Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 739/08 ER**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 967/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom
8. September 2008, 15. Oktober 2008 und 24. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1944 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Während die Bg zunächst Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 428,04 EUR übernahm, zahlte sie zuletzt nur noch 256,02 EUR. Der 1974 geborene Sohn der Bf erhielt ab 12.06.2008 ebenfalls Alg II, wobei für die Zeit ab 01.08.2008 ihm KdU von 229,35 EUR bewilligt wurden.
Die Bf hat beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, KdU in der ihr tatsächlich entstehenden Höhe an den Vermieter zu entrichten bzw. ihr die Beträge zu erstatten, die sie aus der Regelleistung aufwenden müsse, um den durch die Zahlungen der Bg nicht gedeckten Mietanteil auszugleichen. Sie hat ein Schreiben ihres Vermieters vorgelegt, wonach mittlerweile ein Gesamtmietrückstand von 1.288,86 EUR bestehe und die fristlose Kündigung zum 31.10.2008 angekündigt werde.
Mit Beschluss vom 08.09.2008 (S 15 AS 739/08 ER) hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es verweist auf die ausdrücklichen Erklärungen des Sohnes vom 13.06. und 16.07.2008, wonach er kostenfrei bei seiner Mutter untergebracht sei. Von den anzuerkennenden Gesamtkosten der Miete von 512,04 EUR erhalte sie den hälftigen Anteil. Im Übrigen werde jetzt unter Einrechnung der an den Sohn erbrachten Leistung insgesamt ein Betrag von 512,04 EUR gezahlt. Bezüglich der Regelleistung habe die Bg sich telefonisch bereit erklärt, ab Oktober 2008 diese vollständig an die Bf auszuzahlen; diese müsse sich dann selbst um die Zahlungen an den Vermieter kümmern.
Die Bf hat sich gegen diesen Beschluss gewandt und seine Abänderung beantragt und klar gemacht, dass sie keine Beschwerde zum LSG einlegen wolle. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 15.10.2008 (S 15 AS 826/08 ER) abgewiesen. Der mit der drohenden Kündigung begründete Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels ausreichender Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abzuweisen. Die Entscheidung falle und stehe mit der Frage, ob der Sohn der Bf tatsächlich ab Juni 2008 bei ihr gewohnt habe. Es sei Sache der Bf und ihres Sohnes, gegenüber der Bg die wahren Verhältnisse zweifelsfrei klar zu stellen. Die angedrohte fristlose Kündigung durch den Vermieter ändere an der Rechtslage nichts. Dies gelte selbst dann, falls die Kündigung tatsächlich ausgesprochen werde. Eine solche fristlose Kündigung werde u.a. dann unwirksam, wenn bis spätestens zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage alle Mietrückstände vollständig bezahlt würden (§ 569 Abs.3 Nr.2 BGB).
Einen weiteren Antrag auf Abänderung der ergangenen Beschlüsse hat das SG mit Beschluss vom 24.10.2008 (S 15 AS 861/08 ER) abgelehnt. Wenn die Bf nun vorbringe, dass ihr Sohn tatsächlich nicht in ihrer Wohnung wohne bzw. nunmehr als Gymnasiallehrer tätig sei, so habe sie im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast der Bg und dem Gericht plausibel darzulegen, wo ihr Sohn seinen Wohnsitz bzw. tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe bzw. habe. Sollte ihr Sohn in der Vergangenheit bzw. in der Gegenwart tatsächlich bei ihr gewohnt haben bzw. wohnen, so wäre der Mietkostenanteil hälftig zu kürzen; sollte er nicht mehr bei ihr wohnen, so habe sie dies nachvollziehbar vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Bf, die geltend macht, ihr Sohn habe nur gelegentlich, jedenfalls nicht regelmäßig bei ihr übernachtet; er sei nicht verpflichtet, seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Die Bg verweist darauf, dass der Sohn der Bf seit 27.12.2006 unter der Adresse der Bf mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Die bestehenden Unklarheiten und Widersprüche im Vortrag der Bf lassen eine vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nicht zu, da sich die Bf die gegenwärtig bestehende Nichterweislichkeit selbst zurechnen lassen muss.
Die Bf hat zunächst angegeben, ihr Sohn würde kostenlos bei ihr wohnen; später hat sie geltend gemacht, er müsse einen Anteil von 150,- EUR zahlen. Ihr Sohn wiederum hat im Zusammenhang mit seinem Leistungsbezug angegeben, bei der Bf zu wohnen, und hat unter dieser Voraussetzung Leistungen erhalten. Auch er ist grundsätzlich gegenüber der Bg verpflichtet, darzutun und nachzuweisen, dass er die Leistungen zu Recht erhalten hat; ansonsten kommt die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung in Betracht. Denn bei Zugrundelegung der Angabe, bei der Wohnanschrift der Bf habe es sich lediglich um eine Postfachadresse des Sohnes, der sich überwiegend an einem anderen Ort aufgehalten habe, gehandelt, läge möglicherweise ein unrechtmäßiger Leistungsbezug vor, insbesondere wenn der Aufenthaltsort außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bg gelegen haben sollte. Ein Anspruch der Bf auf höhere Leistungen setzt ihrerseits voraus, dass die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind; Unklarheiten müssen zu Lasten der Bf gehen. Deshalb ist sie gehalten, zweifelsfrei ihre Wohnverhältnisse offen zu legen, da dies für die Feststellung der Höhe ihres Anspruches unerlässlich ist. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die ihrer Sphäre zuzurechnen sind, und es jedenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Sohn unschwer möglich erscheint, diese Tatsachen zu klären, kommt eine auch nur vorläufige Bewilligung höherer Leistungen gegenwärtig nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als eine Kündigung angeblicher Mietsschulden zum 31.10.2008 offensichtlich nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
8. September 2008, 15. Oktober 2008 und 24. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1944 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Während die Bg zunächst Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 428,04 EUR übernahm, zahlte sie zuletzt nur noch 256,02 EUR. Der 1974 geborene Sohn der Bf erhielt ab 12.06.2008 ebenfalls Alg II, wobei für die Zeit ab 01.08.2008 ihm KdU von 229,35 EUR bewilligt wurden.
Die Bf hat beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, KdU in der ihr tatsächlich entstehenden Höhe an den Vermieter zu entrichten bzw. ihr die Beträge zu erstatten, die sie aus der Regelleistung aufwenden müsse, um den durch die Zahlungen der Bg nicht gedeckten Mietanteil auszugleichen. Sie hat ein Schreiben ihres Vermieters vorgelegt, wonach mittlerweile ein Gesamtmietrückstand von 1.288,86 EUR bestehe und die fristlose Kündigung zum 31.10.2008 angekündigt werde.
Mit Beschluss vom 08.09.2008 (S 15 AS 739/08 ER) hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es verweist auf die ausdrücklichen Erklärungen des Sohnes vom 13.06. und 16.07.2008, wonach er kostenfrei bei seiner Mutter untergebracht sei. Von den anzuerkennenden Gesamtkosten der Miete von 512,04 EUR erhalte sie den hälftigen Anteil. Im Übrigen werde jetzt unter Einrechnung der an den Sohn erbrachten Leistung insgesamt ein Betrag von 512,04 EUR gezahlt. Bezüglich der Regelleistung habe die Bg sich telefonisch bereit erklärt, ab Oktober 2008 diese vollständig an die Bf auszuzahlen; diese müsse sich dann selbst um die Zahlungen an den Vermieter kümmern.
Die Bf hat sich gegen diesen Beschluss gewandt und seine Abänderung beantragt und klar gemacht, dass sie keine Beschwerde zum LSG einlegen wolle. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 15.10.2008 (S 15 AS 826/08 ER) abgewiesen. Der mit der drohenden Kündigung begründete Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels ausreichender Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abzuweisen. Die Entscheidung falle und stehe mit der Frage, ob der Sohn der Bf tatsächlich ab Juni 2008 bei ihr gewohnt habe. Es sei Sache der Bf und ihres Sohnes, gegenüber der Bg die wahren Verhältnisse zweifelsfrei klar zu stellen. Die angedrohte fristlose Kündigung durch den Vermieter ändere an der Rechtslage nichts. Dies gelte selbst dann, falls die Kündigung tatsächlich ausgesprochen werde. Eine solche fristlose Kündigung werde u.a. dann unwirksam, wenn bis spätestens zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage alle Mietrückstände vollständig bezahlt würden (§ 569 Abs.3 Nr.2 BGB).
Einen weiteren Antrag auf Abänderung der ergangenen Beschlüsse hat das SG mit Beschluss vom 24.10.2008 (S 15 AS 861/08 ER) abgelehnt. Wenn die Bf nun vorbringe, dass ihr Sohn tatsächlich nicht in ihrer Wohnung wohne bzw. nunmehr als Gymnasiallehrer tätig sei, so habe sie im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast der Bg und dem Gericht plausibel darzulegen, wo ihr Sohn seinen Wohnsitz bzw. tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe bzw. habe. Sollte ihr Sohn in der Vergangenheit bzw. in der Gegenwart tatsächlich bei ihr gewohnt haben bzw. wohnen, so wäre der Mietkostenanteil hälftig zu kürzen; sollte er nicht mehr bei ihr wohnen, so habe sie dies nachvollziehbar vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Bf, die geltend macht, ihr Sohn habe nur gelegentlich, jedenfalls nicht regelmäßig bei ihr übernachtet; er sei nicht verpflichtet, seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Die Bg verweist darauf, dass der Sohn der Bf seit 27.12.2006 unter der Adresse der Bf mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Die bestehenden Unklarheiten und Widersprüche im Vortrag der Bf lassen eine vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nicht zu, da sich die Bf die gegenwärtig bestehende Nichterweislichkeit selbst zurechnen lassen muss.
Die Bf hat zunächst angegeben, ihr Sohn würde kostenlos bei ihr wohnen; später hat sie geltend gemacht, er müsse einen Anteil von 150,- EUR zahlen. Ihr Sohn wiederum hat im Zusammenhang mit seinem Leistungsbezug angegeben, bei der Bf zu wohnen, und hat unter dieser Voraussetzung Leistungen erhalten. Auch er ist grundsätzlich gegenüber der Bg verpflichtet, darzutun und nachzuweisen, dass er die Leistungen zu Recht erhalten hat; ansonsten kommt die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung in Betracht. Denn bei Zugrundelegung der Angabe, bei der Wohnanschrift der Bf habe es sich lediglich um eine Postfachadresse des Sohnes, der sich überwiegend an einem anderen Ort aufgehalten habe, gehandelt, läge möglicherweise ein unrechtmäßiger Leistungsbezug vor, insbesondere wenn der Aufenthaltsort außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bg gelegen haben sollte. Ein Anspruch der Bf auf höhere Leistungen setzt ihrerseits voraus, dass die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind; Unklarheiten müssen zu Lasten der Bf gehen. Deshalb ist sie gehalten, zweifelsfrei ihre Wohnverhältnisse offen zu legen, da dies für die Feststellung der Höhe ihres Anspruches unerlässlich ist. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die ihrer Sphäre zuzurechnen sind, und es jedenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Sohn unschwer möglich erscheint, diese Tatsachen zu klären, kommt eine auch nur vorläufige Bewilligung höherer Leistungen gegenwärtig nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als eine Kündigung angeblicher Mietsschulden zum 31.10.2008 offensichtlich nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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