Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KN 12/08 P
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Sozialgericht Gelsenkirchen Az.: S 3 KN 12/08 P Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid I Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Die 1925 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach der Pflegestufe I. Am 03.03.2007 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Zuschuss zum bereits erfolgten Umbau des Badezimmers, weil sie die Eingangstür mit dem Rollator nicht passieren könne und eine ebenerdige Dusche benötige. Die Beklagte holte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) ein. In ihrem Gutachten vom 02.08.2007 stellte die Gutachterin Pflegefachkraft C nach einem Hausbesuch fest, dass mit Hilfe eines Badewannenlifters der Einstig in die Badewanne noch möglich gewesen sei. Die Klägerin sei nur nachts wegen Schwindelerscheinungen auf einen Rollator angewiesen und dann wäre ein Toilettenstuhl ausreichend gewesen. Die beantragte Maßnahme sei demnach nicht erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 06.08.20074 lehnte die Beklagte daher den Antrag ab. In ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass das alte Badezimmer zu eng gewesen sei. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 zurück.
Mit der am 29.02.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie meint, dass durch den Badezimmerumbau die häusliche Pflege ermöglicht und erheblich erleichtert worden und eine möglichst selbständige Lebensführung hergestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich ,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung von Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Gerichtsbescheid gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, die den Beteiligten übersandten ärztlichen Äußerungen und die Verwaltungsakte der Beklagten. Alle diese Unterlagen haben dem Kammervorsitzenden bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berechtigung des Kammervorsitzenden, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Urteil durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, folgt aus §§ 12 und 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und die Klägerin dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Zuschuss wegen einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zuschuss im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem urkundsbeweislich gewürdigten Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Durchführung der Umbauarbeiten, wenn der Zuschuss nachträglich beantragt wird, bzw. der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Umbauarbeiten erst danach durchgeführt worden sind oder werden sollen (BSG Urteil vom 19.04.2007 B 3 P 8/06 R). Nach § 40 Abs. 4 SGB XI steht es im Ermessen der Pflegekasse, ob sie subsidiär finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds gewährt. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass dadurch die häusliche Pflege ermöglich oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Bei der Prüfung dieser Rechtsbegriffe ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 29 SGB XI zu beachten. Durch den Badumbau wurde die auch schon vorher durchgeführte Pflege nicht erst ermöglicht. Im Fall der Klägerin bewirkte der Badumbau auch keine erhebliche Erleichterung der Pflege. Denn nach einer für das Gericht nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung war das Baden mit Hilfe von einem Badewannenlifter möglich und nachts hätte von der Klägerin ein Toilettenstuhl benutzt werden können. Sie musste zur Nachtzeit nicht zwingend mit dem Rollator durch die zu enge Badezimmertüre. Die beiden Hilfsmittel Badewannenlifter und Toilettenstuhl wären deutlich wirtschaftlicher als es ein Badumbau für 4600 EUR gewesen ist. Die Klägerin hat die Beurteilung der Gutachterin hinsichtlich der möglichen und zumutbaren Einsetzbarkeit von Badewannenlifter und Toilettenstuhl nicht entkräften können. Dass der Umbau des Bades nicht geeignet war, der Klägerin eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Klägerin ist dadurch nicht selbständiger geworden. Ihr Pflegebedarf hat sich nicht verringert und sie ist folglich immer noch in Pflegestufe I eingestuft.
Die Kostenentscheidung der Klage beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Die 1925 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach der Pflegestufe I. Am 03.03.2007 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Zuschuss zum bereits erfolgten Umbau des Badezimmers, weil sie die Eingangstür mit dem Rollator nicht passieren könne und eine ebenerdige Dusche benötige. Die Beklagte holte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) ein. In ihrem Gutachten vom 02.08.2007 stellte die Gutachterin Pflegefachkraft C nach einem Hausbesuch fest, dass mit Hilfe eines Badewannenlifters der Einstig in die Badewanne noch möglich gewesen sei. Die Klägerin sei nur nachts wegen Schwindelerscheinungen auf einen Rollator angewiesen und dann wäre ein Toilettenstuhl ausreichend gewesen. Die beantragte Maßnahme sei demnach nicht erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 06.08.20074 lehnte die Beklagte daher den Antrag ab. In ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass das alte Badezimmer zu eng gewesen sei. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 zurück.
Mit der am 29.02.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie meint, dass durch den Badezimmerumbau die häusliche Pflege ermöglicht und erheblich erleichtert worden und eine möglichst selbständige Lebensführung hergestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich ,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung von Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Gerichtsbescheid gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, die den Beteiligten übersandten ärztlichen Äußerungen und die Verwaltungsakte der Beklagten. Alle diese Unterlagen haben dem Kammervorsitzenden bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berechtigung des Kammervorsitzenden, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Urteil durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, folgt aus §§ 12 und 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und die Klägerin dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Zuschuss wegen einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zuschuss im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem urkundsbeweislich gewürdigten Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Durchführung der Umbauarbeiten, wenn der Zuschuss nachträglich beantragt wird, bzw. der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Umbauarbeiten erst danach durchgeführt worden sind oder werden sollen (BSG Urteil vom 19.04.2007 B 3 P 8/06 R). Nach § 40 Abs. 4 SGB XI steht es im Ermessen der Pflegekasse, ob sie subsidiär finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds gewährt. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass dadurch die häusliche Pflege ermöglich oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Bei der Prüfung dieser Rechtsbegriffe ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 29 SGB XI zu beachten. Durch den Badumbau wurde die auch schon vorher durchgeführte Pflege nicht erst ermöglicht. Im Fall der Klägerin bewirkte der Badumbau auch keine erhebliche Erleichterung der Pflege. Denn nach einer für das Gericht nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung war das Baden mit Hilfe von einem Badewannenlifter möglich und nachts hätte von der Klägerin ein Toilettenstuhl benutzt werden können. Sie musste zur Nachtzeit nicht zwingend mit dem Rollator durch die zu enge Badezimmertüre. Die beiden Hilfsmittel Badewannenlifter und Toilettenstuhl wären deutlich wirtschaftlicher als es ein Badumbau für 4600 EUR gewesen ist. Die Klägerin hat die Beurteilung der Gutachterin hinsichtlich der möglichen und zumutbaren Einsetzbarkeit von Badewannenlifter und Toilettenstuhl nicht entkräften können. Dass der Umbau des Bades nicht geeignet war, der Klägerin eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Klägerin ist dadurch nicht selbständiger geworden. Ihr Pflegebedarf hat sich nicht verringert und sie ist folglich immer noch in Pflegestufe I eingestuft.
Die Kostenentscheidung der Klage beruht auf § 193 SGG.
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