Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 180/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 698/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin zu 1 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Beratung zur Vorschrift des § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sowie vom Antragsgegner zu 2 die Einwirkung auf die Antragsgegnerin zu 1 im Wege der Aufsicht.
Vor dem Hintergrund einer zum 9. Februar 2009 beabsichtigten Arbeitsaufnahme bei der Firma P. Personal-Leasing GmbH & Co KG in B. wandte sich der Antragsteller am 14. Januar 2009 an die Antragsgegnerin zu 1 wegen Beratung zu § 45 SGB III. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1 H. besprach mit dem Antragsteller den Gesetzestext sowie die ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen. Am 26. Januar 2009 wurde der Antragsteller zu einem Beratungsgespräch auf den 2. Februar 2009 eingeladen, welches wegen Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu 1 abgesagt wurde.
Am 16. Januar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er hat eine umfassende Beratung nach § 45 SGB III verlangt, welche zeitlich vor der Arbeitsaufnahme am 9. Februar 2009 erfolgen müsse. Ferner hat er die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2 verlangt, auf die Antragsgegnerin zu 1 im Wege der Aufsicht zwecks Durchführung der Beratungspflicht einzuwirken und im Falle eines Verstoßes ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 EUR anzudrohen sowie hilfsweise Ordnungshaft gegenüber dem B. für A. und S. anzuordnen.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt. Die gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Anträge seien wegen Fehlens einer Antragsbefugnis bereits unzulässig. Eine Verletzung des Antragstellers in einem subjektiv-öffentlichen Recht sei nicht ersichtlich. Die Ausübung des Aufsichtsrechts erschöpfe sich regelmäßig allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft, dagegen sei das Aufsichtsrecht nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R - (juris)). Aus dieser zu §§ 87 ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergangenen Rechtsprechung ergebe sich auch im Hinblick auf § 393 SGB III nichts anderes, da diese Norm lediglich eine Sondervorschrift zu den §§ 87 ff. SGB IV darstelle. Der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Antrag sei unbegründet, da die Antragsgegnerin zu 1 das Begehren des Antragstellers auf Beratung zu § 45 SGB III bereits erfüllt habe. Ein Anspruch auf Beratung mit einem bestimmten Inhalt könne aus § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht abgeleitet werden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12. Februar 2009 eingelegten Beschwerde. In seinem an das SG gerichteten Schreiben führt der Antragsteller aus, der Tatbestand sei zu berichtigen bzw. zu ergänzen, weshalb auch die Beschwerde gegen den Beschluss begründet sei. Es habe keine Beratung zu § 45 SGB III gegeben; der Hinweis, man wende übergangsweise altes Recht an, stelle keine Beratung zu neuem Recht dar. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 sei begründet, was sich schon aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu 1 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das SG hat zutreffend und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Anträge unzulässig sind. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist die Beschwerde aus diesen Gründen zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Verweis des Antragstellers auf § 242 BGB ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Beratungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass - ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren besteht, nachdem die Antragsgegnerin zu 1 klargestellt hat, dass der Antragsteller bei weiterem Informationsbedarf jederzeit einen Beratungstermin mit der zuständigen Teamleiterin vereinbaren könne - schon kein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit im Verfahren vor dem SG noch mit der bevorstehenden Arbeitsaufnahme am 9. Februar 2009 begründet. Nachdem er diese Stelle nicht angetreten hat und zu einer aus anderen Gründen bestehenden Eilbedürftigkeit nichts vorgetragen wurde, ist ein Bedürfnis für einen gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht ersichtlich.
Auch die Ausführungen des Antragstellers zur Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des Tatbestands des angefochtenen Beschlusses vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Über die insoweit gestellten Anträge hat das SG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin zu 1 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Beratung zur Vorschrift des § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sowie vom Antragsgegner zu 2 die Einwirkung auf die Antragsgegnerin zu 1 im Wege der Aufsicht.
Vor dem Hintergrund einer zum 9. Februar 2009 beabsichtigten Arbeitsaufnahme bei der Firma P. Personal-Leasing GmbH & Co KG in B. wandte sich der Antragsteller am 14. Januar 2009 an die Antragsgegnerin zu 1 wegen Beratung zu § 45 SGB III. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1 H. besprach mit dem Antragsteller den Gesetzestext sowie die ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen. Am 26. Januar 2009 wurde der Antragsteller zu einem Beratungsgespräch auf den 2. Februar 2009 eingeladen, welches wegen Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu 1 abgesagt wurde.
Am 16. Januar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er hat eine umfassende Beratung nach § 45 SGB III verlangt, welche zeitlich vor der Arbeitsaufnahme am 9. Februar 2009 erfolgen müsse. Ferner hat er die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2 verlangt, auf die Antragsgegnerin zu 1 im Wege der Aufsicht zwecks Durchführung der Beratungspflicht einzuwirken und im Falle eines Verstoßes ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 EUR anzudrohen sowie hilfsweise Ordnungshaft gegenüber dem B. für A. und S. anzuordnen.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt. Die gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Anträge seien wegen Fehlens einer Antragsbefugnis bereits unzulässig. Eine Verletzung des Antragstellers in einem subjektiv-öffentlichen Recht sei nicht ersichtlich. Die Ausübung des Aufsichtsrechts erschöpfe sich regelmäßig allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft, dagegen sei das Aufsichtsrecht nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R - (juris)). Aus dieser zu §§ 87 ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergangenen Rechtsprechung ergebe sich auch im Hinblick auf § 393 SGB III nichts anderes, da diese Norm lediglich eine Sondervorschrift zu den §§ 87 ff. SGB IV darstelle. Der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Antrag sei unbegründet, da die Antragsgegnerin zu 1 das Begehren des Antragstellers auf Beratung zu § 45 SGB III bereits erfüllt habe. Ein Anspruch auf Beratung mit einem bestimmten Inhalt könne aus § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht abgeleitet werden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12. Februar 2009 eingelegten Beschwerde. In seinem an das SG gerichteten Schreiben führt der Antragsteller aus, der Tatbestand sei zu berichtigen bzw. zu ergänzen, weshalb auch die Beschwerde gegen den Beschluss begründet sei. Es habe keine Beratung zu § 45 SGB III gegeben; der Hinweis, man wende übergangsweise altes Recht an, stelle keine Beratung zu neuem Recht dar. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 sei begründet, was sich schon aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu 1 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das SG hat zutreffend und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Anträge unzulässig sind. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist die Beschwerde aus diesen Gründen zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Verweis des Antragstellers auf § 242 BGB ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Beratungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass - ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren besteht, nachdem die Antragsgegnerin zu 1 klargestellt hat, dass der Antragsteller bei weiterem Informationsbedarf jederzeit einen Beratungstermin mit der zuständigen Teamleiterin vereinbaren könne - schon kein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit im Verfahren vor dem SG noch mit der bevorstehenden Arbeitsaufnahme am 9. Februar 2009 begründet. Nachdem er diese Stelle nicht angetreten hat und zu einer aus anderen Gründen bestehenden Eilbedürftigkeit nichts vorgetragen wurde, ist ein Bedürfnis für einen gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht ersichtlich.
Auch die Ausführungen des Antragstellers zur Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des Tatbestands des angefochtenen Beschlusses vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Über die insoweit gestellten Anträge hat das SG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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