Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 LW 26/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 LW 33/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an den Kläger. Streitig als Anspruchsvoraussetzung ist hierbei allein noch die Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Der Kläger stellte seinen Rentenantrag am 24.10.2006. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.12.2006 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 als unbegründet zurück.
Sie stützte sich dabei auf Gutachten, die die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken im Verfahren des Klägers um Rente wegen Erwerbsminderung eingeholt hatte. Die auf nervenärztlichem, chirurgischem und internistischem Fachgebiet gehörten Sachverständigen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seinen zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf und einen zumutbaren Verweisungsberuf nicht mehr vollschichtig ausüben könne. Der Kläger erhielt deshalb zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. In ihrem nervenärztlichen Gutachten war die Sachverständige Dr. O. zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger nur eine leichte bis maximal gelegentlich mittelgradige Depression vorliege.
Da der Rentenversicherungsträger noch eine wenigstens sechsstündige Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt annahm und Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnte, erhob der Kläger hiergegen Klage. In diesem Verfahren wurden vom Sozialgericht Nürnberg ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. W. vom 17.10.2007 und des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 14.11.2007 eingeholt.
Dr. W. stellte auf seinem Fachgebiet eine Anpassungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung - leicht bis mittelgradig - und ein geringfügiges latentes Carpaltunnelsyndrom fest. Er referierte zusammenfassend die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. O. und bestätigte ausdrücklich deren Diagnose einer leicht bis maximal gelegentlich mittelgradigen Depression. Gegenüber den bislang vorliegenden Gutachten stellte er eine Verschlechterung von erwerbsmindernder Bedeutung ab der nervenärztlichen Begutachtung fest. Bei den festgestellten Krankheitsbildern, das heißt vorwiegend der Anpassungsstörung und der rezidivierenden leicht bis mittelgradigen Depression handle es sich um echte psychische Krankheitsbilder mit wechselnden Einschränkungen des Leistungsvermögens, die der Kläger mit zumutbarer Willenanstrengung oder ärztlicher Mithilfe nicht besser als beschrieben zurückdrängen könne. Der Kläger könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch maximal drei bis unter sechs Stunden Arbeiten verrichten. Aus medizinischer Sicht sehe der Sachverständige keine begründete Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers in absehbarer Zeit bessern werde, weil nicht erkennbar sei, dass sich die äußeren und hier bestimmenden Umstände für den Kläger in absehbarer Zeit verbessern könnten. Zuvor hatte der Sachverständige erläutert, dass bei der Art der vorliegenden psychischen Störung die Möglichkeit, diese medikamentös anzugreifen, als sehr limitiert anzusehen sei. Mit der notwendigen Anpassungsleistung sei der Kläger so sehr belastet, dass ihm keine vollschichtige Arbeit als Maurer oder auch in anderen zumutbaren Beschäftigungen mehr zumutbar sei. Darüber hinaus hielt es der Sachverständige nicht mehr für vertretbar, dass der Kläger auf vollschichtige andere leichte Tätigkeiten verwiesen werden könne. Damit sei er in der Summierung seiner psychischen insgesamt verschlechterten Situation und der zusätzlichen somatischen bekannten Leiden zukünftig überfordert.
Der internistische Sachverständige stellte noch weitere Gesundheitsstörungen des Klägers fest und bestätigte die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. W. im Wesentlichen mit Verweis auf die von diesem festgestellten Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen.
Der Ärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken schloss sich dieser Einschätzung der Leistungsfähigkeit an, merkte aber zusätzlich an, dass der Kläger sich seit über zwei Jahren nicht in nervenärztlicher Behandlung befinde und auch durch den Hausarzt keine nervenärztliche Medikamententherapie durchgeführt werde. Die Behandlungsmöglichkeiten dieser psychiatrischen Störungen seien keineswegs ausgeschöpft. Bei konsequenter Behandlung sei eine Besserung demnach durchaus vorstellbar. Eine vorläufige Befristung bis Oktober 2009 werde deshalb empfohlen. Die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken bot dem Kläger eine entsprechende Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung an, und der Kläger akzeptierte den Vergleichsvorschlag.
In dem Klageverfahren des Klägers gegen die Beklagte hat das Sozialgericht Nürnberg die Akten.aus dem Rentenverfahren beigezogen und die Beklagte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gebeten. Deren Ärztlicher Dienst hat ausgeführt, im Vergleich der vorliegenden Gutachten des Internisten Dr. G. und der Frau(!) Dr. W., Ärztin (!) für Neurologie und Psychiatrie stünden offenbar bei der Klägerin (!) gewisse psychische Beschwerden im Vordergrund. Nach den Ausführungen der Frau (!) Dr. W. bestehe der Eindruck, dass hier offenbar ein grenzwertiger Befund vorliege, so dass der Kläger noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könnte, und zwar für sechs Stunden und mehr mit entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen. Er empfehle deshalb eine nochmalige nervenärztliche Begutachtung. Damit hat die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 29.05.2008 hat das Sozialgericht Nürnberg die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 dem Kläger ab 01.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten. Es hat sich in der Begründung den als schlüssig und nachvollziehbar bewerteten Ausführungen der Gutachter Dr. W. und Dr. G. angeschlossen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Dr. W. stelle gegenüber dem vorhergehenden Gutachten eine Verschlechterung fest, ohne dies zu begründen. Aus dem Zusammenhang heraus müsse auch geschlossen werden, dass der Gesundheitszustand des Klägers noch kein dauerhafter sei. Wenn dem so sei, müsse dies auch begründet werden. Nach Ansicht ihres Ärztlichen Dienstes seien die Behandlungsmöglichkeiten der psychiatrischen Störungen keineswegs ausgeschöpft. Bei konsequenter Behandlung sei eine Besserung demnach durchaus vorstellbar. Bei dem Gesundheitszustand des Klägers sei nicht nur entscheidend, ob tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten sei, es dürfe sich auch nicht um einen nur vorübergehenden Zustand (dann Arbeitsunfähigkeit, aber keine Erwerbsminderung) handeln.
Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die Beklagte hat daraufhin im Wesentlichen ihre Einwendungen gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers wiederholt.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.05.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen, bzw. ein neuerliches Gutachten in Auftrag zu geben.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Wesentlichen den Klageantrag, mit dem er zuletzt Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2007 beantragt hatte, wiederholt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Nürnberg in dem vorangegangenen Klageverfahren und dem Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet; die Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg ist zu Recht ergangen.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass der Sachverständige Dr. W. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Verhältnis zu den Feststellungen der Sachverständigen Dr. O. nicht begründet hätte. Der Sachverständige geht ausdrücklich von den Feststellungen und Einschätzungen der Dr. O. aus und akzeptiert sie für den Augenblick der Begutachtung durch die Sachverständige. Er konstatiert ebenso ausdrücklich eine zwischenzeitlich so gestörte Anpassungsfähigkeit, dass auch sechsstündige leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr abverlangt werden könnten. Hinzukommt bei diesem wie in allen nervenärztlichen Sachverständigengutachten der Umstand, dass dem persönlichen Untersuchungseindruck Rechnung zu tragen ist.
Die Erwerbsminderung des Klägers liegt auch auf nicht absehbare Zeit im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI vor. Eine solche nicht absehbare Zeit liegt vor, wenn ihre Dauer länger als sechs Monate beträgt. Dies ergibt sich aus § 101 Abs.1 SGB VI, wonach während der ersten sechs Monate einer Leistungsunfähigkeit keine Rente zusteht (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr.16). Dafür, dass die Leistungseinschränkung des Klägers weniger als sechs Monate angedauert hätte oder andauern würde, ist von der Beklagten nichts vorgetragen, es ist auch sonst nichts hierfür ersichtlich. Aus Sicht des Sachverständigen Dr. W. besteht keine begründete Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers in absehbarer Zeit bessern werde. Auch der Ärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken rechnet mit einer Besserungsfähigkeit erst zum Oktober 2009.
Der Senat hält damit auch die medizinischen Fragen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers für hinreichend geklärt und sieht keinen Anlass zu weiterer Beweiserhebung.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Beklagte im Berufungsverfahren in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an den Kläger. Streitig als Anspruchsvoraussetzung ist hierbei allein noch die Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Der Kläger stellte seinen Rentenantrag am 24.10.2006. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.12.2006 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 als unbegründet zurück.
Sie stützte sich dabei auf Gutachten, die die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken im Verfahren des Klägers um Rente wegen Erwerbsminderung eingeholt hatte. Die auf nervenärztlichem, chirurgischem und internistischem Fachgebiet gehörten Sachverständigen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seinen zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf und einen zumutbaren Verweisungsberuf nicht mehr vollschichtig ausüben könne. Der Kläger erhielt deshalb zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. In ihrem nervenärztlichen Gutachten war die Sachverständige Dr. O. zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger nur eine leichte bis maximal gelegentlich mittelgradige Depression vorliege.
Da der Rentenversicherungsträger noch eine wenigstens sechsstündige Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt annahm und Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnte, erhob der Kläger hiergegen Klage. In diesem Verfahren wurden vom Sozialgericht Nürnberg ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. W. vom 17.10.2007 und des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 14.11.2007 eingeholt.
Dr. W. stellte auf seinem Fachgebiet eine Anpassungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung - leicht bis mittelgradig - und ein geringfügiges latentes Carpaltunnelsyndrom fest. Er referierte zusammenfassend die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. O. und bestätigte ausdrücklich deren Diagnose einer leicht bis maximal gelegentlich mittelgradigen Depression. Gegenüber den bislang vorliegenden Gutachten stellte er eine Verschlechterung von erwerbsmindernder Bedeutung ab der nervenärztlichen Begutachtung fest. Bei den festgestellten Krankheitsbildern, das heißt vorwiegend der Anpassungsstörung und der rezidivierenden leicht bis mittelgradigen Depression handle es sich um echte psychische Krankheitsbilder mit wechselnden Einschränkungen des Leistungsvermögens, die der Kläger mit zumutbarer Willenanstrengung oder ärztlicher Mithilfe nicht besser als beschrieben zurückdrängen könne. Der Kläger könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch maximal drei bis unter sechs Stunden Arbeiten verrichten. Aus medizinischer Sicht sehe der Sachverständige keine begründete Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers in absehbarer Zeit bessern werde, weil nicht erkennbar sei, dass sich die äußeren und hier bestimmenden Umstände für den Kläger in absehbarer Zeit verbessern könnten. Zuvor hatte der Sachverständige erläutert, dass bei der Art der vorliegenden psychischen Störung die Möglichkeit, diese medikamentös anzugreifen, als sehr limitiert anzusehen sei. Mit der notwendigen Anpassungsleistung sei der Kläger so sehr belastet, dass ihm keine vollschichtige Arbeit als Maurer oder auch in anderen zumutbaren Beschäftigungen mehr zumutbar sei. Darüber hinaus hielt es der Sachverständige nicht mehr für vertretbar, dass der Kläger auf vollschichtige andere leichte Tätigkeiten verwiesen werden könne. Damit sei er in der Summierung seiner psychischen insgesamt verschlechterten Situation und der zusätzlichen somatischen bekannten Leiden zukünftig überfordert.
Der internistische Sachverständige stellte noch weitere Gesundheitsstörungen des Klägers fest und bestätigte die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. W. im Wesentlichen mit Verweis auf die von diesem festgestellten Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen.
Der Ärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken schloss sich dieser Einschätzung der Leistungsfähigkeit an, merkte aber zusätzlich an, dass der Kläger sich seit über zwei Jahren nicht in nervenärztlicher Behandlung befinde und auch durch den Hausarzt keine nervenärztliche Medikamententherapie durchgeführt werde. Die Behandlungsmöglichkeiten dieser psychiatrischen Störungen seien keineswegs ausgeschöpft. Bei konsequenter Behandlung sei eine Besserung demnach durchaus vorstellbar. Eine vorläufige Befristung bis Oktober 2009 werde deshalb empfohlen. Die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken bot dem Kläger eine entsprechende Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung an, und der Kläger akzeptierte den Vergleichsvorschlag.
In dem Klageverfahren des Klägers gegen die Beklagte hat das Sozialgericht Nürnberg die Akten.aus dem Rentenverfahren beigezogen und die Beklagte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gebeten. Deren Ärztlicher Dienst hat ausgeführt, im Vergleich der vorliegenden Gutachten des Internisten Dr. G. und der Frau(!) Dr. W., Ärztin (!) für Neurologie und Psychiatrie stünden offenbar bei der Klägerin (!) gewisse psychische Beschwerden im Vordergrund. Nach den Ausführungen der Frau (!) Dr. W. bestehe der Eindruck, dass hier offenbar ein grenzwertiger Befund vorliege, so dass der Kläger noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könnte, und zwar für sechs Stunden und mehr mit entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen. Er empfehle deshalb eine nochmalige nervenärztliche Begutachtung. Damit hat die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 29.05.2008 hat das Sozialgericht Nürnberg die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 dem Kläger ab 01.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten. Es hat sich in der Begründung den als schlüssig und nachvollziehbar bewerteten Ausführungen der Gutachter Dr. W. und Dr. G. angeschlossen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Dr. W. stelle gegenüber dem vorhergehenden Gutachten eine Verschlechterung fest, ohne dies zu begründen. Aus dem Zusammenhang heraus müsse auch geschlossen werden, dass der Gesundheitszustand des Klägers noch kein dauerhafter sei. Wenn dem so sei, müsse dies auch begründet werden. Nach Ansicht ihres Ärztlichen Dienstes seien die Behandlungsmöglichkeiten der psychiatrischen Störungen keineswegs ausgeschöpft. Bei konsequenter Behandlung sei eine Besserung demnach durchaus vorstellbar. Bei dem Gesundheitszustand des Klägers sei nicht nur entscheidend, ob tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten sei, es dürfe sich auch nicht um einen nur vorübergehenden Zustand (dann Arbeitsunfähigkeit, aber keine Erwerbsminderung) handeln.
Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die Beklagte hat daraufhin im Wesentlichen ihre Einwendungen gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers wiederholt.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.05.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen, bzw. ein neuerliches Gutachten in Auftrag zu geben.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Wesentlichen den Klageantrag, mit dem er zuletzt Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2007 beantragt hatte, wiederholt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Nürnberg in dem vorangegangenen Klageverfahren und dem Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet; die Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg ist zu Recht ergangen.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass der Sachverständige Dr. W. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Verhältnis zu den Feststellungen der Sachverständigen Dr. O. nicht begründet hätte. Der Sachverständige geht ausdrücklich von den Feststellungen und Einschätzungen der Dr. O. aus und akzeptiert sie für den Augenblick der Begutachtung durch die Sachverständige. Er konstatiert ebenso ausdrücklich eine zwischenzeitlich so gestörte Anpassungsfähigkeit, dass auch sechsstündige leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr abverlangt werden könnten. Hinzukommt bei diesem wie in allen nervenärztlichen Sachverständigengutachten der Umstand, dass dem persönlichen Untersuchungseindruck Rechnung zu tragen ist.
Die Erwerbsminderung des Klägers liegt auch auf nicht absehbare Zeit im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI vor. Eine solche nicht absehbare Zeit liegt vor, wenn ihre Dauer länger als sechs Monate beträgt. Dies ergibt sich aus § 101 Abs.1 SGB VI, wonach während der ersten sechs Monate einer Leistungsunfähigkeit keine Rente zusteht (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr.16). Dafür, dass die Leistungseinschränkung des Klägers weniger als sechs Monate angedauert hätte oder andauern würde, ist von der Beklagten nichts vorgetragen, es ist auch sonst nichts hierfür ersichtlich. Aus Sicht des Sachverständigen Dr. W. besteht keine begründete Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers in absehbarer Zeit bessern werde. Auch der Ärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken rechnet mit einer Besserungsfähigkeit erst zum Oktober 2009.
Der Senat hält damit auch die medizinischen Fragen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers für hinreichend geklärt und sieht keinen Anlass zu weiterer Beweiserhebung.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Beklagte im Berufungsverfahren in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
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