Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 AS 2634/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1073/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1975 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhielt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Seit 17.01.2008 bezieht er die Leistungen erneut; zuletzt wurde ihm Alg II für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 1.001,42 Euro bewilligt, wobei die Bg Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 650,42 Euro übernahm.
Am 07.11.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz für die Übernahme von Mietschulden in Form eines Darlehens beantragt. Er hat ein Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.03.2008 vorgelegt, mit dem er verurteilt worden ist, rückständige Miete in Höhe von 1.456,05 Euro, die sich auf die Monatsmieten für Mai 2004, November 2005 und Januar 2007 beziehen, zu bezahlen. Weiterhin hat er ein Schreiben seines Vermieters vom 08.10.2008 vorgelegt, mit dem die Mieten für die Monate August bis Oktober 2008 angemahnt und die fristlose Kündigung und eventuell Zwangsräumung bei Nichtüberweisung innerhalb einer Woche angekündigt wird. Schließlich hat er das Schreiben der Bevollmächtigten seines Vermieters vom 29.10.2008 vorgelegt, mit dem ihm wegen Mietrückständen der Monate Juli bis Oktober 2008 in Höhe von 2.045,16 Euro das Mietverhältnis fristlos gekündigt worden ist mit dem Zusatz, dass einer Fortsetzung des Mietverhältnisses unter allen Umständen widersprochen werde.
Das SG hat mit Beschluss vom 27.11.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden scheide vorliegend aus. Das Gericht teile den Ausgangspunkt der Bg, dass eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei. Denn ein langfristiger Erhalt einer unangemessen teueren Wohnung sei nicht erwünscht. Durch die Kostensenkungsaufforderungen vom 24.06.2005 und 23.10.2008 sei dem Bf hinlänglich bekannt, dass er eine kostenmäßig unangemessene Unterkunft bewohnt und die Bg diese unangemessenen Kosten über die Schonfrist von sechs Monaten hinaus (bislang mehr als 30 Monate) übernommen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, mit der er vorträgt, er möchte das jetzige Mietverhältnis nicht aufrecht erhalten. Ihm sei aber wichtig, die Mietschulden zu begleichen, um eine Klage zu vermeiden. An der entstandenen Situation sei die Bg schuld. Diese habe die überhöhten Zahlungen geleistet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, nämlich an der besonderen Eilbedürftigkeit, da der Bf selbst kein Interesse mehr hat, in der von ihm bisher bewohnten Wohnung zu verbleiben. Soweit er geltend macht, sein Interesse an einstweiligem Rechtsschutz bestehe darin, Klagen im Zusammenhang mit seinen Mietschulden zu vermeiden, teilt er selbst mit, dass bei ihm am 28.11.2008 eine Klageschrift des Amtsgerichts eingegangen sei, so dass auch dieser Umstand eine einstweilige Anordnung nicht rechtfertigt.
Letztlich ist der Bf hinsichtlich seines Begehrens auf Übernahme der Mietschulden durch die Bg auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Im Übrigen kann seinem Vorbringen, die Bg sei an der entstandenen Situation schuld, nicht gefolgt werden, da diese bisher die tatsächlich anfallenden KdU übernommen hat, und eine Kürzung erst für die Zeit ab 01.05.2009 angekündigt hat. Es ist eindeutig dem Bf zuzurechnen, wenn er die ihm er-
statten KdU nicht an seinen Vermieter weitergeleitet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1975 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhielt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Seit 17.01.2008 bezieht er die Leistungen erneut; zuletzt wurde ihm Alg II für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 1.001,42 Euro bewilligt, wobei die Bg Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 650,42 Euro übernahm.
Am 07.11.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz für die Übernahme von Mietschulden in Form eines Darlehens beantragt. Er hat ein Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.03.2008 vorgelegt, mit dem er verurteilt worden ist, rückständige Miete in Höhe von 1.456,05 Euro, die sich auf die Monatsmieten für Mai 2004, November 2005 und Januar 2007 beziehen, zu bezahlen. Weiterhin hat er ein Schreiben seines Vermieters vom 08.10.2008 vorgelegt, mit dem die Mieten für die Monate August bis Oktober 2008 angemahnt und die fristlose Kündigung und eventuell Zwangsräumung bei Nichtüberweisung innerhalb einer Woche angekündigt wird. Schließlich hat er das Schreiben der Bevollmächtigten seines Vermieters vom 29.10.2008 vorgelegt, mit dem ihm wegen Mietrückständen der Monate Juli bis Oktober 2008 in Höhe von 2.045,16 Euro das Mietverhältnis fristlos gekündigt worden ist mit dem Zusatz, dass einer Fortsetzung des Mietverhältnisses unter allen Umständen widersprochen werde.
Das SG hat mit Beschluss vom 27.11.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden scheide vorliegend aus. Das Gericht teile den Ausgangspunkt der Bg, dass eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei. Denn ein langfristiger Erhalt einer unangemessen teueren Wohnung sei nicht erwünscht. Durch die Kostensenkungsaufforderungen vom 24.06.2005 und 23.10.2008 sei dem Bf hinlänglich bekannt, dass er eine kostenmäßig unangemessene Unterkunft bewohnt und die Bg diese unangemessenen Kosten über die Schonfrist von sechs Monaten hinaus (bislang mehr als 30 Monate) übernommen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, mit der er vorträgt, er möchte das jetzige Mietverhältnis nicht aufrecht erhalten. Ihm sei aber wichtig, die Mietschulden zu begleichen, um eine Klage zu vermeiden. An der entstandenen Situation sei die Bg schuld. Diese habe die überhöhten Zahlungen geleistet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, nämlich an der besonderen Eilbedürftigkeit, da der Bf selbst kein Interesse mehr hat, in der von ihm bisher bewohnten Wohnung zu verbleiben. Soweit er geltend macht, sein Interesse an einstweiligem Rechtsschutz bestehe darin, Klagen im Zusammenhang mit seinen Mietschulden zu vermeiden, teilt er selbst mit, dass bei ihm am 28.11.2008 eine Klageschrift des Amtsgerichts eingegangen sei, so dass auch dieser Umstand eine einstweilige Anordnung nicht rechtfertigt.
Letztlich ist der Bf hinsichtlich seines Begehrens auf Übernahme der Mietschulden durch die Bg auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Im Übrigen kann seinem Vorbringen, die Bg sei an der entstandenen Situation schuld, nicht gefolgt werden, da diese bisher die tatsächlich anfallenden KdU übernommen hat, und eine Kürzung erst für die Zeit ab 01.05.2009 angekündigt hat. Es ist eindeutig dem Bf zuzurechnen, wenn er die ihm er-
statten KdU nicht an seinen Vermieter weitergeleitet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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