Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 182/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 56/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Augsburg vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 senkte die Beklagte die Regelleistung für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 um 30 v.H. (104,00 Euro monatlich) ab.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Urteil vom 09.01.2008 mit der Begründung ab, dass der Kläger sich mit E-Mail vom 23.10.2006 bei einem Arbeitgeber so beworben habe, dass mit dem Bewerbungsschreiben eine Ablehnung der Bewerbung durch den Arbeitgeber provoziert worden sei. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht mit Schreiben vom 04.02.2008 eingelegt. Durch das Urteil sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das E-Mail-Schreiben vom 23.10.2006 an den potentiellen Arbeitgeber sei ihm nicht eindeutig zuordenbar und diesen Aspekt habe das SG überhaupt nicht überprüft. Die Berufung sei zudem nicht nur wegen dieses Verfahrensfehlers zuzulassen, sondern auch wegen grundsätzlicher Bedeutung, da es auch um die Rechtsgültigkeit und Beweiskraft nicht signierter elektronisch übermittelter Bewerbungen gehe.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, denn der Beschwerdewert liegt unter dem damalig geltenden Betrag von 500,00 Euro nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis zum 30.04.2008 geltenden Fassung; auch ist die Berufung nicht nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da es sich lediglich um drei Monate und nicht mehr als zwölf Monate handelt. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegeben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach
§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen divergierender Rechtsprechung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensfehler ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger bringt erstmals im Schriftsatz vom 06.02.2008, mit dem er seine Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat, vor, die E-Mail sei nicht von ihm gewesen. Wenn der Kläger dies erstmals im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, ist nicht verständlich, inwieweit das SG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Es gilt umso mehr, als der Kläger sich mit diesem Vorbringen diametral in Gegensatz zu seinem Vorbringen der ersten Instanz stellt. Mit Schreiben vom 08.07.2007 hat damals er die E-Mail ausdrücklich als sein Schreiben bezeichnet, dieses Schreiben sogar inhaltlich auch verteidigt. Für das SG bestanden angesichts dieses Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz keinerlei Anhaltspunkte, die zu einer Ermittlung hätten führen dürfen, ob der Kläger die E-Mail tatsächlich abgesandt hat. Vielmehr musste das SG angesichts des Vorbringens des Klägers davon ausgehen, dass die E-Mail auch von ihm abgesandt wurde. Im Ergebnis bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SG irgendein Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz übergangen hat bzw. bei der Beweiswürdigung unzureichend berücksichtigt hätte. Ein Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen.
Eine Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert schon deshalb, weil das SG über die vom Kläger aufgeworfene Frage überhaupt nicht entschieden hat und angesichts dessen Vorbringen in der ersten Instanz auch nicht entscheiden konnte. Für die Nichtzulassungsbeschwerde hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage keinerlei Bedeutung, da sie nicht entscheidungserheblich ist; wie oben ausgeführt, ist die Beweiswürdigung des SG anhand des vom Kläger selbst dargestellten Sachverhalts voll umfänglich zutreffend.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG bestandskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Sozialgerichts Augsburg vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 senkte die Beklagte die Regelleistung für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 um 30 v.H. (104,00 Euro monatlich) ab.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Urteil vom 09.01.2008 mit der Begründung ab, dass der Kläger sich mit E-Mail vom 23.10.2006 bei einem Arbeitgeber so beworben habe, dass mit dem Bewerbungsschreiben eine Ablehnung der Bewerbung durch den Arbeitgeber provoziert worden sei. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht mit Schreiben vom 04.02.2008 eingelegt. Durch das Urteil sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das E-Mail-Schreiben vom 23.10.2006 an den potentiellen Arbeitgeber sei ihm nicht eindeutig zuordenbar und diesen Aspekt habe das SG überhaupt nicht überprüft. Die Berufung sei zudem nicht nur wegen dieses Verfahrensfehlers zuzulassen, sondern auch wegen grundsätzlicher Bedeutung, da es auch um die Rechtsgültigkeit und Beweiskraft nicht signierter elektronisch übermittelter Bewerbungen gehe.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, denn der Beschwerdewert liegt unter dem damalig geltenden Betrag von 500,00 Euro nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis zum 30.04.2008 geltenden Fassung; auch ist die Berufung nicht nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da es sich lediglich um drei Monate und nicht mehr als zwölf Monate handelt. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegeben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach
§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen divergierender Rechtsprechung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensfehler ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger bringt erstmals im Schriftsatz vom 06.02.2008, mit dem er seine Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat, vor, die E-Mail sei nicht von ihm gewesen. Wenn der Kläger dies erstmals im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, ist nicht verständlich, inwieweit das SG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Es gilt umso mehr, als der Kläger sich mit diesem Vorbringen diametral in Gegensatz zu seinem Vorbringen der ersten Instanz stellt. Mit Schreiben vom 08.07.2007 hat damals er die E-Mail ausdrücklich als sein Schreiben bezeichnet, dieses Schreiben sogar inhaltlich auch verteidigt. Für das SG bestanden angesichts dieses Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz keinerlei Anhaltspunkte, die zu einer Ermittlung hätten führen dürfen, ob der Kläger die E-Mail tatsächlich abgesandt hat. Vielmehr musste das SG angesichts des Vorbringens des Klägers davon ausgehen, dass die E-Mail auch von ihm abgesandt wurde. Im Ergebnis bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SG irgendein Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz übergangen hat bzw. bei der Beweiswürdigung unzureichend berücksichtigt hätte. Ein Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen.
Eine Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert schon deshalb, weil das SG über die vom Kläger aufgeworfene Frage überhaupt nicht entschieden hat und angesichts dessen Vorbringen in der ersten Instanz auch nicht entscheiden konnte. Für die Nichtzulassungsbeschwerde hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage keinerlei Bedeutung, da sie nicht entscheidungserheblich ist; wie oben ausgeführt, ist die Beweiswürdigung des SG anhand des vom Kläger selbst dargestellten Sachverhalts voll umfänglich zutreffend.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG bestandskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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