Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 942/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 1040/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beschwerdegegnerin (Bg) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines weiteren Zuschusses für die Beschaffung von Heizöl im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Bf beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II. Ihnen wurde im September 2008 für die Heizperiode 2008/2009 Heizkosten in Höhe von 1.136,00 Euro bewilligt und ausgezahlt.
Am 19.11.2008 erkundigte sich der Bf zu 1) telefonisch bei der Bg, ob er weitere Heizkosten beantragen könne.
Mit Schreiben vom 20.11.2008, beim Sozialgericht Regensburg am 21.11.2008 eingegangen, stellten die Bf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da ihr Heizöltank fast leer sei und sie für den Winter 2008/2009 noch etwa 1000 Liter Heizöl benötigten. Die Bf legten eine Rechnung vom 16.09.2008 über eine Heizöllieferung von 1298 Liter für 946,24 Euro vor.
Die Bg erklärte in ihrer Erwiderung, dass bisher bei ihr kein Antrag auf Heizkostenbeihilfe gestellt wurde. Es sei lediglich die telefonische Nachfrage vom 19.11.2008 aktenkundig.
Mit Beschluss vom 28.11.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da dieser wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Die Bf hätten versäumt, die begehrte Leistung gemäß § 37 Abs. 1 SGB II zunächst beim zuständigen Leistungsträger zu beantragen. Der sozialrechtliche Eilrechtsschutz sei nicht dazu bestimmt, besonders schnell "die Fronten zu klären", er diene lediglich zur Überbrückung, nicht aber zur endgültigen Beilegung eines Rechtsstreites.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf am 03.12.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Beschwerdebegründung haben sie vorgetragen, dass das Sozialgericht Regensburg ihr Schreiben vom 29.11.2008 nicht mehr berücksichtigen konnte. Außerdem seien der tatsächliche Heizbedarf zu leisten und die Heizöltanks derzeit fast leer.
Die Bg hat in ihrer Erwiderung ausgeführt, dass sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bf vom 20.11.2008 als Antrag auf Bewilligung weitere Heizkosten gewertet und Sofortermittlungen durchgeführt habe. Aufgrund dieser Ermittlungen und unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen habe sie mit Bescheid vom 10.12.2008 weitere 250,00 Euro zur Beschaffung von Heizöl bewilligt und den Bf ein Darlehen in Höhe von 900,00 Euro angeboten.
Die Bf haben trotz des Hinweises des Senats auf die zwischenzeitliche Gewährung von weiterer Heizkosten die Beschwerde nicht zurückgenommen, sondern die Würdigung ihres Schreibens an das Sozialgericht Regensburg vom 21.11.2008 gefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen die beigezogenen Verwaltungsakten der Bg Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172. 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist dann der Fall, wenn den Bf ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG in BVerfGE 79, 69 ff.).
Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Bf einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich ihr Begehren stützt, glaubhaft gemacht haben (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. den §§ 90 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung
- ZPO -).
Wie das Sozialgericht Regensburg bereits ausgeführt hat, fehlt es hier an der Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, da die Bf die von ihnen begehrte Leistung nicht zuvor bei der Bg gemäß § 37 Abs. 1 SGB II beantragt haben. Die Bf müssen sich zunächst an die Bg wenden und dort einen Antrag auf Leistungen stellen, bevor sie die Gerichte anrufen. Nur ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn noch kein förmlicher Antrag auf Leistungen gestellt wurde (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 86b Rn. 26b).
Zwischenzeitlich hat die Bg den Antrag der Bf auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Antrag gemäß § 37 Abs. 1 SGB II ausgelegt und die von den Bf begehrte Leistung teilweise als Zuschuss bewilligt und teilweise als Darlehen angeboten. Damit ist auch aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis der Bf für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weggefallen.
Die Beschwerde der Bf hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beschwerdegegnerin (Bg) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines weiteren Zuschusses für die Beschaffung von Heizöl im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Bf beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II. Ihnen wurde im September 2008 für die Heizperiode 2008/2009 Heizkosten in Höhe von 1.136,00 Euro bewilligt und ausgezahlt.
Am 19.11.2008 erkundigte sich der Bf zu 1) telefonisch bei der Bg, ob er weitere Heizkosten beantragen könne.
Mit Schreiben vom 20.11.2008, beim Sozialgericht Regensburg am 21.11.2008 eingegangen, stellten die Bf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da ihr Heizöltank fast leer sei und sie für den Winter 2008/2009 noch etwa 1000 Liter Heizöl benötigten. Die Bf legten eine Rechnung vom 16.09.2008 über eine Heizöllieferung von 1298 Liter für 946,24 Euro vor.
Die Bg erklärte in ihrer Erwiderung, dass bisher bei ihr kein Antrag auf Heizkostenbeihilfe gestellt wurde. Es sei lediglich die telefonische Nachfrage vom 19.11.2008 aktenkundig.
Mit Beschluss vom 28.11.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da dieser wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Die Bf hätten versäumt, die begehrte Leistung gemäß § 37 Abs. 1 SGB II zunächst beim zuständigen Leistungsträger zu beantragen. Der sozialrechtliche Eilrechtsschutz sei nicht dazu bestimmt, besonders schnell "die Fronten zu klären", er diene lediglich zur Überbrückung, nicht aber zur endgültigen Beilegung eines Rechtsstreites.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf am 03.12.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Beschwerdebegründung haben sie vorgetragen, dass das Sozialgericht Regensburg ihr Schreiben vom 29.11.2008 nicht mehr berücksichtigen konnte. Außerdem seien der tatsächliche Heizbedarf zu leisten und die Heizöltanks derzeit fast leer.
Die Bg hat in ihrer Erwiderung ausgeführt, dass sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bf vom 20.11.2008 als Antrag auf Bewilligung weitere Heizkosten gewertet und Sofortermittlungen durchgeführt habe. Aufgrund dieser Ermittlungen und unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen habe sie mit Bescheid vom 10.12.2008 weitere 250,00 Euro zur Beschaffung von Heizöl bewilligt und den Bf ein Darlehen in Höhe von 900,00 Euro angeboten.
Die Bf haben trotz des Hinweises des Senats auf die zwischenzeitliche Gewährung von weiterer Heizkosten die Beschwerde nicht zurückgenommen, sondern die Würdigung ihres Schreibens an das Sozialgericht Regensburg vom 21.11.2008 gefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen die beigezogenen Verwaltungsakten der Bg Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172. 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist dann der Fall, wenn den Bf ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG in BVerfGE 79, 69 ff.).
Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Bf einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich ihr Begehren stützt, glaubhaft gemacht haben (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. den §§ 90 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung
- ZPO -).
Wie das Sozialgericht Regensburg bereits ausgeführt hat, fehlt es hier an der Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, da die Bf die von ihnen begehrte Leistung nicht zuvor bei der Bg gemäß § 37 Abs. 1 SGB II beantragt haben. Die Bf müssen sich zunächst an die Bg wenden und dort einen Antrag auf Leistungen stellen, bevor sie die Gerichte anrufen. Nur ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn noch kein förmlicher Antrag auf Leistungen gestellt wurde (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 86b Rn. 26b).
Zwischenzeitlich hat die Bg den Antrag der Bf auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Antrag gemäß § 37 Abs. 1 SGB II ausgelegt und die von den Bf begehrte Leistung teilweise als Zuschuss bewilligt und teilweise als Darlehen angeboten. Damit ist auch aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis der Bf für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weggefallen.
Die Beschwerde der Bf hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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