S 4 SO 971/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 971/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gewöhnlich hält sich jemand dort auf, wo er nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich sind Aufenthaltsdauer, die Umstände des Aufenthalts und eine umfassende Einzelfallwürdigung
Tenor: Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2008 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die stationären Unterbringungskosten der Klägerin im Gunzenbachhof Baden-Baden - Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie - für die Zeit ab dem 14. September 2007 bis zum 19. August 2008 zu übernehmen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme laufender stationärer Behandlungskosten in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus.

Die am ... in Kasachstan geborene Klägerin siedelte 1994 mit ihrer Familie nach Deutschland über. Hier erreichte sie den Realschulabschluss und absolvierte eine Ausbildung zur Krankenschwester. Diese brach sie nach zweieinhalb Jahren Ausbildungsdauer ab. Die Klägerin leidet an einer Borderline Persönlichkeitsstörung i. S. einer dissoziativen Identitätsstörung, die sie stark traumatisiert habe und die auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei. Im Zeitraum zwischen ... April 2005 und ... August 2006 bezog die Klägerin Krankengeld in der gesetzlichen Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Im Zeitraum zwischen dem 11. März 2007 und dem 17. Juli 2007 wurde die Klägerin in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus G. erstmals stationär wegen der schweren Ausprägung ihrer dissoziativen Identitätsstörung behandelt. Vor Aufnahme in diese Einrichtung hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Baden, ...

Für den Zeitraum vom 17. Juli bis zum 26. Juli 2007 wurde die Klägerin sodann in das A.-Krankenhaus Krefeld verlegt. Laut dortigem Entlassungsbericht vom 2. August 2007 lauteten die Diagnosen nach ICD 10: Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor dem Hintergrund einer sensitiv organisierten Persönlichkeitsstruktur, dissoziative Identitätsstörung, nicht näher bezeichnete Essstörung, nichtorganische Insomnie und Zustand nach autoaggressiven Tendenzen (Verbrennung IV. Grades am linken Unterarm). Die Klägerin sei aus dem Fachkrankenhaus G., Baden-Baden, nach Krefeld zur stationären Akutbehandlung übernommen worden. Die Klägerin selbst habe sich zu ihrer Symptomatik kaum äußern können; sie habe extrem ängstlich, mit regem Innenleben gewirkt. Sie habe sich von Kreuzen und von der russischen Sprache getriggert gefühlt. Körperkontakt habe sie nicht zugelassen und auch eine ärztliche körperliche Untersuchung deshalb abgelehnt. Auch die nächtlichen Kontrollen seien für sie schwierig gewesen, da sie nachts "den Kindern freien Lauf lasse" und vom Pflegepersonal nicht in diesen Zuständen vorgefunden werden wolle. Psychopathologisch sei die Klägerin wach und ansprechbar sowie in allen Qualitäten orientiert gewesen. Ihre kognitiven Funktionen seien erhalten, das formale Denken aber verlangsamt und auf ihre Probleme eingeengt. Die Stimmungslage sei als depressiv bis wenig schwingungsfähig zu beurteilen gewesen, ebenso wie der geminderte Antrieb, die psychomotorische Unruhe und das erhöhte Angstniveau. Darüber hinaus seien bei der Klägerin akustische Halluzinationen festzustellen gewesen. Am 26. Juli 2007 sei sie auf eigenen Wunsch gegen ärztlichen Rat aus dem Krankenhaus entlassen worden. Eine Rehabilitationsbehandlung in Krefeld habe die Klägerin abgelehnt.

Aus dem A.-Krankenhaus Krefeld begab sich die Klägerin zunächst zu einer Freundin nach Dinslaken, wo sie sich bis zum 30. Juli 2007 aufhielt. Anschließend wurde die Klägerin für die Zeit vom 30. Juli 2007 bis zum 10. September 2007 erneut stationär im Gunzenbachhof Baden-Baden aufgenommen und behandelt. Danach folgten in der Zeit vom 10. bis zum 14. September 2007, also binnen vier Tagen Kurzaufenthalte in Bremen (Vorgespräch mit Frau St., A. Klinik), Kiel (Gespräch mit Frau Si., Therapeutische Wohngruppe ...), Dinslaken (Gespräch mit Frau Sa., Caritasverband ...) und Hannover (Gespräch mit Frau La., Klinikum W.). Von dort kehrte sie am 14. September 2007 in die Klinik G. zurück, wo sie seither stationär untergebracht behandelt wird.

Unter dem 28. September 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Unterbringungskosten aus Mitteln des SGB XII. Daraufhin holte die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme bei der die Klägerin behandelnden Psychiaterin H., ... ein. Psychiaterin H. führte unter dem 2. Oktober 2007 aus, die Klägerin werde wegen einer schweren Ausprägung ihrer dissoziativen Identitätsstörung seit März d. J. im Krankenhaus G. behandelt. Nach einer mehrmonatigen Stabilisierungsphase sei im Mai/Juni d. J. begonnen worden, eine traumaspezifische stationäre Behandlung zu suchen. Nach einem kurzfristigen Aufenthalt in der psychotraumatologischen Abteilung des A.-Krankenhauses in Krefeld sei deutlich geworden, dass zunächst ein beschützender Wohnrahmen notwendig sei, bevor sich die Klägerin in die äußerst belastenden Erfordernisse einer stationären Traumatherapie begeben könne. Die Schwere der Erkrankung erfordere weiterhin eine 24-stündige beschützende Betreuung der Klägerin. Nach Wiederaufnahme der Klägerin am 26. Juli 2007 sei weiter intensiv nach einer geeigneten therapeutisch geschützten Wohnform für die Klägerin gesucht worden. Zu diesem Zweck sei die Klägerin zwischenbeurlaubt worden, um drei Einrichtungen im Norden Deutschlands (Kiel, Dinslaken und Hannover) zu besuchen und dort Kontaktgespräche zu führen. Die Erteilung einer Kostenzusage in diesem besonderen Fall werde als Einzelfallentscheidung erbeten.

Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte das Klinikum G. (Chefarzt Dr. J.) unter dem 16. Oktober 2007 mit, die Klägerin habe sich zu ihrem persönlichen Schutz und zur Sicherung ihres Überlebens in die Behandlung im Klinikum G. begeben. Sie sei gleichsam programmiert, in einem Täterkreis der lebensgefährliche Handlungen mit Menschen unternehme, über hypnoseähnliche Verfahren Kontakt zu halten und immer wieder aufzunehmen. In diesem Zusammenhang seien in ihrem damaligen Wohnheimzimmer im Schwesternwohnheim verschiedene sogenannte Trigger installiert, bei deren Kontakt die Klägerin auch wider besseres Wissen sofort dazu genötigt gewesen sei, sich mit dem Täterkreis in Verbindung zu setzen. Aus gesundheitlichen Gründen habe die Klägerin deshalb dieses Wohnheimzimmer aufgeben müssen. Dafür habe sie Zusicherung erhalten, jederzeit ein anderes Zimmer beziehen zu können, auch deshalb, weil sie sich in ihrer Ausbildung zunächst gut geführt und gute Leistungen erbracht habe. Daraus werde deutlich, dass die Klägerin bis zum heutigen Zeitpunkt daran festhalte, ihren weiteren Aufenthalt in Baden-Baden zu haben. Was einen Aufenthalt bei den Eltern betreffe, so sei dies aus ärztlicher Sicht aufgrund der Erkrankung und der Vorgeschichte und den damit zusammenhängenden schweren Traumatisierungen nicht zu empfehlen; ein solcher Aufenthalt könne arztseitig nicht befürwortet werden. Aufgrund des schwierigen Krankheitsbildes und der schrecklichen Geschichte der Klägerin, auf die aus Gründen des außerordentlichen Schutzes dieser Patientendaten nicht näher eingegangen werden könne, werde nochmals die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung i. S. einer Kostenzusage durch die Beklagte erbeten.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für eine stationäre Unterbringung der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Klinikum G ... ab. Zur Begründung hieß es, aufgrund der vorliegenden Angaben fehle es bereits an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Am 11. März 2007 sei die Klägerin erstmals in Krankenhaus G. aufgenommen worden. Vor Aufnahme in die Einrichtung habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Baden gehabt. Am 17. Juli 2007 sei sie aber in das A.-Krankenhaus in Krefeld verlegt worden. Dort habe sie sich am 26. Juli 2007 entlassen lassen und sich zu einer Freundin nach Dinslaken begeben. Damit habe sie sozialhilferechtlich einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Dinslaken begründet. Am 30. Juli 2007 sei die Klägerin von Dinslaken aus zwar erneut im Krankenhaus G. aufgenommen und dort bis zum 10. September 2007 auch behandelt worden. Danach habe sie sich aber in Bremen, Kiel, Dinslaken und Hannover und damit außerhalb der Einrichtung aufgehalten, bevor sie in diese wieder am 14. September 2007 zurückgekehrt und dort erneut aufgenommen worden sei. Vor einer erneuten Aufnahme im Krankenhaus G. am 14. September 2007 habe die Klägerin daher zum Zeitpunkt der Aufnahme und in den zwei Monaten vor der Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Baden gehabt, so dass die Beklagte örtlich nicht zuständig sei.

Den dagegen am 26. November 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, die Frage, ob in der Zeit zwischen dem 10. September 2007 und dem 14. September 2007 eine Unterbrechung der Heimkette vorgelegen habe, könne, wenn man von einer Zwischenentlassung zur Besichtigung geeigneter Einrichtungen ausgehe, dahingestellt bleiben. Letztlich sei die Möglichkeit, den Aufenthalt in Baden-Baden fortzusetzen, von der Klägerin bereits in der Zeit zwischen dem 26. und 30. Juli 2007 nicht wahrgenommen worden. Ein Rückkehrwille sei nämlich nicht erkennbar und lasse sich aufgrund der Angaben gegenüber der A.-Klinik auch nicht bestätigen. Der Abschluss eines Mietvertrages könne nicht als Voraussetzung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts betrachtet werden. Auch könne man eine zwingende Verbindung zu dem Wohnraum nicht unterstellen, zumal der Klägerin keine Mietkosten entstanden seien. Die Beklagte gehe vielmehr davon aus, dass bereits im Zeitraum zwischen dem 26. und 30. Juli 2007 eine Unterbrechung der Heimkette vorgelegen habe, da eine Rückkehr in den G. weder geplant, noch umgehend durchführbar gewesen sei. Die Klägerin sei während dieses Zeitraums nicht gewillt gewesen, den Lebensmittelpunkt in Baden-Baden fortzusetzen. Stattdessen habe sie einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt bei einer Freundin in Dinslaken begründet. Die Klägerin habe sich in beiden fraglichen Zeiträumen - 26. Juli bis 30. Juli 2007 und 10. September bis 14. September 2007 - nicht in Baden-Baden aufgehalten. Sie habe deshalb den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung nicht in Baden-Baden gehabt, so dass eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei.

Am 4. März 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, im Zeitraum vom 17. bis 30. Juli 2007 den G. nur vorübergehend verlassen zu haben. Sie habe in Dinslaken bei ihrer Freundin keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des Gesetzes begründet. Vielmehr habe sie direkt nach ihrer Entlassung aus der A.-Klinik in Krefeld beabsichtigt, in den G. zurückzukehren. Ihre Angaben in der A.-Klinik seien nur wenig aussagekräftig, da nicht klar sei, ob sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und insbesondere in Stresssituationen ihre Aussagen und ihr Verhalten gänzlich kontrollieren habe können. In Dinslaken bei der Freundin habe sie sich von vorneherein nur vorübergehend aufhalten wollen. Hinsichtlich des zweiten Zeitraums zwischen dem 10. und 14. September sei es lediglich zu einer Zwischenentlassung aus dem G. gekommen, ohne dass sich dadurch der gewöhnliche Aufenthaltsort geändert habe. Die Heimkette sei in keinem Fall unterbrochen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die stationären Unterbringungskosten in der Fachklinik G. für die Zeit ab dem 14. September 2007 bis zum 19. August 2008 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe am 26. Juli 2007 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Dinslaken begründet; daher entfalle ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" sei auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort und diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genüge, dass der Betreffende sich vor Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" i. S. eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Vorliegend habe sich die Klägerin nach Dinslaken in die Wohnung ihrer Freundin begeben, um hier zumindest vorläufig zu bleiben. Eine Rückkehr nach Baden-Baden sei ihr bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil sie dort ihre alte Wohnung zuvor aufgegeben habe. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes setze keine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Als sich die Klägerin nach Dinslaken begeben habe, habe nicht festgestanden und sich auch nicht hinreichend verlässlich bestimmen lassen, wann sie den Zuzugort wieder verlassen werden würde. Sie habe von Anfang an die Absicht "bis auf weiteres" bei ihrer Freundin in Dinslaken zu leben und deren Wohnung vorläufig zu ihrem Lebensmittelpunkt zu machen, gehabt. Damit sei für den Zeitraum vom 26. Juli bis zum 30. Juli 2007 die Heimkette unterbrochen gewesen, da eine Rückkehr in den G. nicht geplant gewesen sei. Eine weitere Unterbrechung ergebe sich für den Zeitraum vom 10. bis zum 14. September 2007. Der von der Gegenseite geprägte Begriff der "Zwischenentlassung" führe zu keiner anderen rechtlichen Würdigung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 7. März 2008 ist die Klägerin durch einstweilige Anordnung unter Betreuung gestellt und Herr Rechtsanwalt N., Rastatt, zum Betreuer bestellt worden. Dessen endgültige Bestellung vom 24. August 2008 endet derzeit zum 31. Juli 2010. Zur Begründung der Betreuungsentscheidung hieß es, es sei dringend anzunehmen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheit künftig selbst zu besorgen. Dies folge aus dem Ergebnis der bisherigen gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis. Es bestehe Eilbedürftigkeit.

Am 19. August 2008 wurde die Klägerin aus der Klinik G. zu ihren Eltern nach O., Landkreis Ortenaukreis, entlassen. In einem von ihrem Betreuer an die ARGE Beschäftigung ... gerichteten Schreiben vom 19. September 2008 hieß es dazu ausdrücklich, die Kläger habe "nunmehr den Wohnsitz in Baden-Baden aufgegeben und ist zu ihren Eltern nach O. gezogen". Dort hielt sich die Klägerin bis zu ihrer neuerlichen stationären Wiederaufnahme in der Fachklinik G. am 19. September 2008 auf.

Unter dem 12. November 2008 hat die Klinik G. Baden-Baden gegenüber der AOK Baden-Württemberg eine ärztliche Stellungnahme zur Klägerin abgegeben. Die Diagnosen lauten: Posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Identitätsstörung. Zum aktuellen Therapieverlauf wird mitgeteilt, dass aus dem aktuellen Behandlungsverlauf nach wie vor zahlreiche Hinweise auf Fortbestehen des Täterkontaktes zu verzeichnen seien. Die Klägerin könne weder vorübergehend nach Hause entlassen werden noch sei sie in der Lage, außerhalb eines besonders geschützten therapeutischen Settings aus eigener Kraft Widerstand zu leisten, da es sich um zahlreiche Elemente von Programmierung handele, die einer Selbstbestimmung Grenzen setze. Die Klägerin neige dazu, sich weiterhin selbst zu verletzen i. S. von Bestrafung und Beweis zur Zugehörigkeit zu einem satanistischen Täterkreis. Aktuell sei sie aufgrund einer zurückliegenden Gewalterfahrung nicht in der Lage, sich auf den Boden zu setzen, geschweige denn Nachtschlaf zu finden. Sie erlebe zahlreiche Verbote, etwa das Essen zu sich zu nehmen oder Schmerzmittel einzunehmen. Es sei sehr zu bedauern, dass es keine positiveren Rückmeldungen zu dem extrem schwierigen Behandlungsverlauf gebe.

In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Frau Ltd. Oberärztin H., Klinik G., als Psychiaterin der Klägerin, Herrn W., Sozialarbeiter, Klinik G., und Frau K., Vorsitzende von C.O.R.A. e.V. als Zeugen zum Beweisthema "Aufenthaltsverhältnisse der Klägerin im Jahre 2007" geladen und vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann von der Beklagten die Übernahme der stationären Behandlungs- und Unterbringungskosten in der Fachklinik G. für die Zeit ab dem 14. September 2007 bis zum 19. August 2008 verlangen.

Die Beklagte ist - entgegen ihrer Auffassung - örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin gemäß § 98 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Für die stationäre Leistung ist danach der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird wiederum in § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - legal definiert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgemäß jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - erforderlich, dass ein Aufenthalt von voraussichtlich einer gewissen Dauer vorliegt (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28. Juni 1984 - 3 RK 27/83, BSGE 57, 93). Zumindest muss die Absicht bestehen, an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1973 - V C 107/72, BVerwGE 42, 198 = FEVS 21, 361; BVerwG, Urteil v. 29. Juni 2002 - 5 C 46/01, ZfSH/SGB 2003, 229). Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I noch nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen - Kurzaufenthalt - für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2. Aufl., 2008, § 98 Rn. 19; Schoch, in LPK-SGB XII, Kommentar, 2005, § 98 Rn. 10). Lässt sich eine Willensbildung im Hinblick auf eine Niederlassungsabsicht nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sowie die sonstigen objektiven Merkmale, die zum Zeitpunkt des Ortswechsels vorliegen, ein wichtiges Indiz dafür, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (Hohm, ebenda, Rn. 30).

Der gewöhnliche Aufenthalt setzt weiter keine ständige, ununterbrochene Anwesenheit voraus. Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (Seewald, in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, Loseblatt, 2007, § 30 SGB I Rn. 19). Ist ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen, wird er auch und sogar durch Abwesenheit im Ausland, falls diese ihrer Natur nach vorübergehend ist, nicht beendet. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht gleichbedeutend mit "nie abwesend sein" (BSGE 27, 88 (89); ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2002, L 1 KG 2338/99, JURIS Rn. 39). Auch eine Abwesenheit von längerer Dauer hebt dann den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf, wenn die Absicht oder Wahrscheinlichkeit besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und gefestigte Beziehungen dorthin aufrechterhalten bleiben (Seewald, in Kassler Kommentar, a. a. O., Rn. 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Bundessozialgericht hat aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein Drei-Stufen-Schema entwickelt. Es prüft zunächst den Aufenthalt, dann die Umstände des Aufenthalts und nimmt schließlich eine Würdigung der Umstände vor. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Begründung und Innehabung von gleichzeitig mehreren Wohnsitzen und gewöhnlichen Aufenthalten möglich. Begründet wird dies mit dem der Sache nach gegebenen Zusammenhang mit den entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen (BSGE 45, 95 = SozR 5870 § 8 Nr. 3; ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, ebenda, JURIS Rn. 39 und Seewald, in Kassler Kommentar, a. a. O., § 30 Rn. 22). Diese Rechtsprechung macht sich das erkennende Gericht zu eigen.

Ein Übertritt von einer Einrichtung in eine andere nach § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII liegt nur vor, wenn der Übertritt bereits bei der Aufnahme in die erste Einrichtung beabsichtigt war und sich dieser Wechsel unmittelbar, also ohne Zeitverzögerung, vollzieht. Liegen die Merkmale des Übertritts nicht vor, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII (vgl. nur Wahrendorf, ebenda, SGB XII, § 98 Rn. 22). An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, vermag das erkennende Gericht eine Unterbrechung der "Heimkette" der Klägerin infolge ihrer jeweils mehrtägigen Ortsabwesenheit aus der Fachklinik G. in Baden-Baden zunächst im Juli 2007 (1.) und sodann im September 2007 (2.) nicht zu erkennen.

1. Die Klägerin ist zunächst im März 2007 von ihrer Baden-Baden Wohnung aus in die Baden-Badener Fachklinik G. stationär aufgenommen worden. Die Zeit vom 17. Juli bis zum 29. Juli 2007 hat sie sodann in Krefeld und Dinslaken verbracht, bevor sie am 30. Juli 2007 wieder in der Fachklinik G. stationär aufgenommen worden ist. Diese zwölftägige Abwesenheit der Klägerin aus Baden-Baden gliedert sich wiederum im zwei Zeitabschnitte, nämlich den der stationären Aufnahme und Unterbringung der Klägerin in der A.-Klinik in Krefeld vom 17. bis zum 26. Juli 2007 und denjenigen bei einer Freundin in Dinslaken vom 26. Juli bis zum 29. Juli 2007. Letzterer hat nur drei Tage angedauert und ist von vornherein als allein vorläufiger und vorübergehender Aufenthalt angelegt gewesen, ist der Klägerin doch bereits vor dem Verlassen der A.-Klinik telefonisch durch die Ltd. Oberärztin H. von der Fachklinik G. die kurzfristige stationäre Wiederaufnahme zugesagt worden. Nur ein genauer Zeitpunkt ist nicht absehbar gewesen, so dass der schließlich nur drei Tage währende Aufenthalt der Klägerin bei der Freundin in Dinslaken objektiv wie subjektiv von vorneherein auf ein vorläufig vorübergehendes Verweilen im Sinn von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I angelegt gewesen ist. Die dem Sachverhalt zugrunde liegende Zeugenaussage der Ärztin H. hält die Kammer für authentisch und glaubhaft. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf ihre Freundin für die Rückfahrt nach Baden-Baden angewiesen gewesen ist, ist sie nach der glaubhaften Einlassung der Zeugin K. doch gar nicht in der Lage gewesen, allein öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

Aber auch der neuntägige Voraufenthalt der Klägerin in der A.-Klinik vom 17. bis zum 26. Juli 2007 hat die "Heimkette" in der Fachklinik G. zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht unterbrochen. Denn die Verlegung der Klägerin vom G. in die A.-Klinik betrachtet die Kammer als in Krefeld sofort gescheiterten Versuch der Fachklinik G., für die stark traumatisierte Klägerin einen geeigneten Therapieplatz zu finden. Dies ergibt sich für das Gericht aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen H. und K. Die von einem Sozialarbeiter der Fachklinik G., dem Zeugen W., durchgeführte Abreise der Klägerin aus Baden-Baden am 17. Juli 2007 nach Krefeld ist zwar ergebnisoffen angelegt gewesen. Weder ist die Rückkehr der Klägerin nach Baden-Baden konkret geplant gewesen, noch aber auch ihr künftiges Verweilen in Krefeld. Im Hinblick auf die große Angst der Klägerin vor jeder Veränderung ihrer Lebenssituation und insbesondere vor jeder Ortsveränderung haben die Psychiaterin H. ebenso wie die psychotherapeutische Beraterin der Klägerin, die Zeugin K., mit der Klägerin auch während deren neuntägiger stationärer Aufnahme in der A.-Klinik fortwährend und stetig telefonischen Kontakt gehalten und der Klägerin damit zugleich eine jedenfalls faktische Rückkehroption nach Baden-Baden vermittelt.

Weiter spricht für den allein vorübergehenden Charakter des Krefeld- und Dinslaken-Aufenthalts der Klägerin in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2007 die Tatsache, dass dieser Aufenthalt nicht von der Klägerin selbst gestaltet und organisiert worden ist. Die vorläufige Ortsabwesenheit der Klägerin als Patientin der Fachklinik G. ist von dem dort tätigen Personal organisiert und begleitet worden. Der Sozialarbeiter W. hat die Klägerin nach Krefeld in die A.-Klinik gefahren. Selbst in ihrer Entscheidung, die A.-Klinik bereits nach wenigen Tagen auf eigenen Wunsch zu verlassen, ist die Klägerin durch das Personal der Klinik G. - die Zeugin und Psychiaterin H. - beraten und wohl auch bestärkt worden, insbesondere indem der Klägerin die alsbaldige Wiederaufnahme in die Klinik G. zugesagt worden ist. Diesem Umständen misst die Kammer auch vor dem Hintergrund besondere Bedeutung bei, dass die Klägerin schon damals, also im Juli 2007, laut Aussage der Zeugin und Psychiaterin H. "an der Grenze zur Betreuungspflichtigkeit" gestanden hat. Damit kommt - entsprechend der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. oben) - den objektiven, insbesondere von den Zeuginnen H. und K. geschaffenen Begleitumständen erhöhte Bedeutung bei der Würdigung der konkreten Aufenthaltsumstände zu. Die ohnehin in ihrer Reichweite fragliche mutmaßliche Willensbildung der Klägerin hat dahinter zurückzutreten. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund als über eine solche etwaige Willensbildung in den Akten nichts dokumentiert ist und eine nachträgliche Willenserkundung angesichts der mittlerweile gegebenen Betreuungssituation nicht in Betracht kommt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Klägerin psychisch nicht in der Lage gewesen ist, während der gesamten mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal anwesend zu sein. Auch während ihrer Anwesenheit hat sie es vorgezogen, sich auf einen der hinteren Besucherplätze zu setzen, weil, wie die Zeugin und Psychiaterin H. berichtet hat, sie ich vor der schwarzen Richterrobe fürchtet.

2. Erst recht vermag die zweite Ortabwesenheit der Klägerin aus Baden-Baden in der Zeit vom 10. bis zum 14. September 2007 die örtliche Zuständigkeit der Beklagten als Sozialhilfeträgerin nicht in Frage zu stellen. Auch diese Abwesenheit der Klägerin ist von der Fachklinik G. durch die Zeugin H. organisiert und strukturiert worden. Zudem ist die in dieser Zeit von der Klägerin und einer Freundin durchgeführte Rundreise von vornherein nur auf die Inaugenscheinnahme möglicher nachklinischer Betreuungseinrichtungen in Bremen, Kiel, Dinslaken und Hannover angelegt gewesen. Schon die geographische Entfernung zeigt, dass sich die Klägerin an jedem der vier Orte weniger als einen Tag aufgehalten hat, und dies erkennbar allein zum Zwecke der Erkundung. An ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem der vier Orte oder gar an allen vier Orten - Bremen, Kiel, Dinslaken und Hannover - im Sinn von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I in diesem Zusammenhang auch nur zu denken, hält die Kammer für lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar. Das die Klägerin nach Abschluss der Erkundungsrundreise jedenfalls zunächst nach Baden-Baden in die Fachklinik G. zurückkehren hat sollen und wollen, steht für die Kammer aufgrund der unabhängig voneinander übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen H. und K. und des Zeugen W. während der mündlichen Verhandlung fest.

3. Zu einer Unterbrechung der "Heimkette" ist es allerdings mit der Entlassung der Klägerin aus der Fachklinik G. zu ihren Eltern nach O. am 19. August 2008 gekommen. Dort, in O., im Ortenaukreis, hat die Klägerin ab diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern ihren neuen Lebensmittelpunkt bilden wollen. Dokumentiert und objektiv nachgewiesen ist dies durch ein von ihrem Betreuer, dem Rechtsanwalt N., an die ARGE ... adressiertes Schreiben vom 19. September 2008, indem es ausdrücklich heißt, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Baden-Baden aufgegeben hat und zu ihren Eltern nach O. gezogen ist. Auch die dann in O. bei ihren Eltern tatsächlich von der Klägerin verbrachte Zeit von immerhin einem Monat - vom 19. August bis zum 18. September 2008 - spricht dafür, hier einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt anzunehmen. Dem entsprechend ist die Rückkehr der Klägerin in die elterliche Wohnung in O. am 19. August 2008 als gewöhnliche Aufenthaltsnahme im Sinn von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I zu beurteilen, die ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit der Beklagten als Sozialhilfeträgerin entfallen lässt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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