbau der Produktionsanlagen zu den vorrangigen Aufgaben der Gesellschaft gehört". Als weitere wesentliche Regelungen wurde vereinbart die Gründung für einen Zeitraum von sechs Jahren, ein Gewinnanteil des Klägers von 40 % und seiner Eltern von 60 % sowie eine Alleinvertretung durch jeden Gesellschafter nur in Fragen von untergeordneter Bedeutung insbesondere für Rechtsgeschäfte für eine Summe bis zu 5.000,00 EUR. Bei einem Ausscheiden werde der ausscheidende Gesellschafter mit dem Verkehrswert seines Gesellschaftsanteils abgefunden.

Mit Bescheid vom 13.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf den Existenzgründungszuschuss ab. Laut Gesellschaftsvertrag bestehe für den Kläger nur ein 40 %-iger Anteil am Gewinn (keine Sperrminorität).

Nach erhobenem Widerspruch übergab der Kläger der Beklagten einen neuen Gesellschaftsvertrag ebenfalls datiert vom 01.04.2005, in dem der Gewinnanteil für den Kläger neu festgesetzt war, auf Anteil 51 %. Die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages waren gleichgeblieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.04.2005 zurück. Sie sei aufgrund des mit dem Antrag vorgelegten Gesellschaftsvertrages davon ausgegangen, dass die Gewinnbeteiligung des Klägers gleichbedeutend sei mit seinem Anteil an der Gesellschaft. Damit habe er keine Sperrminorität. An dieser Betrachtung ändere sich nichts, auch wenn der Gewinnanteil nun bei
51 % liege, weil im Widerspruchsverfahren nur über die Betrachtung zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung zu befinden sei. Günstigenfalls sei ab Eingang des neuen Vertrages über den Antrag neu zu entscheiden.

In ihrer Stellungnahme vom 25.05.2005 hielt die Beklagte fest, der Kläger habe im neu vorgelegten Gesellschaftsvertrag lediglich seine eigene Arbeitskraft als Einlage angegeben, er habe in seinem Antrag ein eigenes Unternehmerrisiko verneint, er arbeite nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trage kein wirtschaftliches Risiko seiner Tätigkeit. Daher sei der Antrag abzulehnen.

Die Beklagte wertete den Vertragsabschluss als erneuten Antrag auf Existenzgründungszuschuss. Mit Bescheid vom 13.06.2005 lehnte sie ihn ab. In dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2005 sei lediglich der Gewinnanteil auf 51 % erhöht worden. Als Einlage sei wie im ersten Vertrag nur die Arbeitskraft des Klägers angegeben. Er arbeite weder im eigenen Namen und für eigene Rechnung noch trage er ein wirtschaftliches Risiko.

Dagegen legte der Kläger am 04.07.2005 Widerspruch ein. Bei einer BGB - Gesellschaft sei eine Kapitaleinlage nicht erforderlich. Jeder Gesellschafter hafte mit seinem Privatvermögen. Damit hafte er mit seiner privaten Eigentumswohnung z.B. bei Insolvenz der Gesellschaft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.06.2005 zurück. Ungeachtet der Gewinnanteile könne beim Kläger nicht von einem freien Unternehmer gesprochen werden. Für wesentliche Entscheidungen sei die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Weil in wesentlichen Fragen eine Abhängigkeit von der Zustimmung der Mitgesellschafter vorliege, sei er nicht als Selbständiger im Sinne der Vorschriften über den Existenzgründungszuschuss anzusehen.

Der Kläger hat hiergegen am 19.09.2005 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben.
Zweck der Gesellschaft sei die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens sowie der Ausbau von Produktionsanlagen. Zwar habe er schon vor Antragstellung gelegentlich auf dem Hof mitgearbeitet, hauptberuflich sei er aber anderweitig tätig gewesen. Nach Kündigung durch den Arbeitgeber habe er den Betrieb übernommen. Voraussetzung für einen Existenzgründungszuschuss sei gerade nicht die Neugründung eines Betriebes. Er trage das Unternehmerrisiko. Als BGB - Gesellschafter hafte er persönlich mit seinem Privatvermögen. Eine selbständige Tätigkeit sei gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Im Hinblick auf den Gewinn betrage sein Anteil 51 %, es bestehe insoweit eine vergleichbare Interessenlage wie bei einer GmbH. Er sei in keiner Weise einem Direktionsrecht unterworfen. Zudem besitze er eine Sperrminorität, denn alle wesentlichen Entscheidungen seien nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er den Abschluss des Gesellschaftsvertrags damit erklärt, eine Übergabe des Hofes aus Altersgründen habe noch nicht zur Diskussion gestanden.

Mit Urteil vom 10.07.2007hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger übe zwar eine selbständige Tätigkeit aus, es handele sich aber nicht um eine Existenzgründung. Er führe den Betrieb fort. Allein in der Änderung der Rechtsform liege keine Existenzgründung. Es solle nicht der Einritt von Arbeitslosen in bestehende Betriebe gefördert werden. Zudem solle der Leistungsempfänger das Unternehmen ausschließlich und alleinverantwortlich führen. Es müsse verlangt werden, dass eine Gründung vorliege. Nur wenn die Schaffung eines neuen wirtschaftlichen Unternehmens vorläge, das der Existenzgründer in eigener Verantwortung betreiben könne, würde der Kläger einen neuen Betrieb gründen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 31.08.2007, mit der er geltend macht, als Existenzgründung werde die Realisierung einer beruflichen Selbständigkeit bezeichnet. Auch ein Einstieg in ein bereits gegründetes Unternehmen sei dann möglich, wenn eine eigenständige Existenzgründung erfolge, insbesondere keine Anstellung in ein Arbeitsverhältnis oder die Eingliederung in eine unterordnungshaltige Hierarchie. Er habe sich entschlossen, den Betrieb zu übernehmen, umzustrukturieren und diesen wieder wettbewerbsfähig zu machen um von den Einkünften hieraus leben zu können. Er habe erhebliche Investitionen in einer Größenordnung von 800 00.00 EUR getätigt und insbesondere auch eine völlig andere Form der Tierhaltung eingeführt. Im Hinblick auf den Gewinn erhalte er einen Anteil von 51 %, seine Eltern seien mit 49 % beteiligt. Er habe Entscheidungsbefugnis in Alleinvertretungsberechtigung bis 5.000,00 EUR. Da im Rahmen des Gesellschaftsvertrages bestimmt sei, dass für alle wesentlichen Entscheidungen u.a. auch für Rechtsgeschäfte über 5000,00 EUR, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei, habe er die Möglichkeit, im Rahmen einer Abstimmung die Fassung eines bestimmten Beschlusses zu verhindern. Zudem sei er in keiner Weise einem Direktionsrecht unterworfen.

Die Beklagte hat ausgeführt (Schriftsatz vom 07.04.2008), es handele sich um eine Reaktivierung des Nebenerwerbs in anderer Form unter Fortführung des bisherigen Nebenerwerbs ohne kurzfristige Veränderung der Betriebsstruktur. Die Ausweitung einer zuvor ausgeübten Nebentätigkeit könne nicht die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit darstellen. In seinen Angaben im Antrag auf Existenzgründungszuschuss habe der Kläger ein eigenes Unternehmerrisiko, ein eigenes Auftreten am Markt und eine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken verneint. Nach dem Gesellschaftsvertrag stehe zudem dem Kläger als Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung nur bei Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung zu.

Hierauf hat der Kläger erwidert, es habe sich um eine Neugründung gehandelt. Das sei daraus ersichtlich, dass sich im Vergleich der Jahre 2005 und 2008 die landwirtschaftliche Fläche von 25 ha auf 85 ha gesteigert habe, die Anzahl der Kühe von 35 auf 90 und die Milchleistung von 150 000 kg pro Jahr auf 500 000 kg pro Jahr. Es sei ein Laufstall gebaut worden, es finde eine völlig andere Tierhaltung statt. Es habe sich eine Wertsteigerung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2005 um 8000.000,00 EUR ergeben. Auch seien in den landwirtschaftlichen Betrieb seit Gründung der Gesellschaft Nettoinvestitionen von 544.240,00 EUR (Bruttoinvestitionen von 631.318,00 EUR) erfolgt. Es sei ein neuer Milchviehstall mit dazugehöriger Aufstallung sowie eine Güllegrube errichtet worden. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen seien angeschafft worden. Nach dem Neubau habe sich der Bestand an Vieh auf 180 Stück erhöht. Die Investitionen seien überwiegend mit Darlehen erfolgt. Auch der Freistaat Bayern habe einen Zuschuss in Höhe von 115.240,00 EUR gewährt. Die Finanzierung sei auch getätigt worden aufgrund von Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts.

Die Beklagte hat weiter ausgeführt, der Kläger habe erklärt, er habe lediglich den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen, es sei ein Laufstall für die Kühe gebaut worden. Es sei lediglich die in geringem Umfang durchgeführte Viehhaltung ausgedehnt worden. Im März 2005 hätten Stellenangebote unterbreitet werden können, auch der Existenzgründungszuschuss sei dem Leistungscharakter nach keinesfalls zur sozialen Sicherung sondern zur Unterstützung einer Existenzgründung einzusetzen. Die Angaben des Klägers seien je nach Ablehnungsgrund angepasst worden.

Nach Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger Verträge vorgelegt über den Erwerb der landwirtschaftlichen Maschinen, Unterlagen über die Erweiterung des Viehstalles (Laufstall), den Neubau des Milchviehstalles, Unterlagen über die Errichtung der neuen Güllegrube, den Zukauf von Vieh, die Pacht bzw. den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Darlehensverträge, Steuerbescheide seiner Eltern aus der Zeit vor der Gesellschaftsgründung aus dem Jahr 2004 (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) sowie seine Steuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007, zudem Kaufverträge über landwirtschaftliche Maschinen und die Katasterauszüge über die Veränderungen der Hofstelle betreffend. Ferner den Neubau des Milchviehstalles betreffend Rechnungen über Stalleinrichtungen und Maschinen (Viehputzautomaten, Melkanlagen). Vorgelegt wurden des weiteren Abschlagsrechnungen über die Errichtung eines Milchviehstalls. Das Viehbestandsregister der A. GbR vom 31.10.2004 weist einen Viehbestand auf von135 Datensätzen auf, jedoch von 222 Datensätze zum 31.10.2008. Pachtverträge wurden abgeschlossen über ca. 11,4 ha vom 01.10.2005 mit einem Pachtzins von 4.766,75 EUR, über ca. 2,9 ha vom 31.10.2005 mit einem Pachtzins von 920,33 EUR, über ca. 1,4 ha vom 31.10.2005 mit einem Pachtzins von 34,51 EUR und über 5,6 ha vom 30.11.2007 mit einem Pachtzins von 2.845,00 EUR. Der Kläger legte auch vor einen Darlehensvertrag vom 06.05.2005 zwischen der A. GbR und der Raiffeisenbank A. A-Stadt über eine Darlehnssumme von 257.000,00 EUR und einen Darlehensvertrag über eine Summe von 108.900,00 EUR. Beide Darlehen weisen als Zweck den Neubaus eines Milchviehstalles und einer Güllegrube aus.

Der Kläger beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 10.07.2007 sowie den Bescheid vom 13.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung eines Existenzgründungszuschusses aufgrund des Antrags vom 27.04.2005 für das erste Jahr zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift und den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts sowie der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 über die Ablehnung der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses.

Die Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2006 liegen vor.

Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss
- eine Pflichtleistung (vgl. Marschner in GK - SGB III/Stand Februar 2005 § 421 l Rn. 16) - ist hier die Bestimmung des § 421 l Sozialgesetzbuch III (SGB III), eingefügt mit Wirkung vom 01.01.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 , rückwirkend zum 01.01.2003 geändert durch Art. 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31.07.2003
Rechtskraft
Aus
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