L 7 B 1065/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 AS 2310/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1065/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens S 53 AS 571/08 ER haben die Beteiligten vor dem Sozialgericht München (SG) am 14.04.2008 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) verpflichtete, bis zum 18.04.2008 beim Kreisverwaltungsreferat A-Stadt einen Personalausweis zu beantragen und eine Kopie des Antrages bzw. des abgelehnten Antrages unverzüglich an die Antragsgegnerin zu senden; die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) verpflichtete sich, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dem Bf für die Zeit vom 05.03. bis 31.05.2008 die Regelleistungen zu bewilligen unter der Bedingung, dass der Bf seiner Verpflichtung (Antragstellung beim Kreisverwaltungsreferat und Nachweis) nachkomme, andernfalls die Verpflichtung zur Leistungsgewährung für Mai 2008 entfalle.
Der Bf hat diesen Vergleich angefochten und geltend gemacht, er sei durch Täuschung zum Abschluss dieses Vergleiches gebracht worden. Das SG hat mit Beschluss vom 10.01.2008 festgestellt, dass das Verfahren S 53 AS 571/08 ER durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.04.2008 beendet wurde.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Bf, die Bg zur Zahlung der Regelleistung für den Monat Mai zu verurteilen, und beantragt gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf einen Beschluss des Hessischen LSG vom 20.10.2008, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung angezweifelt und das Verfahren dem BVerfG vorgelegt worden sei.
II.
Die Beschwerde ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des SG nicht zulässig. Streitig ist lediglich die Regelleistung für den Monat Mai 2008. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jeweils in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung, ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Beschwerdewert nicht mehr als 750,00 Euro beträgt. Da lediglich die Regelleistung für Mai 2008 streitig ist, wird der Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro eindeutig nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Bf geltend macht, ihm stehe für Mai 2008 eine höhere Leistung als die nach § 20 SGB II in der gegenwärtig geltenden Fassung zustehende Regelleistung von 351,00 Euro. Denn selbst wenn das BVerfG diese Regelleistung für zu niedrig und für verfassungswidrig ansehen würde, ist es ausgeschlossen, dass eine monatliche Regelleistung von mehr als 750,00 Euro rechtmäßig zuerkannt werden könnte.
Zudem liegen schon nach den eigenen Anträgen des Bf die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vor. Denn hierfür ist Voraussetzung eine Eilbedürftigkeit, die das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar erscheinen lässt. Da der Bf selbst beantragt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG, die unter Umständen erst in einigen Jahren ergeht, abzuwarten, verneint er selbst das Erfordernis einer Eilentscheidung. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anfechtung des Vergleiches vom 14.04.2008 wirksam ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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