Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1498/08 ER**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 863/08 AS ER C
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 05.09.2008 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.07.2008, S 8 AS 1498/08 ER, zurückgewiesen. Hierbei hat er bezüglich der geltend gemachten Kosten für Medikamente auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG Bezug genommen und ausgeführt, eine zusätzliche Erstattung von Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung finde nicht statt, zumal es dem Beschwerdeführer (Bf) zumutbar wäre, einen ortsansässigen Arzt aufzusuchen. Auch bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, die dem Bf angeblich dadurch entstanden seien, dass er einen Schriftsatz persönlich beim Landessozialgericht eingereicht habe.
Am 23.09.2008 hat der Bf Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, die fraglichen Medikamente seien keine der Gesundheitspflege dienenden Präparate. Auch sei die persönliche Abgabe des Schriftsatzes bei Gericht erforderlich gewesen, um das Verfahren zu beschleunigen. Weiterhin sei das Konsultieren eines Facharztes in München notwendig.
II.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Bf wendet sich gegen den Inhalt des Beschlusses des Senats und macht geltend, sein Vorbringen sei nicht richtig gewürdigt worden. Jedoch ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel, das zur inhaltlichen Überprüfung führen könnte, gemäß § 177 SGG ausgeschlossen, selbst wenn der Beschluss des Senats rechtsfehlerhaft sein sollte. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG kann nicht dazu dienen, diesen Ausschluss eines Rechtsmittels zu umgehen. Vielmehr beschränkt sich die Zulässigkeit dieser Rüge ausschließlich auf den Vorwurf, einem Beteiligten sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Ausführungen zur Sach- und Rechtslage zu machen. Der Bf hatte aber ausreichend hierzu Gelegenheit und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Zudem kann die Anhörungsrüge nicht dazu dienen, neue Tatsachen, die bisher nicht vorgebracht worden sind, vorzutragen.
Letztlich ist der Bf für die Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Widerspruchsverfahren bzw. nach Erlass eines Widerspruchsbescheides auf ein Hauptsache-Klageverfahren zu erweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 05.09.2008 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.07.2008, S 8 AS 1498/08 ER, zurückgewiesen. Hierbei hat er bezüglich der geltend gemachten Kosten für Medikamente auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG Bezug genommen und ausgeführt, eine zusätzliche Erstattung von Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung finde nicht statt, zumal es dem Beschwerdeführer (Bf) zumutbar wäre, einen ortsansässigen Arzt aufzusuchen. Auch bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, die dem Bf angeblich dadurch entstanden seien, dass er einen Schriftsatz persönlich beim Landessozialgericht eingereicht habe.
Am 23.09.2008 hat der Bf Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, die fraglichen Medikamente seien keine der Gesundheitspflege dienenden Präparate. Auch sei die persönliche Abgabe des Schriftsatzes bei Gericht erforderlich gewesen, um das Verfahren zu beschleunigen. Weiterhin sei das Konsultieren eines Facharztes in München notwendig.
II.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Bf wendet sich gegen den Inhalt des Beschlusses des Senats und macht geltend, sein Vorbringen sei nicht richtig gewürdigt worden. Jedoch ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel, das zur inhaltlichen Überprüfung führen könnte, gemäß § 177 SGG ausgeschlossen, selbst wenn der Beschluss des Senats rechtsfehlerhaft sein sollte. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG kann nicht dazu dienen, diesen Ausschluss eines Rechtsmittels zu umgehen. Vielmehr beschränkt sich die Zulässigkeit dieser Rüge ausschließlich auf den Vorwurf, einem Beteiligten sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Ausführungen zur Sach- und Rechtslage zu machen. Der Bf hatte aber ausreichend hierzu Gelegenheit und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Zudem kann die Anhörungsrüge nicht dazu dienen, neue Tatsachen, die bisher nicht vorgebracht worden sind, vorzutragen.
Letztlich ist der Bf für die Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Widerspruchsverfahren bzw. nach Erlass eines Widerspruchsbescheides auf ein Hauptsache-Klageverfahren zu erweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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