Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KR 1101/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 93/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld über den 26. Februar 2006 hinaus.
Der 1965 geborene Kläger ist gelernter Holzmechaniker, seit seiner Lehrzeit bei der Firma I.-Holzbau beschäftigt und aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten seit 1981 versichert. Seit 4.Oktober 2005 war er aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), ausgestellt vom Orthopäden und Chirurgen Dr. L. aufgrund einer Arthrose des rechten Ellenbogengelenks mit Streckdefizit, Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts und chronischem LWS-Syndrom arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten.
Nach der Arbeitgeberauskunft verrichte der Kläger als Zimmerer leichte Arbeiten, gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen und gelegentlich an laufenden Maschinen, schwere Arbeiten verrichte der Kläger nicht. Außerdem wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit verfolge und diesbezüglich ein Sozialgerichtsverfahren anhängig sei, das am 12. Januar 2006 durch Rücknahme der Klage auf Anraten des Gerichts beendet wurde.
Die Beklagte veranlasste ein sozialmedizinisches Gutachten durch den MDK, die Begutachtung fand am 17. Februar 2006 durch Dr. W. statt. Bei der Untersuchung fand sich am rechten Ellenbogengelenk eine uneingeschränkte Beweglichkeit, die Streckung war endgradig schmerzhaft eingeschränkt und im Bereich des Sulcus-ulnaris wurde ein Druckschmerz angegeben. Die Bewegung ohne Belastung war schmerzfrei, das Handgelenk und die Gelenke der Finger waren frei beweglich. Die Muskulatur des rechten Arms stellte sich identisch mit der linken Seite dar. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und den vorliegenden ärztlichen Unterlagen kam Dr. W. zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit zum 26. Februar 2006 zu beenden sei, da sich keine objektivierbaren Befunde ergeben, die eine Arbeitsunfähigkeit für das Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit begründen würden. Die angegebenen Schmerzen seien aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Das Ergebnis wurde dem Kläger am 20. Februar 2006 telefonisch und mit Schreiben vom 20. Februar 2006 auch schriftlich mitgeteilt. Auch die behandelnde Ärztin Dr. L. erhielt eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 26. Februar 2006.
Dr. L. stellte dem Kläger am 22. Februar 2006 eine Bescheinigung für die Krankengeldzahlung aus und gab an, der Kläger sei bis auf weiteres noch arbeitsunfähig. Der Kläger selbst legte gegen den Bescheid vom 20. Februar 2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er könne seine berufliche Tätigkeit nicht wieder ausüben. Ein Attest von Dr. L. fügte er bei. Danach seien aufgrund der Beschwerden insbesondere am rechten Ellenbogen handwerkliche Tätigkeiten mit Stoßbelastungen und Erschütterungen ebenso wie das Heben und Tragen schwerer Lasten zu vermeiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Untersuchung des MDK wieder in der Lage sei, die zuletzt verrichtete Tätigkeit auszuüben. Die von der behandelnden Ärztin Dr. L. vorgelegten Unterlagen einschließlich des Attests hätten keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Seine Klage begründete der Kläger mit dem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit durch die Arthrose am rechten Ellenbogen und beantragte, ein Gutachten einzuholen. Die Beklagte habe versäumt, trotz des Widerspruchs eine weitere Untersuchung durchführen zu lassen, Arztbriefe waren der Begründung beigefügt.
Das Sozialgericht beauftragte den Orthopäden Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers am 27. November 2006 folgende Diagnosen gestellt:
1. Arthralgie des rechten Ellenbogengelenks, initiale Humeroradialarthrose, Zustand nach
Arthroskopie des rechten Ellenbogengelenks.
2. Lumbago, Muskelverhärtungen.
Der Gutachter führte aus, dass für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ab 7. November 2005 bis zur Begutachtung durch den MDK am 17. Februar 2006 nur wenig aussagekräftige Berichte vorliegen. Insbesondere lägen keine genauen Befunde der die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Orthopäden vor. Auch das Attest vom 13. März 2006 nenne lediglich Diagnosen und die Empfehlung, aufgrund der Beschwerden sollten handwerkliche Tätigkeiten ebenso wie das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden. Bei der Untersuchung habe sich das rechte Ellenbogengelenk frei beweglich dargestellt, das vorbeschriebene Streckdefizit sei nicht feststellbar gewesen. Ein Schmerz im Ellenbogengelenk habe nicht provoziert werden können. Die von Dr. W. beschriebene Druckschmerzhaftigkeit im Verlauf des Sulcus-ulnaris habe gefehlt. Da die vergleichenden Umfangmaße rechtsseitig eher ausgeprägter als linksseitig waren, sei nicht von einer dauerhaften Schonung oder Minderbelastung des rechten Armes auszugehen. Die kernspintomographische Untersuchung vom 18. Mai 2006 habe lediglich einen diskreten intraartikulären Erguss, sowie Verschleißerscheinungen des Knorpels zwischen dem Oberarm und der Speiche gezeigt. Sowohl die klinischen als auch die bildgebenden Befunde korrelierten nicht mit den vom Kläger angegebenen Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen, so dass aus orthopädischer Sicht für den Zeitraum ab 27. Februar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt werden könne.
Zum Gutachten wurde vorgetragen, Dr. T. habe den Arbeitsplatz des Klägers nicht ausreichend gewürdigt, auf ein Attest von Dr. L. werde Bezug genommen.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 26. September 2007 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. T ... Durch das Gutachten stehe fest, dass aus orthopädischer Sicht für den Zeitraum ab 27. Februar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt werden könne. Der Gutachter habe dabei entgegen der Auffassung des Klägers dessen spezifische Tätigkeit berücksichtigt und trotzdem die Arbeitsunfähigkeit verneint.
Dagegen richtet sich die Berufung, die der Kläger damit begründete, dass zur Zeit der Begutachtung durch Dr. T. sein Ellenbogen ärztlich behandelt worden sei. Im Übrigen seien die Beschwerden der Lendenwirbelsäule und die Schlafstörung sowie die Bedingungen am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt worden. Das jahrelange Mobbing im bisherigen Betrieb hatte einen negativen Einfluss auf den Allgemeinzustand. Aufgrund der chronisch kranken Eltern und der Gesamtsituation sei er psychisch und physisch am Ende. Deshalb bestehe er darauf, dass ein arbeitsmedizinisches Gutachten eingeholt werde. Ein Attest von Dr. L. über die fortdauernde Behandlung wurde vorgelegt.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2008 wurde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2006 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 26. Februar 2006 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München (S 43 KR 1101/06, S 24 U 829/04 und S 24 U 157/05) sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 26. Februar 2006 hinaus, da er nicht arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes war.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nur bis 26. Februar 2006 vor. Danach war er nicht mehr arbeitsunfähig, denn er war ab 27. Februar 2006 wieder in der Lage, leichte Arbeiten in seinem Beruf und an seinem Arbeitsplatz zu verrichten.
Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Bei Bestimmung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aufgrund des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, wie sie vom Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem Kläger geschildert wurde.
Durch das Gutachten von Dr. T. steht fest, dass die dokumentierten Befunde nicht ausreichen, um nach dem 26. Februar 2006 weitere Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Die von den behandelnden Ärzten vorgelegten Befunde reichen nicht aus, eine weiterbestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen und die anlässlich der Untersuchung durch den MDK erhobenen Befunde beweisen, dass der Kläger ab dem fraglichen Zeitpunkt die bei seinem Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeiten wieder verrichten konnte. Dabei handelt es sich um leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, da der Kläger bereits vor seiner Erkrankung, wie der Arbeitgeber angegeben hat, körperlich schwere Arbeiten nicht verrichtet hat. Auch an laufenden Maschinen hat er nur gelegentlich gearbeitet, so dass die von den behandelnden Ärzten empfohlene Vermeidung von Stoßbelastungen des rechten Ellenbogens nicht in gesundheitsgefährdendem Umfang zu erwarten sind. Das Gutachten von Dr. T. hat somit das Ergebnis der Untersuchung des MDK bestätigt. Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen von Dr. T. zu zweifeln. Dieser hat vielmehr seine Beurteilung überzeugend begründet, sich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und dargelegt, warum die Entscheidung der Beklagten, die Arbeitsunfähigkeit am 26. Februar 2006 zu beenden, nicht zu beanstanden ist.
An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die behandelnde Ärztin
Dr. L. für den Kläger am 22. Februar 2006 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind die Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet (vgl. dazu BSG Urteil vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 20 m.w.N.). Ein besonderer Beweiswert kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dem Auszahlungsschein nicht zu. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind diese Beweismittel wie jedes andere zu bewerten, so dass die bescheinigten Inhalte durch andere Beweismittel widerlegt werden können (BSG a.a.O. Rnrn. 20, 21). Für den Senat ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, die von den behandelnden Ärzten am 22. Februar 2006 bis auf weiteres bescheinigt wurde, sowohl durch das Gutachten des MDK als auch durch das Gutachten von Dr. T. widerlegt.
Somit kann der Kläger nicht den Nachweis führen, dass er im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig war. Dafür trägt er die Beweislast. Auch wenn dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 103, 128 SGG eine subjektive Beweislast fremd ist, treffen den Kläger nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast die nachteiligen Folgen, dass sich Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen lässt. Denn jeder Beteiligte trägt die materielle Beweisführungslast für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 103 Rn. 19a m.w.N., BSG vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 19). Somit bedeutet dies, dass der Kläger kein Krankengeld beanspruchen kann, weil sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen ließ, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, seine Arbeit zu verrichten.
Die Beklagte war auch im Widerspruchsverfahren nicht verpflichtet, aufgrund der abweichenden Auffassung zwischen MDK und dem behandelnden Arzt ein weiteres Gutachten einzuholen, denn § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V verpflichtet eine Krankenkasse nicht in jedem Fall ein weiteres MDK-Gutachten zu veranlassen. Hier gilt dies umso mehr, als die vorgelegten Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt haben. Eine solche Verpflichtung zur weiteren Begutachtung ergäbe sich nämlich nur, wenn sich aus dem Inhalt einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst oder aus sonstigen zum Beispiel neu hinzugetreten Umständen nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen MDK Einschätzung ergeben. Da Dr. L. keinen begründeten Einspruch gegen die Beurteilung des MDK eingelegt hat, ergeben sich auch hieraus keine Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen wären.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere ergibt sich keine Notwendigkeit, das vom Kläger beantragte arbeitsmedizinische Gutachten erstellen zu lassen.
Die dazu vorgebrachte Begründung enthält keine neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits vom MDK bzw. Dr. T. berücksichtigt worden sind.
Der Kläger hat nichts vorgetragen, was an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt hätte Zweifel wecken können. Zudem ist auch nicht ersichtlich oder durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten wären, die eine Erwerbstätigkeit hätten ausschließen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht obsiegt (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld über den 26. Februar 2006 hinaus.
Der 1965 geborene Kläger ist gelernter Holzmechaniker, seit seiner Lehrzeit bei der Firma I.-Holzbau beschäftigt und aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten seit 1981 versichert. Seit 4.Oktober 2005 war er aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), ausgestellt vom Orthopäden und Chirurgen Dr. L. aufgrund einer Arthrose des rechten Ellenbogengelenks mit Streckdefizit, Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts und chronischem LWS-Syndrom arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten.
Nach der Arbeitgeberauskunft verrichte der Kläger als Zimmerer leichte Arbeiten, gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen und gelegentlich an laufenden Maschinen, schwere Arbeiten verrichte der Kläger nicht. Außerdem wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit verfolge und diesbezüglich ein Sozialgerichtsverfahren anhängig sei, das am 12. Januar 2006 durch Rücknahme der Klage auf Anraten des Gerichts beendet wurde.
Die Beklagte veranlasste ein sozialmedizinisches Gutachten durch den MDK, die Begutachtung fand am 17. Februar 2006 durch Dr. W. statt. Bei der Untersuchung fand sich am rechten Ellenbogengelenk eine uneingeschränkte Beweglichkeit, die Streckung war endgradig schmerzhaft eingeschränkt und im Bereich des Sulcus-ulnaris wurde ein Druckschmerz angegeben. Die Bewegung ohne Belastung war schmerzfrei, das Handgelenk und die Gelenke der Finger waren frei beweglich. Die Muskulatur des rechten Arms stellte sich identisch mit der linken Seite dar. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und den vorliegenden ärztlichen Unterlagen kam Dr. W. zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit zum 26. Februar 2006 zu beenden sei, da sich keine objektivierbaren Befunde ergeben, die eine Arbeitsunfähigkeit für das Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit begründen würden. Die angegebenen Schmerzen seien aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Das Ergebnis wurde dem Kläger am 20. Februar 2006 telefonisch und mit Schreiben vom 20. Februar 2006 auch schriftlich mitgeteilt. Auch die behandelnde Ärztin Dr. L. erhielt eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 26. Februar 2006.
Dr. L. stellte dem Kläger am 22. Februar 2006 eine Bescheinigung für die Krankengeldzahlung aus und gab an, der Kläger sei bis auf weiteres noch arbeitsunfähig. Der Kläger selbst legte gegen den Bescheid vom 20. Februar 2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er könne seine berufliche Tätigkeit nicht wieder ausüben. Ein Attest von Dr. L. fügte er bei. Danach seien aufgrund der Beschwerden insbesondere am rechten Ellenbogen handwerkliche Tätigkeiten mit Stoßbelastungen und Erschütterungen ebenso wie das Heben und Tragen schwerer Lasten zu vermeiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Untersuchung des MDK wieder in der Lage sei, die zuletzt verrichtete Tätigkeit auszuüben. Die von der behandelnden Ärztin Dr. L. vorgelegten Unterlagen einschließlich des Attests hätten keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Seine Klage begründete der Kläger mit dem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit durch die Arthrose am rechten Ellenbogen und beantragte, ein Gutachten einzuholen. Die Beklagte habe versäumt, trotz des Widerspruchs eine weitere Untersuchung durchführen zu lassen, Arztbriefe waren der Begründung beigefügt.
Das Sozialgericht beauftragte den Orthopäden Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers am 27. November 2006 folgende Diagnosen gestellt:
1. Arthralgie des rechten Ellenbogengelenks, initiale Humeroradialarthrose, Zustand nach
Arthroskopie des rechten Ellenbogengelenks.
2. Lumbago, Muskelverhärtungen.
Der Gutachter führte aus, dass für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ab 7. November 2005 bis zur Begutachtung durch den MDK am 17. Februar 2006 nur wenig aussagekräftige Berichte vorliegen. Insbesondere lägen keine genauen Befunde der die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Orthopäden vor. Auch das Attest vom 13. März 2006 nenne lediglich Diagnosen und die Empfehlung, aufgrund der Beschwerden sollten handwerkliche Tätigkeiten ebenso wie das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden. Bei der Untersuchung habe sich das rechte Ellenbogengelenk frei beweglich dargestellt, das vorbeschriebene Streckdefizit sei nicht feststellbar gewesen. Ein Schmerz im Ellenbogengelenk habe nicht provoziert werden können. Die von Dr. W. beschriebene Druckschmerzhaftigkeit im Verlauf des Sulcus-ulnaris habe gefehlt. Da die vergleichenden Umfangmaße rechtsseitig eher ausgeprägter als linksseitig waren, sei nicht von einer dauerhaften Schonung oder Minderbelastung des rechten Armes auszugehen. Die kernspintomographische Untersuchung vom 18. Mai 2006 habe lediglich einen diskreten intraartikulären Erguss, sowie Verschleißerscheinungen des Knorpels zwischen dem Oberarm und der Speiche gezeigt. Sowohl die klinischen als auch die bildgebenden Befunde korrelierten nicht mit den vom Kläger angegebenen Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen, so dass aus orthopädischer Sicht für den Zeitraum ab 27. Februar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt werden könne.
Zum Gutachten wurde vorgetragen, Dr. T. habe den Arbeitsplatz des Klägers nicht ausreichend gewürdigt, auf ein Attest von Dr. L. werde Bezug genommen.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 26. September 2007 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. T ... Durch das Gutachten stehe fest, dass aus orthopädischer Sicht für den Zeitraum ab 27. Februar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt werden könne. Der Gutachter habe dabei entgegen der Auffassung des Klägers dessen spezifische Tätigkeit berücksichtigt und trotzdem die Arbeitsunfähigkeit verneint.
Dagegen richtet sich die Berufung, die der Kläger damit begründete, dass zur Zeit der Begutachtung durch Dr. T. sein Ellenbogen ärztlich behandelt worden sei. Im Übrigen seien die Beschwerden der Lendenwirbelsäule und die Schlafstörung sowie die Bedingungen am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt worden. Das jahrelange Mobbing im bisherigen Betrieb hatte einen negativen Einfluss auf den Allgemeinzustand. Aufgrund der chronisch kranken Eltern und der Gesamtsituation sei er psychisch und physisch am Ende. Deshalb bestehe er darauf, dass ein arbeitsmedizinisches Gutachten eingeholt werde. Ein Attest von Dr. L. über die fortdauernde Behandlung wurde vorgelegt.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2008 wurde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2006 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 26. Februar 2006 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München (S 43 KR 1101/06, S 24 U 829/04 und S 24 U 157/05) sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 26. Februar 2006 hinaus, da er nicht arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes war.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nur bis 26. Februar 2006 vor. Danach war er nicht mehr arbeitsunfähig, denn er war ab 27. Februar 2006 wieder in der Lage, leichte Arbeiten in seinem Beruf und an seinem Arbeitsplatz zu verrichten.
Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Bei Bestimmung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aufgrund des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, wie sie vom Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem Kläger geschildert wurde.
Durch das Gutachten von Dr. T. steht fest, dass die dokumentierten Befunde nicht ausreichen, um nach dem 26. Februar 2006 weitere Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Die von den behandelnden Ärzten vorgelegten Befunde reichen nicht aus, eine weiterbestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen und die anlässlich der Untersuchung durch den MDK erhobenen Befunde beweisen, dass der Kläger ab dem fraglichen Zeitpunkt die bei seinem Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeiten wieder verrichten konnte. Dabei handelt es sich um leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, da der Kläger bereits vor seiner Erkrankung, wie der Arbeitgeber angegeben hat, körperlich schwere Arbeiten nicht verrichtet hat. Auch an laufenden Maschinen hat er nur gelegentlich gearbeitet, so dass die von den behandelnden Ärzten empfohlene Vermeidung von Stoßbelastungen des rechten Ellenbogens nicht in gesundheitsgefährdendem Umfang zu erwarten sind. Das Gutachten von Dr. T. hat somit das Ergebnis der Untersuchung des MDK bestätigt. Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen von Dr. T. zu zweifeln. Dieser hat vielmehr seine Beurteilung überzeugend begründet, sich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und dargelegt, warum die Entscheidung der Beklagten, die Arbeitsunfähigkeit am 26. Februar 2006 zu beenden, nicht zu beanstanden ist.
An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die behandelnde Ärztin
Dr. L. für den Kläger am 22. Februar 2006 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind die Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet (vgl. dazu BSG Urteil vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 20 m.w.N.). Ein besonderer Beweiswert kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dem Auszahlungsschein nicht zu. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind diese Beweismittel wie jedes andere zu bewerten, so dass die bescheinigten Inhalte durch andere Beweismittel widerlegt werden können (BSG a.a.O. Rnrn. 20, 21). Für den Senat ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, die von den behandelnden Ärzten am 22. Februar 2006 bis auf weiteres bescheinigt wurde, sowohl durch das Gutachten des MDK als auch durch das Gutachten von Dr. T. widerlegt.
Somit kann der Kläger nicht den Nachweis führen, dass er im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig war. Dafür trägt er die Beweislast. Auch wenn dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 103, 128 SGG eine subjektive Beweislast fremd ist, treffen den Kläger nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast die nachteiligen Folgen, dass sich Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen lässt. Denn jeder Beteiligte trägt die materielle Beweisführungslast für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 103 Rn. 19a m.w.N., BSG vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 19). Somit bedeutet dies, dass der Kläger kein Krankengeld beanspruchen kann, weil sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen ließ, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, seine Arbeit zu verrichten.
Die Beklagte war auch im Widerspruchsverfahren nicht verpflichtet, aufgrund der abweichenden Auffassung zwischen MDK und dem behandelnden Arzt ein weiteres Gutachten einzuholen, denn § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V verpflichtet eine Krankenkasse nicht in jedem Fall ein weiteres MDK-Gutachten zu veranlassen. Hier gilt dies umso mehr, als die vorgelegten Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt haben. Eine solche Verpflichtung zur weiteren Begutachtung ergäbe sich nämlich nur, wenn sich aus dem Inhalt einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst oder aus sonstigen zum Beispiel neu hinzugetreten Umständen nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen MDK Einschätzung ergeben. Da Dr. L. keinen begründeten Einspruch gegen die Beurteilung des MDK eingelegt hat, ergeben sich auch hieraus keine Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen wären.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere ergibt sich keine Notwendigkeit, das vom Kläger beantragte arbeitsmedizinische Gutachten erstellen zu lassen.
Die dazu vorgebrachte Begründung enthält keine neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits vom MDK bzw. Dr. T. berücksichtigt worden sind.
Der Kläger hat nichts vorgetragen, was an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt hätte Zweifel wecken können. Zudem ist auch nicht ersichtlich oder durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten wären, die eine Erwerbstätigkeit hätten ausschließen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht obsiegt (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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