L 15 B 839/06 R KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 192/02 A Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 839/06 R KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde unzulässig, wenn Beschwerdegegenstand von 50,- € im Sinne von § 128 Abs.4 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nicht erreicht wird
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12.09.2006 - S 5 RJ 192/02 A Ko - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
In dem Rechtsstreit des D. J. gegen die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz ist der Kläger von der hiesigen Erinnerungs- und Beschwerdeführerin vertreten worden.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 12.09.2006 - S 5 RJ 192/02 A Ko - die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen. Insgesamt errechne sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 146,13 EUR, der sich entsprechend dem zutreffenden Kostenbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut vom 05.06.2003 wie folgt aufschlüssele:
1. Vertretungsgebühr § 116 Abs.1 BRAGO 550,00 EUR
2. Unkostenpauschale § 26 BRAGO 20,00 EUR
3. Kosten für Fotokopien § 27 BRAGO 14,50 EUR
Insgesamt 584,50 EUR
Gesamtsumme: 584,50 EUR
davon 3/4: 438,37 EUR
und 1/4: 146,13 EUR.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 16.10.2006 ging am selben Tag beim Sozialgericht Landshut ein, welches der Beschwerde nicht abhalf.
Die Beschwerdeführerin hob mit Beschwerdebegründung vom 18.10.2006 hervor, dass der Kostenrichter mit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung zum Beschluss zu erkennen gegeben habe, dass er über die Erinnerung des Kostenbeamten gemäß § 197 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht habe endgültig entscheiden wollen. Deshalb werde von der Statthaftigkeit ausgegangen. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass durch die Feststellung der Unanwendbarkeit von § 116 Abs.4 BRAGO eine Verböserung gegenüber der Kostenfestsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten vorliege. Die Billigkeit der zu erstattenden Gebühr könne nur unter Zugrundelegung der anzuwendenden Vorschriften beurteilt werden. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten sei Erinnerung mit der Begründung eingelegt worden, die zur Festsetzung beantragte Gebühr in Höhe von 700,00 EUR sei nicht unbillig, weil der Rechtsstreit nicht nur überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger gehabt habe, sondern auch die rechtliche Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit deutlich überdurchschnittlich bzw. leicht überdurchschnittlich gewesen seien. Es werde daher beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12.09.2006 aufzuheben und
die Kostenfestsetzungsentscheidung vom 05.06.2003 insoweit abzuändern, als antragsgemäß die Vertretungsgebühr gemäß § 116 Abs.1 i.V.m. Abs.4 BRAGO in Höhe von 700,00 EUR (anstelle von 550,00 EUR) festgesetzt wird.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05.01.2007 darauf hingewiesen, dass entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde gemäß § 128 Abs.4 BRAGO unzulässig sei. Es könne im Endeffekt auch dahingestellt bleiben, ob vorliegend, und dies auch unabhängig davon, dass eine Verböserung laut Beschlusstenor definitiv nicht erfolgt sei, nun eine Anwendung von § 116 Abs.4 BRAGO infrage komme oder nicht. Denn selbst bei einer bejahenden Anwendung (so z.B. BayLSG, Beschluss vom 19.10.2005 -
L 15 B 409/04 R KO) sei es ebenso Fakt, dass eine mündliche Verhandlung oder auch nur ein Beweisaufnahmetermin nicht stattgefunden hätten. Dies bedinge in der Regel eine Minderung bereits der Mittelgebühr um 30 bzw. 20 %. Die außerdem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Antragstellung auf eine Altersrente könne gebührenrechtlich nicht berücksichtigt werden, da diese eine eigenständige, zudem außerhalb des Verfahrens erfolgte und somit aber auch nicht von der PKH mitumfasste Tätigkeit darstelle (§ 119 ZPO). Insgesamt könne hier eine höhere Gebühr als die festgesetzten 550,00 EUR nicht in Ansatz gebracht werden.
Im Folgenden hielten die Beteiligten mit wechselseitigen Schriftsätzen an ihren jeweiligen Auffassungen fest.
II.
Die Beschwerde vom 16.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12.09.2006 - S 5 RJ 192/02 A Ko - ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR nicht übersteigt (§ 128 Abs.4 Satz 1 BRAGO). Die versehentliche Verwendung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) statthaft wird. Vielmehr sind auch bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung die gesetzlichen Vorgaben von § 128 Abs.4 Satz 1 BRAGO zu beachten.
Würde man entsprechend der Beschwerdebegründung vom 18.10.2006 eine Vertretungsgebühr gemäß § 116 Abs.1 BRAGO in Höhe von 700,00 EUR als angemessen erachten, ergäbe sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 183,62 EUR, der sich wie folgt aufschlüsselt:
1. Vertretungsgebühr § 116 Abs.1 BRAGO 700,00 EUR
2. Unkostenpauschale § 26 BRAGO 20,00 EUR
3. Kosten für Fotokopien § 27 BRAGO 14,50 EUR
insgesamt 734,50 EUR
Gesamtsumme: 734,50 EUR
davon 3/4: 550,87 EUR
und 1/4: 183,62 EUR.
Die Beschwer der Erinnerungs- und Beschwerdeführerin beläuft sich vorliegend somit auf 183,62 EUR - 146,13 EUR = 37,49 EUR. Somit ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs.4 Satz 1 BRAGO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR nicht übersteigt.
Eine weitere Beschwerde findet gemäß § 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO nicht statt.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs.5 BRAGO gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rechtskraft
Aus
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