L 7 B 627/08 AS

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 909/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 627/08 AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhob beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage auf Gewährung eines höheren Eingliederungszuschusses für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen und begehrte gleichzeitig die Bewilligung der Leistung über den von der Beklagten angesetzten Zeitraum hinaus. Schließlich erklärte sie den Rechtsstreit für erledigt.
Den Antrag auf Streitwertfestsetzung hat das SG mit Beschluss vom 26.05.2008 abgelehnt. Eine solche finde nicht statt, weil das Klageverfahren nicht nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtig gewesen sei, weil Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG auch ein Arbeitgeber, der auf Zahlung von Eingliederungszuschüssen nach
§§ 217 ff. SGB III klage, sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend macht, das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R, sei nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich auf die §§ 217 ff. SGB III verweise.
II.
Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Gegenstandswertes liegen nicht vor, da nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG dies nur der Fall ist, wenn der Auftraggeber nicht zu den in
§ 183 SGG genannten Personen gehört. Im vorliegenden Fall ist aber die Bf Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Arbeitgebern gewährt werden, und gleichwertig neben die Leistungen an Arbeitnehmer treten. In diesem Zusammenhang sind deshalb Arbeitgeber in gleicher Weise zu behandeln und Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG mit der Folge, dass sie das Privileg der Gerichtskostenfreiheit genießen. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass für diesbezügliche Streitigkeiten Betragsrahmengebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R).
Der Bf kann nicht darin gefolgt werden, dass für den vorliegenden Fall etwas anderes gelten solle, weil die §§ 217 ff. SGB III nicht direkt, sondern aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuwenden sind. Die Interessenkonstellation ist aber genau dieselbe. Dass im vorliegenden Fall der betroffene Arbeitnehmer ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist, stellt keinen Umstand dar, der eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Arbeitgebern, die einen nach dem SGB III Leistungsberechtigten einstellen, rechtfertigen könnte.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved