Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1085/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin vom 2. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die von der Klägerin am 2. Januar 2009 im Hinblick auf den Fortgang des Berufungsverfahrens L 11 KR 1085/08, in dem die Kostenerstattung für selbst beschaffte ärztliche Maßnahmen geltend gemacht wird, erhobene außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S, SozR 4-1500 § 160a Nr. 17, unter Hinweis auf gleichlautende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs; Beschluss vom 4. September 2007, B 2 U 308/06 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 18), wonach nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein Raum mehr dafür verbleibt, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit erfordert, dass die Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt werden und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sind. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss des Plenums des BVerfG vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416 m.w.N.). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er erreichen kann und wie er vorgehen muss. Es verstößt deshalb gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG - Kammer - Beschluss vom 16. Januar 2007, 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538). Entsprechend geht der EGMR davon aus, dass eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, 75529/01, EuGRZ 2007, 255 = NJW 2006, 2389).
Der Senat lehnt auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Im Übrigen ist der Senat nicht untätig gewesen, sondern am 4. März 2009 ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist, und noch am gleichen Tag ist ein Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angekündigt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die von der Klägerin am 2. Januar 2009 im Hinblick auf den Fortgang des Berufungsverfahrens L 11 KR 1085/08, in dem die Kostenerstattung für selbst beschaffte ärztliche Maßnahmen geltend gemacht wird, erhobene außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S, SozR 4-1500 § 160a Nr. 17, unter Hinweis auf gleichlautende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs; Beschluss vom 4. September 2007, B 2 U 308/06 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 18), wonach nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein Raum mehr dafür verbleibt, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit erfordert, dass die Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt werden und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sind. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss des Plenums des BVerfG vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416 m.w.N.). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er erreichen kann und wie er vorgehen muss. Es verstößt deshalb gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG - Kammer - Beschluss vom 16. Januar 2007, 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538). Entsprechend geht der EGMR davon aus, dass eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, 75529/01, EuGRZ 2007, 255 = NJW 2006, 2389).
Der Senat lehnt auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Im Übrigen ist der Senat nicht untätig gewesen, sondern am 4. März 2009 ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist, und noch am gleichen Tag ist ein Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angekündigt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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