L 12 B 460/08 EG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 5/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 460/08 EG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die richterliche Verfügung vom 10.05.2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat gegen einen Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 23.08.2007, mit dem ihr für ihr 2007 geborenes Kind M. Elterngeld gewährt wurde, durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.10.2007 Widerspruch eingelegt, der sich sowohl gegen den Beginn als auch gegen die Höhe des Elterngeldes richtete. Am 18.01.2008 ging beim Sozialgericht München eine Untätigkeitsklage des Klägerbevollmächtigten vom 18.01.2008 ein, mit der beantragt wurde, den Widerspruch der Klägerin vom 17.10.2007 gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2007 zu verbescheiden. In der Sitzung der zuständigen 30. Kammer des Sozialgerichts München sicherte der Vertreter der Beklagten zu, den in den Akten des Beklagten befindlichen Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 mit neu eröffneter Klagefrist neuerlich bekanntzugeben. Daraufhin erklärte der Vertreter der Klägerin die Untätigkeitsklage für erledigt. Weitere Äußerungen der Beteiligten sind im Sitzungsprotokoll nicht verzeichnet.
Mit Schreiben vom 09.05.2008 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Vorsitzende der 30. Kammer schrieb darauf hin unter dem 15.05.2008 an den Klägerbevollmächtigten: "Der Rechtsstreit wurde ohne Beschränkung auf die Hauptsache für erledigt erklärt, also in vollem Umfang einschließlich des Kostenpunktes. Danach ist für eine Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten kein Raum mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende der 30. Kammer"
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2008, eingegangen beim Sozialgericht München am 20.05.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es werde bestritten, dass mit Datum vom 04.01.2008 ein Widerspruchsbescheid versandt worden sei. Ein solcher werde erst dann rechtlich exis-tent, wenn er auch einem Verfahrensbeteiligten zugehe. Solange kein Zugang nachgewiesen sei, sei der Widerspruchsbescheid ein reines Internum. Nachdem der Vertreter des Beklagten im Verhandlungstermin am 22.04.2008 zugesichert habe, einen Widerspruchsbescheid bekanntzugeben, sei die Hauptsache für erledigt erklärt worden. Über die Kosten sei nicht gesprochen worden. Es sei kein Prozessvergleich geschlossen worden. § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht zur Anwendung, denn dieser gelte nur für einen gerichtlichen Vergleich. Im vorliegenden Fall fehle es an einer gerichtlichen Protokollierung des Vergleiches. Nach allem sei der Beschluss aufzuheben und Kostenerstattung dem Grunde nach anzuordnen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.05.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Klage sei zurückgenommen worden. Die Erstattung von außergerichtlichen Kosten sei daher nicht sachgerecht.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs.1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Bayer. Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Bei dem vom Klägerbevollmächtigten zunächst als Verfügung und im Antrag als Beschluss bezeichneten formlosen Schreiben des Vorsitzenden der 30. Kammer vom 15.05.2008 handelt es sich nicht um einen Beschluss im Sinne dieser Bestimmung, denn eine Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten wurde damit ausdrücklich nicht getroffen. Vielmehr hat der Vorsitzende lediglich die Auffassung vertreten, dass für eine solche kein Raum bestehe. Er hat damit offensichtlich keine Entscheidung über den von Klägerseite gestellten Kostenantrag getroffen. Damit erweist sich die gegen dieses Schreiben gerichtete Beschwerde als unzulässig.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht nach § 193 Abs.1 Satz 3 SGG durch Beschluss darüber entscheiden muss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde, also auch durch Klagerücknahme, Vergleich oder Erledigterklärung. Das Sozialgericht hat über den Kostenantrag des Klägerbevollmächtigten bislang nicht entschieden und wird dies nachzuholen haben.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, da die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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