L 15 B 917/07 SF KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SF 13/07 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 917/07 SF KO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.10.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2007 - S 13 SF 13/07 KO - wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer ist in dem Rechtsstreit der D. M. gegen den Freistaat Bayern vom Sozialgericht Nürnberg gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gutachterlich gehört worden.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2007 hat er sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote gewandt und vorgetragen, für das von ihm gefertigte Gutachten seien 1.338,37 Euro angemessen.
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Entschädigung des Antragstellers (und hiesigen Beschwerdeführers) mit Beschluss vom 05.09.2007 - S 13 SF 13/07 KO - auf 1.067,73 Euro festgesetzt. Der Zeitaufwand für die Aktendurchsicht, den der Kostenbeamte bei
163 Blatt Akteninhalt mit 2,72 Stunden festgesetzt habe, werde vom Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung nicht angegriffen. Angegriffen werde jedoch der Zeitaufwand für die Abfassung des Gutachtens. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte sei für die Abfassung einer Seite der Beurteilung ein Zeitaufwand von einer Stunde zuzubilligen, wobei lediglich die reine Beurteilung ohne Vorgeschichte vor Wiederholung der Beweisfragen berücksichtigt werden könne. Nach Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Ansatz von 8,5 Stunden für die reine Beurteilung im vorliegenden Fall äußerst großzügig und unter Ausnutzung des eingeräumten Ermessens vorgenommen worden sei. Tatsächlich enthalte die Beurteilung, die auf Seite 2 des Gutachtens beginne und bis Seite 13 Mitte reiche, zumindest bis Seite 6 oben vorwiegend die Schilderung der Vorgeschichte und die Darstellung der bisher ergangenen Entscheidungen. Von Blatt 6 bis
Blatt 13 hätte die Beurteilung lediglich 6,5 Seiten umfasst. Berücksichtige man zugunsten des Antragstellers, dass in den Seiten 2 bis 5 zumindest zum Teil auch eine Beurteilung im geforderten Sinne enthalten sei, sei der Ansatz von 8,5 Stunden für die Abfassung des Gutachtens angemessen. Insgesamt sei daher die Entschädigung des Antragstellers auf 1.067,73 Euro festzusetzen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 10.10.2007 ging am selben Tag beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Den Bevollmächtigten des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers ist antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden. Diese wurden mit Nachricht des BayLSG vom 25.09.2008 befragt, ob und gegebenenfalls wie die Beschwere noch begründet werde.
II.
Die Beschwerde vom 10.10.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2007 - S 13 SF 13/07 KO - ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, weil in Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers vom 20.08.2007 der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Nach Aktenlage streiten die Beteiligten lediglich darüber, ob für die Abfassung des Gutachtens 8,5 Stunden oder 12 Stunden angemessen sind. Insoweit hat der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat mit Grundsatzbeschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - bestätigt, dass von einer pauschalierenden Betrachtungsweise auszugehen ist und der im Einzelfall individuelle Zeitaufwand berücksichtigt werden kann.
In der Sache hat das Sozialgericht Nürnberg mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.09.2007 - S 13 SF 13/07 KO - daher zutreffend darauf abgestellt, dass entsprechend dem vorliegenden Gutachten des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers der Ansatz von 8,5 Stunden für die reine Beurteilung der maximal mögliche ist.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, zumal die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers trotz Nachfrage des BayLSG vom 25.09.2008 die Beschwerde nicht mehr begründet haben.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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