L 11 B 77/08 V ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 V 64/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 B 77/08 V ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde vom 16. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. November 2008, der Antragstellerin zugestellt am 19. November 2008, ist zulässig (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.

Im Ergebnis hat das Sozialgericht für das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86 Abs. 2 SGG) zu untersagen, persönliche Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, an Dritte weiterzugeben, zu Recht einen Anordnungsgrund verneint. Denn im jetzt anhängigen Verfahren wird die Weitergabe eines Schreibens vom 6. Februar 2008 an die AOK Berlin sowie die Übermittlung eines Schreibens vom 7. Februar 2008 an den behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie F gerügt. Es ist aber nicht ersichtlich, warum im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit bestehen soll. Bei den angeschuldigten Vorgängen handelt es sich um in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte für deren rechtliche Würdigung die Antragstellerin ohne weiteres auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen ist.

Soweit die Antragstellerin ihr Begehren damit begründet, es bestehe die Gefahr, dass der Antragsgegner weiter unbefugt Sozialdaten an Dritte offenbare, ist das Begehren zu unbestimmt um einer rechtlichen Prüfung zugänglich zu sein und daher unzulässig. Zwar räumt § 35 Abs. 1 SGB I dem Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht gegen den Leistungsträger ein, Sozialdaten bzw. Sozialgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren (BSG E, 47, 118, 119). Im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzung "unbefugt" sind allerdings die Offenbarungsbefugnisse nach §§ 69 ff SGB X zu prüfen.

Nach § 69 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alt. SGB X kommt die Übermittlung an Dritte (z. B. auch den behandelnden Arzt) dann in Betracht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung einer eigenen Aufgabe des Leistungsträgers erforderlich ist. Sie ist an eine in § 35 SGB I genannte Stelle auch dann zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung einer Aufgabe dieser Stelle erforderlich ist (§ 69 Abs. 1, Nr. 1, 3. Alt. SGB X).

Da die Antragstellerin für die Zukunft nicht konkret dargelegt hat, die Übermittlung welcher Daten an welche Stelle zu welchem Zweck unterbleiben soll, musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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