Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 307/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1140/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (SV-MfS) und der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für den Zeitraum vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983.
Der im September 1947 geborene Kläger, der vom 01. Oktober 1966 bis 15. Oktober 1969 beim Wachregiment ". D" des MfS Dienst tat, wurde zum 01. November 1969 bei der Zollverwaltung der DDR der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) im Binnenzollamt Cottbus als Zollkontrolleur mit dem Dienstgrad eines Zolloberassistenten eingestellt. Nach einem vom 01. September 1974 bis 31. Juli 1978 absolvierten Studium zum Diplomkriminalisten (Urkunde der H- zu B vom 20. Juli 1978) wurde er zum 01. August 1978 in die Kaderabteilung der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) als Kaderoffizier mit dem Dienstgrad eines Kommissars versetzt. Nach einer weiteren Versetzung zum 23. Februar 1981 in die Abteilung Zollfahndung der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) als Offizier im Sachgebiet (SG) I und seiner Beförderung zum Oberkommissar am 01. September 1981 wurde er zum 01. Januar 1982 als Leiter des Sachgebietes I eingesetzt. Vom 01. Juli 1985 bis 1990 war er als Leiter der Abteilung II des Bereiches Fahndungswesen, zuletzt ab 01. September 1988 (nach seiner vorangegangenen am 01. September 1984 erfolgten Beförderung zum Hauptkommissar) mit dem Dienstgrad eines Zollrates tätig.
Im Rahmen des im Oktober 2001 eingeleiteten Verfahrens zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem SV-MfS in die gesetzliche Rentenversicherung teilte die Oberfinanzdirektion Cottbus mit Schreiben vom 03. Juni 2002 dem Bundesverwaltungsamt mit, der Kläger habe dort angegeben, ab dem ersten Halbjahr 1983 bis 1989 als Offizier im besonderen Einsatz (OibE) für das MfS tätig gewesen zu sein. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erteilte unter dem 20. April 2004 unter Beifügung von Unterlagen eine Auskunft über den Kläger.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 stellte das Bundesverwaltungsamt die Zeiten vom 01. Juli 1968 bis 15. Oktober 1969 und vom 01. Dezember 1980 bis 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum SV-MfS und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte fest. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne § 7 AAÜG seien erfüllt.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger u. a. gegen das festgesetzte Eintrittsdatum 01. Dezember 1980 wandte und meinte, ein Einsatz als OibE sei erst mit seiner Ernennung zum Abteilungsleiter Zollfahndung am 01. Juli 1985 erfolgt, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2004 zurück: Der Recherchebericht der BStU und die vorliegenden Unterlagen belegten eindeutig die Aufnahme der Tätigkeit als OibE ab 01. Dezember 1980.
Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens übersandte die BStU unter dem 07. September 2004 dem Bundesverwaltungsamt weitere Unterlagen.
Der Kläger hat vorgetragen, das Eintrittsdatum 01. Dezember 1980 als OibE in die Abteilung VI der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) des MfS sei manipuliert worden. Er sei 1978 nach erfolgreichem Kriminalistik-Hochschulstudium als Offizier in der Kaderabteilung der Zoll-Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) eingesetzt worden. Im Jahre 1980 sei aufgrund seiner Kriminalistik-Ausbildung aushilfsweise ein befristeter Einsatz in der Zollfahndung erfolgt. Auf Weisung des Leiters der Abteilung Kader/Ausbildung der Zollhauptverwaltung Berlin sei diese Kommandierung im Februar 1981 abgebrochen worden, da sein Einsatz in diesem Bereich vorgesehen gewesen und für kurze Zeit auch durchgesetzt worden sei. Ein Einsatz als OibE des MfS sei bis zu diesem Zeitpunkt weder vorgesehen noch erforderlich gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt noch Offizier der Kaderabteilung gewesen und durch die Abteilung VI des MfS bereits als IM geführt worden sei. Durch die damaligen verantwortlichen Leiter des Zollfahndungsdienstes sei ihm bekannt geworden, dass es die Absicht gegeben habe, ihn ständig in der Zollfahndung einzusetzen und diesbezügliche Bestrebungen des MfS bestünden. Mit Kaderverfügung der Bezirkszollverwaltung vom 03. März 1981 sei er dann tatsächlich zum Zollfahndungsdienst als Sachbearbeiter versetzt worden. Nachdem ihm im Rahmen eines Einsatzes im Jahre 1983 wichtige Informationen des MfS nicht zugänglich gemacht worden seien, habe er mit dem damaligen Leiter der Zollfahndung, Herrn K, der selbst Angehöriger des MfS gewesen sei, ein Gespräch geführt, in dem ihm angetragen worden sei, selbst Mitarbeiter des MfS zu werden. Daraufhin seien durch das MfS die erforderlichen Einstellungsunterlagen erstellt worden. Dazu habe auch eine Verpflichtungserklärung gehört, die von ihm handschriftlich habe verfasst werden müssen, da er zuvor nicht Mitarbeiter des MfS gewesen sei. Diese sei ebenso wie das medizinische Untersuchungsprotokoll bis zum heutigen Zeitpunkt von der Beklagten nicht beigebracht worden. Stattdessen stütze sich die Beklagte auf Eintragungen in Stammkarten und nicht von ihm unterzeichnete Vermerke. Das tatsächliche Einstellungsdatum könne nicht vor dem 20. Mai 1983 gelegen haben, denn erst zu diesem Zeitpunkt liege ein Versetzungsprotokoll zur Untersuchungsabteilung des MfS (Abteilung IX) vor. Außerdem liege unter dem 29. Juni 1983 seine Beurteilung durch Herrn K vor, die ebenfalls dem Einsatz als OibE mit Zugehörigkeit zur Abteilung IX gedient habe. Nach seiner Kenntnis seien OibEs der Abteilung IX des MfS zugeordnet gewesen. Das Motiv für die Manipulation des Eintrittsdatums liege im Machtkampf zwischen der Zollhauptverwaltung und der Bezirksverwaltung des MfS im Zusammenhang mit seinem künftigen Einsatz. Das MfS habe durch die Vordatierung dem Zoll die Möglichkeit nehmen wollen, über seinen Einsatz im eigenen Ermessen zu befinden. Dies werde dadurch bestätigt, dass im vorliegenden Einstellungsvorschlag der Abteilung VI das Datum fehle, interne Vermerke jedoch das manipulierte Datum trügen. Ebenso trügen die angeblich mit ihm geführten Ausspracheberichte vom 27. September 1980 und 02. Oktober 1980 nicht seine Unterschrift und deren Inhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehen. Zum Zeitpunkt der angeblichen Erstellung dieser Vermerke habe ein ständiger Einsatz in der Zollfahndung noch keine Rolle gespielt. Im weiteren Vermerk vom 24. November 1980 sei sein Vorname falsch geschrieben worden. Außerdem heiße es dort: " wurde mit Wirkung vom 01. Dezember 1980 als OibE bestätigt ". Schließlich müssten aufgrund seines höheren Dienstgrades beim MfS und der Tatsache, dass Angehörige des MfS vergleichsweise besser besoldet worden seien, ausgleichende Gehaltszahlungen nachweisbar sein, an denen es jedoch fehle. UB könne bestätigen, dass ein Einsatz als OibE bei Führungskräften der Untersuchungsorgane immer in der Abteilung IX erfolgt sei. Der Kläger habe sein Gehalt samt Zuschlägen durchgängig von der Zollverwaltung erhalten. Ausgleichende höhere Zahlungen habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe insgesamt ungenügende Kenntnisse über die Wirkungsweise und das Funktionieren des MfS.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mit ergänzender Recherche der BStU vom 07. September 2004 der Beginn der Tätigkeit/Zugehörigkeit zum MfS am 01. Dezember 1980 bestätigt worden sei. Für eine Manipulation oder Verfälschung gebe es keine Anhaltspunkte.
Nachdem das Sozialgericht die weitere Gerichtsakte S 6 RA 349/04 und die Akte der Oberfinanzdirektion Cottbus (271/02) beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 17. März 2005 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei ab 01. Dezember 1980 als OibE des MfS tätig gewesen. Dies folge aus sämtlichen übersandten Unterlagen der BStU. Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterlagen sämtlich manipuliert gewesen seien, seien nicht zu finden gewesen.
Gegen das ihm am 01. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juni 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er wendet sich dagegen, dass seinen Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Die Beklagte habe keine schlüssigen Beweise dafür vorgelegt, dass er bereits seit dem 01. Dezember 1980 als OibE für das MfS gearbeitet habe. Es sei unüblich gewesen, dass der Befehl zur Einstellung kein Datum trage. Ebenso so unüblich sei es gewesen, dass Akten- bzw. Aussprachevermerke ohne Unterschrift des Betroffenen gefertigt worden seien. Es seien lediglich Ausgleichszahlungen nach dem 19. Mai 1983 nachgewiesen. Es lägen weder eine Verpflichtungserklärung noch die ärztlichen Einstellungsunterlagen vor. Es sei kein einziges, vom Kläger unterschriebenes Dokument vorhanden, das ein Eintrittsdatum zum 01. Dezember 1980 habe bestätigen können. Der Kläger habe keine spezifischen Aufgaben des MfS wahrgenommen. Über die Manipulationen im Einzelnen könne er nichts Näheres ausführen. R B, der bis zu seiner Einstellung als OibE Verbindungsoffizier der Abteilung VI der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) des MfS und damit sein Ansprechpartner gewesen sei und an seiner Einstellung mitgewirkt habe, könne jedoch bestätigen, dass es bei seiner Einstellung eine ärztliche Einstellungsuntersuchung gegeben habe, er eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe und der Zeitpunkt der Einstellung in das MfS nicht vor 1983 erfolgt sein könne. Auch könne dieser die Machtkämpfe zwischen dem MfS und der Zollhauptverwaltung bestätigen. U B, der Verbindungsoffizier der Untersuchungsabteilung des MfS der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) gewesen sei und damit auch Kontakt zur Zollfahndung gehabt habe, könne den Zeitpunkt seines Eintritts als OibE ab der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung des MfS bestätigen.
Der Senat hat die Kader-Personalakte der Zollverwaltung der DDR bzw. der Oberfinanzdirektion Cottbus - nunmehr Bundesfinanzdirektion Mitte () beigezogen sowie aus den Überführungsakten der Oberfinanzdirektion Cottbus Auszüge, insbesondere der Besoldungsstammkarten über den Zeitraum vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1986, beigezogen. Er hat außerdem die Auskünfte der Oberfinanzdirektion vom 11. Mai 2007 und 03. Juli 2007 zur Besoldungsstammkarte 1981 und die Auskunft der BStU vom 13. August 2008 nebst Ergänzung vom 11. November 2008 eingeholt, der weitere Unterlagen beigefügt gewesen sind.
Der Kläger sieht mit der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 die geforderten Beweise nicht für erbracht. Diese Auskunft entspreche in mehreren Passagen nicht den Tatsachen und sei in sich widersprüchlich. Es sei Unsinn, dass seine Tätigkeit im Zollfahndungsdienst für die Abteilung VI stattgefunden haben solle. Der Zollfahndungsdienst habe mit der Überwachung des Zolls nichts zu tun gehabt. Der ihm angedichtete polizeiliche Dienstgrad Kommissar habe es nur in der Zollverwaltung gegeben. Eine höhere Besoldung in den Jahren 1980 bis 1982 sei nicht nachgewiesen. Es werde in Frage gestellt, dass der Vermerk vom 21. November 1980 zeitecht sei, wonach die Übernahme als OibE mit dem Zoll abgestimmt worden sei. Nachweisbar habe es im Februar 1981 in der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls gewaltige Irritationen gegeben, weil seine Versetzung in die Zollhauptverwaltung zu dem genannten Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2005 zu ändern und den Bescheid vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2004 hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des R B und des U B als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2004 ist rechtmäßig. Während der Zeit vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 bestand eine Zugehörigkeit zum SV-MfS, denn der Kläger war in diesem Zeitraum als OibE und damit als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS tätig.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Versorgungsträger sind u. a. die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV) für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG).
Die Beklagte, der nach der Kompetenzordnung des GG, auf die Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EV abstellt, Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für den Bestand und die Sicherheit des Bundes als Staat eingeräumt ist (Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 GG), ist damit zuständiger Versorgungsträger für das SV-MfS.
Die Zeit vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 ist eine Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS.
Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Dies gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.
Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG (§ 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG).
Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatsicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind (§ 7 Abs. 2 AAÜG).
Durch diese Vorschriften wird sichergestellt, dass auch solche hauptberuflichen Mitarbeiter des MfS dem SV-MfS mit der Folge der nur begrenzten Berücksichtigung von Arbeitsentgelt zugeordnet werden, denen Arbeitsentgelt formal von einem anderen Arbeitgeber gezahlt wurde. Dies ist sachgerecht, denn einem solchen Mitarbeiter stand Besoldung nach den Vorschriften des MfS zu, die ihm unter Anrechnung des anderen Arbeitsentgeltes gewährt wurde. Der andere Arbeitgeber wurde mithin lediglich als Zahlstelle des MfS zur Aufrechterhaltung der konspirativen Arbeit zwischengeschaltet.
Dies folgt aus den von der BStU übersandten Unterlagen.
In der vertraulichen Verschlusssache MfS 016 Nr. 373/68 in der Fassung der 1. Änderung MfS 016 Nr. 508/71 über die Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit - OibE-Ordnung - ist ausgeführt, dass entsprechend den zu beachtenden Besonderheiten bei Offizieren und inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz auf dem Gebiet der Abwehrarbeit und zur Durchsetzung einer einheitlichen und straffen Ordnung Grundsätze festgelegt werden. Offiziere im besonderen Einsatz - nachfolgend als OibE/Abwehr bezeichnet - waren nach Ziffer 1.1.1. Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit, die zur Lösung von speziellen politisch-operativen Aufgaben auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bzw. im Operationsgebiet konspirativ arbeiteten oder für eine gesellschaftliche Tätigkeit freigestellt wurden. Dazu gehörten u. a. nach Ziffer 1.1.2. Offiziere, die in Schlüsselpositionen und in anderen für die politisch-operative Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen oder in anderen staatlichen bzw. bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik arbeiteten. Die Einstellung bzw. der Einsatz als OibE/Abwehr erfolgte durch Befehl, dem ein Einstellungsvorschlag beizufügen war (Ziffer 1.2.3.), der unter anderem den Dienstgrad, Name, Vorname, Dienststellung, Einsatzobjekt und Funktion beinhalten musste (Ziffer 1.2.3.2). Der Einsatz hatte unter Wahrung der Konspiration sowohl innerhalb des eigenen als auch außerhalb des Dienstbereichs zu erfolgen (Ziffer 1.2.1). Die OibE/Abwehr waren Berufssoldaten, die aktiven Dienst im Ministerium für Staatssicherheit leisteten und der Dienstlaufbahnordnung des Ministeriums für Staatssicherheit unterlagen (Ziffer 1.6.1). Sie verblieben unter Beibehaltung ihres Dienstgrades und der Dienststellung entsprechend den Festlegungen der Befehle mit allen Rechten und Pflichten Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 1.6.1.1.). Die Besoldung der OibE/Abwehr erfolgte nach der Besoldungsordnung des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 1.8.1.). Bei OibE/Abwehr, die in Schlüsselpositionen und in anderen für die politisch-operative Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen oder in anderen staatlichen bzw. bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik arbeiteten, erfolgte die Besoldung in der Regel durch die Arbeits- bzw. Dienststellen, in denen sie eingesetzt waren (Ziffer 1.8.1.1.). Lag die Nettovergütung unter den vom Ministerium für Staatssicherheit erhaltenen Bezügen, so war von der Abteilung Finanzen des Ministeriums bzw. den Referaten der Bezirksverwaltungen der Ausgleich zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag, der vom Ministerium für Staatssicherheit gezahlt wurde, war in der Regel auf ein vom OibE/Abwehr einzurichtendes Konto zu überweisen (Ziffer 1.8.1.2.). Die technische Durchführung der Besoldung von OibE/Abwehr hatte unter Wahrung der Konspiration durch den dafür verantwortlichen Finanzsachbearbeiter der Abteilung Finanzen des Ministeriums bzw. der Referate Finanzen der Bezirksverwaltungen zu erfolgen (Ziffer 1.8.1.4.).
Zur Ausführung der vertraulichen Verschlusssache (MfS 016 Nr. 373/68) wurde die Anweisung Nr. 6/72 (MfS 027 Nr. 1025/72) erlassen. Diese Anweisung galt für alle Angehörigen des MfS, die zur Lösung von speziellen politisch-operativen Aufgaben auf dem Gebiet der DDR als OibE arbeiteten oder für eine gesellschaftliche Tätigkeit freigestellt waren (Ziffer 1.1.). Die OibE waren dem zuständigen Finanzorgan namentlich, mit Mitarbeiter-Nummer und allen erforderlichen Personalien zu melden. Für jeden OibE war zur Berechnung und Zahlung der Vergütung ein Gehaltskonto (Vordruck Fin 1) anzulegen (Ziffern 1.2. und 1.3.). Es war gegenüber dem Finanzorgan zu vermerken, ob volles Gehalt oder nur Ausgleich vom MfS zu zahlen war (Ziffer 1.4. Satz 2). Die Gehälter wurden in der Regel über die Verbindungsoffiziere der Diensteinheiten an die OibE in bar ausgezahlt. Die Ausgleichsbeträge konnten auf ein Konto der OibE überwiesen werden (Ziffer 2.10.).
Nach den von der BStU übersandten Unterlagen, deren Auskünften vom 13. August 2008 und 11. November 2008 sowie der Vernehmung des R B und des U B als Zeugen steht fest, dass der Kläger während der streitigen Zeit als OibE tätig war und die o. g. Vorschriften über die Tätigkeit eines OibE auf ihn angewandt wurden.
Nach dem I. Teil der zusammengefassten Auskunft (Anlage 2.4) wurde der Kläger mit Wirkung vom 01. Dezember 1980 durch Befehl Nr. K/5161/80 vom 29. Oktober 1980 in das Ministerium für Staatssicherheit, Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder), Abteilung VI mit dem Dienstgrad Oberleutnant und der Dienststellung OibE nach Vergütungsstufe XII/900 Mark eingestellt. Er war am 13. August 1980 als diensttauglich beurteilt worden. Zum 01. Juni 1983 wurde er durch Befehl Nr. K/201/83 vom 20. Mai 1983 nach Abteilung IX der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) des MfS versetzt, wo zum 01. Oktober 1984 seine Beförderung zum Hauptmann erfolgte.
Mit der Auskunft vom 13. August 2008 übersandte die BStU den Befehl Nr. K/5161/80 des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung, unterzeichnet im Auftrag durch Generalmajor O vom 29. Oktober 1980, aus dem die genannten Angaben zur Einstellung hervorgehen. Es liegen außerdem die Stellungnahme zum Einsatz als OibE des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G, gezeichnet in Vertretung S, vom 25. August 1980, die Ausspracheberichte der Abteilung VI des Hauptmanns B vom 27. September 1980 und des Leiters der Abteilung, gezeichnet in Vertretung Major S, und des Referatsleiters Hauptmann B vom 02. Oktober 1980, der undatierte Einstellungsvorschlag der Abteilung VI des Leiters der Diensteinheit, gezeichnet in Vertretung Major S, Mitarbeiter Leutnant W und Hauptmann (unleserlich), bestätigt durch den Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) Oberst S und darüber hinaus abgezeichnet von Oberstleutnant K und B, sowie das Schreiben des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G vom 24. November 1980, welche die BStU mit Schreiben vom 07. September 2004 dem Bundesverwaltungsamt übermittelte, vor.
In der Stellungnahme vom 25. August 1980 heißt es: Die Einstellung eines OibE in der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder), Zollfahndungsdienst, erfolgt in Absprache und Genehmigung mit der Hauptabteilung VI/Zollabwehr. Im Rahmen der jahrelangen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS hat der (Kläger) seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt und jederzeit eine hohe Einsatzbereitschaft gezeigt. Aus den genannten Gründen wird dem Einsatz als OibE zugestimmt.
Nach dem Aussprachebericht vom 27. September 1980 wurde mit dem (Kläger) am 12. März 1980 eine Aussprache zwecks Gewinnung als Kader für das MfS geführt. Weiter heißt es: Anknüpfend an seine bisherige inoffizielle Zusammenarbeit wurde mit dem Kandidaten dahingehend gesprochen, ob er bereit ist, Mitarbeiter des MfS zu werden. Obwohl diese Fragestellung für den (Kläger) überraschend kam, reagierte er sofort positiv In diesem Zusammenhang stellte der (Kläger) die Frage, in welcher Form seine eventuelle Einstellung als Mitarbeiter im MfS mit seiner jetzigen Dienststelle geklärt wird. Dem (Kläger) gegenüber wurde daraufhin zum Ausdruck gebracht, dass dafür allein unser Organ verantwortlich zeichnet Zum Motiv für seine relativ schnelle Entscheidung ist festzustellen, dass der (Kläger) sich als Genosse unserer Partei verpflichtet fühlt, den Erfordernissen unserer gesellschaftlichen Entwicklung durch seinen persönlichen Beitrag Rechnung zu tragen.
Der Aussprachebericht vom 02. Oktober 1980 weist aus, dass mit dem (Kläger) am 30. September 1980 in Vorbereitung auf die geplante Verpflichtung ein weiteres Gespräch geführt wurde Zu der bereits im ersten Gespräch geäußerten Bereitschaft, Mitarbeiter des MfS zu werden, betonte (der Kläger) erneut, dass er auch weiterhin zu seiner Entscheidung steht. Über die weitere Dienstdurchführung in der Zollverwaltung bestanden beim (Kläger) einige Unklarheiten. Es wurde ihm unverbindlich die Möglichkeit aufgezeigt, auch nach seiner Einstellung als Mitarbeiter des MfS in der Zollverwaltung zu verbleiben. Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass der (Kläger) bereit und in der Lage ist, Mitarbeiter des MfS zu werden.
Aus dem undatierten Einstellungsvorschlag geht u. a. Folgendes hervor: Der Kläger hat durch die inoffizielle Zusammenarbeit Kenntnis über Mittel und Methoden des MfS. In das Blickfeld des MfS kam (der Kläger) bereits 1969 aufgrund seiner positiven Haltung in der FDJ-Organisation seines Lehrbetriebes , weshalb er als SaZ (steht für Soldat auf Zeit) für das WR (steht für Wachregiment) des MfS gewonnen wurde. 1975 wurde (der Kläger) erneut mit der Arbeit des MfS konfrontiert zur Absicherung der Direktstudenten der Zollverwaltung an der Humboldt-Universität. Hier erfolgte die Werbung und sein Einsatz als IM durch die HA VI (steht für Hauptabteilung VI). Zur Erhöhung der inneren Sicherheit der BV Zoll Frankfurt (O) fiel im Rahmen der zielgerichteten Suche und Auswahl eines geeigneten Kaderkandidaten für die Dienstellung eines OibE die Entscheidung zugunsten des (Klägers) aus Die ihm als IM gestellten Aufgaben im Zollorgan als auch personen- und sachbezogene Aufträge im Rahmen von OPK (steht für operative Personenkontrolle) erfüllte er stets zuverlässig und mit guten Ergebnissen Günstig für den vorgesehenen Einsatz ist, dass (der Kläger) bereits seit längerer Zeit in der Zollverwaltung der DDR tätig ist und auch Kenntnisse über die Aufgaben des MfS durch die inoffizielle Zusammenarbeit hat Das Motiv (des Klägers), Berufssoldat des MfS zu werden, beruht auf der jahrelangen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS und auf die dadurch entstandene Bindung an unser Organ Zum vorgesehenen Einsatz als OibE erfolgte keine Absprache mit dem Dienststellenleiter der BV Zoll Frankfurt (Oder) (Der Kläger) wurde am 13. August 1980 durch den Medizinischen Dienst der BV Ffo. untersucht und als tauglich befunden. Tauglichkeitsbescheinigung liegt vor Zusammenfassend wurde daher vorgeschlagen, den Kläger, so wie im Befehl Nr. K 5161/80 niedergelegt, im Zollfahndungsdienst einzustellen.
Im Schreiben vom 24. November 1980 ist darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Wirkung ab 01. Dezember 1980 als OibE in der Abteilung Zollfahndung der BV Zoll Frankfurt (Oder) als Sachgebietsleiter I durch die HA Kader und Schulung des MfS bestätigt wurde. Von der Leitung BV Zoll Ffo. läge das Einverständnis für den Einsatz vor.
Vorschlag des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G vom 03. November 1982 zur Prämierung: Der Kläger leiste als OibE in der Abteilung Zollfahndung eine vorbildliche Arbeit.
Angesichts dieser Unterlagen hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger zum 01. Dezember 1980 als OibE beim MfS eingestellt wurde. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände unter Hinweis auf stattgefundene Manipulationen hinsichtlich des Einstellungsdatums sind nicht überzeugend. Sie entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen R B und U B hat keine entsprechenden Tatsachen erbracht, die eine spätere Einstellung und Manipulationen beweisen. Der Zeuge B hat zwar bekundet, es habe ein Schreiben der Abteilung VI des MfS gegeben, das auf Herbst 1980 vordatiert worden sei. Nach Einsicht in das Schreiben vom 24. November 1980 hat der Zeuge dieses Schreiben als das von ihm benannte Schreiben identifiziert. Es ist, wie vom Zeugen bestätigt, vom Leiter der Abteilung VI Oberstleutnant G unterzeichnet. Nach den Bekundungen des Zeugen wurde ihm dieses Schreiben 1981 zur Kenntnis gegeben. Damit habe verhindert werden sollen, dass der Kläger zur Kaderabteilung der Hauptabteilung des MfS versetzt würde. Diese Problematik hatte sich nach dem Zeugen im Zusammenhang mit der mit Wirkung vom 10. Februar 1981 ausgesprochenen Abkommandierung des Klägers für drei Monate zum Bereich Kader/Ausbildung der Hauptverwaltung gestellt. Auf die damalige Frage, was mit dem Kläger werden solle, ist dem Zeugen daraufhin das Schreiben vom 24. November 1980 zur Kenntnis gebracht worden.
Damit hat der Zeuge jedoch keine Tatsachen bekundet, die auf eine Manipulation hinweisen. Vielmehr hat der Zeuge lediglich eine Schlussfolgerung auf einen solchen Sachverhalt gezogen, weil er über die genauen Vorgänge zur Einstellung des Klägers nicht unterrichtet war. So hat der Zeuge den genauen Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit des Klägers als OibE nicht benennen können. Er hat gemeint, da er den Kläger noch 1 bis 1 ½ Jahre nach den Vorgängen im Februar 1981 als IM weitergeführt habe, könne der Kläger frühestens im Herbst 1982 bis Anfang 1983 (hauptamtlicher) Mitarbeiter des MfS geworden sein. Gleichzeitig hat er allerdings eingeräumt, dass ihm nie offiziell mitgeteilt worden sei, wann der Einsatz des Klägers als OibE erfolgte. Mithin ist durchaus wahrscheinlich, dass der Zeuge den Kläger noch zu einem Zeitpunkt als IM führte, zu dem dieser bereits OibE war. Wenn berücksichtigt wird, dass es im Februar 1981 in der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls, wie vom Kläger vorgetragen, zu Irritationen kam, weil weder diese Stellen noch der Zeuge von einer Einstellung des Klägers als OibE wussten und sich deshalb die vom Zeugen aufgeworfene Frage stellte, konnte der Zeuge aus seiner subjektiven Sicht durchaus den Eindruck gewonnen haben, es sei im Februar 1981 manipuliert worden, wenn ihm seinerzeit erstmals das Schreiben vom 24. November 1980 vorgelegt wurde. Erfolgte jedoch, wie im Befehl Nr. K 5161/80 vom 29. Oktober 1980 niedergelegt, die Einstellung des Klägers als OibE zum 01. Dezember 1980, so konnten die oben erwähnten Irritationen sowohl bei der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls als auch beim Zeugen allein dadurch ausgeräumt werden, dass nunmehr die Tatsache der Einstellung des Klägers offen gelegt wurde. Der Anschein von Manipulation konnte bei einer solchen Sachlage (ausschließlich) bei solchen Personen erweckt werden, die, wie der Zeuge B, nicht unterrichtet waren.
Der weitere Zeuge B hat zu einem Einsatz des Klägers als OibE in der Abteilung VI nichts bekunden können, denn er gehörte nicht dieser, sondern der Abteilung IX an. Da der Kläger mit Befehl Nr. K/201/83 vom 20. Mai 1983 zur Abteilung IX versetzt wurde, ist die von diesem Zeugen gemachte Aussage, er habe den Kläger vielleicht 1982, vielleicht 1983, aber eher nicht 1980 übernommen, nachvollziehbar. Dieser Zeuge hat zudem bekundet, dass ihm der Kläger von seinem Vorgesetzten C als Offizier übergeben worden sei. Der Zeuge hat nicht bekundet, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt erstmals als Offizier eingestellt wurde. Er konnte darüber seinerzeit auch keine Kenntnis haben, denn vor der Übernahme in die Abteilung IX hatte er den Kläger zuletzt Anfang der 80er Jahre zu einem Zeitpunkt zufällig auf der Straße getroffen, zu dem der Kläger noch der Bezirksverwaltung Zoll in Frankfurt (Oder) zugehörig war. Er hat insbesondere nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ohne seine Kenntnis bereits vor dem 20. Mai 1983 OibE war. Schließlich hat der Zeuge B bekundet, nichts von falschen bzw. Vordatierungen zu wissen.
Der Kläger meint, die Beklagte stütze sich ausschließlich auf Unterlagen, die nicht von ihm unterzeichnet worden seien. Damit irrt er jedoch. Die BStU legte unter dem 07. September 2004 die Beurteilung der Abteilung VI des Major K vom 29. Juni 1983, die vom Kläger am 14. Juli 1983 mit seiner Unterschrift bestätigt zur Kenntnis genommen wurde, vor. Darin ist ausgeführt: Oberleutnant (Kläger) ist seit 01. Dezember 1980 Mitarbeiter der BV Frankfurt (Oder) und als OibE in der Abteilung Zollfahndung der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) eingesetzt. Sein Einsatz erfolgte mit dem Ziel, als Leiter des Sachgebietes I die von der Abteilung ZF (steht für Zollfahndungsdienst) der BV Frankfurt (Oder) bearbeiteten Ermittlungsverfahren wegen Zoll- und Devisenvergehen zu führen und dabei bedeutsame Informationen für das MfS herauszuarbeiten. Diese Beurteilung stand - wie vom Kläger in seiner Klagebegründung vom 30. September 2004 ausgeführt - im Zusammenhang mit seinem Einsatz als OibE in der Abteilung IX. In letztgenannte Abteilung wurde der Kläger mit Wirkung vom 01. Juni 1983 versetzt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme zur Versetzung der Abteilung Kader und Schulung des Kaderinstrukteurs (Name unleserlich) vom 18. Mai 1983, die von der BStU mit Schreiben vom 07. September 2004 vorgelegt wurde. Nach dieser Stellungnahme wird der Kläger mit Wirkung vom 01. Juni 1983 von Abteilung VI (OibE) zu Abteilung IX als OibE aufgrund Weisung des Leiters der BV versetzt. Diese Versetzung wurde laut Befehl K/201/83 mit Verfügung vom 20. Mai 1983 durchgeführt, wie im Weiteren unter dieser Stellungnahme des Kaderinstrukteurs hervorgeht. Bei der Beurteilung vom 29. Juni 1983 handelt es sich damit ersichtlich um die abschließende Bewertung der Tätigkeit des Klägers als OibE während seiner Zugehörigkeit zur Abteilung VI. Der Kläger nimmt zwar in seiner Klagebegründung auf diese beiden Unterlagen Bezug. Er gibt jedoch keine Erklärung dafür, weswegen er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nahm, seit dem 01. Dezember 1980 in der Abteilung VI dem MfS als OibE angehört zu haben. Nachvollziehbar wäre dies, wenn der Kläger selbst an der vorgetragenen Manipulation mitgewirkt hätte und seinerzeit das Einstellungsdatum 01. Dezember 1980 willentlich und wissentlich als falsch bestätigt hätte. Die behauptet der Kläger jedoch gerade nicht. Vielmehr behauptet der Kläger fremder Manipulationen ohne sein Wissen und ohne sein Zutun. Der Zeuge B hat bekundet, dass er mit dem Kläger nicht über eine Vordatierung gesprochen hat. Damit gibt es allerdings keine schlüssige Begründung dafür, weswegen der Kläger die Beurteilung vom 29. Juni 1983 vorbehaltlos mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nahm.
Nicht erkennbar ist, weswegen aus der Stellungnahme zur Versetzung vom 18. Mai 1983 seine Einstellung beim MfS resultieren soll. Eine Versetzung setzt denknotwendig eine vorherige Einstellung voraus.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen der Kläger auf Vorschlag des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G vom 03. November 1982 wegen seiner vorbildlichen Arbeit als OibE in der Abteilung Zollfahndung prämiert werden sollte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht bereits seit längerer Zeit OibE gewesen wäre. Auch der Zeuge B hat dafür keine andere, insbesondere überzeugende, Erklärung geben können.
Das weitere Vorbringen des Klägers begründet keine stichhaltigen Anhaltspunkte für Manipulationen.
Die Zuordnung des Klägers zur Abteilung VI belegt dies nicht.
Nach der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 war die Abteilung VI unter anderem für die Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs im Zusammenwirken mit den Zollorganen, der Erarbeitung und Auswertung von Ersthinweisen zu politisch-operativ interessierenden Personen und Sachverhalten aus der Fahndung sowie die Einleitung und Durchführung von Fahndungs-, Kontroll-, Avisierungs- und Sperrmaßnahmen zuständig. Die Abteilung IX hatte die Befugnisse eines staatlichen Untersuchungsorgans gemäß § 98 der Strafprozessordnung der DDR und war mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in der Zuständigkeit des MfS zu Spionage und Landesverrat, politischer Untergrundtätigkeit und schweren Wirtschaftsvergehen und Eigentumsdelikten beauftragt. Die Zuordnung von OibEs zu bestimmten Abteilungen war von den vom MfS gesetzten politisch-operativen Schwerpunkten sowie von den dafür zur Verfügung stehenden Kräften abhängig. Ein OibE, der in der Zollverwaltung der DDR verdeckt eingesetzt war, war grundsätzlich der zuständigen MfS-Abteilung für die Überwachung des Zolls zugeordnet. Dies waren nach dieser Auskunft die Abteilungen VI und IX.
Den vorliegenden Bestimmungen über den Einsatz der OibE ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Kläger der Abteilung IX zuzuordnen gewesen wäre. Nach Ziffer 1.2.3. OibE- Ordnung erfolgte der Einsatz durch Befehl, dem der Einstellungsvorschlag beizufügen war, der insbesondere das Einsatzobjekt und die vorgesehene Funktion beinhalten musste.
Nach dem undatierten Einstellungsvorschlag wurde vorgeschlagen, den Kläger innerhalb der Abteilung VI dem Referat/Arbeitsgruppe Zollfahndungsdienst zuzuweisen. Der Kläger war damit einer zuständigen Abteilung des MfS zugeordnet. Die Abteilung VI war insbesondere für die Einleitung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen verantwortlich. Damit ist ohne Belang, dass nach Kenntnis des Klägers - so seine Klagebegründung - OibEs, die bei den anderen Untersuchungsorganen der DDR gearbeitet hätten, der Abteilung IX zugeordnet gewesen wären. Die Abteilung VI war nicht nur, wie der Kläger der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 entnommen haben will, für die Überwachung des Zolls zuständig. Der Zeuge B hat zwar bekundet, dass in der Abteilung VI seines Wissens keine OibE geführt wurden. Dies mag grundsätzlich zutreffen. In Bezug auf den Kläger ist das Wissen dieses Zeugen allerdings, wie bereits ausgeführt worden ist, eher unvollständig. Selbst wenn die Abteilung VI somit generell keine OibE hatte, schließt dies nicht aus, wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass ausnahmsweise wie im Fall des Klägers auch in dieser Abteilung ein OibE im Einsatz war.
Die fehlende Verpflichtungserklärung spricht ebenfalls nicht für eine Manipulation. Wie die BStU in der Auskunft vom 13. August 2008 mitgeteilt hat, mussten Verpflichtungserklärungen lediglich von inoffiziellen Mitarbeitern unterschrieben werden. Eine entsprechende Begründung findet sich dafür in den Grundsätzen zur Regelung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 2 der Vertraulichen Verschlusssache MfS 016 Nr. 373/68). Bei diesen IME handelte es sich um verpflichtete Mitarbeiter, mit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde (Ziffer 2.1.1.). Der Kläger war ab 01. Dezember 1980 kein inoffizieller Mitarbeiter, sondern hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS. Maßgebend war für ihn der Kaderbefehl, mit dem sein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wurde (Ziffer 1.6.1 der OibE-Ordnung). Ob der Kläger im Übrigen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen seiner Tätigkeit als IM während der Zeit seines Studiums bzw. der nachfolgenden Zeit bei der Zollverwaltung unterschrieben hatte, kann dahinstehen. Zum einen wird wegen dieser Zeiten nicht gestritten. Zum anderen hat der Kläger in seiner Klagebegründung selbst eingeräumt, vor seiner Einstellung als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS (OibE) bereits IM gewesen zu sein. Er meint nämlich, wegen dieser IM-Tätigkeit habe es eines Einsatzes als OibE nicht bedurft, weil - so wohl seine Ansicht - er bereits als IM dem MfS die erforderlichen Informationen beschaffte. Für eine weitere inoffizielle Tätigkeit des Klägers von 1969 bis 1974, wie in der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 bescheinigt, fehlen allerdings, wie der Kläger zu Recht beanstandet, konkrete Anhaltspunkte in den vorgelegten Unterlagen. Dies ist jedoch unmaßgeblich, denn auch um diesen Zeitraum wird nicht gestritten.
Bei der vom Kläger so bezeichneten Verpflichtungserklärung handelte es sich, wie den Bekundungen des Zeugen B zu entnehmen ist, um eine Erklärung, die nach den o. g. Grundsätzen nicht im Zusammenhang mit der Einstellung als OibE und anderer hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS stand, sondern die als schriftliche Bekräftigung, vom Zeugen als eine Art Eid bezeichnet, vor Aufnahme einer konkreten Aufgabe in der jeweiligen Abteilung abgegeben wurde und die auch lediglich zur in dieser Abteilung geführten so genannten Arbeitsakte, die die Aktivitäten des OibE dokumentierte, gelangte. Das Fehlen einer solchen so genannten Verpflichtungserklärung ist jedoch belanglos, denn sie war nach der OibE-Ordnung für eine Einstellung nicht erforderlich. Mit ihrem Fehlen kann somit nicht der Nachweis geführt werden, dass keine Einstellung, insbesondere dass eine Einstellung zu einem früheren Zeitpunkt, erfolgte.
Nicht wesentlich ist, dass der Einstellungsvorschlag kein Datum trägt. Die BStU hat in ihrer Auskunft vom 13. August 2008 darauf hingewiesen, dass Einstellungsvorschläge nicht immer datiert waren, da es oftmals zu Verschiebungen des Zeitpunktes kam, zu dem die betreffende Person ihre Tätigkeit für das MfS aufnahm. Dies stellt eine nachvollziehbare Erklärung für das Fehlen des Datums im Einstellungsvorschlag dar. Es ist zudem keine Regelung ersichtlich, wonach Einstellungsvorschläge mit Datum zu versehen gewesen wären. Im Übrigen belegt das fehlende Datum im Einstellungsvorschlag eher nicht die vom Kläger aufgestellte These einer Manipulation. Hätte eine solche vorgelegen, wäre also allen Beteiligten bewusst gewesen, dass es auf eine Vordatierung ankommt, wäre zu erwarten gewesen, dass gerade auch der Einstellungsvorschlag als maßgebende Grundlage der nachfolgenden Einstellung durch Kaderbefehl ebenfalls mit einem entsprechendem Datum manipuliert worden wäre.
Gleichfalls ohne maßgebende Aussagekraft ist der Umstand, dass die Ausspracheberichte vom 27. September 1980 und 02. Oktober 1980 nicht vom Kläger unterzeichnet sind. Nach der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 mussten solche Ausspracheberichte nicht von der Person unterzeichnet werden, deren Tätigkeit als OibE vorgesehen war. Üblicherweise wurde dieser Bericht von dem Offizier unterzeichnet, der im Auftrag Kader und Schulung mit der Person sprach, in den meisten Fällen war das der entsprechende Abteilungs- bzw. Referatsleiter. So verhält es sich auch vorliegend. Diese Verfahrensweise hat der Zeuge B bestätigt. Es war nach seinen Bekundungen nicht unbedingt üblich, dass der Kaderkandidat solche Berichte unterschrieb. Mit dem Kläger führte zunächst der Zeuge als Referatsleiter das Vorgespräch am 12. März 1980. Das weitere Gespräch am 30. September 1980, das erkennbar Grundlage des Einstellungsvorschlages wurde, führten dann der Abteilungsleiter (vertretungsweise Major S) und der Zeuge. Eine Vorschrift, wonach Ausspracheberichte vom vorgesehenen OibE zu unterzeichnen waren, ist gleichfalls nicht feststellbar.
Der BStU ist es zwar trotz umfänglicher Recherchen nicht gelungen, die Tauglichkeitsbescheinigung aufzufinden. Dies ist jedoch unschädlich, denn ihr Fehlen ist nicht für die vorgetragene Manipulation beweisend. Auch der Kläger geht davon aus, dass eine Tauglichkeitsuntersuchung Voraussetzung für eine Einstellung als OibE war. Falls eine solche Tauglichkeitsuntersuchung nicht am 13. August 1980 erfolgt sein sollte, muss sie notwendigerweise zu einem anderen, nämlich späteren Zeitpunkt durchgeführt worden sein. Nach dem Vorbringen des Klägers bleibt jedoch offen, an welchem anderen Tag seine Tauglichkeit untersucht wurde.
Die BStU hat in ihrer Auskunft vom 13. August 2008 darauf hingewiesen, dass das Procedere bis zum endgültigen Einsatz einer Person als OibE mehrere Monate bis Jahre dauerte. In diesem Zeitraum wurden mit der entsprechenden Person wiederholt Gespräche geführt, die ihren beabsichtigten Einsatz betrafen. Dabei wurde immer wieder die Frage diskutiert, ob die Person nach wie vor bereit war, für das MfS zu arbeiten. Der Kläger trägt insoweit nichts anderes vor. Er bemängelt lediglich, dass der Inhalt der Ausspracheberichte vom 27. September 1980 und 02. Oktober 1980 - so seine Klagebegründung - nicht dem tatsächlichen Geschehen entspreche. Es bleibt allerdings offen, zu welchen anderen Zeitpunkten und mit welchem zutreffenden Inhalt solche Aussprachen mit dem Kläger geführt wurden. Der Zeuge B hat bekundet, dass die genannten Ausspracheberichte von ihm stammen. Weder die genannten Daten noch der niedergelegte Inhalt sind von ihm als manipuliert angegeben worden. Wenn daher im Aussprachebericht des Zeugen B vom 02. Oktober 1980 ausgeführt ist, in Vorbereitung auf die geplante Verpflichtung sei ein weiteres Gespräch geführt worden, legt dies nahe, dass diese Verpflichtung unmittelbar bevorstand und nicht erst im Mai 1983, ohne dass in den nachfolgenden Jahren weitere Aussprachen erfolgten, verwirklicht wurde. Der Zeuge B hat zwar den Zeitrahmen der Aufklärung als Kader bis zur Einstellung als OibE auf 1 bis 1 ½ Jahre bezeichnet. Er hat jedoch auch betont, dass der Kläger wegen seines bisherigen Berufsverlaufs als geeignet für die geplante Tätigkeit in der Zollfahndung galt. Dieses mag Grund dafür gewesen sein, den Kläger nach der ersten Kontaktaufnahme im März 1980 alsbald als OibE einzustellen und ihn deswegen eher unüblich in der Abteilung VI des MfS einzusetzen.
Es erschließt sich im Weiteren für den Senat nicht, wieso sich aus der falschen Schreibweise des klägerischen Vornamens der Verdacht auf Manipulationen bekräftigen könnte. Die Schreibweise mit "ll" ist so ungewöhnlich, dass sich die beanstandete Schreibweise mit "l" ohne weiteres als Schreibfehler erklären lässt. Der Inhalt des Schreibens vom 24. November 1980 erweist sich nach der aufgezeigten Vorgeschichte zudem als zutreffend. Aufgrund des Befehls Nr. K 5161/80 vom 29. Oktober 1980 wurde, wie in diesem Schreiben ausgeführt, der Kläger mit Wirkung ab 01. Dezember 1980 als OibE für diese Funktion durch die HA Kader und Schulung des MfS bestätigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers fügt sich seine Einstellung zum 01. Dezember 1980 als OibE auch durchaus in seine berufliche Entwicklung bei der Zollverwaltung ein. Der Kläger war zwar vom 01. August 1978 bis 22. Februar 1981 als Kaderoffizier in der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) Abteilung Kader tätig, bevor er zum 23. Februar 1981, zunächst als Offizier im Sachgebiet I und ab 01. Januar 1982 als Leiter des Sachgebiets I, in die Zollfahndung versetzt wurde (vgl. Versetzungsverfügung vom 01. August 1978, Versetzungsverfügung vom 03. März 1981 und Vermerk vom 15. Dezember 1981). Er war allerdings bereits von März 1980 bis 05. Januar 1981 auf dem Gebiet der Untersuchungstätigkeit im Sachgebiet I der Abteilung Zollfahndung eingesetzt (vgl. Einschätzung über den Einsatz vom 09. Januar 1981).
In der Einschätzung vom 09. Januar 1981 ist abschließend ausgeführt: "Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass (der Kläger) den Anforderungen eines Untersuchungsführers Rechnung getragen hat. Er hat seine oberste Leistungsgrenze noch nicht erreicht und verfügt über die Voraussetzungen, eine Leiterfunktion wahrzunehmen, ein Kollektiv zu führen".
Daraus geht hervor, dass beabsichtigt war, den Kläger in die Abteilung Zollfahndung zu versetzen und ihn nach weiterer Bewährung als Leiter dieser Abteilung einzusetzen. Über die Versetzung in die Abteilung Zollfahndung wurde nach dem Vermerk über eine Aussprache vom 26. Februar 1981 gesprochen. Nach diesem Vermerk erfolgte diese Entscheidung im Ergebnis der von März 1980 bis Januar 1981 vorgenommenen Erprobung. Die Versetzung trägt, wie daraus weiter hervorgeht, zur Stabilisierung des Kaderbestandes bei und bildet gleichzeitig die Voraussetzung für eine zielgerichtete Weiterentwicklung. Allerdings war dem Kläger nach einem weiteren Vermerk über eine Aussprache vom 06. Februar 1981 vorher mitgeteilt worden, dass er mit Wirkung vom 10. Februar 1981 für drei Monate zum Bereich Kader/Ausbildung der Hauptverwaltung abkommandiert werde. Diese Maßnahme sei entsprechend einer Anforderung sowie unter Bezugnahme auf die am 12. Januar 1981 erfolgte Aussprache, die jedoch nicht in einem Aktenvermerk niedergelegt ist, erfolgt. Der Kaderakte der Zollverwaltung damit nicht zu entnehmen, dass ein dauerhafter Einsatz im Bereich Kader vorgesehen war.
Das MfS nahm nach dem Aussprachebericht vom 27. September 1980 mit dem Kläger zu einem Zeitpunkt (12. März 1980) erstmalig Kontakt auf mit dem Ziel, ihn als hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS zu gewinnen, als er in der Abteilung Zollfahndung tätig war bzw. seine dortige Tätigkeit unmittelbar bevorstand. Eine hauptamtliche Mitarbeit als OibE beim MfS mag sich seinerzeit für den Kläger als überraschend dargestellt haben, wie aus dem Aussprachebericht vom 27. September 1980 hervorgeht. Die Kontaktaufnahme seitens des MfS mit dem Kläger zu diesem Zeitpunkt und seine sich daran anschließende Einstellung zum 01. Dezember 1980 beim MfS stellt sich allerdings als zeitlich folgerichtig unter Berücksichtigung seiner konkreten Aufgaben bei der Zollverwaltung dar.
Anhand der von der BStU übersandten Unterlagen ist auch nachvollziehbar, dass es im Februar 1981 in der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls - so der Kläger – "gewaltige Irritationen" gab. Nach dem undatierten Einstellungsvorschlag war zum vorgesehenen Einsatz als OibE keine Absprache mit dem Dienststellenleiter der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder) erfolgt. Im Schreiben vom 24. November 1980 wurde die Hauptabteilung VI/Zollabwehr gebeten, durch die Hauptverwaltung Zoll der DDR den Einsatz des OibE als Sachgebietsleiter I und als Perspektivkader stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Zollfahndung der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder) bestätigen zu lassen. Von der Leitung der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder) liege das Einverständnis vor. Möglicherweise erfolgte zum einen keine Absprache (nebst Zustimmung) mit der Bezirksverwaltung des Zolls Frankfurt (Oder) und kam es zum anderen, falls überhaupt die Hauptverwaltung der Zollverwaltung entsprechend eingeschaltet wurde, zwischen der Hauptverwaltung des MfS und der Hauptverwaltung der Zollverwaltung diesbezüglich zunächst zu keiner Einigung, so dass bei der Bezirksverwaltung des Zolls Frankfurt (Oder) zunächst Unklarheit über den weiteren Werdegang des Klägers herrschte. Wenn sich in dieser Frage das MfS zuletzt doch durchsetzte, so mag dies als, wie vom Kläger formuliert, Machtkampf zwischen dem MfS und der Zollverwaltung interpretiert werden. Es fehlt allerdings eine schlüssige Begründung dafür, weswegen sich das MfS, um in diesem Machtkampf erfolgreich zu sein, sich des Mittels hätte bedienen müssen, seine eigenen Unterlagen durch eine falsche Datierung zu manipulieren. Dies macht dann Sinn, wenn der Hauptverwaltung der Zollverwaltung ein Einsichtsrecht in die Akten des MfS zugestanden hätte und deswegen eine Täuschung der Hauptverwaltung der Zollverwaltung bei dieser Einsicht notwendig gewesen wäre. Weder behauptet der Kläger solches, noch erscheint dies realitätsnah.
Die weiteren Unterlagen bestätigen gleichfalls die Einstellung des Klägers zum 01. Dezember 1980 als OibE. Dies gilt sowohl für die Kaderstammkarte als auch für die Besoldungsstammkarte. Die sonstigen dort niedergelegten Angaben weisen zudem keine Widersprüchlichkeiten auf. Sie bestätigen vielmehr den oben aufgezeigten beruflichen Werdegang des Klägers beim MfS.
Bestand somit während des streitigen Zeitraums ein Dienstverhältnis mit dem MfS, unterlag der Kläger zugleich während der Dauer dieses Dienstverhältnisses der Versicherungspflicht nach dem SV-MfS. Die Pflichtversicherung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie andere zusätzliche Altersversorgungen fanden keine Anwendung. Die Versicherungspflicht begann mit dem im Befehl über die Einstellung festgesetzten Termin und endete mit dem Tag der Entlassung aus dem MfS (vgl. Teil I - 201, Ziffern 1 und 2 der Versorgungsordnung des SV-MfS).
Die von der BStU übersandten Unterlagen lassen erkennen, dass die Versicherungspflicht nach der Versorgungsordnung des SV-MfS durchgeführt wurde.
Es liegen Gehaltskonten, beginnend ab 01. Dezember 1980 vor, nach denen Beiträge zur Versorgungskasse des SV-MfS abgeführt wurden. Bis zur Umstellung auf EDV ab 01. November 1982 ist diesen Gehaltskonten zu entnehmen, dass dem Kläger vom MfS nicht die volle Besoldung, sondern lediglich der Ausgleichsbetrag ausgezahlt wurde. Dies resultiert daraus, dass ihm lediglich die Differenz aus der höheren Besoldung beim MfS gegenüber seiner Besoldung bei der Zollverwaltung zustand.
Nach den Gehaltskonten setzte sich die Vergütung im streitigen Zeitraum wie folgt zusammen: Für Dienstgrad 500 Mark, für Dienststellung 900 Mark, Treuegeld 210 Mark, ab 01. Oktober 1981 280 Mark. Diese Bruttovergütung von 1.610 Mark bzw. 1.680 Mark wurde um Beiträge zur Versorgungskasse von 161 Mark bzw. 168 Mark und um Lohnsteuer von 28 Mark gemindert, woraus sich eine Nettovergütung von 1.421 Mark bzw. 1.484 Mark ergab. Diese Nettovergütung wurde um 1.277,74 Mark, ab 01. September 1981 um 1.613,04 Mark und ab 01. Oktober 1981 um 1.325,64 Mark gekürzt und es wurden zusätzlich als Zuschläge Verpflegungsgeld (137 Mark), Wohnungsgeld (35 Mark) und Bekleidungsgeld (45 Mark) hinzugerechnet, woraus Auszahlungsbeträge ab 01. Dezember 1980 von 360,26 Mark, ab 01. September 1981 von 24,96 Mark und ab 01. Oktober 1981 von 375,36 Mark resultierten.
Demgegenüber stellte sich die Vergütung des Klägers bei der Zollverwaltung im streitigen Zeitraum wie folgt dar: Sie setzte sich ab 01. Dezember 1980 zusammen aus 350 Mark für Dienstgrad, 725 Mark für Dienststellung und einer 15prozentigen Dienstalterszulage hieraus mit 161,25 Mark, so dass die Bruttovergütung 1.236,25 Mark betrug (vgl. die Besoldungsstammkarten gültig ab 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980 und gültig ab 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 sowie die Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 11. Mai 2007 und 03. Juli 2007). Nach der Besoldungsstammkarte gültig ab 01. Januar 1979 resultierte daraus eine Nettovergütung von 1.277,74 Mark. Zum 01. März 1981 wurde die Bruttobesoldung auf 1.293,75 Mark erhöht. Die Erhöhung beruhte auf einer Änderung der Dienststellung (775 Mark). Es erfolgte innerhalb der inne gehabten Dienststellung Hauptkommissar eine Höherstufung von 11 nach 10. Da die Erhöhung erst im Mai gebucht wurde, wurden für die Monate März und April 115 Mark als Ausgleichszahlung nachgezahlt. Mit der Beförderung zum Oberkommissar erhöhte sich die Bruttobesoldung ab 01. September 1981 auf 1.351,25 Mark. Eine weitere Änderung im Monat Oktober 1981 berücksichtigte die Erhöhung der Zahlung der Vergütung für das Dienstalter in Höhe von 20 v. H. nach der Vollendung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von über 15 Jahren (so Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 03. Juli 2007). Sie belief sich seither auf 1.410,00 Mark (vgl. die Besoldungsstammkarte gültig ab 01. Januar 1981). Nach letztgenannter Besoldungsstammkarte resultierte daraus zum 01. März 1981 eine Nettovergütung von 1.325,64 Mark.
Die daraus ersichtlichen Nettovergütungen von 1.277,74 Mark und von 1.325,64 Mark finden sich als Kürzungsbeträge in den Gehaltskonten des MfS (zum 01. Dezember 1980 und zum 01. Oktober 1981) wieder. Allerdings weist die Besoldungsstammkarte gültig ab 01. Januar 1981 auch andere, insbesondere für die Zeit ab 01. Oktober 1981 maßgebende, Nettovergütungen aus, die nicht in Übereinstimmung mit den Gehaltskonten des MfS zu bringen sind. Die Gründe hierfür können der Besoldungsstammkarte nicht entnommen werden.
Ungeachtet dessen belegt der Umstand, dass dem Kläger vom MfS nicht die volle Vergütung, sondern nur ein Ausgleichsbetrag gezahlt wurde, der sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der zustehenden MfS-Besoldung und der Nettovergütung der Zollverwaltung errechnete, dass er im streitigen Zeitraum als OibE tätig war.
Unerheblich ist, dass sich die tatsächliche Zahlung der genannten Ausgleichsbeträge an den Kläger nicht (mehr) nachweisen lässt. Nach der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 erfolgte die Zahlung des Gehalts bzw. des Differenzbetrages zwischen dem offiziellen Gehalt und der OibE-Besoldung auf das Konto bei der hauseigenen Sparkasse des MfS. Unterlagen der MfS-Sparkasse liegen der BStU nicht vor. Möglicherweise wurden die Ausgleichsbeträge dem Kläger auch in bar übergeben, wie dies Ziffer 2.10. der Anweisung Nr. 6/72 als Möglichkeit vorsah. Die von der BStU mit ihrer Auskunft vom 13. August 2008 übersandten Ausdrucke weisen dies jedenfalls ab November 1982, der Umstellung der Gehaltskonten auf EDV, aus. Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn nicht die tatsächliche Zahlung der Ausgleichsbeträge an den Kläger, sondern die Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter (OibE) beim MfS mit der Einbehaltung von Beträgen zur Versorgungskasse des SV-MfS begründen die Zugehörigkeit des Klägers zum MfS und damit zum SV-MfS.
Lagen damit im streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 die oben genannten Voraussetzungen (Tätigkeit als OibE mit Bezug von Arbeitsentgelt, wozu nach Ziffer 1.8.1.1 OibE-Ordnung auch die von der Zollverwaltung ausgezahlte Vergütung rechnete, und Einbeziehung in das SV-MfS) vor, folgt daraus die Feststellung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur SV-MfS. Damit sind zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, die eine Begrenzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts auf das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet bei einer vorzunehmenden Rentenberechnung bedingen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (SV-MfS) und der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für den Zeitraum vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983.
Der im September 1947 geborene Kläger, der vom 01. Oktober 1966 bis 15. Oktober 1969 beim Wachregiment ". D" des MfS Dienst tat, wurde zum 01. November 1969 bei der Zollverwaltung der DDR der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) im Binnenzollamt Cottbus als Zollkontrolleur mit dem Dienstgrad eines Zolloberassistenten eingestellt. Nach einem vom 01. September 1974 bis 31. Juli 1978 absolvierten Studium zum Diplomkriminalisten (Urkunde der H- zu B vom 20. Juli 1978) wurde er zum 01. August 1978 in die Kaderabteilung der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) als Kaderoffizier mit dem Dienstgrad eines Kommissars versetzt. Nach einer weiteren Versetzung zum 23. Februar 1981 in die Abteilung Zollfahndung der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) als Offizier im Sachgebiet (SG) I und seiner Beförderung zum Oberkommissar am 01. September 1981 wurde er zum 01. Januar 1982 als Leiter des Sachgebietes I eingesetzt. Vom 01. Juli 1985 bis 1990 war er als Leiter der Abteilung II des Bereiches Fahndungswesen, zuletzt ab 01. September 1988 (nach seiner vorangegangenen am 01. September 1984 erfolgten Beförderung zum Hauptkommissar) mit dem Dienstgrad eines Zollrates tätig.
Im Rahmen des im Oktober 2001 eingeleiteten Verfahrens zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem SV-MfS in die gesetzliche Rentenversicherung teilte die Oberfinanzdirektion Cottbus mit Schreiben vom 03. Juni 2002 dem Bundesverwaltungsamt mit, der Kläger habe dort angegeben, ab dem ersten Halbjahr 1983 bis 1989 als Offizier im besonderen Einsatz (OibE) für das MfS tätig gewesen zu sein. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erteilte unter dem 20. April 2004 unter Beifügung von Unterlagen eine Auskunft über den Kläger.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 stellte das Bundesverwaltungsamt die Zeiten vom 01. Juli 1968 bis 15. Oktober 1969 und vom 01. Dezember 1980 bis 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum SV-MfS und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte fest. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne § 7 AAÜG seien erfüllt.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger u. a. gegen das festgesetzte Eintrittsdatum 01. Dezember 1980 wandte und meinte, ein Einsatz als OibE sei erst mit seiner Ernennung zum Abteilungsleiter Zollfahndung am 01. Juli 1985 erfolgt, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2004 zurück: Der Recherchebericht der BStU und die vorliegenden Unterlagen belegten eindeutig die Aufnahme der Tätigkeit als OibE ab 01. Dezember 1980.
Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens übersandte die BStU unter dem 07. September 2004 dem Bundesverwaltungsamt weitere Unterlagen.
Der Kläger hat vorgetragen, das Eintrittsdatum 01. Dezember 1980 als OibE in die Abteilung VI der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) des MfS sei manipuliert worden. Er sei 1978 nach erfolgreichem Kriminalistik-Hochschulstudium als Offizier in der Kaderabteilung der Zoll-Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) eingesetzt worden. Im Jahre 1980 sei aufgrund seiner Kriminalistik-Ausbildung aushilfsweise ein befristeter Einsatz in der Zollfahndung erfolgt. Auf Weisung des Leiters der Abteilung Kader/Ausbildung der Zollhauptverwaltung Berlin sei diese Kommandierung im Februar 1981 abgebrochen worden, da sein Einsatz in diesem Bereich vorgesehen gewesen und für kurze Zeit auch durchgesetzt worden sei. Ein Einsatz als OibE des MfS sei bis zu diesem Zeitpunkt weder vorgesehen noch erforderlich gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt noch Offizier der Kaderabteilung gewesen und durch die Abteilung VI des MfS bereits als IM geführt worden sei. Durch die damaligen verantwortlichen Leiter des Zollfahndungsdienstes sei ihm bekannt geworden, dass es die Absicht gegeben habe, ihn ständig in der Zollfahndung einzusetzen und diesbezügliche Bestrebungen des MfS bestünden. Mit Kaderverfügung der Bezirkszollverwaltung vom 03. März 1981 sei er dann tatsächlich zum Zollfahndungsdienst als Sachbearbeiter versetzt worden. Nachdem ihm im Rahmen eines Einsatzes im Jahre 1983 wichtige Informationen des MfS nicht zugänglich gemacht worden seien, habe er mit dem damaligen Leiter der Zollfahndung, Herrn K, der selbst Angehöriger des MfS gewesen sei, ein Gespräch geführt, in dem ihm angetragen worden sei, selbst Mitarbeiter des MfS zu werden. Daraufhin seien durch das MfS die erforderlichen Einstellungsunterlagen erstellt worden. Dazu habe auch eine Verpflichtungserklärung gehört, die von ihm handschriftlich habe verfasst werden müssen, da er zuvor nicht Mitarbeiter des MfS gewesen sei. Diese sei ebenso wie das medizinische Untersuchungsprotokoll bis zum heutigen Zeitpunkt von der Beklagten nicht beigebracht worden. Stattdessen stütze sich die Beklagte auf Eintragungen in Stammkarten und nicht von ihm unterzeichnete Vermerke. Das tatsächliche Einstellungsdatum könne nicht vor dem 20. Mai 1983 gelegen haben, denn erst zu diesem Zeitpunkt liege ein Versetzungsprotokoll zur Untersuchungsabteilung des MfS (Abteilung IX) vor. Außerdem liege unter dem 29. Juni 1983 seine Beurteilung durch Herrn K vor, die ebenfalls dem Einsatz als OibE mit Zugehörigkeit zur Abteilung IX gedient habe. Nach seiner Kenntnis seien OibEs der Abteilung IX des MfS zugeordnet gewesen. Das Motiv für die Manipulation des Eintrittsdatums liege im Machtkampf zwischen der Zollhauptverwaltung und der Bezirksverwaltung des MfS im Zusammenhang mit seinem künftigen Einsatz. Das MfS habe durch die Vordatierung dem Zoll die Möglichkeit nehmen wollen, über seinen Einsatz im eigenen Ermessen zu befinden. Dies werde dadurch bestätigt, dass im vorliegenden Einstellungsvorschlag der Abteilung VI das Datum fehle, interne Vermerke jedoch das manipulierte Datum trügen. Ebenso trügen die angeblich mit ihm geführten Ausspracheberichte vom 27. September 1980 und 02. Oktober 1980 nicht seine Unterschrift und deren Inhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehen. Zum Zeitpunkt der angeblichen Erstellung dieser Vermerke habe ein ständiger Einsatz in der Zollfahndung noch keine Rolle gespielt. Im weiteren Vermerk vom 24. November 1980 sei sein Vorname falsch geschrieben worden. Außerdem heiße es dort: " wurde mit Wirkung vom 01. Dezember 1980 als OibE bestätigt ". Schließlich müssten aufgrund seines höheren Dienstgrades beim MfS und der Tatsache, dass Angehörige des MfS vergleichsweise besser besoldet worden seien, ausgleichende Gehaltszahlungen nachweisbar sein, an denen es jedoch fehle. UB könne bestätigen, dass ein Einsatz als OibE bei Führungskräften der Untersuchungsorgane immer in der Abteilung IX erfolgt sei. Der Kläger habe sein Gehalt samt Zuschlägen durchgängig von der Zollverwaltung erhalten. Ausgleichende höhere Zahlungen habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe insgesamt ungenügende Kenntnisse über die Wirkungsweise und das Funktionieren des MfS.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mit ergänzender Recherche der BStU vom 07. September 2004 der Beginn der Tätigkeit/Zugehörigkeit zum MfS am 01. Dezember 1980 bestätigt worden sei. Für eine Manipulation oder Verfälschung gebe es keine Anhaltspunkte.
Nachdem das Sozialgericht die weitere Gerichtsakte S 6 RA 349/04 und die Akte der Oberfinanzdirektion Cottbus (271/02) beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 17. März 2005 die Klage abgewiesen: Der Kläger sei ab 01. Dezember 1980 als OibE des MfS tätig gewesen. Dies folge aus sämtlichen übersandten Unterlagen der BStU. Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterlagen sämtlich manipuliert gewesen seien, seien nicht zu finden gewesen.
Gegen das ihm am 01. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juni 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er wendet sich dagegen, dass seinen Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Die Beklagte habe keine schlüssigen Beweise dafür vorgelegt, dass er bereits seit dem 01. Dezember 1980 als OibE für das MfS gearbeitet habe. Es sei unüblich gewesen, dass der Befehl zur Einstellung kein Datum trage. Ebenso so unüblich sei es gewesen, dass Akten- bzw. Aussprachevermerke ohne Unterschrift des Betroffenen gefertigt worden seien. Es seien lediglich Ausgleichszahlungen nach dem 19. Mai 1983 nachgewiesen. Es lägen weder eine Verpflichtungserklärung noch die ärztlichen Einstellungsunterlagen vor. Es sei kein einziges, vom Kläger unterschriebenes Dokument vorhanden, das ein Eintrittsdatum zum 01. Dezember 1980 habe bestätigen können. Der Kläger habe keine spezifischen Aufgaben des MfS wahrgenommen. Über die Manipulationen im Einzelnen könne er nichts Näheres ausführen. R B, der bis zu seiner Einstellung als OibE Verbindungsoffizier der Abteilung VI der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) des MfS und damit sein Ansprechpartner gewesen sei und an seiner Einstellung mitgewirkt habe, könne jedoch bestätigen, dass es bei seiner Einstellung eine ärztliche Einstellungsuntersuchung gegeben habe, er eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe und der Zeitpunkt der Einstellung in das MfS nicht vor 1983 erfolgt sein könne. Auch könne dieser die Machtkämpfe zwischen dem MfS und der Zollhauptverwaltung bestätigen. U B, der Verbindungsoffizier der Untersuchungsabteilung des MfS der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) gewesen sei und damit auch Kontakt zur Zollfahndung gehabt habe, könne den Zeitpunkt seines Eintritts als OibE ab der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung des MfS bestätigen.
Der Senat hat die Kader-Personalakte der Zollverwaltung der DDR bzw. der Oberfinanzdirektion Cottbus - nunmehr Bundesfinanzdirektion Mitte () beigezogen sowie aus den Überführungsakten der Oberfinanzdirektion Cottbus Auszüge, insbesondere der Besoldungsstammkarten über den Zeitraum vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1986, beigezogen. Er hat außerdem die Auskünfte der Oberfinanzdirektion vom 11. Mai 2007 und 03. Juli 2007 zur Besoldungsstammkarte 1981 und die Auskunft der BStU vom 13. August 2008 nebst Ergänzung vom 11. November 2008 eingeholt, der weitere Unterlagen beigefügt gewesen sind.
Der Kläger sieht mit der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 die geforderten Beweise nicht für erbracht. Diese Auskunft entspreche in mehreren Passagen nicht den Tatsachen und sei in sich widersprüchlich. Es sei Unsinn, dass seine Tätigkeit im Zollfahndungsdienst für die Abteilung VI stattgefunden haben solle. Der Zollfahndungsdienst habe mit der Überwachung des Zolls nichts zu tun gehabt. Der ihm angedichtete polizeiliche Dienstgrad Kommissar habe es nur in der Zollverwaltung gegeben. Eine höhere Besoldung in den Jahren 1980 bis 1982 sei nicht nachgewiesen. Es werde in Frage gestellt, dass der Vermerk vom 21. November 1980 zeitecht sei, wonach die Übernahme als OibE mit dem Zoll abgestimmt worden sei. Nachweisbar habe es im Februar 1981 in der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls gewaltige Irritationen gegeben, weil seine Versetzung in die Zollhauptverwaltung zu dem genannten Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2005 zu ändern und den Bescheid vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2004 hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des R B und des U B als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2004 ist rechtmäßig. Während der Zeit vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 bestand eine Zugehörigkeit zum SV-MfS, denn der Kläger war in diesem Zeitraum als OibE und damit als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS tätig.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Versorgungsträger sind u. a. die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV) für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG).
Die Beklagte, der nach der Kompetenzordnung des GG, auf die Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EV abstellt, Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für den Bestand und die Sicherheit des Bundes als Staat eingeräumt ist (Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 GG), ist damit zuständiger Versorgungsträger für das SV-MfS.
Die Zeit vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 ist eine Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS.
Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Dies gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.
Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG (§ 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG).
Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatsicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind (§ 7 Abs. 2 AAÜG).
Durch diese Vorschriften wird sichergestellt, dass auch solche hauptberuflichen Mitarbeiter des MfS dem SV-MfS mit der Folge der nur begrenzten Berücksichtigung von Arbeitsentgelt zugeordnet werden, denen Arbeitsentgelt formal von einem anderen Arbeitgeber gezahlt wurde. Dies ist sachgerecht, denn einem solchen Mitarbeiter stand Besoldung nach den Vorschriften des MfS zu, die ihm unter Anrechnung des anderen Arbeitsentgeltes gewährt wurde. Der andere Arbeitgeber wurde mithin lediglich als Zahlstelle des MfS zur Aufrechterhaltung der konspirativen Arbeit zwischengeschaltet.
Dies folgt aus den von der BStU übersandten Unterlagen.
In der vertraulichen Verschlusssache MfS 016 Nr. 373/68 in der Fassung der 1. Änderung MfS 016 Nr. 508/71 über die Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit - OibE-Ordnung - ist ausgeführt, dass entsprechend den zu beachtenden Besonderheiten bei Offizieren und inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz auf dem Gebiet der Abwehrarbeit und zur Durchsetzung einer einheitlichen und straffen Ordnung Grundsätze festgelegt werden. Offiziere im besonderen Einsatz - nachfolgend als OibE/Abwehr bezeichnet - waren nach Ziffer 1.1.1. Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit, die zur Lösung von speziellen politisch-operativen Aufgaben auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bzw. im Operationsgebiet konspirativ arbeiteten oder für eine gesellschaftliche Tätigkeit freigestellt wurden. Dazu gehörten u. a. nach Ziffer 1.1.2. Offiziere, die in Schlüsselpositionen und in anderen für die politisch-operative Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen oder in anderen staatlichen bzw. bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik arbeiteten. Die Einstellung bzw. der Einsatz als OibE/Abwehr erfolgte durch Befehl, dem ein Einstellungsvorschlag beizufügen war (Ziffer 1.2.3.), der unter anderem den Dienstgrad, Name, Vorname, Dienststellung, Einsatzobjekt und Funktion beinhalten musste (Ziffer 1.2.3.2). Der Einsatz hatte unter Wahrung der Konspiration sowohl innerhalb des eigenen als auch außerhalb des Dienstbereichs zu erfolgen (Ziffer 1.2.1). Die OibE/Abwehr waren Berufssoldaten, die aktiven Dienst im Ministerium für Staatssicherheit leisteten und der Dienstlaufbahnordnung des Ministeriums für Staatssicherheit unterlagen (Ziffer 1.6.1). Sie verblieben unter Beibehaltung ihres Dienstgrades und der Dienststellung entsprechend den Festlegungen der Befehle mit allen Rechten und Pflichten Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 1.6.1.1.). Die Besoldung der OibE/Abwehr erfolgte nach der Besoldungsordnung des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 1.8.1.). Bei OibE/Abwehr, die in Schlüsselpositionen und in anderen für die politisch-operative Tätigkeit wichtigen Funktionen in Institutionen und Organisationen oder in anderen staatlichen bzw. bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik arbeiteten, erfolgte die Besoldung in der Regel durch die Arbeits- bzw. Dienststellen, in denen sie eingesetzt waren (Ziffer 1.8.1.1.). Lag die Nettovergütung unter den vom Ministerium für Staatssicherheit erhaltenen Bezügen, so war von der Abteilung Finanzen des Ministeriums bzw. den Referaten der Bezirksverwaltungen der Ausgleich zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag, der vom Ministerium für Staatssicherheit gezahlt wurde, war in der Regel auf ein vom OibE/Abwehr einzurichtendes Konto zu überweisen (Ziffer 1.8.1.2.). Die technische Durchführung der Besoldung von OibE/Abwehr hatte unter Wahrung der Konspiration durch den dafür verantwortlichen Finanzsachbearbeiter der Abteilung Finanzen des Ministeriums bzw. der Referate Finanzen der Bezirksverwaltungen zu erfolgen (Ziffer 1.8.1.4.).
Zur Ausführung der vertraulichen Verschlusssache (MfS 016 Nr. 373/68) wurde die Anweisung Nr. 6/72 (MfS 027 Nr. 1025/72) erlassen. Diese Anweisung galt für alle Angehörigen des MfS, die zur Lösung von speziellen politisch-operativen Aufgaben auf dem Gebiet der DDR als OibE arbeiteten oder für eine gesellschaftliche Tätigkeit freigestellt waren (Ziffer 1.1.). Die OibE waren dem zuständigen Finanzorgan namentlich, mit Mitarbeiter-Nummer und allen erforderlichen Personalien zu melden. Für jeden OibE war zur Berechnung und Zahlung der Vergütung ein Gehaltskonto (Vordruck Fin 1) anzulegen (Ziffern 1.2. und 1.3.). Es war gegenüber dem Finanzorgan zu vermerken, ob volles Gehalt oder nur Ausgleich vom MfS zu zahlen war (Ziffer 1.4. Satz 2). Die Gehälter wurden in der Regel über die Verbindungsoffiziere der Diensteinheiten an die OibE in bar ausgezahlt. Die Ausgleichsbeträge konnten auf ein Konto der OibE überwiesen werden (Ziffer 2.10.).
Nach den von der BStU übersandten Unterlagen, deren Auskünften vom 13. August 2008 und 11. November 2008 sowie der Vernehmung des R B und des U B als Zeugen steht fest, dass der Kläger während der streitigen Zeit als OibE tätig war und die o. g. Vorschriften über die Tätigkeit eines OibE auf ihn angewandt wurden.
Nach dem I. Teil der zusammengefassten Auskunft (Anlage 2.4) wurde der Kläger mit Wirkung vom 01. Dezember 1980 durch Befehl Nr. K/5161/80 vom 29. Oktober 1980 in das Ministerium für Staatssicherheit, Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder), Abteilung VI mit dem Dienstgrad Oberleutnant und der Dienststellung OibE nach Vergütungsstufe XII/900 Mark eingestellt. Er war am 13. August 1980 als diensttauglich beurteilt worden. Zum 01. Juni 1983 wurde er durch Befehl Nr. K/201/83 vom 20. Mai 1983 nach Abteilung IX der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) des MfS versetzt, wo zum 01. Oktober 1984 seine Beförderung zum Hauptmann erfolgte.
Mit der Auskunft vom 13. August 2008 übersandte die BStU den Befehl Nr. K/5161/80 des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung, unterzeichnet im Auftrag durch Generalmajor O vom 29. Oktober 1980, aus dem die genannten Angaben zur Einstellung hervorgehen. Es liegen außerdem die Stellungnahme zum Einsatz als OibE des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G, gezeichnet in Vertretung S, vom 25. August 1980, die Ausspracheberichte der Abteilung VI des Hauptmanns B vom 27. September 1980 und des Leiters der Abteilung, gezeichnet in Vertretung Major S, und des Referatsleiters Hauptmann B vom 02. Oktober 1980, der undatierte Einstellungsvorschlag der Abteilung VI des Leiters der Diensteinheit, gezeichnet in Vertretung Major S, Mitarbeiter Leutnant W und Hauptmann (unleserlich), bestätigt durch den Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) Oberst S und darüber hinaus abgezeichnet von Oberstleutnant K und B, sowie das Schreiben des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G vom 24. November 1980, welche die BStU mit Schreiben vom 07. September 2004 dem Bundesverwaltungsamt übermittelte, vor.
In der Stellungnahme vom 25. August 1980 heißt es: Die Einstellung eines OibE in der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder), Zollfahndungsdienst, erfolgt in Absprache und Genehmigung mit der Hauptabteilung VI/Zollabwehr. Im Rahmen der jahrelangen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS hat der (Kläger) seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt und jederzeit eine hohe Einsatzbereitschaft gezeigt. Aus den genannten Gründen wird dem Einsatz als OibE zugestimmt.
Nach dem Aussprachebericht vom 27. September 1980 wurde mit dem (Kläger) am 12. März 1980 eine Aussprache zwecks Gewinnung als Kader für das MfS geführt. Weiter heißt es: Anknüpfend an seine bisherige inoffizielle Zusammenarbeit wurde mit dem Kandidaten dahingehend gesprochen, ob er bereit ist, Mitarbeiter des MfS zu werden. Obwohl diese Fragestellung für den (Kläger) überraschend kam, reagierte er sofort positiv In diesem Zusammenhang stellte der (Kläger) die Frage, in welcher Form seine eventuelle Einstellung als Mitarbeiter im MfS mit seiner jetzigen Dienststelle geklärt wird. Dem (Kläger) gegenüber wurde daraufhin zum Ausdruck gebracht, dass dafür allein unser Organ verantwortlich zeichnet Zum Motiv für seine relativ schnelle Entscheidung ist festzustellen, dass der (Kläger) sich als Genosse unserer Partei verpflichtet fühlt, den Erfordernissen unserer gesellschaftlichen Entwicklung durch seinen persönlichen Beitrag Rechnung zu tragen.
Der Aussprachebericht vom 02. Oktober 1980 weist aus, dass mit dem (Kläger) am 30. September 1980 in Vorbereitung auf die geplante Verpflichtung ein weiteres Gespräch geführt wurde Zu der bereits im ersten Gespräch geäußerten Bereitschaft, Mitarbeiter des MfS zu werden, betonte (der Kläger) erneut, dass er auch weiterhin zu seiner Entscheidung steht. Über die weitere Dienstdurchführung in der Zollverwaltung bestanden beim (Kläger) einige Unklarheiten. Es wurde ihm unverbindlich die Möglichkeit aufgezeigt, auch nach seiner Einstellung als Mitarbeiter des MfS in der Zollverwaltung zu verbleiben. Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass der (Kläger) bereit und in der Lage ist, Mitarbeiter des MfS zu werden.
Aus dem undatierten Einstellungsvorschlag geht u. a. Folgendes hervor: Der Kläger hat durch die inoffizielle Zusammenarbeit Kenntnis über Mittel und Methoden des MfS. In das Blickfeld des MfS kam (der Kläger) bereits 1969 aufgrund seiner positiven Haltung in der FDJ-Organisation seines Lehrbetriebes , weshalb er als SaZ (steht für Soldat auf Zeit) für das WR (steht für Wachregiment) des MfS gewonnen wurde. 1975 wurde (der Kläger) erneut mit der Arbeit des MfS konfrontiert zur Absicherung der Direktstudenten der Zollverwaltung an der Humboldt-Universität. Hier erfolgte die Werbung und sein Einsatz als IM durch die HA VI (steht für Hauptabteilung VI). Zur Erhöhung der inneren Sicherheit der BV Zoll Frankfurt (O) fiel im Rahmen der zielgerichteten Suche und Auswahl eines geeigneten Kaderkandidaten für die Dienstellung eines OibE die Entscheidung zugunsten des (Klägers) aus Die ihm als IM gestellten Aufgaben im Zollorgan als auch personen- und sachbezogene Aufträge im Rahmen von OPK (steht für operative Personenkontrolle) erfüllte er stets zuverlässig und mit guten Ergebnissen Günstig für den vorgesehenen Einsatz ist, dass (der Kläger) bereits seit längerer Zeit in der Zollverwaltung der DDR tätig ist und auch Kenntnisse über die Aufgaben des MfS durch die inoffizielle Zusammenarbeit hat Das Motiv (des Klägers), Berufssoldat des MfS zu werden, beruht auf der jahrelangen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS und auf die dadurch entstandene Bindung an unser Organ Zum vorgesehenen Einsatz als OibE erfolgte keine Absprache mit dem Dienststellenleiter der BV Zoll Frankfurt (Oder) (Der Kläger) wurde am 13. August 1980 durch den Medizinischen Dienst der BV Ffo. untersucht und als tauglich befunden. Tauglichkeitsbescheinigung liegt vor Zusammenfassend wurde daher vorgeschlagen, den Kläger, so wie im Befehl Nr. K 5161/80 niedergelegt, im Zollfahndungsdienst einzustellen.
Im Schreiben vom 24. November 1980 ist darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Wirkung ab 01. Dezember 1980 als OibE in der Abteilung Zollfahndung der BV Zoll Frankfurt (Oder) als Sachgebietsleiter I durch die HA Kader und Schulung des MfS bestätigt wurde. Von der Leitung BV Zoll Ffo. läge das Einverständnis für den Einsatz vor.
Vorschlag des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G vom 03. November 1982 zur Prämierung: Der Kläger leiste als OibE in der Abteilung Zollfahndung eine vorbildliche Arbeit.
Angesichts dieser Unterlagen hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger zum 01. Dezember 1980 als OibE beim MfS eingestellt wurde. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände unter Hinweis auf stattgefundene Manipulationen hinsichtlich des Einstellungsdatums sind nicht überzeugend. Sie entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen R B und U B hat keine entsprechenden Tatsachen erbracht, die eine spätere Einstellung und Manipulationen beweisen. Der Zeuge B hat zwar bekundet, es habe ein Schreiben der Abteilung VI des MfS gegeben, das auf Herbst 1980 vordatiert worden sei. Nach Einsicht in das Schreiben vom 24. November 1980 hat der Zeuge dieses Schreiben als das von ihm benannte Schreiben identifiziert. Es ist, wie vom Zeugen bestätigt, vom Leiter der Abteilung VI Oberstleutnant G unterzeichnet. Nach den Bekundungen des Zeugen wurde ihm dieses Schreiben 1981 zur Kenntnis gegeben. Damit habe verhindert werden sollen, dass der Kläger zur Kaderabteilung der Hauptabteilung des MfS versetzt würde. Diese Problematik hatte sich nach dem Zeugen im Zusammenhang mit der mit Wirkung vom 10. Februar 1981 ausgesprochenen Abkommandierung des Klägers für drei Monate zum Bereich Kader/Ausbildung der Hauptverwaltung gestellt. Auf die damalige Frage, was mit dem Kläger werden solle, ist dem Zeugen daraufhin das Schreiben vom 24. November 1980 zur Kenntnis gebracht worden.
Damit hat der Zeuge jedoch keine Tatsachen bekundet, die auf eine Manipulation hinweisen. Vielmehr hat der Zeuge lediglich eine Schlussfolgerung auf einen solchen Sachverhalt gezogen, weil er über die genauen Vorgänge zur Einstellung des Klägers nicht unterrichtet war. So hat der Zeuge den genauen Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit des Klägers als OibE nicht benennen können. Er hat gemeint, da er den Kläger noch 1 bis 1 ½ Jahre nach den Vorgängen im Februar 1981 als IM weitergeführt habe, könne der Kläger frühestens im Herbst 1982 bis Anfang 1983 (hauptamtlicher) Mitarbeiter des MfS geworden sein. Gleichzeitig hat er allerdings eingeräumt, dass ihm nie offiziell mitgeteilt worden sei, wann der Einsatz des Klägers als OibE erfolgte. Mithin ist durchaus wahrscheinlich, dass der Zeuge den Kläger noch zu einem Zeitpunkt als IM führte, zu dem dieser bereits OibE war. Wenn berücksichtigt wird, dass es im Februar 1981 in der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls, wie vom Kläger vorgetragen, zu Irritationen kam, weil weder diese Stellen noch der Zeuge von einer Einstellung des Klägers als OibE wussten und sich deshalb die vom Zeugen aufgeworfene Frage stellte, konnte der Zeuge aus seiner subjektiven Sicht durchaus den Eindruck gewonnen haben, es sei im Februar 1981 manipuliert worden, wenn ihm seinerzeit erstmals das Schreiben vom 24. November 1980 vorgelegt wurde. Erfolgte jedoch, wie im Befehl Nr. K 5161/80 vom 29. Oktober 1980 niedergelegt, die Einstellung des Klägers als OibE zum 01. Dezember 1980, so konnten die oben erwähnten Irritationen sowohl bei der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls als auch beim Zeugen allein dadurch ausgeräumt werden, dass nunmehr die Tatsache der Einstellung des Klägers offen gelegt wurde. Der Anschein von Manipulation konnte bei einer solchen Sachlage (ausschließlich) bei solchen Personen erweckt werden, die, wie der Zeuge B, nicht unterrichtet waren.
Der weitere Zeuge B hat zu einem Einsatz des Klägers als OibE in der Abteilung VI nichts bekunden können, denn er gehörte nicht dieser, sondern der Abteilung IX an. Da der Kläger mit Befehl Nr. K/201/83 vom 20. Mai 1983 zur Abteilung IX versetzt wurde, ist die von diesem Zeugen gemachte Aussage, er habe den Kläger vielleicht 1982, vielleicht 1983, aber eher nicht 1980 übernommen, nachvollziehbar. Dieser Zeuge hat zudem bekundet, dass ihm der Kläger von seinem Vorgesetzten C als Offizier übergeben worden sei. Der Zeuge hat nicht bekundet, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt erstmals als Offizier eingestellt wurde. Er konnte darüber seinerzeit auch keine Kenntnis haben, denn vor der Übernahme in die Abteilung IX hatte er den Kläger zuletzt Anfang der 80er Jahre zu einem Zeitpunkt zufällig auf der Straße getroffen, zu dem der Kläger noch der Bezirksverwaltung Zoll in Frankfurt (Oder) zugehörig war. Er hat insbesondere nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ohne seine Kenntnis bereits vor dem 20. Mai 1983 OibE war. Schließlich hat der Zeuge B bekundet, nichts von falschen bzw. Vordatierungen zu wissen.
Der Kläger meint, die Beklagte stütze sich ausschließlich auf Unterlagen, die nicht von ihm unterzeichnet worden seien. Damit irrt er jedoch. Die BStU legte unter dem 07. September 2004 die Beurteilung der Abteilung VI des Major K vom 29. Juni 1983, die vom Kläger am 14. Juli 1983 mit seiner Unterschrift bestätigt zur Kenntnis genommen wurde, vor. Darin ist ausgeführt: Oberleutnant (Kläger) ist seit 01. Dezember 1980 Mitarbeiter der BV Frankfurt (Oder) und als OibE in der Abteilung Zollfahndung der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) eingesetzt. Sein Einsatz erfolgte mit dem Ziel, als Leiter des Sachgebietes I die von der Abteilung ZF (steht für Zollfahndungsdienst) der BV Frankfurt (Oder) bearbeiteten Ermittlungsverfahren wegen Zoll- und Devisenvergehen zu führen und dabei bedeutsame Informationen für das MfS herauszuarbeiten. Diese Beurteilung stand - wie vom Kläger in seiner Klagebegründung vom 30. September 2004 ausgeführt - im Zusammenhang mit seinem Einsatz als OibE in der Abteilung IX. In letztgenannte Abteilung wurde der Kläger mit Wirkung vom 01. Juni 1983 versetzt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme zur Versetzung der Abteilung Kader und Schulung des Kaderinstrukteurs (Name unleserlich) vom 18. Mai 1983, die von der BStU mit Schreiben vom 07. September 2004 vorgelegt wurde. Nach dieser Stellungnahme wird der Kläger mit Wirkung vom 01. Juni 1983 von Abteilung VI (OibE) zu Abteilung IX als OibE aufgrund Weisung des Leiters der BV versetzt. Diese Versetzung wurde laut Befehl K/201/83 mit Verfügung vom 20. Mai 1983 durchgeführt, wie im Weiteren unter dieser Stellungnahme des Kaderinstrukteurs hervorgeht. Bei der Beurteilung vom 29. Juni 1983 handelt es sich damit ersichtlich um die abschließende Bewertung der Tätigkeit des Klägers als OibE während seiner Zugehörigkeit zur Abteilung VI. Der Kläger nimmt zwar in seiner Klagebegründung auf diese beiden Unterlagen Bezug. Er gibt jedoch keine Erklärung dafür, weswegen er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nahm, seit dem 01. Dezember 1980 in der Abteilung VI dem MfS als OibE angehört zu haben. Nachvollziehbar wäre dies, wenn der Kläger selbst an der vorgetragenen Manipulation mitgewirkt hätte und seinerzeit das Einstellungsdatum 01. Dezember 1980 willentlich und wissentlich als falsch bestätigt hätte. Die behauptet der Kläger jedoch gerade nicht. Vielmehr behauptet der Kläger fremder Manipulationen ohne sein Wissen und ohne sein Zutun. Der Zeuge B hat bekundet, dass er mit dem Kläger nicht über eine Vordatierung gesprochen hat. Damit gibt es allerdings keine schlüssige Begründung dafür, weswegen der Kläger die Beurteilung vom 29. Juni 1983 vorbehaltlos mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nahm.
Nicht erkennbar ist, weswegen aus der Stellungnahme zur Versetzung vom 18. Mai 1983 seine Einstellung beim MfS resultieren soll. Eine Versetzung setzt denknotwendig eine vorherige Einstellung voraus.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen der Kläger auf Vorschlag des Leiters der Abteilung VI Oberstleutnant G vom 03. November 1982 wegen seiner vorbildlichen Arbeit als OibE in der Abteilung Zollfahndung prämiert werden sollte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht bereits seit längerer Zeit OibE gewesen wäre. Auch der Zeuge B hat dafür keine andere, insbesondere überzeugende, Erklärung geben können.
Das weitere Vorbringen des Klägers begründet keine stichhaltigen Anhaltspunkte für Manipulationen.
Die Zuordnung des Klägers zur Abteilung VI belegt dies nicht.
Nach der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 war die Abteilung VI unter anderem für die Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs im Zusammenwirken mit den Zollorganen, der Erarbeitung und Auswertung von Ersthinweisen zu politisch-operativ interessierenden Personen und Sachverhalten aus der Fahndung sowie die Einleitung und Durchführung von Fahndungs-, Kontroll-, Avisierungs- und Sperrmaßnahmen zuständig. Die Abteilung IX hatte die Befugnisse eines staatlichen Untersuchungsorgans gemäß § 98 der Strafprozessordnung der DDR und war mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in der Zuständigkeit des MfS zu Spionage und Landesverrat, politischer Untergrundtätigkeit und schweren Wirtschaftsvergehen und Eigentumsdelikten beauftragt. Die Zuordnung von OibEs zu bestimmten Abteilungen war von den vom MfS gesetzten politisch-operativen Schwerpunkten sowie von den dafür zur Verfügung stehenden Kräften abhängig. Ein OibE, der in der Zollverwaltung der DDR verdeckt eingesetzt war, war grundsätzlich der zuständigen MfS-Abteilung für die Überwachung des Zolls zugeordnet. Dies waren nach dieser Auskunft die Abteilungen VI und IX.
Den vorliegenden Bestimmungen über den Einsatz der OibE ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Kläger der Abteilung IX zuzuordnen gewesen wäre. Nach Ziffer 1.2.3. OibE- Ordnung erfolgte der Einsatz durch Befehl, dem der Einstellungsvorschlag beizufügen war, der insbesondere das Einsatzobjekt und die vorgesehene Funktion beinhalten musste.
Nach dem undatierten Einstellungsvorschlag wurde vorgeschlagen, den Kläger innerhalb der Abteilung VI dem Referat/Arbeitsgruppe Zollfahndungsdienst zuzuweisen. Der Kläger war damit einer zuständigen Abteilung des MfS zugeordnet. Die Abteilung VI war insbesondere für die Einleitung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen verantwortlich. Damit ist ohne Belang, dass nach Kenntnis des Klägers - so seine Klagebegründung - OibEs, die bei den anderen Untersuchungsorganen der DDR gearbeitet hätten, der Abteilung IX zugeordnet gewesen wären. Die Abteilung VI war nicht nur, wie der Kläger der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 entnommen haben will, für die Überwachung des Zolls zuständig. Der Zeuge B hat zwar bekundet, dass in der Abteilung VI seines Wissens keine OibE geführt wurden. Dies mag grundsätzlich zutreffen. In Bezug auf den Kläger ist das Wissen dieses Zeugen allerdings, wie bereits ausgeführt worden ist, eher unvollständig. Selbst wenn die Abteilung VI somit generell keine OibE hatte, schließt dies nicht aus, wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass ausnahmsweise wie im Fall des Klägers auch in dieser Abteilung ein OibE im Einsatz war.
Die fehlende Verpflichtungserklärung spricht ebenfalls nicht für eine Manipulation. Wie die BStU in der Auskunft vom 13. August 2008 mitgeteilt hat, mussten Verpflichtungserklärungen lediglich von inoffiziellen Mitarbeitern unterschrieben werden. Eine entsprechende Begründung findet sich dafür in den Grundsätzen zur Regelung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit (Ziffer 2 der Vertraulichen Verschlusssache MfS 016 Nr. 373/68). Bei diesen IME handelte es sich um verpflichtete Mitarbeiter, mit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde (Ziffer 2.1.1.). Der Kläger war ab 01. Dezember 1980 kein inoffizieller Mitarbeiter, sondern hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS. Maßgebend war für ihn der Kaderbefehl, mit dem sein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wurde (Ziffer 1.6.1 der OibE-Ordnung). Ob der Kläger im Übrigen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen seiner Tätigkeit als IM während der Zeit seines Studiums bzw. der nachfolgenden Zeit bei der Zollverwaltung unterschrieben hatte, kann dahinstehen. Zum einen wird wegen dieser Zeiten nicht gestritten. Zum anderen hat der Kläger in seiner Klagebegründung selbst eingeräumt, vor seiner Einstellung als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS (OibE) bereits IM gewesen zu sein. Er meint nämlich, wegen dieser IM-Tätigkeit habe es eines Einsatzes als OibE nicht bedurft, weil - so wohl seine Ansicht - er bereits als IM dem MfS die erforderlichen Informationen beschaffte. Für eine weitere inoffizielle Tätigkeit des Klägers von 1969 bis 1974, wie in der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 bescheinigt, fehlen allerdings, wie der Kläger zu Recht beanstandet, konkrete Anhaltspunkte in den vorgelegten Unterlagen. Dies ist jedoch unmaßgeblich, denn auch um diesen Zeitraum wird nicht gestritten.
Bei der vom Kläger so bezeichneten Verpflichtungserklärung handelte es sich, wie den Bekundungen des Zeugen B zu entnehmen ist, um eine Erklärung, die nach den o. g. Grundsätzen nicht im Zusammenhang mit der Einstellung als OibE und anderer hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS stand, sondern die als schriftliche Bekräftigung, vom Zeugen als eine Art Eid bezeichnet, vor Aufnahme einer konkreten Aufgabe in der jeweiligen Abteilung abgegeben wurde und die auch lediglich zur in dieser Abteilung geführten so genannten Arbeitsakte, die die Aktivitäten des OibE dokumentierte, gelangte. Das Fehlen einer solchen so genannten Verpflichtungserklärung ist jedoch belanglos, denn sie war nach der OibE-Ordnung für eine Einstellung nicht erforderlich. Mit ihrem Fehlen kann somit nicht der Nachweis geführt werden, dass keine Einstellung, insbesondere dass eine Einstellung zu einem früheren Zeitpunkt, erfolgte.
Nicht wesentlich ist, dass der Einstellungsvorschlag kein Datum trägt. Die BStU hat in ihrer Auskunft vom 13. August 2008 darauf hingewiesen, dass Einstellungsvorschläge nicht immer datiert waren, da es oftmals zu Verschiebungen des Zeitpunktes kam, zu dem die betreffende Person ihre Tätigkeit für das MfS aufnahm. Dies stellt eine nachvollziehbare Erklärung für das Fehlen des Datums im Einstellungsvorschlag dar. Es ist zudem keine Regelung ersichtlich, wonach Einstellungsvorschläge mit Datum zu versehen gewesen wären. Im Übrigen belegt das fehlende Datum im Einstellungsvorschlag eher nicht die vom Kläger aufgestellte These einer Manipulation. Hätte eine solche vorgelegen, wäre also allen Beteiligten bewusst gewesen, dass es auf eine Vordatierung ankommt, wäre zu erwarten gewesen, dass gerade auch der Einstellungsvorschlag als maßgebende Grundlage der nachfolgenden Einstellung durch Kaderbefehl ebenfalls mit einem entsprechendem Datum manipuliert worden wäre.
Gleichfalls ohne maßgebende Aussagekraft ist der Umstand, dass die Ausspracheberichte vom 27. September 1980 und 02. Oktober 1980 nicht vom Kläger unterzeichnet sind. Nach der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 mussten solche Ausspracheberichte nicht von der Person unterzeichnet werden, deren Tätigkeit als OibE vorgesehen war. Üblicherweise wurde dieser Bericht von dem Offizier unterzeichnet, der im Auftrag Kader und Schulung mit der Person sprach, in den meisten Fällen war das der entsprechende Abteilungs- bzw. Referatsleiter. So verhält es sich auch vorliegend. Diese Verfahrensweise hat der Zeuge B bestätigt. Es war nach seinen Bekundungen nicht unbedingt üblich, dass der Kaderkandidat solche Berichte unterschrieb. Mit dem Kläger führte zunächst der Zeuge als Referatsleiter das Vorgespräch am 12. März 1980. Das weitere Gespräch am 30. September 1980, das erkennbar Grundlage des Einstellungsvorschlages wurde, führten dann der Abteilungsleiter (vertretungsweise Major S) und der Zeuge. Eine Vorschrift, wonach Ausspracheberichte vom vorgesehenen OibE zu unterzeichnen waren, ist gleichfalls nicht feststellbar.
Der BStU ist es zwar trotz umfänglicher Recherchen nicht gelungen, die Tauglichkeitsbescheinigung aufzufinden. Dies ist jedoch unschädlich, denn ihr Fehlen ist nicht für die vorgetragene Manipulation beweisend. Auch der Kläger geht davon aus, dass eine Tauglichkeitsuntersuchung Voraussetzung für eine Einstellung als OibE war. Falls eine solche Tauglichkeitsuntersuchung nicht am 13. August 1980 erfolgt sein sollte, muss sie notwendigerweise zu einem anderen, nämlich späteren Zeitpunkt durchgeführt worden sein. Nach dem Vorbringen des Klägers bleibt jedoch offen, an welchem anderen Tag seine Tauglichkeit untersucht wurde.
Die BStU hat in ihrer Auskunft vom 13. August 2008 darauf hingewiesen, dass das Procedere bis zum endgültigen Einsatz einer Person als OibE mehrere Monate bis Jahre dauerte. In diesem Zeitraum wurden mit der entsprechenden Person wiederholt Gespräche geführt, die ihren beabsichtigten Einsatz betrafen. Dabei wurde immer wieder die Frage diskutiert, ob die Person nach wie vor bereit war, für das MfS zu arbeiten. Der Kläger trägt insoweit nichts anderes vor. Er bemängelt lediglich, dass der Inhalt der Ausspracheberichte vom 27. September 1980 und 02. Oktober 1980 - so seine Klagebegründung - nicht dem tatsächlichen Geschehen entspreche. Es bleibt allerdings offen, zu welchen anderen Zeitpunkten und mit welchem zutreffenden Inhalt solche Aussprachen mit dem Kläger geführt wurden. Der Zeuge B hat bekundet, dass die genannten Ausspracheberichte von ihm stammen. Weder die genannten Daten noch der niedergelegte Inhalt sind von ihm als manipuliert angegeben worden. Wenn daher im Aussprachebericht des Zeugen B vom 02. Oktober 1980 ausgeführt ist, in Vorbereitung auf die geplante Verpflichtung sei ein weiteres Gespräch geführt worden, legt dies nahe, dass diese Verpflichtung unmittelbar bevorstand und nicht erst im Mai 1983, ohne dass in den nachfolgenden Jahren weitere Aussprachen erfolgten, verwirklicht wurde. Der Zeuge B hat zwar den Zeitrahmen der Aufklärung als Kader bis zur Einstellung als OibE auf 1 bis 1 ½ Jahre bezeichnet. Er hat jedoch auch betont, dass der Kläger wegen seines bisherigen Berufsverlaufs als geeignet für die geplante Tätigkeit in der Zollfahndung galt. Dieses mag Grund dafür gewesen sein, den Kläger nach der ersten Kontaktaufnahme im März 1980 alsbald als OibE einzustellen und ihn deswegen eher unüblich in der Abteilung VI des MfS einzusetzen.
Es erschließt sich im Weiteren für den Senat nicht, wieso sich aus der falschen Schreibweise des klägerischen Vornamens der Verdacht auf Manipulationen bekräftigen könnte. Die Schreibweise mit "ll" ist so ungewöhnlich, dass sich die beanstandete Schreibweise mit "l" ohne weiteres als Schreibfehler erklären lässt. Der Inhalt des Schreibens vom 24. November 1980 erweist sich nach der aufgezeigten Vorgeschichte zudem als zutreffend. Aufgrund des Befehls Nr. K 5161/80 vom 29. Oktober 1980 wurde, wie in diesem Schreiben ausgeführt, der Kläger mit Wirkung ab 01. Dezember 1980 als OibE für diese Funktion durch die HA Kader und Schulung des MfS bestätigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers fügt sich seine Einstellung zum 01. Dezember 1980 als OibE auch durchaus in seine berufliche Entwicklung bei der Zollverwaltung ein. Der Kläger war zwar vom 01. August 1978 bis 22. Februar 1981 als Kaderoffizier in der Bezirksverwaltung Frankfurt (Oder) Abteilung Kader tätig, bevor er zum 23. Februar 1981, zunächst als Offizier im Sachgebiet I und ab 01. Januar 1982 als Leiter des Sachgebiets I, in die Zollfahndung versetzt wurde (vgl. Versetzungsverfügung vom 01. August 1978, Versetzungsverfügung vom 03. März 1981 und Vermerk vom 15. Dezember 1981). Er war allerdings bereits von März 1980 bis 05. Januar 1981 auf dem Gebiet der Untersuchungstätigkeit im Sachgebiet I der Abteilung Zollfahndung eingesetzt (vgl. Einschätzung über den Einsatz vom 09. Januar 1981).
In der Einschätzung vom 09. Januar 1981 ist abschließend ausgeführt: "Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass (der Kläger) den Anforderungen eines Untersuchungsführers Rechnung getragen hat. Er hat seine oberste Leistungsgrenze noch nicht erreicht und verfügt über die Voraussetzungen, eine Leiterfunktion wahrzunehmen, ein Kollektiv zu führen".
Daraus geht hervor, dass beabsichtigt war, den Kläger in die Abteilung Zollfahndung zu versetzen und ihn nach weiterer Bewährung als Leiter dieser Abteilung einzusetzen. Über die Versetzung in die Abteilung Zollfahndung wurde nach dem Vermerk über eine Aussprache vom 26. Februar 1981 gesprochen. Nach diesem Vermerk erfolgte diese Entscheidung im Ergebnis der von März 1980 bis Januar 1981 vorgenommenen Erprobung. Die Versetzung trägt, wie daraus weiter hervorgeht, zur Stabilisierung des Kaderbestandes bei und bildet gleichzeitig die Voraussetzung für eine zielgerichtete Weiterentwicklung. Allerdings war dem Kläger nach einem weiteren Vermerk über eine Aussprache vom 06. Februar 1981 vorher mitgeteilt worden, dass er mit Wirkung vom 10. Februar 1981 für drei Monate zum Bereich Kader/Ausbildung der Hauptverwaltung abkommandiert werde. Diese Maßnahme sei entsprechend einer Anforderung sowie unter Bezugnahme auf die am 12. Januar 1981 erfolgte Aussprache, die jedoch nicht in einem Aktenvermerk niedergelegt ist, erfolgt. Der Kaderakte der Zollverwaltung damit nicht zu entnehmen, dass ein dauerhafter Einsatz im Bereich Kader vorgesehen war.
Das MfS nahm nach dem Aussprachebericht vom 27. September 1980 mit dem Kläger zu einem Zeitpunkt (12. März 1980) erstmalig Kontakt auf mit dem Ziel, ihn als hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS zu gewinnen, als er in der Abteilung Zollfahndung tätig war bzw. seine dortige Tätigkeit unmittelbar bevorstand. Eine hauptamtliche Mitarbeit als OibE beim MfS mag sich seinerzeit für den Kläger als überraschend dargestellt haben, wie aus dem Aussprachebericht vom 27. September 1980 hervorgeht. Die Kontaktaufnahme seitens des MfS mit dem Kläger zu diesem Zeitpunkt und seine sich daran anschließende Einstellung zum 01. Dezember 1980 beim MfS stellt sich allerdings als zeitlich folgerichtig unter Berücksichtigung seiner konkreten Aufgaben bei der Zollverwaltung dar.
Anhand der von der BStU übersandten Unterlagen ist auch nachvollziehbar, dass es im Februar 1981 in der Bezirks- und Hauptverwaltung des Zolls - so der Kläger – "gewaltige Irritationen" gab. Nach dem undatierten Einstellungsvorschlag war zum vorgesehenen Einsatz als OibE keine Absprache mit dem Dienststellenleiter der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder) erfolgt. Im Schreiben vom 24. November 1980 wurde die Hauptabteilung VI/Zollabwehr gebeten, durch die Hauptverwaltung Zoll der DDR den Einsatz des OibE als Sachgebietsleiter I und als Perspektivkader stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Zollfahndung der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder) bestätigen zu lassen. Von der Leitung der Bezirksverwaltung Zoll Frankfurt (Oder) liege das Einverständnis vor. Möglicherweise erfolgte zum einen keine Absprache (nebst Zustimmung) mit der Bezirksverwaltung des Zolls Frankfurt (Oder) und kam es zum anderen, falls überhaupt die Hauptverwaltung der Zollverwaltung entsprechend eingeschaltet wurde, zwischen der Hauptverwaltung des MfS und der Hauptverwaltung der Zollverwaltung diesbezüglich zunächst zu keiner Einigung, so dass bei der Bezirksverwaltung des Zolls Frankfurt (Oder) zunächst Unklarheit über den weiteren Werdegang des Klägers herrschte. Wenn sich in dieser Frage das MfS zuletzt doch durchsetzte, so mag dies als, wie vom Kläger formuliert, Machtkampf zwischen dem MfS und der Zollverwaltung interpretiert werden. Es fehlt allerdings eine schlüssige Begründung dafür, weswegen sich das MfS, um in diesem Machtkampf erfolgreich zu sein, sich des Mittels hätte bedienen müssen, seine eigenen Unterlagen durch eine falsche Datierung zu manipulieren. Dies macht dann Sinn, wenn der Hauptverwaltung der Zollverwaltung ein Einsichtsrecht in die Akten des MfS zugestanden hätte und deswegen eine Täuschung der Hauptverwaltung der Zollverwaltung bei dieser Einsicht notwendig gewesen wäre. Weder behauptet der Kläger solches, noch erscheint dies realitätsnah.
Die weiteren Unterlagen bestätigen gleichfalls die Einstellung des Klägers zum 01. Dezember 1980 als OibE. Dies gilt sowohl für die Kaderstammkarte als auch für die Besoldungsstammkarte. Die sonstigen dort niedergelegten Angaben weisen zudem keine Widersprüchlichkeiten auf. Sie bestätigen vielmehr den oben aufgezeigten beruflichen Werdegang des Klägers beim MfS.
Bestand somit während des streitigen Zeitraums ein Dienstverhältnis mit dem MfS, unterlag der Kläger zugleich während der Dauer dieses Dienstverhältnisses der Versicherungspflicht nach dem SV-MfS. Die Pflichtversicherung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie andere zusätzliche Altersversorgungen fanden keine Anwendung. Die Versicherungspflicht begann mit dem im Befehl über die Einstellung festgesetzten Termin und endete mit dem Tag der Entlassung aus dem MfS (vgl. Teil I - 201, Ziffern 1 und 2 der Versorgungsordnung des SV-MfS).
Die von der BStU übersandten Unterlagen lassen erkennen, dass die Versicherungspflicht nach der Versorgungsordnung des SV-MfS durchgeführt wurde.
Es liegen Gehaltskonten, beginnend ab 01. Dezember 1980 vor, nach denen Beiträge zur Versorgungskasse des SV-MfS abgeführt wurden. Bis zur Umstellung auf EDV ab 01. November 1982 ist diesen Gehaltskonten zu entnehmen, dass dem Kläger vom MfS nicht die volle Besoldung, sondern lediglich der Ausgleichsbetrag ausgezahlt wurde. Dies resultiert daraus, dass ihm lediglich die Differenz aus der höheren Besoldung beim MfS gegenüber seiner Besoldung bei der Zollverwaltung zustand.
Nach den Gehaltskonten setzte sich die Vergütung im streitigen Zeitraum wie folgt zusammen: Für Dienstgrad 500 Mark, für Dienststellung 900 Mark, Treuegeld 210 Mark, ab 01. Oktober 1981 280 Mark. Diese Bruttovergütung von 1.610 Mark bzw. 1.680 Mark wurde um Beiträge zur Versorgungskasse von 161 Mark bzw. 168 Mark und um Lohnsteuer von 28 Mark gemindert, woraus sich eine Nettovergütung von 1.421 Mark bzw. 1.484 Mark ergab. Diese Nettovergütung wurde um 1.277,74 Mark, ab 01. September 1981 um 1.613,04 Mark und ab 01. Oktober 1981 um 1.325,64 Mark gekürzt und es wurden zusätzlich als Zuschläge Verpflegungsgeld (137 Mark), Wohnungsgeld (35 Mark) und Bekleidungsgeld (45 Mark) hinzugerechnet, woraus Auszahlungsbeträge ab 01. Dezember 1980 von 360,26 Mark, ab 01. September 1981 von 24,96 Mark und ab 01. Oktober 1981 von 375,36 Mark resultierten.
Demgegenüber stellte sich die Vergütung des Klägers bei der Zollverwaltung im streitigen Zeitraum wie folgt dar: Sie setzte sich ab 01. Dezember 1980 zusammen aus 350 Mark für Dienstgrad, 725 Mark für Dienststellung und einer 15prozentigen Dienstalterszulage hieraus mit 161,25 Mark, so dass die Bruttovergütung 1.236,25 Mark betrug (vgl. die Besoldungsstammkarten gültig ab 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980 und gültig ab 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 sowie die Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 11. Mai 2007 und 03. Juli 2007). Nach der Besoldungsstammkarte gültig ab 01. Januar 1979 resultierte daraus eine Nettovergütung von 1.277,74 Mark. Zum 01. März 1981 wurde die Bruttobesoldung auf 1.293,75 Mark erhöht. Die Erhöhung beruhte auf einer Änderung der Dienststellung (775 Mark). Es erfolgte innerhalb der inne gehabten Dienststellung Hauptkommissar eine Höherstufung von 11 nach 10. Da die Erhöhung erst im Mai gebucht wurde, wurden für die Monate März und April 115 Mark als Ausgleichszahlung nachgezahlt. Mit der Beförderung zum Oberkommissar erhöhte sich die Bruttobesoldung ab 01. September 1981 auf 1.351,25 Mark. Eine weitere Änderung im Monat Oktober 1981 berücksichtigte die Erhöhung der Zahlung der Vergütung für das Dienstalter in Höhe von 20 v. H. nach der Vollendung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von über 15 Jahren (so Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 03. Juli 2007). Sie belief sich seither auf 1.410,00 Mark (vgl. die Besoldungsstammkarte gültig ab 01. Januar 1981). Nach letztgenannter Besoldungsstammkarte resultierte daraus zum 01. März 1981 eine Nettovergütung von 1.325,64 Mark.
Die daraus ersichtlichen Nettovergütungen von 1.277,74 Mark und von 1.325,64 Mark finden sich als Kürzungsbeträge in den Gehaltskonten des MfS (zum 01. Dezember 1980 und zum 01. Oktober 1981) wieder. Allerdings weist die Besoldungsstammkarte gültig ab 01. Januar 1981 auch andere, insbesondere für die Zeit ab 01. Oktober 1981 maßgebende, Nettovergütungen aus, die nicht in Übereinstimmung mit den Gehaltskonten des MfS zu bringen sind. Die Gründe hierfür können der Besoldungsstammkarte nicht entnommen werden.
Ungeachtet dessen belegt der Umstand, dass dem Kläger vom MfS nicht die volle Vergütung, sondern nur ein Ausgleichsbetrag gezahlt wurde, der sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der zustehenden MfS-Besoldung und der Nettovergütung der Zollverwaltung errechnete, dass er im streitigen Zeitraum als OibE tätig war.
Unerheblich ist, dass sich die tatsächliche Zahlung der genannten Ausgleichsbeträge an den Kläger nicht (mehr) nachweisen lässt. Nach der Auskunft der BStU vom 13. August 2008 erfolgte die Zahlung des Gehalts bzw. des Differenzbetrages zwischen dem offiziellen Gehalt und der OibE-Besoldung auf das Konto bei der hauseigenen Sparkasse des MfS. Unterlagen der MfS-Sparkasse liegen der BStU nicht vor. Möglicherweise wurden die Ausgleichsbeträge dem Kläger auch in bar übergeben, wie dies Ziffer 2.10. der Anweisung Nr. 6/72 als Möglichkeit vorsah. Die von der BStU mit ihrer Auskunft vom 13. August 2008 übersandten Ausdrucke weisen dies jedenfalls ab November 1982, der Umstellung der Gehaltskonten auf EDV, aus. Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn nicht die tatsächliche Zahlung der Ausgleichsbeträge an den Kläger, sondern die Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter (OibE) beim MfS mit der Einbehaltung von Beträgen zur Versorgungskasse des SV-MfS begründen die Zugehörigkeit des Klägers zum MfS und damit zum SV-MfS.
Lagen damit im streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 1980 bis 19. Mai 1983 die oben genannten Voraussetzungen (Tätigkeit als OibE mit Bezug von Arbeitsentgelt, wozu nach Ziffer 1.8.1.1 OibE-Ordnung auch die von der Zollverwaltung ausgezahlte Vergütung rechnete, und Einbeziehung in das SV-MfS) vor, folgt daraus die Feststellung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur SV-MfS. Damit sind zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, die eine Begrenzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts auf das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet bei einer vorzunehmenden Rentenberechnung bedingen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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