Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KN 34/08 P
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 9/09 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Sozialgericht Gelsenkirchen Az.: S 3 KN 34/08 P Verkündet am 08.12.2008 Im Namen des Volkes Urteil h Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Kägerin trägt wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung anteilige Gerichtskosten in Höhe von 750 EUR sowie die Hälfte der Pauschgebühr der Beklagten.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Einstufung in die Pflegestufe III für Leistungen der vollstationären Pflege ab 01.09.2007 und begehrt die Beibehaltung der bisherigen Pflegestufe II.
Die 1923 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Sie leidet unter Blindheit, Diabetes, Parkinson und Depression und erhielt von der Beklagten seit 2004 Leistungen bei häuslicher Pflege entsprechend der Pflegestufe II. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wegen eines Hirninfarkts wurde die Klägerin ab 17.09.2007 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Die Beklagte gewährte der Klägerin ohne weitere Begutachtung Leistungen der vollstationären Pflege entsprechend der bisherigen Einstufung in die Pflegestufe II.
Am 01.02.2007 stellte die Betreuerin der Klägerin (Tochter) einen Antrag auf eine erneute Begutachtung der Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandzustandes und des damit verbundenen Pflegebedarfs. Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) ein. In einem aufgrund einer Untersuchung der Klägerin in der stationären Pflegeeinrichtung erstellten Gutachten vom 30.11.2007 gelangte die untersuchende Fachärztin für Innere Medizin Gu zu der Feststellung, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von im Tagesdurchschnitt 245 Minuten und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Hilfebedarf von im Tagesdurchschnitt 60 Minuten bestehe. Die Gutachtern führte aus, dass die Klägerin wegen Blindheit praktisch bei der gesamten Grundpflege Hilfe benötige. Sie könne vereinzelt noch mithelfen, tue dies wegen ihrer Antriebslosigkeit jedoch nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe III lägen seit September 2007 vor.
Unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Gutachten bewilligte die Beklagte der Klägerin ab September 2007 Leistungen für vollstationäre Pflege nach der Pflegestufe III (Bescheid vom 10.12.2007). Hiergegen erhob die Betreuerin der Klägerin am 21.12.2007 Widerspruch. Sie machte geltend, dass die Pflegezeitbemessung zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit nicht richtig angesetzt worden sei. Der Pflegeaufwand sei viel geringer und man habe ihr keine Möglichkeit gegeben, an der Begutachtung teilzunehmen. Nach Auswertung der beigezogenen Pflegedokumentation des Seniorenzentrums in Gladbeck gelangte Dr. T vom SMD zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einer sehr zeitaufwendigen aktivierenden Pflege bedürfe und zweifellos in die Pflegestufe III einzuordnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mangels Beschwer als unzulässig zurück. Die Klägerin habe einen Antrag auf Zuordnung in eine höhere Pflegestufe gestellt. Diesem Leistungsbegehren sei im vollem Umfange entsprochen worden, so dass eine Beschwer nicht vorläge.
Mit ihrer am 02.06.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt die Betreuerin der Klägerin aus, dass die Zuordnung in die Pflegestufe III falsch sei, da die Klägerin in einem geringeren Umfang pflegebedürftig sei. die Klägerin habe den Antrag nur auf massiven Druck der Heimleitung gestellt. Die Gutachterin und das Heim versuchten wider besseres Wissen, die Einstufung in die Pflegestufe III durchzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Entscheidung weiterhin für rechtmäßig und verweist auf den Inhalt ihres Widerspruchbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Bewilligung vom 10.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.05.2008 über Leistungen für vollstationäre Pflege in der Pflegestufe III.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert ist. Die Beschwer eines Klägers ist subjektiv bzw. formell zu ermitteln. Ein Kläger ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt, was er beantragt hatte (SG Gelsenkirchen Urteil vom 26.08.2003, Az: S 3 KN 11/03 Pflegestufe I; Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rdn. 6).
Die Klägerin hat eine Neubegutachtung wegen eines veränderten Pflegebedarfs beantragt. Dieser Antrag kann denknotwendig nur als Antrag auf Höherstufung in der sozialen Pflegeversicherung verstanden werden, da ansonsten eine Nachbegutachtung sinnlos und überflüssig wäre. Aus dem Antrag geht hervor, dass die Klägerin einen erhöhten Pflegebedarf geltend macht und damit eine Eingruppierung in eine höhere Pflegestufe begehrt. Diesem Antrag ist entsprochen worden, so dass eine Beschwer der Klägerin nicht gegeben sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193, 192 SGG.
Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat sich die Klägerin nicht entschließen können, das Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Dabei muss die Klägerin dass Handeln der für sie tätigen Betreuerin und des von dieser beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. Im Hinblick auf dieses Verhalten hat es die Kammer nach entsprechender Belehrung des Bevollmächtigten der Klägerin für erforderlich angesehen, ihr Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG aufzuerlegen. Hiernach kann das Gericht einem Beteiligten Kosten auferlegen, die unter anderem dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Da dem Antrag des Klägerin entsprochen worden ist, wäre bei sachgemäßer und verständiger Würdigung der Rechtslage hier nur eine Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme in Betracht gekommen. Der Klägerin ist auch dargelegt worden, dass ihre Vorwürfe gegen die Gutachterin und das Pflegeheim unberechtigt sind, da deren Vorgehensweise durch die gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 18 Abs. 4 Satz 2 und 87a Abs. 2 SGB XI gedeckt ist. Danach kann das Heim eine Abklärung der zutreffenden Pflegestufe durch den MDK verlangen und dieser soll bei der Begutachtung das Pflegepersonal befragen. Eine Anwesenheit der Betreuerin bei der Begutachtung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr versucht die Betreuerin in einer moralisch höchst bedenklichen Weise, der Klägerin die dieser nach ärztlicher Beurteilung zustehenden und vom Pflegeheim auch erbrachten Hilfeleistungen vorzuenthalten, um die mit dem höheren Pflegesatz verbundene finanzielle Mehrbelastung des Vermögens ihrer Mutter zu vermeiden. Solche Motive können die Fortführung einer unzulässigen Klage nicht rechtfertigen. Die Fortführung des unzulässigen Rechtsstreits kann daher nur als missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG angesehen werden.
Die Klägerin war daher zum Ausgleich an den Gerichtshaltungskosten des Landes zu beteiligen, wobei die Kammer den festgesetzten Betrag von 750,00 Euro in Ansehung aller "Systemkosten" , die mit diesem Verfahren, insbesondere der Durchführung des Kammertermins und der Absetzung eines Urteils in Zusammenhang stehen, als angemessen erachtet. Darüber hinaus sind der Beklagten aus der Notwendigkeit, dass Verfahren streitig zu entscheiden, weitergehende Kosten gemäß § 184 Abs. 2 SGG in Höhe von 75,00 Euro entstanden, die bei verständigem Handeln der Klägerin vermeidbar gewesen wären und daher der Beklagten durch die Klägerin zu erstatten sind.
Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Einstufung in die Pflegestufe III für Leistungen der vollstationären Pflege ab 01.09.2007 und begehrt die Beibehaltung der bisherigen Pflegestufe II.
Die 1923 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Sie leidet unter Blindheit, Diabetes, Parkinson und Depression und erhielt von der Beklagten seit 2004 Leistungen bei häuslicher Pflege entsprechend der Pflegestufe II. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wegen eines Hirninfarkts wurde die Klägerin ab 17.09.2007 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Die Beklagte gewährte der Klägerin ohne weitere Begutachtung Leistungen der vollstationären Pflege entsprechend der bisherigen Einstufung in die Pflegestufe II.
Am 01.02.2007 stellte die Betreuerin der Klägerin (Tochter) einen Antrag auf eine erneute Begutachtung der Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandzustandes und des damit verbundenen Pflegebedarfs. Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) ein. In einem aufgrund einer Untersuchung der Klägerin in der stationären Pflegeeinrichtung erstellten Gutachten vom 30.11.2007 gelangte die untersuchende Fachärztin für Innere Medizin Gu zu der Feststellung, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von im Tagesdurchschnitt 245 Minuten und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Hilfebedarf von im Tagesdurchschnitt 60 Minuten bestehe. Die Gutachtern führte aus, dass die Klägerin wegen Blindheit praktisch bei der gesamten Grundpflege Hilfe benötige. Sie könne vereinzelt noch mithelfen, tue dies wegen ihrer Antriebslosigkeit jedoch nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe III lägen seit September 2007 vor.
Unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Gutachten bewilligte die Beklagte der Klägerin ab September 2007 Leistungen für vollstationäre Pflege nach der Pflegestufe III (Bescheid vom 10.12.2007). Hiergegen erhob die Betreuerin der Klägerin am 21.12.2007 Widerspruch. Sie machte geltend, dass die Pflegezeitbemessung zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit nicht richtig angesetzt worden sei. Der Pflegeaufwand sei viel geringer und man habe ihr keine Möglichkeit gegeben, an der Begutachtung teilzunehmen. Nach Auswertung der beigezogenen Pflegedokumentation des Seniorenzentrums in Gladbeck gelangte Dr. T vom SMD zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einer sehr zeitaufwendigen aktivierenden Pflege bedürfe und zweifellos in die Pflegestufe III einzuordnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mangels Beschwer als unzulässig zurück. Die Klägerin habe einen Antrag auf Zuordnung in eine höhere Pflegestufe gestellt. Diesem Leistungsbegehren sei im vollem Umfange entsprochen worden, so dass eine Beschwer nicht vorläge.
Mit ihrer am 02.06.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt die Betreuerin der Klägerin aus, dass die Zuordnung in die Pflegestufe III falsch sei, da die Klägerin in einem geringeren Umfang pflegebedürftig sei. die Klägerin habe den Antrag nur auf massiven Druck der Heimleitung gestellt. Die Gutachterin und das Heim versuchten wider besseres Wissen, die Einstufung in die Pflegestufe III durchzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Entscheidung weiterhin für rechtmäßig und verweist auf den Inhalt ihres Widerspruchbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Bewilligung vom 10.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.05.2008 über Leistungen für vollstationäre Pflege in der Pflegestufe III.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert ist. Die Beschwer eines Klägers ist subjektiv bzw. formell zu ermitteln. Ein Kläger ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt, was er beantragt hatte (SG Gelsenkirchen Urteil vom 26.08.2003, Az: S 3 KN 11/03 Pflegestufe I; Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rdn. 6).
Die Klägerin hat eine Neubegutachtung wegen eines veränderten Pflegebedarfs beantragt. Dieser Antrag kann denknotwendig nur als Antrag auf Höherstufung in der sozialen Pflegeversicherung verstanden werden, da ansonsten eine Nachbegutachtung sinnlos und überflüssig wäre. Aus dem Antrag geht hervor, dass die Klägerin einen erhöhten Pflegebedarf geltend macht und damit eine Eingruppierung in eine höhere Pflegestufe begehrt. Diesem Antrag ist entsprochen worden, so dass eine Beschwer der Klägerin nicht gegeben sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193, 192 SGG.
Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat sich die Klägerin nicht entschließen können, das Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Dabei muss die Klägerin dass Handeln der für sie tätigen Betreuerin und des von dieser beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. Im Hinblick auf dieses Verhalten hat es die Kammer nach entsprechender Belehrung des Bevollmächtigten der Klägerin für erforderlich angesehen, ihr Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG aufzuerlegen. Hiernach kann das Gericht einem Beteiligten Kosten auferlegen, die unter anderem dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Da dem Antrag des Klägerin entsprochen worden ist, wäre bei sachgemäßer und verständiger Würdigung der Rechtslage hier nur eine Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme in Betracht gekommen. Der Klägerin ist auch dargelegt worden, dass ihre Vorwürfe gegen die Gutachterin und das Pflegeheim unberechtigt sind, da deren Vorgehensweise durch die gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 18 Abs. 4 Satz 2 und 87a Abs. 2 SGB XI gedeckt ist. Danach kann das Heim eine Abklärung der zutreffenden Pflegestufe durch den MDK verlangen und dieser soll bei der Begutachtung das Pflegepersonal befragen. Eine Anwesenheit der Betreuerin bei der Begutachtung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr versucht die Betreuerin in einer moralisch höchst bedenklichen Weise, der Klägerin die dieser nach ärztlicher Beurteilung zustehenden und vom Pflegeheim auch erbrachten Hilfeleistungen vorzuenthalten, um die mit dem höheren Pflegesatz verbundene finanzielle Mehrbelastung des Vermögens ihrer Mutter zu vermeiden. Solche Motive können die Fortführung einer unzulässigen Klage nicht rechtfertigen. Die Fortführung des unzulässigen Rechtsstreits kann daher nur als missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG angesehen werden.
Die Klägerin war daher zum Ausgleich an den Gerichtshaltungskosten des Landes zu beteiligen, wobei die Kammer den festgesetzten Betrag von 750,00 Euro in Ansehung aller "Systemkosten" , die mit diesem Verfahren, insbesondere der Durchführung des Kammertermins und der Absetzung eines Urteils in Zusammenhang stehen, als angemessen erachtet. Darüber hinaus sind der Beklagten aus der Notwendigkeit, dass Verfahren streitig zu entscheiden, weitergehende Kosten gemäß § 184 Abs. 2 SGG in Höhe von 75,00 Euro entstanden, die bei verständigem Handeln der Klägerin vermeidbar gewesen wären und daher der Beklagten durch die Klägerin zu erstatten sind.
Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
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